
Im Ulmer Stadtgebiet, wo die Fahrradlobby seit Jahren für eine konsequentere Überholverpflichtung auf der Blaubeurer Straße kämpft, hat die Diskussion im Frühjahr 2026 endlich Fahrt aufgenommen: Seit dem Blitzermarathon der Landespolizei Baden-Württemberg im März wurden dort erstmals gezielt Videobeweise ausgewertet, um Überholabstandsverstöße bei Radfahrenden zu dokumentieren – eine Methode, die bislang eher aus den Niederlanden bekannt war. Gleichzeitig brodelt in Berliner Verkehrsausschüssen eine Debatte darüber, ob KI-gestützte Dashcam-Auswertungen künftig als Beweismittel zugelassen werden dürfen, um genau diese Verstöße nach § 5 StVO massentauglich zu verfolgen. Das ist nicht irgendeine abstrakte Gesetzesdiskussion – das ist die Welt, in der mein Mann und ich jeden Morgen unsere Kinder zur Schule radeln.
Zuletzt aktualisiert: 07. April 2026
🔹 Worum es heute geht: Die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestüberholabstands von 1,5 Metern beim Überholen von Radfahrenden – und warum die Kontrollen seit April 2026 spürbar schärfer geworden sind. 🔹 Was wir gelernt haben: Diese Regel existiert nicht erst seit gestern, aber ihre Durchsetzung war lange ein stumpfes Schwert. Das ändert sich gerade – und zwar schneller, als viele Autofahrende ahnen. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Klare Fakten zu Bußgeldern, Punkten, Messverfahren und einem konkreten Leitfaden, wie man als Betroffener – ob Radfahrende:r oder Kraftfahrende:r – richtig reagiert.
In den ersten Tagen nach dem Osterurlaub war es mein Mann Tobias, der die Sache so auf den Punkt brachte: „Ich bin heute dreimal überholt worden. Beim ersten Mal hab ich gezählt – das waren vielleicht 60 Zentimeter. Der Typ hat nicht mal die Schulter gedreht." Wir saßen am Küchentisch, die Kinder schliefen schon, und auf dem Handyscreen lief eine Meldung der Deutschen Presse-Agentur, die ich ihm hinschob. Darin stand, dass die Polizei in mehreren Bundesländern seit April 2026 gezielt Kontrollen verschärft, um den seit der StVO-Novelle 2020 gesetzlich verankerten Mindestüberholabstand konsequenter zu ahnden. Tobias las die Meldung, nickte und sagte: „Wird auch Zeit."
Rückblickend betrachtet lohnt es sich, kurz in die Geschichte dieser Regelung einzutauchen, weil man sonst nicht ganz versteht, warum die jüngste Entwicklung so bedeutsam ist. Seit dem 28. April 2020 schreibt die Straßenverkehrsordnung in ihrer damals reformierten Fassung für Kraftfahrzeugführende beim Überholen von Radfahrenden einen gesetzlich festgelegten Mindestabstand vor. Konkret heißt es in § 5 Abs. 4 StVO: Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. Das klingt zunächst eindeutig. Und doch war die praktische Umsetzung jahrelang – vorsichtig ausgedrückt – überschaubar.
