
Zuletzt aktualisiert: 19. April 2026
🔹 Worum es heute geht: Wie viel Platz darf ein Schuhschrank im Hausflur einnehmen – und wo beginnt laut Brandschutzrecht die Grenze zur Ordnungswidrigkeit? 🔹 Was wir gelernt haben: Nicht die Größe eines Gegenstands allein entscheidet, sondern die verbleibende Durchgangsbreite und die ungehinderte Nutzbarkeit des Fluchtwegs. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Einen praxisnahen Überblick über Richtwerte, rechtliche Grundlagen und konkrete Handlungsempfehlungen für den Alltag im Mehrfamilienhaus.
In Baden-Württemberg hat die Diskussion über Gegenstände im Treppenhaus seit Anfang 2026 eine bemerkenswert neue Qualität bekommen – ausgelöst durch ein vielbeachtetes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom Januar 2026, in dem ein Hausbesitzer verpflichtet wurde, einen im Treppenhaus stehenden Schuhschrank innerhalb von 14 Tagen zu entfernen, obwohl dieser nach Meinung aller Beteiligten „ordentlich und unauffällig" wirkte. Gleichzeitig debattiert der Stuttgarter Gemeinderat seit Februar 2026, ob kommunale Richtlinien zur Mindestdurchgangsbreite in Wohnhausfluren verbindlicher gefasst werden sollen – ein Vorhaben, das bundesweit aufmerksam beobachtet wird. Wir vom Blog „Geschichten vom Küchentisch" haben diese Debatten zum Anlass genommen, uns endlich ernsthaft mit einer Frage zu beschäftigen, die in unserer eigenen WG seit Monaten für leisen Unmut sorgt: Darf der Schuhschrank im Flur stehen – und wenn ja, wie groß darf er sein?
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht. Unser Flur im Altbau in der Heilbronner Innenstadt ist nicht üppig bemessen – vielleicht anderthalb Meter breit, mit einer geschwungenen Treppe, die direkt neben der Wohnungstür beginnt. Als unsere Mitbewohnerin Karin letzten Herbst einen gebrauchten Schuhschrank anschleppte – ein solides Holzmöbel, 90 Zentimeter breit, 40 Zentimeter tief, knapp 1,80 Meter hoch –, dachte niemand von uns auch nur einen Augenblick daran, dass das ein rechtliches Problem sein könnte. Der Schrank stand. Er war praktisch. Er nahm endlich die zwölf Paar Schuhe auf, die sich bislang in einem chaotischen Haufen neben der Eingangstür gestapelt hatten. Und dann kam die freundlich formulierte, aber unmissverständliche Aufforderung unserer Hausverwaltung: Bitte entfernen.
Später haben wir gemerkt, wie wenig wir tatsächlich über das Thema wussten. Was genau steht in der Musterfeuerordnung? Was sagen Landesbauordnungen? Und vor allem: Gibt es irgendwo eine konkrete Zahl, eine Art „Schuhschrank-Zentimeter-Regel", an der man sich orientieren kann? Die Antwort ist unbefriedigend und gleichzeitig aufschlussreich: Es gibt sie – und sie gibt es auch wieder nicht.
Rückblickend betrachtet ist das Thema vielschichtiger, als der Begriff „Schuhschrank im Flur" zunächst vermuten lässt. Es geht nicht um Ästhetik, nicht um Hausordnungspedanterie, sondern um etwas, das im Ernstfall über Leben und Tod entscheiden kann: die ungehinderte Nutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen. In Deutschland sind Treppenhäuser und Flure in Mehrfamilienhäusern nach den Landesbauordnungen grundsätzlich als notwendige Flure oder notwendige Treppenräume klassifiziert. Das bedeutet, sie erfüllen eine Schutzfunktion, die über die bloße Verbindung von A nach B hinausgeht. Sie sind im Brandfall die einzige lebensrettende Verbindung zwischen der Wohnung und der Außenluft – für Bewohnerinnen und Bewohner ebenso wie für Feuerwehr und Rettungskräfte.
