
Zuletzt aktualisiert: 20. April 2026
🔹 Worum es heute geht: Ob und wie Mahlzeiten aus Food-Rescue-Apps wie Too Good To Go steuerlich geltend gemacht werden können – und wo die klaren Grenzen liegen. 🔹 Was wir gelernt haben: Günstig gekauft ist nicht automatisch absetzbar – der Kaufpreis ändert die steuerliche Einordnung nicht. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Eine ehrliche, praxisnahe Einordnung, die unnötige Fehler in der Steuererklärung vermeidet.
Die Finanzbehörde Hamburg gemeinsam mit dem Deutschen Steuerberaterverband intensiv darüber, wie digitale Food-Waste-Plattformen in Lohnsteuerabrechnungen zu behandeln sind – denn Betriebsprüfer stoßen zunehmend auf Quittungen von Too Good To Go in Reisekostenabrechnungen mittelständischer Unternehmen. Gleichzeitig hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom März 2026 einen Antrag mehrerer Länder diskutiert, der eine Klarstellung der Verpflegungspauschalen im Zusammenhang mit subventionierten Mahlzeiten fordert – ein Thema, das lange als Randnotiz galt, nun aber in der Praxis spürbar wird. Wir auf diesem Blog befassen uns normalerweise mit Küchen- und Familiengeschichten, aber manche Themen landen eben direkt auf dem Küchentisch – und genau das ist hier passiert.
In den ersten Tagen, nachdem meine Kollegin Mareike mir von ihrer Entdeckung erzählte, konnte ich kaum glauben, wie viel Geld sie angeblich sparte. Sie hatte Too Good To Go für sich entdeckt – jene App, die Betriebe dabei unterstützt, nicht verkaufte Lebensmittel am Ende des Tages zu günstigen Preisen weiterzugeben. Ein Sushi-Set für 3,99 Euro statt 18 Euro. Eine Salatbox vom Bistro um die Ecke für 2,50 Euro. „Das ist mein Mittagessen der Woche", sagte sie und hielt ihr Smartphone in die Höhe, als wäre es ein Pokal. Was sie dann hinzufügte, ließ mich aufhorchen: „Und ich setze die Quittungen natürlich als Verpflegungskosten ab."
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht besser. Der Gedanke schien verlockend logisch: Wenn ich während der Arbeit etwas esse, das ich günstig über eine App erworben habe, und es sich um eine Art Dienstmahlzeit handelt – warum sollte das dann nicht absetzbar sein? Die Antwort darauf ist weniger intuitiv, als man denkt. Und sie lohnt sich zu kennen, bevor man unbeabsichtigt Fehler in der Steuererklärung macht.
Später haben wir gemerkt, dass hinter dieser scheinbar einfachen Frage eine Reihe von steuerrechtlichen Grundsätzen steckt, die sich nicht so leicht verbiegen lassen, wie man es sich manchmal wünschen würde. Maßgeblich ist dabei das Einkommensteuergesetz (EStG), das klare Regeln vorgibt, wann Ausgaben als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden – und wann nicht. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt im Kern: Kosten für das tägliche Mittagessen gehören zur privaten Lebensführung, und das, was privat ist, bleibt privat – unabhängig davon, ob es drei Euro oder dreißig Euro kostet.
Mit der Zeit wurde uns klar, dass Too Good To Go an sich eine großartige Idee ist – und zwar aus einem Grund, der mit Steuern gar nichts zu tun hat. In Deutschland landen jährlich rund elf Millionen Tonnen Lebensmittel im Müll, schätzt die Deutsche Umwelthilfe (Stand: 2025/2026). Food-Rescue-Apps helfen Betrieben, diese Verluste zu reduzieren, und sparen Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichzeitig Geld. NABU und BUND unterstützen explizit solche Initiativen als Teil einer nachhaltigen Lebensmittelwirtschaft. https://www.nabu.de/umwelt-und-ressourcen/oekologisch-leben/essen-und-trinken/lebensmittelverschwendung/
Das Problem entsteht nicht durch die App – sondern durch das Missverständnis, das sich in manchen Arbeitnehmerkreisen hartnäckig hält: Weil die Mahlzeit „irgendwie mit der Arbeit zu tun hat" und günstig war, müsse sie doch absetzbar sein. Diese Denkweise ist verständlich, aber leider falsch. Und Steuerberaterinnen und Steuerberater berichten immer öfter davon, dass sie solche Fälle korrigieren müssen.