Mit der Zeit wurde uns klar, dass das eigentliche Problem nie das Gesetz selbst war, sondern dessen Vollzug. Wie misst man 1,5 Meter zwischen einem vorbeirasenden Auto und einem Fahrradlenker? Wer dokumentiert das? Welcher Zeuge steht dafür gerade? Jahrelang blieben Verstöße faktisch folgenlos, weil die Beweislage im Einzelfall kaum herzustellen war. Das hat sich jetzt grundlegend geändert – und zwar nicht nur durch neue Technik, sondern auch durch einen politischen Willen, den man in dieser Konsequenz so noch nicht gesehen hat.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht genau – weder die genauen Bußgeldhöhen noch die möglichen Folgen für das Fahreignungsregister. Also haben wir uns hingesetzt und nachgeforscht. Was dabei herauskam, ist ernüchternd und erhellend zugleich:
Überholabstand-Bußgeldtabelle 2026 (§ 5 Abs. 4 StVO i. V. m. BKatV)
| Verstoß | Bußgeld | Punkte in Flensburg |
| Zu geringer Seitenabstand (einfach) | ab ca. 30 € | – |
| Zu geringer Seitenabstand mit Gefährdung | ca. 80 € | 1 Punkt |
| Zu geringer Seitenabstand mit Sachbeschädigung | ca. 100 € | 1 Punkt |
| Zu geringer Abstand mit Körperverletzungsfolge | Strafrecht greift | ggf. Fahrverbot |
| Besondere Schutzbedürftigkeit (Kind, Senior, Hilfsbedürftige) | erhöhte Bußgelder möglich | ggf. 1–2 Punkte |
(Beispielangaben – können je nach Einzelfall, Gefährdungslage und Bundesland variieren. Stand: 2026, Quelle: Bußgeldkatalog BKatV, laufend aktualisiert.)
Später haben wir gemerkt, dass die Tabelle allein das Bild nicht vollständig zeichnet. Wer den Mindestabstand unterschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO, geahndet per BKatV. Im Bußgeldkatalog 2026 sind je nach Gefährdungslage Verwarnungen bis zu empfindlichen Bußgeldern und Punkten in Flensburg vorgesehen. Entscheidend ist dabei die Frage, ob es bei dem Verstoß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender gekommen ist – und genau das ist der Punkt, bei dem Autofahrende häufig unterschätzen, wie eng die Lage juristisch werden kann.
Ich erinnere mich an eine Situation letzten Sommer, irgendwo auf der Hauptstraße Richtung Innenstadt. Meine Freundin Kerstin, die täglich mit dem Rad zur Arbeit fährt, wurde von einem SUV so knapp überholt, dass ihr Rad ins Schlingern geriet. Sie fiel nicht – aber es war verdammt nah dran. Kerstin filmte mit ihrer Helmkamera, erstattete Anzeige, und der zuständige Sachbearbeiter erklärte ihr damals, dass die Beweislage „nicht ausreichend belastbar" sei. Das war 2024. Ob sich das heute noch genauso verhielte – daran habe ich meine echten Zweifel.
Rückblickend betrachtet markiert April 2026 tatsächlich eine Zäsur. Nicht weil das Gesetz neu wäre – es existiert seit 2020 –, sondern weil die Behörden nun zunehmend auf technische Hilfsmittel setzen: Dashcams, Bodycams der Polizei, stationäre Sensorsysteme und – das ist der eigentlich neue Faktor – der politische Druck aus Brüssel. Die EU-Kommission hat im Rahmen ihrer „Vision Zero"-Strategie, die das Ziel verfolgt, Verkehrstote bis 2050 auf null zu reduzieren, explizit von den Mitgliedstaaten gefordert, die Kontrolldichte bei schwächeren Verkehrsteilnehmenden zu erhöhen. Mehr dazu unter: https://transport.europa.eu/transport-themes/road-safety_de (Stand: 2026)
Ganz ehrlich, das hört sich nach trockenem Bürokratendeutsch an – aber dahinter stecken echte Zahlen. Der ADFC, der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club, hat wiederholt auf Studien hingewiesen, wonach ein erheblicher Anteil aller Fahrradunfälle mit Kraftfahrzeugen auf einen zu geringen Seitenabstand beim Überholvorgang zurückgeführt werden kann. Direkte Berührungen am Rad oder Fahrrad können im Extremfall zum seitlichen Ausreißen des Rades und damit zum Sturz des Fahrers führen. Vor allem sogenannte Alleinunfälle werden hierbei provoziert: Radfahrer können beispielsweise den Seitendruck nicht ausgleichen oder erschrecken sich vor dem plötzlich nah vorbeirasenden Auto und stürzen dadurch. Das ist keine Theorie. Das ist Alltag auf deutschen Straßen.
