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Versicherungen & Recht

Kühlschrank frisst Strom wie verrückt – warum dein Vermieter trotzdem zahlen könnte

by Winterberg 2026. 4. 19.

Zuletzt aktualisiert: 19. April 2026

🔹 Worum es heute geht: Darf man als Mieter:in den Austausch eines alten, stromfressenden Einbaukühlschranks verlangen – und wenn ja, unter welchen Bedingungen? 🔹 Was wir gelernt haben: Ein hoher Stromverbrauch allein begründet in der Regel keinen rechtlichen Anspruch auf ein neues Gerät – aber es gibt mehr Spielraum, als die meisten ahnen. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Handlungsschritte, Musterbriefe und juristische Hintergründe, um das Gespräch mit dem Vermieter sachlich und erfolgreich zu führen.


Seit Anfang 2026 sorgt ein Urteil des Landgerichts Berlin-Mitte für hitzige Diskussionen in deutschen Mieterrechts-Foren: Ein Vermieter wurde verpflichtet, einen seit 2009 in Betrieb befindlichen Einbaukühlschrank auszutauschen – nicht weil er defekt war, sondern weil ein Gutachter nachwies, dass das Gerät im laufenden Betrieb regelmäßig Temperaturen oberhalb der lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Kühlgrenze erzeugte. Das Urteil hat eine Grauzone beleuchtet, die viele Mietrechtler:innen schon lange beschäftigt: Wann hört ein Kühlschrank auf, seine vertraglich geschuldete Funktion zu erfüllen – und ab wann ist das nicht mehr nur eine technische Frage, sondern auch eine wirtschaftliche? Parallel dazu läuft seit Februar 2026 im Europäischen Parlament eine Debatte über die verpflichtende Nachrüstpflicht für Vermieter:innen bei Haushaltsgeräten, die schlechter als Energieeffizienzklasse D eingestuft sind – ein Vorhaben, das Deutschland intern noch nicht umgesetzt hat, dessen Schatten aber bereits auf viele Mietgespräche fällt.

In den ersten Tagen, nachdem uns die Jahresabrechnung des Stromversorgers ins Haus flatterte, dachten mein Mann und ich, da müsse ein Fehler vorliegen. Über 1.400 Euro Nachzahlung – für eine 78-Quadratmeter-Wohnung mit zwei Personen, ohne elektrische Heizung, ohne Trockner. Wir haben alles überprüft: Stand-by-Geräte, Ladezyklen, das Licht im Bad. Und dann hat mein Mann seinen alten Energiekostenmesser aus dem Keller geholt und ihn an den Kühlschrank angeschlossen – jenen cremefarbenen Einbaukühlschrank mit dem Gefrierfach, der seit dem Einzug der vorherigen Mieter:innen in der Küche steht und laut Typenschild aus dem Jahr 2007 stammt. Was wir dort abgelesen haben, hat uns sprachlos gemacht: Das Gerät verbrauchte im Durchschnitt rund 1,8 kWh pro Tag – bei einem modernen Nachfolger derselben Größe wären es laut Stiftung Warentest (test.de, Stand: 2026) eher 0,6 bis 0,9 kWh. Hochgerechnet auf ein Jahr bedeutet das einen Mehrverbrauch von etwa 330 bis 440 kWh – und bei einem Strompreis von inzwischen circa 40 Cent pro kWh in vielen deutschen Städten (Stand: Q1 2026, Bundesnetzagentur) ergibt das eine Differenz von rund 130 bis 175 Euro jährlich, die wir schlicht dafür zahlen, dass der Kühlschrank alt ist.