Rückblickend betrachtet ist es wichtig, die Grundstruktur des deutschen Steuerrechts zu verstehen, um zu begreifen, warum das so ist. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in diversen Schreiben klargestellt: Verpflegungskosten sind grundsätzlich Privatangelegenheit. Paragraf 12 EStG nennt explizit Aufwendungen für die „Lebensführung", die nicht abgezogen werden dürfen, auch wenn sie beruflich mitveranlasst sein mögen. Das tägliche Mittagessen fällt ohne weitere Voraussetzungen in diese Kategorie. (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall und steuerlicher Einordnung abweichen.)
Die einzige wirkliche Ausnahme, die für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevant ist, heißt Auswärtstätigkeit – und auch diese folgt klaren Regeln, die mit dem tatsächlichen Preis des Essens nichts zu tun haben.
Wann ist eine Mahlzeit steuerlich absetzbar? – Die Übersicht
| Situation | Absetzbar? | Hinweise |
|---|---|---|
| Tägliches Mittagessen am Arbeitsort (normal) | Nein | Private Lebensführung gem. § 12 EStG |
| Günstige Mahlzeit via Too Good To Go (Normalfall) | Nein | Reduzierter Preis ändert steuerliche Einordnung nicht |
| Auswärtstätigkeit (mind. 8 Stunden abwesend, Inland) | Ja – über Pauschale (nicht der tatsächliche Kaufpreis) | Pauschale 14 €/Tag (Stand 2026, Inland) (§ 9 Abs. 4a EStG) |
| Auswärtstätigkeit + Arbeitgeber stellt Mahlzeit | Ja – aber Kürzung, wenn Mahlzeit gestellt wird | Kürzung um 20–40 % je nach Mahlzeit (§ 9 Abs. 4a EStG) |
| Mahlzeit bei Betriebsveranstaltung / AG übernimmt Kosten | Nein (Lohnbestandteil / geldwerter Vorteil) | Sachbezugswert 2026: ggf. steuerfrei je nach Betrag |
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht wirklich zu unterscheiden, und das geht vielen so. Der entscheidende Begriff ist die Verpflegungsmehraufwandspauschale, auch Tagegeld oder Verpflegungspauschale genannt. Diese greift, wenn jemand aus beruflichen Gründen den ganzen Tag außerhalb der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte unterwegs ist. Maßgeblich sind dabei Abwesenheitszeiten, nicht der Appetit oder der Inhalt des Magics Bags.
Für das Jahr 2026 gilt im Inland folgendes Staffelsystem (§ 9 Abs. 4a EStG, Stand: 2026):
- Abwesenheit von mindestens 8 Stunden: 14 Euro pro Tag
- Abwesenheit von mindestens 24 Stunden: 28 Euro pro Tag
- An- und Abreisetag bei mehrtägiger Reise: 14 Euro je Tag
(Beispielangabe – kann je nach Region, Auslandsreise und Einzelfall abweichen. Für Auslandsreisen gelten länderspezifische Sätze. Quelle: Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben zu Reisekostenvergütungen, laufend aktualisiert.)
Was ist dabei entscheidend? Die Pauschale wird gewährt – unabhängig davon, was man tatsächlich gegessen hat und was es gekostet hat. Ob man ein Drei-Gänge-Menü für 45 Euro in einem Hotelrestaurant zu sich nimmt oder eine Überraschungstüte von Too Good To Go für 3,99 Euro – steuerlich ändert sich dadurch nichts. Die Pauschale ist eine Pauschale, kein Erstattungsmodell für tatsächliche Ausgaben.
In einer typischen Situation klingt das dann in der Praxis so: Thomas, Projektmanager bei einem Ingenieurbüro in Stuttgart, fährt regelmäßig zu Kunden nach Frankfurt. Er ist ab 7 Uhr morgens weg und kommt abends gegen 20 Uhr zurück – also mehr als 8 Stunden, in manchen Fällen auch ganztägig. An diesen Tagen kann er die Verpflegungspauschale in seiner Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Wenn er dabei zufällig über Too Good To Go ein Mittagessen für 2,50 Euro kauft, ist das wunderbar für seinen Geldbeutel – steuerlich ändert es aber nichts. Er setzt die Pauschale an, nicht den tatsächlichen Betrag.
