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Versicherungen & Recht

Elterngeld 2026: Einkommensgrenze 175.000€ – Wer jetzt komplett leer ausgeht

by Winterberg 2026. 4. 8.

Zuletzt aktualisiert: 7. April 2026

🔹 Worum es heute geht: Die zweite Absenkung der Einkommensgrenze beim Elterngeld – was sie bedeutet, wen sie trifft und warum das Datum der Geburt Ihres Kindes über Tausende von Euro entscheiden kann. 🔹 Was wir gelernt haben: Nicht das Bruttoeinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres ist maßgeblich – und das liegt in vielen Fällen deutlich niedriger, als Familien vermuten. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Einen praxisnahen Überblick über die geltende Rechtslage, konkrete Planungshinweise und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Elterngeldantrag – direkt aus dem Familienalltag heraus erklärt.


In Ulm hat sich im ersten Quartal 2026 in Familienkreisen etwas verändert: Auf dem Spielplatz am Eselsberg, in den Geburtsvorbereitungskursen am Safranberg und in den Elternabenden der Integrativen Kindertagesstätten wurde plötzlich mehr über Steueroptimierung gesprochen als über Schlafphasen und Breizubereitung. Der Grund ist simpel und gleichzeitig ernüchternd: Die neue Einkommensgrenze beim Elterngeld – die zweite Absenkung innerhalb von zwei Jahren – greift seit dem 1. April 2025 auch für alle Kinder, die 2026 geboren werden, und viele Familien in der Schwäbischen Alb-Region merken erst jetzt, was das konkret für ihr Haushaltsbudget bedeutet. Im Bundestagswahlkampf 2025 hatten CDU/CSU und SPD zwar Verbesserungen beim Elterngeld versprochen, doch der entsprechende Gesetzentwurf lässt noch auf sich warten – und in der Zwischenzeit gilt: Wer plant, braucht Zahlen, keine Versprechungen.

In den ersten Wochen, nachdem wir erfahren hatten, dass wir wieder Eltern werden würden, war die Frage nach dem Elterngeld für uns ehrlich gesagt zweitrangig. Wir waren aufgeregt, aufgewühlt, ein bisschen überwältigt – und unser erster Gedanke galt nicht dem Steuerbescheid des Vorjahres. Das kam später, beim Frühstück, als mein Partner seinen Kaffee hinstellte und sagte: „Ich glaube, wir müssen mal wirklich prüfen, ob wir überhaupt noch Elterngeld bekommen." Dieser Satz hatte etwas Nüchternes, fast Bürokratisches – aber er war genau richtig.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht genau: Die Einkommensgrenze beim Elterngeld wurde in den vergangenen Jahren nicht einmal, sondern zweimal gesenkt – und dieser zweite Schritt ist derjenige, der Familien wie uns konkret betrifft. Für Geburten ab dem 1. April 2024 wurde die Grenze zunächst auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt, und für Geburten ab dem 1. April 2025 wurde sie ein weiteres Mal auf 175.000 Euro abgesenkt. Das klingt nach großen Zahlen, die viele Menschen nicht betreffen – doch der Teufel steckt im Detail. Denn maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen, das auf dem Gehaltszettel steht, sondern das sogenannte zu versteuernde Einkommen, das sich erst nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und anderen steuerlichen Positionen ergibt.

Mit der Zeit wurde uns klar, dass diese Unterscheidung entscheidend ist. Ein Paar mit einem Bruttoeinkommen von beispielsweise 190.000 Euro kann nach Abzügen oft noch unter der Grenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen liegen und damit anspruchsberechtigt sein. Das bedeutet: Selbst wenn man auf dem Papier über der Grenze zu liegen scheint, ist keineswegs automatisch klar, dass der Anspruch entfällt. Es lohnt sich also, den letzten Steuerbescheid sorgfältig zu lesen – oder ihn gemeinsam mit einer Steuerberatung durchzugehen.