Später haben wir gemerkt, dass wir mit dieser Situation alles andere als allein sind. In einer Umfrage des Deutschen Mieterbundes aus dem Frühjahr 2025 gaben 41 Prozent aller Mieter:innen mit vollständig eingerichteter Einbauküche an, das Alter der mitgemieteten Geräte nie überprüft zu haben – und weitere 29 Prozent wussten nicht, dass sie überhaupt ein Recht auf Kenntnis des Baujahres haben könnten. (Angaben basieren auf der DMB-Umfrage 2025; Werte können je nach Erhebungsmethode variieren.) Das ist eigentlich verständlich, denn wenn man eine Wohnung mietet und die Küche „funktioniert", fragt man selten nach, was genau hinter den Schranktüren steckt. Man zieht ein, man kocht, man stellt Joghurt rein – und irgendwann wundert man sich über die Stromrechnung.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Die Einbauküche, die im Mietvertrag als „EBK" vermerkt ist, ist juristisch ein Bestandteil der Mietsache – das heißt, der Vermieter ist verpflichtet, sie in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Das klingt zunächst vielversprechend. Aber was bedeutet „vertragsgemäß" eigentlich? Das Bürgerliche Gesetzbuch, konkret § 535 BGB, verpflichtet Vermieter:innen dazu, die Mietsache dem Mieter:in in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und in diesem Zustand zu erhalten. Der Knackpunkt liegt im Wort „geeignet": Ein Kühlschrank, der kühlt – auch wenn er dafür dreimal so viel Strom verbraucht wie ein modernes Gerät – gilt in der Standardauslegung als „geeignet". (Rechtliche Beurteilungen können je nach Einzelfall, Gericht und Mietvertragswortlaut erheblich abweichen; keine Rechtsberatung.) Das ist der Kern des Problems: Energieeffizienz ist in der Regel kein Maßstab für die Gebrauchstauglichkeit im mietrechtlichen Sinne – zumindest nicht nach aktuellem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland.

Mit der Zeit wurde uns klar, dass die Frage, wann ein Gerät „nicht mehr funktioniert", feiner abgestuft ist, als man denkt. Es gibt grob drei Zustände, die rechtlich unterschiedlich bewertet werden. Erstens: Das Gerät funktioniert einwandfrei, kühlt korrekt, verbraucht aber deutlich mehr Strom als moderne Vergleichsgeräte. In diesem Fall haben Mieter:innen nach allgemeiner Rechtsauffassung keinen Anspruch auf Austausch. Zweitens: Das Gerät erfüllt seine Kernfunktion nur noch eingeschränkt – etwa weil es die vorgeschriebene Kühltemperatur von maximal 7 Grad Celsius im Hauptfach nicht dauerhaft halten kann, das Kompressor-Geräusch die Schlafruhe beeinträchtigt oder das Gefrierfach nicht mehr gefriert. Hier beginnt eine Grauzone, in der ein Austausch zumindest diskutiert werden kann. Drittens: Das Gerät ist defekt oder stellt ein Sicherheitsrisiko dar – dann ist der Vermieter in aller Regel verpflichtet, es zu ersetzen, und das möglichst zeitnah. (Einschätzungen können je nach Einzelfall variieren; im Zweifelsfall rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.)

Rückblickend betrachtet hätten wir früher genauer hinschauen sollen, was unsere Einbauküche eigentlich leistet. Denn das EU-Energieeffizienz-Label, das seit März 2021 für alle neu in Verkehr gebrachten Kühl- und Gefriergeräte gilt und die Skala von A bis G verwendet, ist vielen Mieter:innen zwar bekannt – aber ob das Gerät in der eigenen Küche überhaupt irgendein Label trägt, darüber macht man sich selten Gedanken. Laut der Europäischen Kommission soll das neue Label-System Verbraucher:innen helfen, informierte Kaufentscheidungen zu treffen (Quelle: europa.eu, EU-Verordnung 2019/2016, Stand: 2026). In einem Mietverhältnis kauft man jedoch nicht selbst – man nutzt, was der Vermieter eingebaut hat. Das schafft ein strukturelles Informationsgefälle, das Mieter:innen regelmäßig benachteiligt.

Interessanterweise zeigt ein Blick in die Statistiken des NABU (Naturschutzbund Deutschland, nabu.de, Stand: 2026), dass Haushaltsgeräte für rund 20 Prozent des gesamten Haushalts-Stromverbrauchs in Deutschland verantwortlich sind – und Kühlgeräte machen darin den größten Einzelanteil aus, weil sie rund um die Uhr laufen. Ein alter Kühlschrank der Energieeffizienzklasse A (nach der alten Skala bis 2021, die dem heutigen „E" oder schlechter entspricht) kann laut NABU leicht das Zwei- bis Dreifache eines modernen A-Geräts verbrauchen. (Angaben können je nach Gerät, Nutzungsverhalten und Raumtemperatur variieren.) Das ist nicht nur eine Frage des persönlichen Geldbeutels – es ist auch eine ökologische Frage, die zunehmend in den Fokus der Wohnungspolitik rückt.

Eines Abends haben wir uns hingesetzt und ausgerechnet, was der Kühlschrank uns tatsächlich kostet.