„Ich dachte immer, ich könnte den Originalbeleg anhängen und den günstigen Preis als Beleg für meinen Sparsamkeit vorzeigen", sagte Thomas lachend bei unserem letzten Gespräch. „Dabei kommt es auf den Beleg gar nicht an – nur auf die Abwesenheitszeit."
Mit der Zeit wurde uns klar, dass genau hier das grundlegende Missverständnis liegt: Viele denken, Steuern seien ein Erstattungssystem für gute Vorsätze und sparsamee Entscheidungen. In Wirklichkeit ist das Steuerrecht ein Regelwerk mit klaren Tatbestandsmerkmalen. Ein günstiger Preis ist kein Tatbestandsmerkmal für Absetzbarkeit.
Später haben wir gemerkt, dass es noch eine weitere Konstellation gibt, die in der Praxis häufig missverstanden wird: die betriebliche Verpflegung. Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden ein Kantinenessen zur Verfügung stellt oder die Kosten einer Mahlzeit bis zu einem bestimmten Betrag übernimmt, handelt es sich steuerlich um einen geldwerten Vorteil. Dieser wird mit dem sogenannten Sachbezugswert bewertet. Für das Jahr 2026 beträgt der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung (nach den aktuell geltenden Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung) einen festgelegten Monatsbetrag, der für die Lohnbesteuerung relevant ist.
Eine Übernahme der Too Good To Go-Kosten durch den Arbeitgeber – etwa als Benefit oder über Essensgutscheine – kann steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt sein, wenn die entsprechenden Sachbezugsgrenzen nicht überschritten werden. Das ist aber ein anderes Thema als das persönliche Absetzen in der Steuererklärung. (Beispielangabe – kann je nach Ausgestaltung des Arbeitgebermodells, Steuerklasse und Einzelfall abweichen.)
Wer hierzu tiefer einsteigen möchte, findet auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums und des Deutschen Steuerberaterverbandes aktuelle Hinweise. Auch Stiftung Warentest bietet regelmäßig aktualisierte Ratgeber zu Werbungskosten und Reisekostenabrechnung: https://www.test.de/thema/steuern (Stand: 2026)
Rückblickend betrachtet ist es erstaunlich, wie viele gut gemeinte Steuertipps im Kollegenkreis kursieren, die bei näherer Betrachtung nicht standhalten. Das liegt selten an böser Absicht – es liegt an der Komplexität des deutschen Steuerrechts und an der menschlichen Neigung, Dinge so zu interpretieren, dass sie zu unseren Wünschen passen. „Der hat das auch so gemacht und ist damit durchgekommen" ist leider kein steuerrechtlicher Grundsatz.
Besonders heikel wird es, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung Belege vorgelegt werden, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, obwohl die zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht vorlagen. Das Finanzamt kann dann Nachzahlungen plus Zinsen festsetzen. Die Zinsen betragen nach aktuellem Stand häufig 1,8 Prozent pro Jahr (§ 238 AO, Stand: 2026), wobei sich Zinssätze im Verlauf steuerrechtlicher Verfahren ändern können. (Beispielangabe – kann je nach Jahr, Zinsentwicklung und Einzelfall abweichen.)
✅ Praxis-Box: In 6 Schritten richtig vorgehen – Verpflegungskosten bei Auswärtstätigkeit korrekt dokumentieren
Schritt 1: Abwesenheitszeit dokumentieren Notieren Sie Beginn und Ende jeder Auswärtstätigkeit mit Uhrzeit, Ort und Zweck. Fahrkarten, Zugtickets oder Kalendereinträge helfen als Belege. Eine Abwesenheit von mindestens 8 Stunden ist Voraussetzung für die kleine Pauschale.
Schritt 2: Erste Tätigkeitsstätte prüfen Auswärtstätigkeit liegt nur vor, wenn Sie nicht an Ihrer ersten Tätigkeitsstätte (in der Regel Ihr fester Arbeitsort) tätig sind. Wer im Homeoffice arbeitet und sich einen Tag in ein Café setzt, hat in der Regel keine Auswärtstätigkeit im steuerlichen Sinne.
Schritt 3: Pauschale ansetzen – nicht den tatsächlichen Betrag Tragen Sie bei entsprechender Abwesenheit die Verpflegungspauschale ein (14 Euro oder 28 Euro je nach Dauer, Stand 2026, Inland). Der tatsächliche Betrag der Mahlzeit – ob aus Too Good To Go oder aus einem Sternerestaurant – ist für diesen Posten irrelevant.
