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Versicherungen & Recht

Datenspende 2026: Wann Bonus, Gutschein & ePA-Prämien wirklich steuerpflichtig sind

by Winterberg 2026. 4. 16.

Im Frühjahr 2026 hat der Bundesrat einen Antrag zur einheitlichen steuerlichen Behandlung von Datenspenden offiziell vertagt – und damit eine Debatte neu entfacht, die in deutschen Steuerkanzleien schon länger brodelt: Was passiert eigentlich, wenn man der Wissenschaft seine Gesundheitsdaten schenkt und dafür eine digitale Prämie zurückbekommt? Der Gesetzentwurf zur Ausweitung der elektronischen Patientenakte (ePA), der seit Januar 2025 alle gesetzlich Versicherten betrifft, hat dieses Thema endgültig in die Breite getragen – plötzlich fragt nicht mehr nur der technikaffine Berliner Startup-Mitarbeiter beim Steuerberater nach, sondern auch die Hausfrau aus Fürth, der Lehrer aus Wolfsburg und meine Schwiegermutter aus Heilbronn, die mir Anfang Februar beim Kaffee eine zerknitterte Infobroschüre ihrer Krankenkasse hingeschoben hat mit den Worten: „Sag mal, muss ich das jetzt versteuern?"

Zuletzt aktualisiert: 15. April 2026

🔹 Worum es heute geht: Wir erklären, was die sogenannte Datenspende steuerlich bedeutet, wenn man dafür digitale Belohnungen, Rabatte oder Gutschriften erhält. 🔹 Was wir gelernt haben: Ob eine digitale Gegenleistung als steuerpflichtiges Einkommen gilt, hängt nicht vom Begriff „Spende" ab – sondern vom tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Eine ehrliche, praxisnahe Einordnung, damit niemand böse überrascht wird – und eine Checkliste, die man tatsächlich nutzen kann.