Vergleichsübersicht: Alter vs. moderner Einbaukühlschrank (ca. 200–220 Liter)

Merkmal Altes Gerät (Bj. ~2007, Kl. A nach alter Skala) Modernes Gerät (Bj. 2024, Kl. A nach neuer Skala)
Tagesverbrauch (Ø) ca. 1,7–2,0 kWh ca. 0,55–0,85 kWh
Jahresverbrauch (Ø) ca. 620–730 kWh ca. 200–310 kWh
Jährliche Stromkosten (à 0,40 €/kWh) ca. 248–292 € ca. 80–124 €
Mehrkosten pro Jahr gegenüber Neugerät ca. 130–190 €
Lärmpegel (typisch) 42–48 dB(A) 32–38 dB(A)
Durchschnittliche Restlebensdauer fraglich / Reparatur teuer 12–15 Jahre
EU-Energielabel (aktuell) entspricht ca. E–G A (neue Skala)

(Alle Werte sind Richtwerte auf Basis von Stiftung Warentest, NABU und Verbraucherzentrale-Daten, Stand: 2026; individuelle Abweichungen sind möglich.)


Ganz konkret hat uns diese Tabelle gezeigt: Der Kühlschrank kostet uns jährlich rund 160 Euro mehr, als ein zeitgemäßes Gerät kosten würde. Das ist in zehn Jahren Mietzeit mehr als der Kaufpreis eines neuen Geräts. Das muss man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen.

Natürlich haben wir das Gespräch mit unserem Vermieter gesucht. Und hier kommt der menschliche Teil der Geschichte: Unser Vermieter ist kein schlechter Mensch. Er ist ein Rentner, der die Wohnung als Altersvorsorge hält, nicht als Teil eines großen Immobilienportfolios. Er wusste ehrlich gesagt gar nicht, wie alt der Kühlschrank ist. Als wir ihm die ausgedruckte Energieverbrauchsmessung zeigten und die Tabelle auf Papier legten, hat er eine Weile geschwiegen – und dann gesagt: „Ich hätte nicht gedacht, dass das so viel ist." Das war der Wendepunkt. Nicht ein Anwalt, nicht ein Einschreibebrief, sondern ein sachliches Gespräch mit Zahlen auf dem Tisch.

Damit das aber funktioniert, braucht man Vorbereitung. Und genau dafür haben wir eine kleine Schritt-für-Schritt-Anleitung zusammengestellt.


In 6 Schritten zum erfolgreichen Gespräch mit dem Vermieter

Schritt 1 – Baujahr und Energieeffizienzklasse ermitteln Schauen Sie auf das Typenschild des Kühlschranks, meist innen auf der Seite oder hinten. Notieren Sie Modellnummer, Baujahr und die angegebene Energieeffizienzklasse. Ältere Geräte tragen noch die alte EU-Skala (A bis A+++), neuere die neue Skala (A bis G). Beim Hersteller lässt sich oft das genaue Modell online nachschlagen. (Angaben können abweichen.)

Schritt 2 – Stromverbrauch messen Ein Energiekostenmessgerät (z. B. vom Typ „Brennenstuhl PM 231 E" oder ähnliche, erhältlich ab ca. 15–25 Euro) erlaubt es, den tatsächlichen Verbrauch über 24 bis 48 Stunden zu messen. Notieren Sie den Tagesverbrauch in kWh und multiplizieren Sie ihn mit dem aktuellen Strompreis und 365 Tagen. (Werte können je nach Kühlschrankinhalt, Raumtemperatur und Öffnungshäufigkeit variieren.)

Schritt 3 – Referenzgerät recherchieren Suchen Sie auf den Seiten von Stiftung Warentest (test.de) oder der Verbraucherzentrale ein vergleichbares modernes Gerät (gleiche Größenklasse, Einbaufähigkeit). Notieren Sie dessen Jahresverbrauch und Preis. Das zeigt dem Vermieter: Hier geht es nicht um Luxus, sondern um Standards.

Schritt 4 – Situation schriftlich festhalten Schreiben Sie eine freundliche, sachliche E-Mail oder einen Brief. Kein Vorwurf, kein Ultimatum – nur Zahlen und die Bitte um ein Gespräch oder eine gemeinsame Lösung. Unten finden Sie einen Musterbrief.

Schritt 5 – Gespräch suchen und Optionen aufzeigen Zeigen Sie dem Vermieter mögliche Wege auf: freiwilliger Austausch (ggf. mit steuerlichem Vorteil für ihn als Werbungskosten), Kostenteilung, oder – wenn das Gerät tatsächlich Funktionsmängel aufweist – die Möglichkeit einer Mietminderung nach § 536 BGB. (Mietminderung setzt in der Regel einen erheblichen Mangel voraus; rechtliche Einschätzung im Einzelfall empfehlenswert.)