Schritt 4: Gestellte Mahlzeiten abziehen Wenn Ihr Arbeitgeber während der Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit stellt (Frühstück, Mittag- oder Abendessen), wird die Pauschale entsprechend gekürzt – um 20 Prozent für Frühstück, um 40 Prozent für Mittag- oder Abendessen. (Beispielangabe – Kürzungsregelungen können sich ändern.)
Schritt 5: Arbeitgebererstattungen gegenseitig verrechnen Erstattet Ihr Arbeitgeber Verpflegungskosten steuer- und sozialabgabenfrei bis zur Höhe der Pauschale, fällt dieser Betrag als Werbungskosten weg. Nur nicht erstattete Differenzbeträge können noch geltend gemacht werden.
Schritt 6: Anlage N korrekt ausfüllen Tragen Sie Auswärtstätigkeiten in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung ein (Zeilen für Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand). Belege für die Mahlzeiten selbst müssen häufig nicht eingereicht werden, sollten aber für mögliche Rückfragen des Finanzamts aufbewahrt werden (empfohlen: mindestens vier Jahre).
📄 Musterschreiben: Anfrage beim Arbeitgeber zur Erstattung von Verpflegungskosten bei Auswärtstätigkeit
Betreff: Anfrage zur Erstattung von Verpflegungsmehraufwand / Dienstreise am [Datum]
Sehr geehrte/r [Name der zuständigen Person],
ich war am [Datum] aus dienstlichen Gründen außerhalb meiner ersten Tätigkeitsstätte tätig.
Die Abwesenheitsdauer betrug [X Stunden, von XX:XX Uhr bis XX:XX Uhr].
Ich bitte um Erstattung des Verpflegungsmehraufwands gemäß den geltenden steuerfreien Pauschalen
(§ 9 Abs. 4a EStG, Stand 2026) in Höhe von [14 oder 28 Euro] oder um entsprechende Auskunft
über das betriebliche Reisekostenreglement.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihr Name]
(Dieses Muster dient der Orientierung. Die konkreten Formulierungen können je nach Betrieb, Tarifvertrag und Einzelfall abweichen. Im Zweifel empfiehlt sich die Rücksprache mit einer steuerberatenden Person.)
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, und ich glaube, die meisten Menschen, die Too Good To Go oder ähnliche Apps nutzen, denken schlicht nicht in steuerrechtlichen Kategorien. Sie denken: „Ich spare Geld und tue etwas Gutes für die Umwelt." Das ist absolut richtig und nachahmenswert. Allein in Deutschland wurden laut App-Angaben bereits viele Millionen Mahlzeiten vor der Tonne gerettet. Die Europäische Union hat in ihrer Farm-to-Fork-Strategie Lebensmittelverschwendung als prioritäres Handlungsfeld definiert – Initiativen wie Too Good To Go sind Teil der Lösung. https://ec.europa.eu/food/horizontal-topics/farm-fork-strategy_de (Stand: 2026)
Steuerlich bleibt die Mahlzeit trotzdem das, was sie ist: eine private Ausgabe. Und das ist auch nicht schlimm. Nicht jede sinnvolle Entscheidung muss steuerlich begünstigt sein, um sinnvoll zu sein.
In den letzten Monaten haben wir auch über die Digitalisierung des Belegwesens nachgedacht – denn gerade bei Apps wie Too Good To Go gibt es keine klassische Papierquittung mehr, sondern digitale Belege per App oder E-Mail. Steuerrechtlich ist das grundsätzlich kein Problem, denn digitale Belege sind bei korrekter Aufbewahrung anerkannte Nachweismittel. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt dabei, digitale Dokumente in revisionssicheren Formaten zu speichern und vor Verlust zu schützen. https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Onlinebanking-und-Datenschutz/onlinebanking-und-datenschutz_node.html (Stand: 2026)
Das ändert aber nichts daran, was mit den Belegen steuerlich anzufangen ist – oder eben nicht. Ein digitaler Beleg über 3,99 Euro von Too Good To Go ist für die Steuererklärung eines normalen Arbeitnehmers an seinem regulären Arbeitstag schlicht nicht relevant. Das Finanzamt interessiert sich für ihn nur dann, wenn er irrtümlich in einer Abrechnung auftaucht.