Mit der Zeit wurde uns klar, dass die entscheidende Rechtsgrundlage in Deutschland auf zwei Ebenen liegt: erstens auf der Ebene der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) und zweitens auf der Ebene des privatrechtlichen Mietvertrags oder der Hausordnung. In Baden-Württemberg etwa regelt die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) in § 35 grundlegende Anforderungen an notwendige Flure und Treppenräume. Dort heißt es sinngemäß, dass Rettungswege ständig freigehalten werden müssen. Eine exakte Zentimeterangabe für erlaubte Möbel fehlt – aber das ist kein Freifahrtschein, sondern eine Bewertungsfrage, die Gerichte im Zweifelsfall anhand des Einzelfalls entscheiden. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
In den ersten Tagen unserer Recherche stießen wir auf eine Zahl, die inzwischen in fast jedem Ratgebertext auftaucht und die sich auf Gerichtsentscheidungen verschiedener Bundesländer stützt: 1,20 Meter. Diese Breite wird häufig als Orientierungswert für die Mindestdurchgangsbreite in Fluren von Mehrfamilienhäusern genannt – wobei die tatsächlichen Anforderungen je nach Baujahr, Bundesland und spezifischer Gebäudeklasse variieren können. Das Oberlandesgericht München hat in einem vielzitierten Urteil (Az. 8 U 3432/19) festgehalten, dass auch ein kleiner Schuhschrank unzulässig sein kann, wenn er den Fluchtweg faktisch einengt. Entscheidend ist nicht, ob der Schrank „platzsparend" erscheint, sondern ob im Ernstfall eine Trage mit einer liegenden Person durch den Flur manövriert werden kann. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Ganz ehrlich – dieser Gedanke hat uns innehalten lassen. Eine Trage. Wenn man sich vorstellt, dass Sanitäterinnen und Sanitäter mit einem verletzten Menschen auf einer Trage durch den Flur müssen, dann bekommt die abstrakte Diskussion über Zentimeter eine ganz andere Schwere. Die Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft hat in ihrem Positionspapier vom März 2026 darauf hingewiesen, dass Flurverbauungen durch Möbel in der Praxis eines der häufigsten Hindernisse bei Rettungseinsätzen darstellen – und dass die Dunkelziffer jener Fälle, in denen wertvolle Sekunden verloren gehen, erheblich sei. Diese Einschätzung deckt sich mit Berichten lokaler Feuerwehren, die wir in unserer Recherche kontaktiert haben.
Die entscheidenden Maße: Was sagen Normen und Richtwerte?
Um ein klareres Bild zu bekommen, haben wir verschiedene Regelwerke und Normen zusammengestellt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über gängige Orientierungswerte – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne rechtliche Verbindlichkeit für jeden Einzelfall:
| Kategorie | Richtwert / Regelung | Quelle / Grundlage |
| Mindestdurchgangsbreite (Flur) | ca. 1,00–1,20 m | LBO-Richtlinien, Gerichtspraxis (Stand: 2026) |
| Lichte Breite Treppenhaus (EFH) | mind. 0,80 m (oft 1,00 m empfohlen) | Musterbauordnung (MBO) § 34 |
| Lichte Breite Treppenhaus (MFH) | mind. 1,00 m, häufig 1,20 m | Landesbauordnungen, z. B. LBO BW § 35 |
| Tiefe zugelassener Gegenstände | max. 20–30 cm (Gerichtsempfehlung) | OLG München, AG Urteile (variiert) |
| Höhe brandschutzrelevanter Objekte | nicht explizit geregelt | Einzelfallbetrachtung |
| Dauerhaft vs. temporär aufgestellt | dauerhaft häufig unzulässig | BGH, diverse LG-Urteile |
(Alle Angaben sind Richtwerte ohne Rechtsbindung – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen. Stand: 2026)
Später haben wir verstanden, warum es keine bundeseinheitliche „Schuhschrank-Verordnung" gibt: Das deutsche Baurecht ist Ländersache. Jedes der 16 Bundesländer hat seine eigene Landesbauordnung, und obwohl es die Musterbauordnung (MBO) des Bundes als Orientierungsrahmen gibt, weichen die konkreten Umsetzungen voneinander ab. In Bayern gilt die BayBO, in Nordrhein-Westfalen die BauO NRW, in Berlin die BauOBln – und so weiter. Wer also auf der Suche nach einer universellen Antwort ist, wird sie nicht finden. Was man findet, sind konsistente Grundprinzipien: Der Fluchtweg muss frei sein. Und frei bedeutet: benutzbar, jederzeit, für alle – auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, auch für Rettungskräfte mit schwerem Gerät.