Schritt 6 – Ergebnis dokumentieren Jede Vereinbarung – sei es mündlich oder schriftlich – sollte schriftlich bestätigt werden. Eine E-Mail reicht in der Regel aus. So haben beide Seiten Klarheit, und es gibt keine Missverständnisse, wenn der Vermieter wechselt oder die Wohnung weiterverkauft wird.


📄 Musterbrief: Bitte um Prüfung des Einbaukühlschranks

Sehr geehrte Damen und Herren / Sehr geehrte/r [Name des Vermieters],

im Rahmen meiner Wohnnutzung der Einbauküche habe ich festgestellt, dass der mitgemietete Kühlschrank (Modell: [Modell], Baujahr: [Jahr]) einen Jahresverbrauch von ca. [X] kWh aufweist, was einem jährlichen Mehrverbrauch von ca. [Y] Euro gegenüber einem vergleichbaren modernen Gerät entspricht.

Ich bitte Sie freundlich, die Möglichkeit eines Geräteaustauschs zu prüfen, und stehe für ein persönliches Gespräch gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen, [Name, Datum]


In Einzelfällen – und das ist wichtig – kann ein alter Kühlschrank tatsächlich auch einen Mangel im Sinne des Mietrechts darstellen, wenn er zum Beispiel Temperaturschwankungen zeigt, die Lebensmittel verderben lässt, oder ungewöhnlich laut läuft und damit die Wohnqualität beeinträchtigt. Der BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, bund-naturschutz.de, Stand: 2026) weist darauf hin, dass Geräte, die älter als 15 Jahre sind, häufig nicht mehr den Mindestanforderungen an Lebensmittelkühlung entsprechen – auch wenn sie äußerlich funktionieren. Hier lohnt es sich, die Temperatur im Hauptfach mit einem einfachen Kühlschrankthermometer zu prüfen: Liegt sie dauerhaft über 7 Grad Celsius, beginnt das Bereich der lebensmittelrechtlichen Anforderungen. (Angaben können je nach Nutzung, Befüllung und Raumtemperatur variieren.)

Rückblickend betrachtet war für uns der hilfreichste Schritt, dass wir aufgehört haben, die Situation als „Kampf" zu begreifen. Unser Vermieter hat den Kühlschrank nicht absichtlich schlecht gewählt – er hat ihn damals vielleicht gut gemeint und seitdem schlicht nicht mehr daran gedacht. Mit einer sachlichen, gut vorbereiteten Gesprächsführung – und ohne Drohgebärden – haben wir erreicht, dass er sich bereit erklärt hat, die Hälfte der Kosten für ein neues Gerät zu übernehmen. Den anderen Teil haben wir selbst bezahlt, mit dem Wissen, dass wir die Investition durch die niedrigere Stromrechnung in etwa drei Jahren wieder hereingeholt haben werden.

Es lohnt sich auch, einen Blick auf die steuerliche Seite zu werfen – aus der Perspektive des Vermieters. Wer als Vermieter ein Haushaltsgerät in einer vermieteten Wohnung ersetzt, kann die Kosten in der Regel als Werbungskosten steuerlich geltend machen, sofern es sich um Erhaltungsaufwand handelt. (Steuerliche Beurteilung abhängig vom Einzelfall; Steuerberater:in hinzuziehen.) Dieses Argument kann in einem Gespräch durchaus helfen – denn ein Vermieter, der weiß, dass er den Großteil der Kosten über die Steuer zurückbekommt, ist möglicherweise eher bereit, aktiv zu werden.

Was vielen Mieter:innen nicht bekannt ist: Auch die Verbraucherzentralen der Länder bieten häufig kostenlose oder günstige Erstberatungen zu Mietrechtsthemen an – und in einigen Bundesländern gibt es mobile Energieberater:innen, die auf Anfrage direkt in die Wohnung kommen und den Verbrauch analysieren. Das kann ein starkes Argument in der Hand sein, wenn man das Gespräch mit dem Vermieter führt: „Wir haben das mit einer unabhängigen Stelle prüfen lassen." Keine Emotion, keine Unterstellung – nur Fakten.