Später haben wir gemerkt, dass das Thema noch eine weitere Dimension hat, die oft übersehen wird: den Bezugszeitraum und die Art des Elterngeldes. Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten des Elterngeldes: das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus – und die Varianten können miteinander kombiniert werden. Wer also seinen Anspruch grundsätzlich sichert, hat damit noch lange nicht entschieden, welche Kombination für die eigene Familie am sinnvollsten ist. Das ist ein Planungsprozess, der Monate dauern kann – und der idealerweise vor der Geburt abgeschlossen sein sollte.

Rückblickend betrachtet war der wichtigste Satz, den ich in dieser Zeit gehört habe, der einer Steuerberaterin aus unserer Nachbarschaft: „Das Elterngeld ist kein Selbstläufer mehr. Es ist eine Frage der Vorbereitung." Und das stimmt. Entscheidend ist das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Bei einer Geburt im Jahr 2026 wird in der Regel der Steuerbescheid für das Jahr 2025 herangezogen. Wer im Jahr 2025 beispielsweise eine Abfindung erhalten, einen Bonus ausgezahlt bekommen oder außergewöhnlich hohe Einnahmen aus einer Nebentätigkeit gehabt hat, könnte trotz eines sonst moderaten Einkommens über die Grenze rutschen.

Wie kam es überhaupt zu dieser Regelung? Um das zu verstehen, muss man ein paar Schritte zurückgehen. Nötig wurden die Neuregelungen beim Elterngeld aufgrund der vorgegebenen Einsparungen im Haushalt infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023. Mit dem ersten Haushaltsfinanzierungsgesetz hatte der Bundestag Mitte Dezember 2023 die Änderungen beim Elterngeld beschlossen. Die Absenkung der Einkommensgrenze war also keine familienpolitische Entscheidung aus Überzeugung, sondern eine fiskalische Notlösung – und das spürt man in der öffentlichen Debatte bis heute. Viele Familien, die betroffen sind, empfinden die Regelung als ungerecht, weil sie Gutverdiener trifft, die dennoch erhebliche Steuern zahlen und damit das Gemeinwesen mitfinanzieren.

Laut Prognosen des Bundesfamilienministeriums betrifft die aktuelle Einkommensgrenze eine vergleichsweise kleine, aber wachsende Gruppe: 2025 verloren etwa 20.000 Paare ihren Anspruch auf Elterngeld. Das klingt zunächst nach einer überschaubaren Zahl – doch für die betroffenen Familien hat es konkrete finanzielle Auswirkungen. Elterngeld kann zwischen 300 Euro und 1.800 Euro monatlich betragen, und bei 12 bis 14 Monaten Bezugsdauer macht das einen Unterschied von bis zu 25.200 Euro aus, auf die verzichtet werden muss. Mit den Neuregelungen will das Bundesfamilienministerium ab 2026 jährlich rund 250 Millionen Euro einsparen.

In den ersten Tagen, nachdem wir das verstanden hatten, saßen wir am Küchentisch mit dem Taschenrechner und dem Steuerbescheid und haben nachgerechnet. Es war kein romantisches Bild – aber ein notwendiges. Wir haben festgestellt: Wir liegen knapp unter der Grenze. Aber nur, weil wir 2025 keine außergewöhnlichen Einnahmen hatten. Hätten wir in diesem Jahr ein Projekt auf Honorarbasis angenommen, das uns angeboten worden war, hätte das die Situation möglicherweise verändert.

Was genau ist das „zu versteuernde Einkommen" – und warum ist der Unterschied so wichtig?

Das zu versteuernde Einkommen ist vom Bruttoeinkommen zu unterscheiden. Bei der Berechnung werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte – zum Beispiel aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, Mieteinnahmen und so weiter – verschiedene Abzüge vorgenommen. Dazu zählen unter anderem Werbungskosten, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen oder Spenden, und außergewöhnliche Belastungen. In der Praxis kann die Differenz zwischen Brutto- und zu versteuerndem Einkommen mehrere Zehntausend Euro betragen. Wer das nicht weiß und seine Situation falsch einschätzt, verzichtet womöglich unnötig auf einen Antrag.