Rückblickend betrachtet ist die Geschichte von Mareike und ihrer Quittungs-Idee ein kleines, feines Beispiel dafür, wie leicht wir uns von Wunschdenken leiten lassen. Die App ist gut. Die Einsparungen sind real. Das Gefühl, gleichzeitig zu sparen und Lebensmittel zu retten, ist berechtigt. Aber das Steuerrecht hat seine eigene, nüchterne Logik – und die lässt sich durch Güte der Absicht allein nicht überlisten.
Was also sollte man mitnehmen? Wer regelmäßig auf Dienstreisen oder bei echten Auswärtstätigkeiten unterwegs ist, kann über die Verpflegungspauschale tatsächlich Kosten geltend machen – unabhängig davon, was und wie viel er dabei gegessen hat. Wer morgens ins Büro fährt, mittags eine Überraschungstüte holt und abends nach Hause geht, spart mit Too Good To Go bares Geld – aber nicht über das Finanzamt.
Und manchmal ist das völlig genug.
💬 Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich Too Good To Go-Belege in meiner Steuererklärung angeben, wenn ich sie als Mittagessen während der Arbeit kaufe?
In der Regel leider nicht – und das ist eine häufige Quelle von Missverständnissen. Das Steuerrecht unterscheidet nicht danach, wie teuer oder günstig eine Mahlzeit war, sondern danach, ob die Ausgabe zur Privatsphäre oder zu einer beruflichen Veranlassung gehört. Das tägliche Mittagessen am regulären Arbeitsort fällt unter die private Lebensführung nach § 12 EStG – unabhängig davon, ob man dafür 3,99 Euro oder 19,99 Euro bezahlt hat. Wer also während seiner gewöhnlichen Arbeitszeit in der Mittagspause zur nächsten Bäckerei geht oder per App ein Lunchpaket kauft, kann diese Kosten als Arbeitnehmer in der Regel nicht als Werbungskosten abziehen. (Einzelfallabweichungen möglich; im Zweifel empfiehlt sich steuerliche Beratung.)
Was ist mit der Verpflegungspauschale – kann die helfen?
Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Die Verpflegungsmehraufwandspauschale kann geltend gemacht werden, wenn eine berufliche Auswärtstätigkeit vorliegt – also wenn man mindestens 8 Stunden außerhalb der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte unterwegs ist. In diesem Fall kann für das Jahr 2026 im Inland eine Pauschale von 14 Euro (bei 8 bis unter 24 Stunden Abwesenheit) oder 28 Euro (bei ganztägiger Abwesenheit) angesetzt werden. Was dabei gegessen wurde und was es kostet, ist für die Pauschale vollkommen unerheblich – ob ein Drei-Gänge-Menü, eine Too Good To Go-Tüte oder gar nichts. Die Pauschale bleibt gleich. (Stand: 2026, § 9 Abs. 4a EStG; Abweichungen für Auslandsreisen und Einzelfälle möglich.)
Macht es steuerlich einen Unterschied, ob ich die Mahlzeit teuer oder günstig kaufe?
Für die persönliche Steuererklärung als Arbeitnehmer: nein. Der Kaufpreis hat keinen Einfluss auf die steuerliche Einordnung der Ausgabe. Eine private Mahlzeit bleibt privat – egal ob sie aus einem teuren Restaurant stammt oder aus der vergünstigten Abendtüte eines Bistros. Das Steuerrecht kennt hier keine Belohnung für Sparsamkeit. Was zählt, ist die Frage, ob eine Ausgabe beruflich veranlasst ist und ob sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abziehbarkeit erfüllt – und das hängt nicht am Preis. (Beispielangabe – kann je nach Konstellation, Arbeitgeberverhältnis und Einzelfall abweichen.)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei konkreten Fragen empfehlen wir die Konsultation einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters. Alle Angaben basieren auf dem Stand April 2026 und können sich durch gesetzliche Änderungen jederzeit verändern.
Quellen und weiterführende Links:
- Verpflegungspauschalen 2026: § 9 Abs. 4a EStG; BMF-Schreiben zu steuerfreien Reisekostenvergütungen
- Lebensmittelverschwendung und Nachhaltigkeit: https://www.nabu.de
- EU Farm-to-Fork-Strategie: https://ec.europa.eu/food/horizontal-topics/farm-fork-strategy_de
- Digitale Belegsicherheit: https://www.bsi.bund.de
- Steuerratgeber Werbungskosten: https://www.test.de/thema/steuern
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