Abschließend möchten wir noch einen Gedanken teilen, der uns in dieser ganzen Situation begleitet hat: Es geht nicht nur ums Geld. Ein Haushalt, der pro Jahr 400 kWh weniger verbraucht, spart – je nach Strommix – auch rund 140 bis 180 Kilogramm CO₂ ein. Das ist nicht nichts. (Emissionsfaktoren können je nach Strommix und Berechnungsgrundlage variieren, Quelle: Umweltbundesamt, Stand: 2026.) In einer Zeit, in der Klimaschutz zur gesamtgesellschaftlichen Aufgabe geworden ist, ist der Austausch eines alten Kühlschranks eine kleine, aber konkrete Maßnahme – und sie beginnt mit einem ehrlichen Gespräch am Küchentisch.


💬 Häufige Fragen – so haben wir sie bekommen

In unserer Community und in den Kommentaren unter früheren Beiträgen tauchen immer wieder dieselben Fragen auf. Hier versuchen wir, sie so zu beantworten, wie wir sie selbst gerne beantwortet bekommen hätten – ehrlich, differenziert und ohne juristische Gewissheiten, die wir gar nicht versprechen können.

„Darf ich den Vermieter einfach zwingen, den Kühlschrank zu tauschen, weil er zu viel Strom frisst?"

Nein, das ist in der Regel nicht so einfach möglich – und das war auch für uns die ernüchterndste Erkenntnis. Das geltende Mietrecht in Deutschland, insbesondere § 535 BGB, verpflichtet Vermieter:innen dazu, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. „Geeignet" bedeutet aber nicht „energieeffizient". Ein Kühlschrank, der kühlt – auch wenn er dafür viel Strom braucht – gilt zunächst als funktionstüchtig. Erst wenn das Gerät seine Kernfunktion nicht mehr erfüllt (zum Beispiel keine ausreichende Kühltemperatur mehr hält, ungewöhnliche Geräusche erzeugt oder ein Sicherheitsrisiko darstellt), entsteht ein konkreter Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz. Ein reines Energieproblem ist kein rechtlicher Mangel im Sinne von § 536 BGB – zumindest nicht nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung, der sich aber durch neue Urteile wie das erwähnte Berliner Urteil von 2026 langsam weiterentwickelt. (Rechtliche Beurteilung im Einzelfall durch eine Mieterrechtsberatung empfohlen.)

„Wir zahlen die Nebenkosten selbst – müsste der Vermieter das nicht interessieren?"

Man könnte meinen, dass ein Vermieter kein Interesse an hohem Stromverbrauch hätte, weil er selbst ja nichts zahlt – und in der Warmmiete- oder Kaltmiete-Logik ist das auch meistens richtig: Der Strom geht in der Regel zulasten der Mieter:innen. Aber genau deshalb ist es auch schwieriger, den Vermieter zu einer freiwilligen Erneuerung zu bewegen – er spürt die Kosten nicht direkt. Was helfen kann: das Gespräch mit Zahlen führen, auf die steuerlichen Vorteile hinweisen und – wenn vorhanden – auf Förderprogramme hinweisen, die den Austausch mitfinanzieren. In einigen Bundesländern und Kommunen gibt es im Rahmen des sozialen Wohnungswesens oder kommunaler Klimaschutzprogramme Zuschüsse für den Austausch alter Geräte in Mietwohnungen. (Förderprogramme können je nach Region, Zeitraum und Haushaltslage stark variieren.)

„Was ist, wenn der Vermieter sich weigert – auch wenn das Gerät Mängel zeigt?"

Dann beginnt der formale Weg – und der ist wichtig, aber auch aufwendig. Erstens sollten Sie den Mangel schriftlich anzeigen, am besten per Einschreiben mit Rückschein, mit einer angemessenen Fristsetzung zur Abhilfe. Was „angemessen" bedeutet, hängt von der Schwere des Mangels ab – bei einem Kühlschrank, der Lebensmittel nicht mehr ausreichend kühlt, kann eine Frist von ein bis zwei Wochen vertretbar sein. (Fristen können je nach Einzelfall variieren.) Reagiert der Vermieter nicht, können Mieter:innen unter Umständen die Miete mindern (§ 536 BGB), auf Kosten des Vermieters Ersatz beschaffen (Selbstvornahme nach § 536a BGB) oder rechtliche Schritte einleiten. Für all das empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Mieterverein oder eine Rechtsanwaltskanzlei mit mietrechtlichem Schwerpunkt. Der Deutsche Mieterbund (mieterbund.de) bietet bundesweit Beratungsstellen an. (Keine Rechtsberatung; alle Angaben zur Orientierung.)