Zur besseren Übersicht haben wir die Entwicklung der Einkommensgrenzen der vergangenen Jahre zusammengefasst:

Geburtszeitraum Einkommensgrenze Paare Einkommensgrenze Alleinerziehende
Bis 31. März 2024 300.000 € (z. v. Einkommen) 250.000 € (z. v. Einkommen)
1. April 2024 – 31. März 2025 200.000 € (z. v. Einkommen) 200.000 € (z. v. Einkommen)
Ab 1. April 2025 (gilt auch 2026) 175.000 € (z. v. Einkommen) 175.000 € (z. v. Einkommen)

(Stand: 2026, Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – BMBFSFJ; Beispielangabe – kann je nach individueller Steuer- und Einkommenssituation abweichen.)

Ganz ehrlich gesagt war es für uns eine kleine Erleichterung zu erfahren, dass die Grenze seit April 2025 für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen gilt. Für Geburten ab dem 1. April 2025 ist die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen auf 175.000 Euro gesunken. Das bedeutet: Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen dem, was ein Paar zusammen verdient, und was eine alleinerziehende Person verdient – beide Gruppen werden an derselben Schwelle gemessen. Das ist zumindest in Sachen Gleichbehandlung ein Fortschritt.

Welche Möglichkeiten gibt es – und was lässt sich noch tun?

Wer sich an der Grenze bewegt, hat in bestimmten Situationen tatsächlich noch Gestaltungsspielraum. Das betrifft vor allem Selbstständige, Freiberufler:innen oder Menschen mit schwankenden Einkünften. Das Elterngeldrecht stellt strikt auf den Steuerbescheid ab und lässt in diesem Punkt kaum Spielraum. Das heißt: Wer das Einkommen im relevanten Vorjahr durch zulässige steuerliche Maßnahmen senkt – etwa durch erhöhte Vorsorgeaufwendungen, Investitionen im betrieblichen Bereich oder die zeitliche Verschiebung von Honorarzahlungen –, kann in bestimmten Fällen unter die Grenze gelangen. Diese Möglichkeiten sind jedoch rechtlich komplex und sollten unbedingt mit einer qualifizierten Steuerberatung besprochen werden. Allgemeine Hinweise ersetzen keine individuelle Prüfung.

Interessant ist auch, was die neue Bundesregierung plant. Die neue Koalition aus CDU/CSU und SPD hat im Koalitionsvertrag konkrete Verbesserungen beim Elterngeld angekündigt, und die Grenze von 175.000 Euro könnte in Zukunft wieder steigen, wenn der politische Wille da ist. Ob und wann das kommt, ist derzeit offen. Für Familien, die 2026 planen oder bereits ein Kind bekommen haben, ist das leider noch keine gesetzliche Realität.

Zur Frage des parallelen Bezugs von Elterngeld – also ob beide Partner gleichzeitig Elterngeld beziehen können – gibt es ebenfalls eine wichtige Regelung, die seit 2024 gilt. Ab 1. April 2024 darf das Elterngeld nur noch eingeschränkt gleichzeitig bezogen werden. Nur einen Monat lang können Paare parallel Elterngeld beziehen und das im ersten Lebensjahr des Kindes. Ausnahmen gelten bei Mehrlingen, Frühgeborenen und Kindern mit Behinderungen. Das klingt streng – und das ist es auch. Doch es gibt einen Ausweg: Die Neuregelung betrifft ausschließlich den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen.