Mit der Zeit wurde uns klar, dass wir als Familie nicht warten wollten, bis uns das Thema einholt – sondern dass wir verstehen wollen, wie wir uns schützen und wie wir im Ernstfall richtig handeln. Deshalb an dieser Stelle ein konkreter Leitfaden, den wir selbst erarbeitet haben.
✅ Schaden dokumentieren – 6 Schritte für Radfahrende nach einem Beinahe-Unfall oder Überholverstoß
Schritt 1 – Sofort stoppen und in Sicherheit bringen. Verlassen Sie die Fahrspur, sobald es sicher möglich ist. Atmen Sie kurz durch. Notieren Sie innerlich: Uhrzeit, Ort, Richtung der Fahrt, Kennzeichen (falls gesehen).
Schritt 2 – Beweise sichern. Sofern Sie eine Helmkamera oder ein Dashcam-ähnliches System am Rad nutzen: Speichern Sie das Video sofort manuell, bevor es automatisch überschrieben wird. Fotografieren Sie den Ort des Vorfalls.
Schritt 3 – Zeugen ansprechen. War jemand dabei? Fußgänger:innen, andere Radfahrende, Ladeninhaber:innen? Bitte um Kontaktdaten – freiwillig natürlich. Auch ein kurzes Gespräch mit Zeugen kann später als Gedächtnisstütze dienen.
Schritt 4 – Anzeige erstatten. Gehen Sie zur nächsten Polizeidienststelle oder nutzen Sie die Online-Wache, die viele Bundesländer inzwischen anbieten. Schildern Sie den Vorfall sachlich und vollständig. Geben Sie alle Beweismittel ab oder benennen Sie sie.
Schritt 5 – Rechtliche Einschätzung einholen. Bei körperlichen Verletzungen oder erheblichen Sachschäden lohnt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren. Viele bieten eine Erstberatung an. Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn Messgrundlagen, Sichtverhältnisse oder Anordnung nicht belastbar sind.
Schritt 6 – Gesundheitlich versorgen lassen. Auch bei scheinbar harmlosen Stürzen empfiehlt sich ein Arztbesuch. Prellungen, Schürfwunden und – in schwereren Fällen – Schleudertraumata können sich zeitverzögert bemerkbar machen. Dokumentieren Sie den Arztbesuch.
(Beispielangaben – können je nach Bundesland, Situation und behördlicher Vorgehensweise abweichen.)
Später haben wir auch verstanden, dass die Perspektive der Autofahrenden in dieser Debatte zu kurz kommt – nicht aus Sympathie für Regelverstöße, sondern weil viele Fahrzeugführende schlicht nicht wissen, was „1,5 Meter" auf einer normalen Innerortsstraße tatsächlich bedeutet. Wer als Autofahrer einen Radfahrer sicher überholen will, muss – je nach Straßenbreite – oft mit dem kompletten Fahrzeug auf den nächsten Fahrstreifen wechseln. Bei einspuriger Verkehrsführung in Wohnstraßen mit parkenden Fahrzeugen können Radfahrende gar nicht regelgerecht überholt werden.
Das ist ein Satz, den ich mir wünschte, man würde in der Fahrschule genauso deutlich vermitteln wie das Linksabbiegen. Denn daraus folgt: Wer auf einer schmalen Straße hinter einem Fahrrad fährt und keinen freien Gegenverkehrsstreifen zur Verfügung hat, der darf – und sollte – schlicht nicht überholen. Abwarten, Geduld zeigen, zurückhalten. Das klingt trivial, ist aber eine alltägliche Herausforderung, die viele Autofahrende unter Druck setzt.