In den ersten Tagen, nachdem meine Schwiegermutter mir diese Broschüre gezeigt hatte, dachte ich ehrlich gesagt: Das ist doch gar kein echtes Steuerthema. Wer gibt schon seine Krankheitsdaten her und bekommt dafür etwas zurück, das wirklich zählt? Aber dann habe ich angefangen zu recherchieren, und das Bild wurde schnell komplizierter – und interessanter. Die Datenspende, auf Englisch oft „data donation" genannt, ist nämlich kein nischiges Phänomen mehr. Allein über die elektronische Patientenakte können seit Anfang 2025 rund 74 Millionen gesetzlich Versicherte in Deutschland ihre Gesundheitsdaten für medizinische Forschungszwecke freigeben. Ergänzt wird das durch eine wachsende Zahl privater und halböffentlicher Plattformen, die Mobilitätsdaten, Konsumgewohnheiten oder Umweltmesswerte sammeln – manchmal gegen Entgelt, manchmal gegen Sachleistungen, manchmal einfach gegen ein gutes Gewissen.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht – aber das Wort „Spende" ist steuerrechtlich in diesem Zusammenhang eigentlich irreführend. Klassische Spenden, also Geldzuwendungen an gemeinnützige Organisationen, berechtigen zur Steuerminderung über den Sonderausgabenabzug nach § 10b Einkommensteuergesetz (EStG). Bei der Datenspende im hier gemeinten Sinne geht es jedoch um etwas grundsätzlich anderes: Man gibt keine Euros, sondern persönliche Informationen – und bekommt dafür möglicherweise einen Gegenwert zurück. Genau dieser Gegenwert ist der Dreh- und Angelpunkt der steuerlichen Frage. Der Begriff „Spende" erweckt den Eindruck der Selbstlosigkeit, aber sobald eine Gegenleistung fließt, ist die steuerliche Selbstlosigkeit dahin. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Später haben wir gemerkt, dass sich drei grundlegende Konstellationen in der Praxis herauskristallisiert haben. Erstens gibt es die rein ideelle Teilnahme: Man gibt seine Daten frei, erhält nichts Materielles dafür und partizipiert lediglich an einem gesellschaftlichen Mehrwert – sauberere Forschungsergebnisse, bessere Medikamente, klügere Stadtplanung. Hier entsteht kein steuerpflichtiger Vorgang. Die zweite Konstellation ist die Sachleistung oder der Gutschein: Eine Krankenkasse oder ein Forschungsinstitut überweist einem nach der Datenfreigabe einen Einkaufsgutschein im Wert von 15 Euro, gewährt einen Bonus in der Zusatzversicherung oder lädt Guthaben auf eine App-interne Wallet. Und die dritte Konstellation ist die direkte monetäre Vergütung: Ein Unternehmen zahlt für Mobilitätsdaten tatsächlich Geld auf ein Konto. Während Fall eins klar steuerfrei bleibt, sind Fälle zwei und drei potenziell steuerpflichtig – aber wie genau, das ist die eigentliche Frage. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Mit der Zeit wurde uns klar, dass die relevante Einkunftsart für diese Gegenleistungen in der Regel unter § 22 Nr. 3 EStG fällt – also als „sonstige Einkünfte" aus Leistungen, soweit diese nicht anderweitig einzuordnen sind. Konkret bedeutet das: Geldwerte Vorteile, die man für eine Leistung erhält – auch wenn diese Leistung das Bereitstellen von Daten ist – können als Einkommen zählen. Entscheidend ist dabei die sogenannte Freigrenze: Laut § 22 Nr. 3 EStG bleiben sonstige Einkünfte dieser Art steuerfrei, solange sie im Kalenderjahr insgesamt 256 Euro nicht übersteigen. Liegen die Einnahmen über dieser Grenze, muss der gesamte Betrag – nicht nur der übersteigende Teil – versteuert werden. Das ist ein kleines, aber wichtiges Detail, das viele übersehen. (Stand: 2026, Quelle: § 22 Nr. 3 EStG i. V. m. BMF-Schreiben) (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Rückblickend betrachtet hätte ich auch früher darauf kommen können, denn die deutsche Finanzverwaltung denkt in Kategorien, nicht in Absichten. Es ist ihr im Wesentlichen gleichgültig, ob man sein Fitnesstracking aus altruistischen Gründen mit einer Universitätsklinik teilt – wenn dabei ein messbarer wirtschaftlicher Vorteil entsteht, prüft das Finanzamt die Steuerpflicht. Ein Beispiel: Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern hat im Rahmen eines Pilotprogramms zur KI-gestützten Diagnostik Patienten gebeten, anonymisierte Befunddaten freizugeben. Als Gegenleistung gab es Bonuspunkte in einer Gesundheits-App, die gegen Thermometer, Blutdruckmessgeräte oder Apothekenrabatte eingelöst werden konnten. Der Marktwert dieser Prämien lag je nach Nutzungsintensität zwischen 20 und 80 Euro pro Jahr. Wer als Einzelperson unter der Freigrenze blieb, musste sich keine Sorgen machen. Wer aber an mehreren solcher Programme gleichzeitig teilnahm – und das ist der Knackpunkt –, summiert diese Vorteile und könnte die Grenze überschreiten. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Zwischen Kaffee und Keksen saßen wir also an diesem Februarabend und haben versucht, meiner Schwiegermutter zu erklären, warum das, was ihre Krankenkasse als „digitalen Dankeschön" bezeichnet, unter Umständen in die Einkommensteuererklärung gehört. Sie hat mich angeschaut wie jemanden, der behauptet, Wasserkochen sei meldepflichtig. Ich verstehe diese Reaktion. Es klingt bürokratisch und irgendwie falsch, wenn eine Leistung, die man für die Allgemeinheit erbringt, vom Finanzamt erfasst wird. Aber das Steuerrecht kennt keinen Sonderbonus für gute Absichten. Was zählt, ist der Zufluss eines wirtschaftlichen Vorteils – und der ist bei einem Gutschein im Wert von 30 Euro eindeutig gegeben.