Das war für uns eine wichtige Erkenntnis: Durch eine clevere Kombination von Basiselterngeld und ElterngeldPlus lässt sich die gemeinsame Zeit in der Elternzeit verlängern. Das erfordert Planung, aber es ist möglich. Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erkennt insbesondere die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Wer sich über die Rechtslage informieren möchte, findet auf den Seiten des Europäischen Parlaments nützliche Vergleiche zur Elternzeitgestaltung in EU-Mitgliedstaaten: https://www.europarl.europa.eu. Familien mit digitalem Antragsprozess sollten zudem die Sicherheitsempfehlungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik beachten, wenn sie Online-Portale der Behörden nutzen: https://www.bsi.bund.de. Für Fragen rund um die finanzielle Absicherung in der Familienphase – etwa über Risikolebensversicherungen oder Berufsunfähigkeitsschutz – bietet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gut aufbereitete Verbraucherinformationen: https://www.gdv.de.

Wer eine unabhängige Einschätzung zu Finanzprodukten sucht, die in der Familienphase relevant werden – Tagesgeldkonten, Versicherungen, Sparpläne –, ist bei der Stiftung Warentest gut aufgehoben: https://www.test.de. Die Tester:innen arbeiten unabhängig und erhalten keine Werbegelder von den geprüften Unternehmen, was ihre Empfehlungen besonders verlässlich macht. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Praxis-Box: Elterngeld beantragen – 6 Schritte

Schritt 1 – Geburtsdatum und relevantes Vorjahr klären Stellen Sie fest, wann Ihr Kind voraussichtlich geboren wird. Das maßgebliche Einkommensjahr ist das Kalenderjahr vor der Geburt. Bei einer Geburt 2026 ist das in der Regel das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid 2025. (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall abweichen.)

Schritt 2 – Zu versteuerndes Einkommen ermitteln Holen Sie den letzten Steuerbescheid hervor und schauen Sie auf den Posten „zu versteuerndes Einkommen" – nicht das Bruttoeinkommen. Dieser Wert entscheidet über den grundsätzlichen Anspruch. Liegt er für ein Paar über 175.000 Euro, entfällt der Elterngeldanspruch in der Regel vollständig. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Schritt 3 – Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten prüfen (vor Ablauf des relevanten Jahres) Falls Sie sich an der Grenze bewegen und das relevante Einkommensjahr noch nicht abgeschlossen ist: Prüfen Sie mit einer Steuerberatung, ob zulässige Abzüge – etwa erhöhte Vorsorgeaufwendungen oder Werbungskosten – das zu versteuernde Einkommen unter die Grenze senken können. Diese Möglichkeit besteht nur vor Ablauf des Jahres. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Schritt 4 – Bezugsstrategie planen (Basis, Plus, Partnerschaftsbonus) Entscheiden Sie frühzeitig, welche Elterngeldvariante für Ihre Familie passt: Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus – oder eine Kombination. Die Wahl hat direkte Auswirkungen auf Dauer und Höhe des Bezugs sowie auf die Möglichkeit, gleichzeitig Elterngeld zu beziehen. Nutzen Sie den offiziellen Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Schritt 5 – Antrag fristgerecht stellen Der Elterngeldantrag kann rückwirkend für bis zu drei Monate gestellt werden. Trotzdem empfiehlt es sich, so früh wie möglich nach der Geburt zu handeln, um Auszahlungslücken zu vermeiden. Zuständig ist in der Regel die Elterngeldstelle des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt. (Beispielangabe – kann je nach Region abweichen.)

Schritt 6 – Unterlagen vollständig einreichen Typischerweise werden benötigt: Geburtsurkunde des Kindes, Einkommensteuerbescheid des Vorjahres, Lohnsteuerbescheinigungen, Nachweise über Elternzeit und ein ausgefülltes Antragsformular. Prüfen Sie vorab, ob Ihre Elterngeldstelle einen Online-Antrag anbietet, und beachten Sie dabei die Datensicherheitshinweise des BSI. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


📝 Musterbrief an die Elterngeldstelle

(Kurzfassung – 5 Zeilen, bitte individuell anpassen)

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich / beantragen wir Elterngeld für unser Kind [Name], geboren am [Geburtsdatum]. Das zu versteuernde Einkommen des Jahres [Vorjahr] betrug [Betrag Euro] gemäß beigefügtem Steuerbescheid. Ich / Wir möchten [Basiselterngeld / ElterngeldPlus / Kombination] in Anspruch nehmen und bitte/bitten um schriftliche Bestätigung des Eingangs und des voraussichtlichen Bearbeitungszeitraums. Mit freundlichen Grüßen, [Name, Adresse, Datum]

(Vorlage dient nur als Orientierung – inhaltliche und formale Anforderungen können je nach Elterngeldstelle variieren.)