Auch bei 30 km/h sind 1,5 m Seitenabstand Pflicht. Reicht die Fahrbahn nicht, bleibt Überholen tabu. Das ist keine Ansichtssache, sondern geltende Rechtslage. Wer das ignoriert, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern trägt im Schadensfall eine erhebliche zivilrechtliche Mitverantwortung.
Ich finde, das ist eigentlich eine gute Nachricht – für alle. Wenn die Regel konsequent gilt und konsequent durchgesetzt wird, entsteht ein neues Gleichgewicht auf der Straße. Nicht mehr das Recht des Stärkeren, sondern das Recht der Ordnung. Und dazu gehört auch, dass Radfahrende ihrerseits die geltenden Regeln einhalten: Rotlichter beachten, Radwege nutzen, keine Handys während der Fahrt.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht wirklich einzuordnen – wie konkret das Thema Nachhaltigkeit und Mobilität zusammenhängt. Der NABU hat in seiner Kampagne zur stadtverträglichen Mobilität 2026 explizit darauf hingewiesen, dass die Förderung des Radverkehrs eines der wirksamsten Mittel ist, um CO₂-Emissionen im Kurzstreckenverkehr zu senken. Mehr Sicherheit für Radfahrende bedeutet mehr Menschen auf dem Rad – und das ist auch ein Klimaschutzbeitrag. Informationen hierzu finden sich unter: https://www.nabu.de/umwelt-und-ressourcen/verkehr/index.html (Stand: 2026)
Und für alle, die als Kfz-Haltende Fragen zur Haftung im Schadensfall haben: Der GDV, der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, hat umfangreiche Informationen dazu, wie sich Abstandsverstöße auf Kfz-Haftpflichtansprüche auswirken können. Einsehbar unter: https://www.gdv.de/de/themen/news/stvo-und-haftpflicht (Stand: 2026, Angaben können je nach Versicherungsvertrag und Einzelfall variieren.)
📬 Musterbrief: Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Überholabstands
(Unverbindliches Muster – bitte rechtlich prüfen lassen, da Einzelfälle stark variieren können)
[Vollständiger Name] [Adresse] [Datum]
An die zuständige Bußgeldstelle [Adresse der Behörde]
Betreff: Einspruch gegen Bußgeldbescheid Az. [Aktenzeichen]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den mir zugesandten Bußgeldbescheid vom [Datum] ein. Ich bestreite den mir vorgeworfenen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 StVO und bitte um vollständige Akteneinsicht sowie Mitteilung der Grundlagen der Abstandsmessung. Gegebenenfalls werde ich anwaltliche Unterstützung hinzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift]
(Beispielformulierung – kann je nach Sachverhalt, Bundesland und Behörde abweichen. Fristen beachten: In der Regel zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids.)
Meine Tochter Lena – sie ist neun – hat mich letztens gefragt, warum Autofahrer manchmal so nah an uns vorbeifahren. Ich hab ihr erklärt, dass viele das gar nicht wissen, wie nah „nah" wirklich ist. Dass das ein bisschen wie beim Kochen ist: Wenn man nie gemessen hat, wie viel eine Prise Salz ist, übertreibt man manchmal. Sie hat kurz nachgedacht und dann gesagt: „Dann sollten die Autofahrer mal üben." Aus dem Mund eines Kindes klingt das fast zu einfach. Aber irgendwie hat sie recht.
Rückblickend betrachtet ist die Verschärfung der Kontrollen ab April 2026 kein Angriff auf Autofahrende. Es ist der längst überfällige Versuch, eine seit Jahren geltende Regel endlich mit Leben zu füllen. Regeln, die niemand kontrolliert, werden zu Empfehlungen – und Empfehlungen schützen niemanden.
💬 Häufige Fragen – und ehrliche Antworten
„Ich bin als Autofahrer geblitzt worden, weil ich zu nah an einem Radfahrer vorbeigefahren bin. Wie läuft das Verfahren ab?"