An dieser Stelle lohnt sich ein Blick auf die europäische Ebene, denn Deutschland ist hier kein Einzelfall. Das Europäische Parlament hat im Rahmen des European Health Data Space (EHDS), der im April 2024 verabschiedet wurde, die Grundlage für einen EU-weiten Austausch von Gesundheitsdaten geschaffen. Dieser Rechtsrahmen schreibt vor, wie Daten sekundär genutzt werden dürfen – also für Forschung, Innovation und Gesundheitspolitik. Er regelt jedoch explizit nicht, wie nationale Steuerbehörden mit etwaigen Gegenleistungen umzugehen haben. Das bleibt nationaler Kompetenz überlassen. (Stand: 2026, Quelle: https://www.europarl.europa.eu/topics/de/article/20230526STO93301/europaeischer-raum-fuer-gesundheitsdaten) Die steuerliche Behandlung digitaler Bonusleistungen ist damit von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden – ein Umstand, der in einem zunehmend grenzüberschreitenden Forschungsraum zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen kann.

Im deutschen Kontext kommt noch ein weiteres Element hinzu, das bislang wenig diskutiert wird: der Datenschutz als steuermindernde Schutzfunktion. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) betont in seinen Empfehlungen zur digitalen Souveränität, dass Nutzerinnen und Nutzer stets die Kontrolle über ihre Daten behalten sollten – und dass eine Vergütung für Daten diese Kontrolle nicht aufheben, sondern stärken kann. (Stand: 2026, Quelle: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/informationen-und-empfehlungen_node.html) Aus steuerlicher Sicht ist diese Kontrollperspektive interessant: Wer seine Daten als Ressource versteht, die er bewusst bereitstellt und dafür vergütet wird, handelt wirtschaftlich – und muss entsprechend auch steuerlich denken.

Ein Blick über den Tellerrand zeigt zudem, dass nicht nur Gesundheitsdaten betroffen sind. Umweltorganisationen wie der NABU haben bereits damit begonnen, Bürger zur Erhebung von Naturbeobachtungen einzuladen – Vogelzählungen, Insektennachweise, Temperaturdaten. In der Regel geschieht das ohne finanzielle Gegenleistung und ist damit steuerneutral. Doch es gibt erste Pilotprojekte, bei denen digitale Badges, App-Abonnements oder Rabattgutscheine ausgegeben werden. (Stand: 2026, Quelle: https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/aktionen-und-projekte/stunde-der-wintervogel/index.html) Auch hier gilt das gleiche Prinzip: Ein ideeller Vorteil ist steuerfrei; ein messbarer geldwerter Vorteil ist es grundsätzlich nicht. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Besonders spannend wird es bei tokenbasierten Belohnungssystemen. Einige Plattformen geben statt klassischer Gutscheine sogenannte „Data Tokens" aus – digitale Einheiten, die innerhalb eines geschlossenen Systems verwendet oder manchmal sogar in Kryptowährungen umgetauscht werden können. Hier verschwimmt die Grenze zwischen geldwertem Vorteil und Kapitalanlage. Werden diese Token gehandelt und steigt ihr Wert, könnte unter Umständen zusätzlich ein Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG anfallen – also ein privates Veräußerungsgeschäft, das innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig ist. Das Bundesfinanzministerium hat in einem noch nicht abschließend umgesetzten Entwurf aus dem Jahr 2025 angedeutet, dass tokenbasierte Datenvergütungen gesondert behandelt werden sollen, aber ein klares, geltendes Regelwerk fehlt zum jetzigen Zeitpunkt noch. Wer in diesem Bereich aktiv ist, sollte fachkundigen Rat einholen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Übersicht: Steuerliche Einordnung verschiedener Datenspende-Gegenleistungen

Art der Gegenleistung Steuerrelevanz Einkunftsart (ggf.) Freigrenze anwendbar? Hinweis
Keine Gegenleistung (rein ideell) Nein Steuerfrei
Gutschein / Voucher (< 256 € / Jahr) Ggf. nein § 22 Nr. 3 EStG Ja Summierung beachten
Gutschein / Voucher (> 256 € / Jahr) Ja § 22 Nr. 3 EStG Überschreitung → voll steuerpflichtig Gesamtbetrag, nicht nur Überschuss
Direktzahlung / Geldtransfer Ja § 22 Nr. 3 EStG Ja (256 €) Immer dokumentieren
App-interne Punkte / Credits Möglicherweise § 22 Nr. 3 EStG Abhängig von Einlösemöglichkeit Marktwert ermitteln
Data Tokens (handelbar) Möglicherweise § 22 Nr. 3 / § 23 EStG Komplex Steuerberater empfohlen
Zusatzversicherungsleistungen Möglicherweise Abhängig vom Vertrag Komplex Kasse / Steuerberater fragen

(Stand: 2026 – Alle Angaben ohne Gewähr, Einzelfallprüfung empfohlen.)