Häufig gestellte Fragen – aus dem echten Leben

„Wir heiraten dieses Jahr noch – zählt dann unser gemeinsames Einkommen?"

Diese Frage hat uns eine Freundin gestellt, die im Frühjahr heiraten wollte und im Sommer ein Kind erwartet. Die kurze Antwort: Ja, bei Paaren – ob verheiratet oder unverheiratet – wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen berücksichtigt. Die Einkommensgrenze gilt einheitlich für alle, also sowohl für verheiratete oder unverheiratete Paare als auch für Alleinerziehende. Ob eine Heirat steuerliche Vorteile bringt, hängt von der individuellen Einkommenssituation ab und sollte mit einer Steuerberatung besprochen werden. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

„Ich bin Selbstständig und mein Einkommen schwankt stark – wie wird das berechnet?"

Das ist eine besonders sensible Situation. Besonders relevant ist das für Familien mit einmaligen oder schwankenden Einkünften, etwa durch Boni, Abfindungen, Veräußerungsgewinne oder außergewöhnlich hohe Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Bei Selbstständigen wird in der Regel der Gewinn aus dem maßgeblichen Steuerbescheid herangezogen – also das, was nach Abzug der Betriebsausgaben übrig bleibt. Wer im relevanten Vorjahr ein besonders gutes Geschäftsjahr hatte, könnte die Grenze überschreiten, obwohl das aktuelle Jahr deutlich schlechter läuft. Das ist eine der bittersten Realitäten dieser Regelung. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

„Können wir noch etwas tun, wenn das Kind schon geboren ist und wir die Grenze knapp überschritten haben?"

Leider sind die Möglichkeiten nach der Geburt sehr begrenzt. Das Elterngeldrecht stellt auf den abgeschlossenen Steuerbescheid ab, und rückwirkende steuerliche Gestaltung ist in der Regel nicht möglich. Was bleibt: Eine sorgfältige Prüfung, ob das zu versteuernde Einkommen wirklich korrekt ermittelt wurde – denn manchmal werden Abzugsmöglichkeiten übersehen, die das Einkommen noch senken könnten. Selbst bei hohem Einkommen können Sonderausgaben oder Freibeträge den Unterschied machen. Außerdem sollten Familien prüfen, ob andere Leistungen in Betracht kommen: Kindergeld (das unabhängig von der Einkommensgrenze gezahlt wird), steuerliche Freibeträge für Kinder oder kommunale Unterstützungsangebote. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Am Ende eines langen Abends am Küchentisch – mit Kaffee, Taschenrechner und dem Steuerbescheid auf dem Tisch – haben wir festgestellt: Die Elterngeldreform ist kein einfaches Thema. Sie hat echte Auswirkungen auf echte Familien. Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am vorherigen Einkommen: zwischen 65 und 67 Prozent des Nettoverdienstes, mindestens 300 Euro, höchstens 1.800 Euro. Das bleibt unverändert – was sich verändert hat, ist die Frage, wer überhaupt noch Zugang zu dieser Leistung hat.

Was uns tröstet: Wir sind nicht allein mit dieser Unsicherheit. Und wer frühzeitig plant, behält die Kontrolle – auch wenn das System komplizierter geworden ist, als es sein müsste. Wenn dieser Artikel dazu beitragen kann, dass eine Familie weniger Stress rund um den Antrag hat, dann hat der Abend am Küchentisch seinen Zweck erfüllt.