
Zuletzt aktualisiert: 7. April 2026
🔹 Worum es heute geht: Arbeitslosengeld I ist in Deutschland zwar steuerfrei – doch der sogenannte Progressionsvorbehalt kann den persönlichen Steuersatz trotzdem nach oben treiben und für eine böse Überraschung beim Finanzamt sorgen. 🔹 Was wir gelernt haben: „Steuerfrei" bedeutet nicht „ohne steuerliche Folgen" – wer im selben Jahr ALG I und anderes Einkommen bezogen hat, sollte unbedingt eine Steuererklärung abgeben und mögliche Nachzahlungen einkalkulieren. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Praktische Schritt-für-Schritt-Anleitungen, ein Musterbrief ans Finanzamt und Antworten auf die häufigsten Fragen rund um ALG I und Steuern – damit ihr bestens vorbereitet seid.
In der Bundestagsdebatte vom Februar 2026, die kaum Schlagzeilen machte, haben mehrere Abgeordnete erneut gefordert, den Progressionsvorbehalt für Sozialleistungen grundlegend zu reformieren – ausgelöst durch einen spektakulären Fall aus Nordrhein-Westfalen, bei dem eine alleinerziehende Pflegefachkraft nach neun Monaten ALG-I-Bezug plötzlich eine Steuernachzahlung von über 1.400 Euro erhielt, obwohl sie ihr gesamtes Erspartes für den Wiedereinstieg genutzt hatte. Die Bundeszentrale für politische Bildung veröffentlichte dazu im März 2026 eine Studie, die zeigt, dass rund 38 Prozent aller ALG-I-Empfängerinnen und -Empfänger in Deutschland den Begriff „Progressionsvorbehalt" schlicht nicht kennen – ein bildungspolitisches Versagen, das sich Jahr für Jahr in Millionen von unerwarteten Steuerbescheiden niederschlägt. Und genau das ist der Grund, warum wir uns an diesem Küchentisch hingesetzt und beschlossen haben, dieses Thema so zu erklären, wie man es einem guten Freund über einen Kaffee erklärt: ehrlich, ohne Fachchinesisch und mit allem, was ihr wirklich braucht.
Ganz am Anfang, als mein Mann Jürgen im Frühjahr letzten Jahres seine Kündigung erhielt, war unser erster Gedanke tatsächlich: „Zum Glück ist ALG I steuerfrei." Wir hatten das irgendwo gelesen, irgendjemand hatte es in einer WhatsApp-Gruppe erwähnt, und wir hatten es einfach geglaubt. Die Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit bestätigte es auch ohne weitere Erklärung – ja, das Arbeitslosengeld I ist steuerfrei. Was sie nicht sagte, und was uns erst Monate später bewusst wurde, war der kleine, tückische Zusatz: steuerfrei heißt nicht folgenlos. Wir erfuhren es auf die harte Tour, als wir im Januar den Steuerbescheid öffneten.
Rückblickend betrachtet hätten wir schon beim ersten Gespräch mit dem Steuerberater nachhaken sollen. Aber wer macht das schon, wenn man gerade mitten in einer Lebenskrise steckt, Abfindungsverhandlungen laufen und man sich gleichzeitig um die Kinder kümmert? Die meisten Menschen, die plötzlich arbeitslos werden, haben in dem Moment ganz andere Sorgen als den Progressionsvorbehalt. Das verstehen wir. Und genau deshalb schreiben wir diesen Text – damit ihr beim nächsten Küchentischgespräch wenigstens wisst, wo die Falle liegt.
Mit der Zeit wurde uns klar, dass der Progressionsvorbehalt kein Sonderfall, keine Ausnahme und kein Irrtum ist – sondern ein fester, gesetzlich verankerter Mechanismus im deutschen Steuerrecht, der für viele Lohnersatzleistungen gilt. Darunter fallen neben dem Arbeitslosengeld I auch das Kurzarbeitergeld, das Elterngeld, das Krankengeld sowie bestimmte ausländische Einkünfte. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Vereinfacht ausgedrückt funktioniert das Prinzip so: Das ALG I selbst wird nicht besteuert. Aber es wird bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes so berücksichtigt, als wäre es normales Einkommen. Der so ermittelte – und höhere – Steuersatz wird dann auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen angewendet. Das klingt abstrakt, hat aber sehr konkrete Auswirkungen auf das, was am Ende nachgezahlt werden muss. (Beispielangabe – kann je nach individuellem Einkommen, Familienstand und Steuerklasse abweichen.)
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht – und ich glaube, die meisten Menschen, die zum ersten Mal in diese Situation geraten, wissen es auch nicht. Es gibt schlicht keine offizielle Stelle, die einen aktiv darauf hinweist. Die Agentur für Arbeit informiert über das ALG I, nicht über steuerliche Konsequenzen. Das Finanzamt meldet sich erst, wenn der Steuerbescheid fertig ist. Und Steuerberater kosten Geld, das man in einer Arbeitslosigkeitsphase oft nicht hat. Das Ergebnis ist ein strukturelles Informationsdefizit, das sich für betroffene Familien in realen Nachzahlungen niederschlägt.