Ganz ehrlich, als ich diese Tabelle zusammengestellt habe, war ich selbst überrascht, wie viele Graubereiche es gibt. Es ist eben nicht so einfach wie: Datenspende gleich steuerfrei. Und es ist auch nicht so bedrohlich wie: Datenspende gleich immer steuerpflichtig. Die Wahrheit liegt – wie so oft im deutschen Steuerrecht – dazwischen, und sie ist von Einzelfall zu Einzelfall verschieden.

In unserem Haushalt haben wir deshalb eine kleine Gewohnheit entwickelt: Immer wenn wir eine neue Einladung zur Datenteilnahme annehmen oder ablehnen, schauen wir kurz nach, ob eine Gegenleistung versprochen wird. Wenn ja, notieren wir Art und Marktwert. Das klingt aufwendig, ist aber mit einer einfachen Tabelle in einem Notizbuch oder einer Smartphone-App in wenigen Minuten erledigt. Diese Gewohnheit hat uns einmal tatsächlich vor einer bösen Überraschung bewahrt: Mein Mann hatte an drei verschiedenen Forschungsplattformen teilgenommen und dabei insgesamt Prämien im Wert von rund 190 Euro erhalten – jede einzelne unter der Freigrenze, aber in der Summe schon ein Betrag, dem man Aufmerksamkeit schenken sollte, auch wenn er die 256-Euro-Marke knapp nicht erreichte.

Rückblickend betrachtet ist die Datenspende auch ein Spiegel unseres veränderten Verhältnisses zu persönlichen Informationen. Noch vor zehn Jahren hätten die meisten Menschen auf die Frage, was ihre Daten wert sind, geantwortet: nichts. Heute wissen wir, dass Daten das Öl des 21. Jahrhunderts sind – ein Satz, der so oft zitiert wurde, dass er schon wieder altbacken klingt, aber inhaltlich nichts von seiner Relevanz verloren hat. Wer seine Daten bewusst teilt, tut das inzwischen oft mit dem Gefühl, an etwas Größerem teilzuhaben. Das ist wertvoll – gesellschaftlich, ethisch und, wie wir gesehen haben, manchmal auch wirtschaftlich im Sinne des Steuerrechts.


Praxis-Box: Datenspende & Steuer – 6 Schritte für mehr Klarheit

Schritt 1: Angebot prüfen Bevor Sie einer Datenspende zustimmen, prüfen Sie genau, ob und welche Gegenleistung angeboten wird. Lesen Sie die Nutzungsbedingungen und achten Sie auf Begriffe wie „Bonuspunkte", „digitale Prämie", „Gesundheits-Wallet" oder „Data Reward". (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Schritt 2: Marktwert ermitteln Stellen Sie bei Sachleistungen, Gutscheinen oder App-Credits den konkreten Geldwert fest. Bei unklarem Wert fragen Sie beim Anbieter nach – dieser ist in der Regel verpflichtet, den Gegenwert auf Anfrage anzugeben. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Schritt 3: Jahresliste führen Halten Sie alle erhaltenen Gegenleistungen aus Datenspendeaktivitäten in einer einfachen Liste fest: Datum, Anbieter, Art der Leistung, Wert in Euro. Eine Tabelle in einer Notiz-App genügt vollkommen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Schritt 4: Freigrenze im Blick behalten Addieren Sie alle Beträge. Solange die Summe im Kalenderjahr unter 256 Euro bleibt, besteht in der Regel keine Steuerpflicht nach § 22 Nr. 3 EStG. Nähern Sie sich dieser Grenze, handeln Sie vorausschauend. (Stand: 2026) (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Schritt 5: Belege aufbewahren Speichern Sie Bestätigungsmails, App-Screenshots oder Kontoauszüge, die den Zufluss der Gegenleistung dokumentieren. Im Zweifelsfall sind diese Nachweise gegenüber dem Finanzamt hilfreich.