Das ist tatsächlich eine Frage, die uns viele stellen, seit die Kontrollen strenger geworden sind. In der Regel erhalten Betroffene zunächst einen Anhörungsbogen – also noch keinen Bußgeldbescheid, sondern eine Aufforderung, sich zum Vorwurf zu äußern. Es ist ratsam, zu diesem Stadium keine Angaben zur Sache zu machen und stattdessen anwaltlichen Rat einzuholen. Geprüft werden sollte, ob der vorgeworfene Seitenabstand nachvollziehbar bestimmt wurde – also die engste Stelle, die Bezugspunkte und die Kalibrierung des Messsystems. Ein pauschales „Schuldeingeständnis" ist in dieser Phase nicht empfehlenswert, da Messgrundlagen und Beweismittel im Einzelfall stark variieren können.
(Beispielangaben – können je nach Messmethode, Bundesland und Einzelfall erheblich abweichen. Juristischer Rat bleibt unverzichtbar.)
„Ich fahre täglich mit dem Rad zur Arbeit und fühle mich trotz der neuen Regelungen nicht sicherer. Was kann ich tun?"
Das ist ein ehrliches Gefühl, das viele teilen. Zunächst lohnt es sich, eine Helmkamera zu nutzen – diese kann im Ernstfall als Beweismittel dienen, wobei die Zulässigkeit im Strafverfahren nach wie vor von den Gerichten im Einzelfall beurteilt wird. Darüber hinaus empfiehlt es sich, Verstöße konsequent zu melden – entweder direkt bei der Polizei oder über kommunale Meldeplattformen, die viele Städte inzwischen anbieten. Und: Fahren Sie sichtbar. Reflektoren, helle Kleidung und ein defensiver Fahrstil können das Risiko zwar nicht auf null reduzieren, aber deutlich senken. Der ADFC bietet zudem Kurse an, in denen sicheres Radfahren im Stadtverkehr geübt werden kann.
(Beispielangaben – können je nach Stadt, Anbieter und Rechtslage variieren.)
„Gilt die 1,5-Meter-Regel auch in einer Tempo-30-Zone?"
Ja, in der Regel gilt sie auch dort. In Tempo-30-Zonen bleibt dieser Wert bestehen, unabhängig vom geringeren Tempo. Das überrascht manche Autofahrende, die davon ausgehen, dass bei niedrigerer Geschwindigkeit auch ein geringerer Abstand akzeptiert werden könnte. Das ist nach aktuellem Stand der Rechtslage jedoch nicht der Fall. Die Geschwindigkeit beeinflusst zwar die Schwere eines möglichen Unfalls, nicht aber den gesetzlich geforderten Sicherheitsabstand. Wer also in einer schmalen Wohnstraße hinter einem Radfahrenden fährt und keinen ausreichenden Platz für das Überholen hat, sollte lieber abwarten, bis eine breitere Situation die regelgerechte Vorbeifahrt ermöglicht.
(Beispielangaben – können je nach Einzelfall, Straßenbreite und behördlicher Praxis variieren.)
In den letzten Wochen habe ich viel nachgedacht über diesen kleinen Abstand von 150 Zentimetern. Anderthalb Meter. So breit wie ein Türrahmen. So weit wie ein großer Schritt. Für manche Autofahrenden klingt das nach viel – für Radfahrende wie mich, für meine Kinder, für Kerstin auf ihrem täglichen Weg zur Arbeit, ist es das Mindeste.
Was mich hoffnungsvoll stimmt: Regeln, die ernst genommen werden, verändern Gewohnheiten. Nicht sofort, nicht überall – aber sie verändern sie. Wir werden das an unserem Küchentisch weiter beobachten. Und wahrscheinlich noch viele Male darüber reden.
Alle in diesem Beitrag genannten rechtlichen Angaben, Bußgeldhöhen und behördlichen Verfahren basieren auf dem Stand von April 2026 und stellen keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall kann die Rechtslage erheblich abweichen. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an einen Anwalt für Verkehrsrecht.