In diesem Zusammenhang lohnt ein Blick auf die technische Norm DIN 18040-1, die Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden regelt und häufig als Referenz für allgemeine Zugänglichkeitsstandards herangezogen wird. Dort werden für Flure Mindestbreiten von 1,50 Metern empfohlen – was für Privatwohnhäuser keine direkte Bindungswirkung entfaltet, aber als Maßstab für die Zumutbarkeitsfrage durchaus herangezogen werden kann. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Rückblickend betrachtet war auch unser eigenes Verhalten typisch für das, was Soziologen als „Alltagsblindheit" bezeichnen würden: Man sieht den Flur täglich, man gewöhnt sich an den Schuhschrank, und man registriert gar nicht mehr, wie die verfügbare Durchgangsbreite sich verändert hat. In unserem Fall war der Schrank 40 Zentimeter tief. Bei einer Flurbreite von etwa 140 Zentimetern verblieben also 100 Zentimeter Durchgang – gerade noch im Bereich des Orientiersungswertes, aber ohne jede Sicherheitsmarge. Und das war der Schrank allein, ohne die Schuhe, die gelegentlich davor standen, ohne die Fahrradhelme, die hin und wieder an der Wand hingen, ohne die Regenschirme, die im Halter daneben steckten.
Mit der Zeit wurde uns klar, dass die Frage nach dem Schuhschrank eigentlich eine viel grundlegendere Frage aufwirft: Was darf überhaupt im gemeinschaftlichen Flur stehen – und was nicht? Und wer entscheidet das?
Grundsätzlich gilt: Im gemeinschaftlichen Flur eines Mehrfamilienhauses haben Mieterinnen und Mieter kein automatisches Recht auf Nutzung des Flures zur privaten Lagerung von Gegenständen. Das Treppenhaus und der Flur sind Gemeinschaftseigentum – entweder im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) oder als vom Vermieter verwalteter gemeinschaftlicher Bereich. Eine Nutzung über das bloße Durchgehen hinaus bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis – entweder durch die Hausordnung, durch eine Vereinbarung mit dem Vermieter oder durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Das hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen sinngemäß klargestellt.
Ganz ehrlich, das klingt zunächst streng. Aber es gibt Spielraum. Viele Hausordnungen erlauben ausdrücklich das kurzfristige Abstellen von Kinderwagen, Rollatoren oder Fahrrädern. Manche gestatten auch kleine Schuhregale oder Schuhmatten direkt vor der Wohnungstür. Entscheidend ist dabei immer, ob die Gegenstände dauerhaft oder temporär aufgestellt sind, ob sie brandschutzrechtlich unbedenklich sind – also etwa nicht aus leicht entflammbaren Materialien bestehen –, und ob sie die verbleibende Durchgangsbreite nicht unzumutbar einschränken. Ein kleines, flaches Schuhregal mit 20 Zentimetern Tiefe und 60 Zentimetern Breite, direkt vor der eigenen Wohnungstür, bei einem Flur von 1,50 Metern Breite – das dürfte in den meisten Fällen unproblematisch sein. Ein massiver Holzschrank von 45 Zentimetern Tiefe, der in der Flurmitte steht und den Weg zur Treppe auf unter einen Meter verengt – das ist es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
In den letzten Monaten haben wir mit verschiedenen Mieterinnen und Mietern gesprochen, und dabei ist uns aufgefallen, wie wenig die meisten über ihre konkreten Rechte und Pflichten in diesem Bereich wissen. Eine Bekannte aus München berichtete, dass ihre Hausverwaltung seit Jahren toleriere, dass der Nachbar sein Fahrrad im Treppenhaus parke – bis ein Feuerversicherungsfall drohte und plötzlich alle Paragrafen hervorgeholt wurden. Ein Freund aus Hamburg erzählte, dass er nach einem Streit mit dem Nachbarn über einen Schuhschrank beim zuständigen Bezirksamt angefragt hatte – und eine ausführliche, schriftliche Auskunft über die Hamburger Bauordnung erhalten hatte, die ihm in seiner Situation sehr geholfen habe.
Das zeigt: Es lohnt sich, proaktiv Informationen zu suchen, statt abzuwarten, bis es zum Streit kommt. Wer wissen möchte, was in seinem Bundesland gilt, findet erste Orientierung zum Beispiel auf den Seiten des Europäischen Verbraucherschutzzentrums oder bei der Stiftung Warentest unter https://www.test.de, die regelmäßig Ratgeber zu Miet- und Wohnrecht veröffentlicht. Wer Fragen zum Brandschutz hat, kann sich auch an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik orientieren – auch wenn dessen Kernkompetenz eher im digitalen Bereich liegt, bietet https://www.bsi.bund.de nützliche Hinweise zu Sicherheitsstandards in verschiedenen Lebensbereichen. Und wer sich fragt, ob sein Hausflur auch ökologisch sinnvoll gestaltet werden kann – Stichwort: nachhaltiges Möbelholz, emissionsarme Lacke –, findet beim NABU unter https://www.nabu.de entsprechende Einkaufsratgeber. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Rückblickend betrachtet hat unsere Recherche ergeben, dass die Praxis in Deutschland erheblich variiert – zwischen Städten, zwischen Häusern und zwischen Hausverwaltungen. In manchen Häusern stehen seit Jahren Schuhschränke im Flur, ohne dass jemand etwas sagt. In anderen wird bereits das Abstellen eines einzelnen Paar Schuhe vor der Wohnungstür mit einer Abmahnung quittiert. Diese Willkür – oder besser: diese Einzelfallbezogenheit – macht es schwer, allgemeingültige Ratschläge zu geben. Was wir sagen können: Wer sichergehen möchte, fragt vorher – beim Vermieter, bei der Hausverwaltung oder bei der Eigentümergemeinschaft.