Schritt 6: Im Zweifel Fachrat einholen Bei tokenbasierten Belohnungen, Krypto-Einlösungen oder Beträgen nahe oder über der Freigrenze empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters. Die Materie ist jung, und die Rechtslage kann sich schnell weiterentwickeln.


Musterbrief: Anfrage an Anbieter zum Wert einer digitalen Gegenleistung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme an Ihrem Datenspendeprogramm [Name des Programms] teil und habe im Zeitraum [Datum] die folgenden Bonusleistungen erhalten: [Art und Beschreibung]. Für meine steuerliche Dokumentation bitte ich Sie, mir den Gegenwert dieser Leistungen in Euro schriftlich zu bestätigen.

Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen herzlich und verbleibe mit freundlichen Grüßen, [Ihr Name, Adresse, Datum]


Häufige Fragen – so wie sie am Küchentisch entstehen

Immer wieder taucht die Frage auf: Muss ich das dem Finanzamt überhaupt melden, wenn es doch nur ein Gutschein über 20 Euro war? Die ehrliche Antwort: In vielen Fällen liegt man damit unterhalb der Freigrenze und hat formal keine Erklärungspflicht für diesen einzelnen Betrag. Entscheidend ist jedoch die Gesamtbetrachtung des Jahres. Wer an mehreren Programmen teilnimmt und alle Vorteile addiert, kann die 256-Euro-Marke überschreiten – und dann gilt die Erklärungspflicht für den Gesamtbetrag, nicht nur für den Überschuss. Es empfiehlt sich daher, von Anfang an eine einfache Liste zu führen, statt sich am Jahresende zu wundern. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Eine weitere häufige Frage lautet: Was ist, wenn die Krankenkasse sagt, der Bonus ist ein „Gesundheitsbonus" und kein Entgelt für Daten? Diese Formulierungsfrage ist tatsächlich relevant, aber nicht allein entscheidend. Das Finanzamt schaut nicht auf die Bezeichnung des Vorteils, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der Transaktion. Wenn der Bonus unmittelbar mit der Freigabe von Daten verknüpft ist und einen messbaren Geldwert hat, ist die steuerliche Relevanz unabhängig davon, wie der Anbieter die Leistung nennt. Im Zweifel lohnt es sich, die genauen Bedingungen des Bonusprogramms schriftlich anzufordern und aufzubewahren. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Und schließlich fragt man sich oft: Ändert sich das alles bald? Ja, sehr wahrscheinlich. Die politische Diskussion um die steuerliche Behandlung von Datenvergütungen ist in Deutschland und auf EU-Ebene im vollen Gang. Es gibt Stimmen, die eine vollständige Steuerbefreiung von Datenspenden im gesellschaftlichen Interesse fordern – ähnlich wie bei echten gemeinnützigen Spenden. Es gibt aber auch Stimmen, die betonen, dass eine steuerliche Privilegierung von Datenspendern marktverzerrend wirken könnte. Der Bundesrat hat, wie eingangs erwähnt, im Frühjahr 2026 eine Entscheidung vertagt. Das bedeutet: Die aktuelle Rechtslage gilt weiterhin, aber man sollte die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Eine gute Quelle für aktuelle Verbraucherinformationen zu digitalen Themen ist auch die Stiftung Warentest, die regelmäßig über neue Entwicklungen im Bereich digitaler Datenschutz und Verbraucherrecht berichtet. (Stand: 2026, Quelle: https://www.test.de/thema/datenschutz/) (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

An jenem Februarabend haben wir meiner Schwiegermutter am Ende empfohlen, die Bonuspunkte ihrer Krankenkasse weiter zu sammeln, aber eine kurze Notiz darüber zu führen. Ihr Jahreswert lag weit unter 256 Euro. Sie war erleichtert – und hat dann noch gefragt, ob man eigentlich auch die Daten des Schrittzählers spenden könne. Wir haben gelacht. Das ist genau die Frage, die die nächste Generation von Datenspendedebatten antreiben wird.