Was tun, wenn der Schrank bereits steht?
✅ Schuhschrank-Situation klären – 6 Steps
Schritt 1: Bestandsaufnahme machen. Messen Sie die Breite Ihres Flures an der engsten Stelle – mit und ohne den Schrank. Notieren Sie die genauen Maße (Breite, Tiefe, Höhe des Schrankes sowie verbleibende Durchgangsbreite). Fotografieren Sie die Situation. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Schritt 2: Hausordnung und Mietvertrag prüfen. Suchen Sie in Ihrer Hausordnung nach Regelungen zu Gegenständen im Gemeinschaftsbereich. Achten Sie auf Formulierungen wie „Treppenhaus freihalten", „keine Gegenstände im Flur" oder umgekehrt auf explizite Erlaubnisse. Lesen Sie auch die entsprechenden Klauseln in Ihrem Mietvertrag.
Schritt 3: Landesbauordnung recherchieren. Suchen Sie die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes und lesen Sie die Paragraphen zu notwendigen Fluren und Rettungswegen. Bei Unsicherheit: Die zuständige Baubehörde oder das Baurechtsamt Ihrer Gemeinde kann schriftlich Auskunft geben.
Schritt 4: Das Gespräch suchen. Treten Sie frühzeitig und freundlich mit Ihrer Hausverwaltung oder dem Vermieter in Kontakt – bevor eine formelle Aufforderung kommt. Erklären Sie Ihre Situation, zeigen Sie die Maße und fragen Sie, ob eine Genehmigung möglich ist oder welche Alternativen es gibt.
Schritt 5: Alternativen prüfen. Gibt es in Ihrer Wohnung selbst Platz für den Schuhschrank – z. B. direkt hinter der eigenen Wohnungstür? Wäre ein schmäleres, flacheres Modell akzeptabel? Gibt es im Keller eine Möglichkeit zur Schuhaufbewahrung? Manchmal löst ein einfacher Umbau das Problem.
Schritt 6: Im Streitfall dokumentieren. Sollte es zu einer formellen Aufforderung kommen, dokumentieren Sie alles schriftlich: Datum, Inhalt der Aufforderung, Ihre Reaktion, alle weiteren Schreiben. Im Zweifel hilft eine Beratung beim Mieterverein oder bei einer Verbraucherberatungsstelle – die erste Beratung ist häufig kostenlos. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Musterbrief: Anfrage zur Genehmigung eines Schuhschranks im Hausflur
[Ihr Name, Adresse, Datum] An: [Hausverwaltung / Vermieter, Adresse]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bewohne seit [Datum] die Wohnung [Wohnungsnummer] in Ihrem Objekt und würde gerne einen kleinen Schuhschrank (Maße: ca. [Breite] × [Tiefe] × [Höhe] cm) direkt vor meiner Wohnungstür im Hausflur aufstellen. Die verbleibende Durchgangsbreite würde dabei [X] cm betragen. Ich bitte um Ihre schriftliche Genehmigung und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift]
Mit der Zeit wurde uns klar, dass der eigentliche Kern dieser Diskussion weniger juristisch als kulturell ist. In vielen deutschen Wohnhäusern – besonders in den dichter besiedelten Innenstadtlagen – ist der Flur der einzige Ort, an dem man Alltagsgegenstände verstaut, die in der Wohnung keinen Platz haben. Schuhe, Fahrräder, Kinderwagen, Rollatoren – all das landet im Treppenhaus, weil die Wohnungen kleiner werden, die Mieten steigen und der verfügbare Stauraum schrumpft. Diese Realität ignoriert die Brandschutzvorschrift nicht – sie macht sie für Millionen Menschen in Deutschland zu einem täglichen Balanceakt zwischen pragmatischem Bedarf und rechtlicher Vorgabe.
Ganz ehrlich, wir haben nach dieser Recherche unsere eigene Situation neu bewertet. Karins Schuhschrank steht inzwischen nicht mehr im Flur – er hat einen Platz in der Diele hinter unserer Wohnungstür gefunden, etwas unbequem, aber machbar. Stattdessen liegt eine schmale Schuhmatte vor der Tür, die gerade einmal 15 Zentimeter in den Flur ragt. Das ist – wahrscheinlich – in Ordnung. Aber auch das haben wir vorher kurz mit der Hausverwaltung besprochen. Diese zwei Minuten Telefonat haben mehr Klarheit gebracht als drei Monate rätseln.
In den ersten Tagen nach unserem Gespräch mit der Hausverwaltung haben wir auch die anderen Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses besser kennengelernt – weil das Thema plötzlich offen diskutiert wurde. Frau Mehringer aus dem zweiten Stock erzählte, dass sie schon lange wisse, dass der Schuhschrank ihrer Nachbarin technisch nicht erlaubt sei, sich aber nicht habe einmischen wollen. Herr Özdemir aus dem Erdgeschoss berichtete, dass er als Rollstuhlfahrer tatsächlich regelmäßig Probleme habe, wenn im Flur Gegenstände stünden. Sein Bericht hat uns am meisten bewegt – und hat uns klargemacht, warum diese Regelungen nicht Bürokratismus um des Bürokratismus willen sind, sondern echten Schutz für echte Menschen bedeuten.
Rückblickend betrachtet nehmen wir aus dieser Geschichte drei Dinge mit: Erstens ist der Flur kein Niemandsland, sondern ein rechtlich klar definierter Bereich mit Schutzfunktion. Zweitens gibt es keine einfache Zentimeterantwort – aber es gibt Orientierungswerte, die helfen, vernünftige Entscheidungen zu treffen. Und drittens ist das offene Gespräch mit Hausverwaltung und Nachbarn oft der direkteste Weg zu einer Lösung, die für alle passt. Wer das Thema interessiert und tiefer einsteigen möchte, findet auf den Seiten der Landesbauministerien und über das Portal https://www.europa.eu/youreurope/citizens/housing/index_de.htm weiterführende Informationen zu Wohnrechten und Sicherheitsstandards in der EU. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
💬 Häufige Fragen – und was wir darauf antworten würden
Darf ich überhaupt irgendetwas im Hausflur abstellen?
Das kommt sehr auf die konkrete Situation an – und darauf, was Ihre Hausordnung, Ihr Mietvertrag und die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes vorsehen. Als Faustregel gilt: Kleine, flache Gegenstände direkt vor der eigenen Wohnungstür werden häufig geduldet, sofern sie den Fluchtweg nicht einschränken. Dauerhaft aufgestellte, großvolumige Möbel wie Schuhschränke sind im Regelfall ohne ausdrückliche Genehmigung nicht erlaubt. Ein kurzes Gespräch mit der Hausverwaltung kann hier oft Klarheit schaffen – und ist in jedem Fall besser als eine böse Überraschung. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Welche Mindestbreite muss im Hausflur frei bleiben?
Eine bundeseinheitliche Zahl gibt es nicht – die Regelungen sind Ländersache. Als Orientierungswert, der in der Gerichtspraxis häufig herangezogen wird, gelten etwa 1,00 bis 1,20 Meter Durchgangsbreite als Untergrenze. Das bedeutet: Wenn Ihr Flur 1,40 Meter breit ist und der Schuhschrank 40 Zentimeter Tiefe hat, verblieben nur 100 Zentimeter – was an der Untergrenze liegt. Gerichte schauen dabei aber nicht nur auf die Zahlen, sondern auch auf die Gesamtsituation: Wie ist der Flur beschaffen? Gibt es Kurven oder Stufen? Wie ist die Brandgefährdung einzuschätzen? Diese Einzelfallbetrachtung macht pauschale Antworten schwierig. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Was passiert, wenn ich den Schrank nicht freiwillig entferne?
Im schlimmsten Fall können Hausverwaltung oder Vermieter eine Abmahnung aussprechen, und im Wiederholungsfall droht – je nach Mietvertrag – sogar eine Kündigung. Außerdem können Ordnungsbehörden bei einem festgestellten Verstoß gegen Brandschutzvorschriften einschreiten und die Entfernung des Gegenstands anordnen. Wer im Ernstfall – bei einem Brand oder einem Unfall – nachweislich zur Behinderung des Rettungswegs beigetragen hat, könnte sich im schlimmsten Fall auch zivilrechtlich verantwortlich machen. Das sind natürlich Extremszenarien, aber sie verdeutlichen, warum das Thema ernstgenommen werden sollte. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)