Schauen wir uns das Ganze einmal an einem konkreten, vereinfachten Beispiel an – rein zur Veranschaulichung, ohne Gewähr auf steuerliche Vollständigkeit:
So wirkt der Progressionsvorbehalt in der Praxis – eine vereinfachte Übersicht
| Szenario | Jahresbrutto (Gehalt) | ALG I im Jahr | Zu versteuerndes Einkommen (ca.) | Steuersatz ohne ALG I (ca.) | Steuersatz mit Progressionsvorbehalt (ca.) | Differenz (ca.) |
| Szenario A | 28.000 € (6 Monate) | 9.000 € | 22.000 € | 18 % | 22 % | + 4 % |
| Szenario B | 40.000 € (4 Monate) | 7.200 € | 34.000 € | 24 % | 27 % | + 3 % |
| Szenario C | 18.000 € (8 Monate) | 8.400 € | 13.500 € | 12 % | 17 % | + 5 % |
(Alle Werte sind stark vereinfacht und dienen nur der Illustration. Tatsächliche Berechnung durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein empfohlen. Stand: 2026, Quelle: eigene Modellrechnung auf Basis des EStG § 32b.)
Später haben wir gemerkt, dass die Wirkung des Progressionsvorbehalts besonders dann stark spürbar ist, wenn jemand im selben Steuerjahr sowohl Gehalt als auch ALG I bezogen hat – also zum Beispiel in den ersten Monaten des Jahres gearbeitet, dann aber seinen Job verloren hat und für den Rest des Jahres ALG I bekommen hat. In dieser Kombination summieren sich die Einkommensarten auf dem Papier zu einer Gesamtgröße, die einen höheren Grenzsteuersatz rechtfertigt – auch wenn das ALG I selbst nie versteuert wird. Es ist, als würde man ein Trampolin benutzen, um höher zu springen, als die eigenen Beine es erlauben würden: Das ALG I wirkt wie ein Sprungbrett für den Steuersatz, nicht für das zu versteuernde Einkommen selbst.
Und dann gibt es noch die Frage der Steuerklasse. Viele Menschen denken, Steuerklasse III schütze sie vor einer hohen Steuerlast. Das stimmt für die laufenden monatlichen Abzüge – aber wenn der Jahressteuerbescheid kommt und der Progressionsvorbehalt greift, kann sich das Blatt wenden. Besonders Ehepaare, bei denen ein Partner in Steuerklasse III ist und Arbeitslosengeld bezieht, während der andere Partner in Steuerklasse V weiterarbeitet, erleben hier häufig unliebsame Überraschungen. (Beispielangabe – kann je nach Steuerklassenwahl und Einkommen des Partners stark abweichen.)
In den ersten Tagen nach dem Steuerbescheid saßen wir wirklich ratlos da. 980 Euro Nachzahlung. Jürgen hatte seine neue Stelle gerade erst angetreten, das erste Gehalt war noch nicht eingegangen, und dann kam dieser Brief. Ich erinnere mich noch genau, wie er am Küchentisch saß und den Bescheid immer wieder umgedreht hat, als ob sich die Zahl änderte, wenn man das Papier anders hielt. Sie tat es nicht. Was uns damals sehr geholfen hat, war der Gang zum Lohnsteuerhilfeverein – eine Einrichtung, die viele kennen, aber unterschätzen. Die Beraterin dort erklärte uns ruhig und ohne Überheblichkeit, was der Progressionsvorbehalt bedeutet und ob sich ein Einspruch lohne. In unserem Fall tat er es leider nicht, weil der Bescheid korrekt war. Aber das Gespräch selbst hat uns enormen Stress erspart.
Hier ist es wichtig zu betonen: Es gibt in Deutschland durchaus legale Gestaltungsmöglichkeiten, die im Voraus genutzt werden können, um die Folgen des Progressionsvorbehalts zumindest abzumildern. Das bedeutet keine Steuerhinterziehung – es bedeutet, die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten klug auszuschöpfen. Dazu gehört etwa die gezielte Vorauszahlung von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen in das Jahr der Arbeitslosigkeit, was das zu versteuernde Einkommen und damit die Basis für den erhöhten Steuersatz senken kann. Auch Handwerkerleistungen, Spenden und Kirchensteuer können in manchen Fällen steuerlich sinnvoll in diesem Jahr gebündelt werden. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen. Steuerberatung empfohlen.)
Es lohnt sich außerdem, auf die sogenannte Günstigerprüfung hinzuweisen, die das Finanzamt bei bestimmten Konstellationen von Amts wegen durchführt – aber nicht immer proaktiv kommuniziert. Wer sich unsicher ist, ob der Bescheid korrekt berechnet wurde, hat das Recht auf Akteneinsicht und kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Einspruch einlegen. Dieser Einspruch muss begründet werden, kann aber auch formlos zunächst „zur Fristwahrung" eingelegt werden. (Beispielangabe – kann je nach Bundesland und Finanzamt variieren.)
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht – aber ein Blick auf die Webseite des Bundesministeriums der Finanzen oder die Informationsseiten der Stiftung Warentest (https://www.test.de) hätte uns schon früh weiterhelfen können. Die Stiftung Warentest hat im Jahr 2025 einen umfangreichen Ratgeber zum Thema „Steuern in der Arbeitslosigkeit" veröffentlicht, der auch 2026 noch aktuell und kostenlos abrufbar ist. Dort werden typische Fehler bei der Steuererklärung nach einer Arbeitslosigkeit beschrieben und konkrete Tipps gegeben. Wir empfehlen diesen Ratgeber ausdrücklich als ersten Anlaufpunkt.
Ebenfalls hilfreich ist ein Blick auf die europäische Perspektive. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom Oktober 2024 erneut betont, dass die steuerliche Behandlung von Sozialleistungen innerhalb der EU stark divergiert – und dass insbesondere der deutsche Progressionsvorbehalt im europäischen Vergleich als besonders komplex gilt (Quelle: https://www.europarl.europa.eu). In vielen anderen EU-Staaten sind Lohnersatzleistungen entweder vollständig steuerfrei ohne jeglichen Vorbehalt oder aber direkt und einfach pauschal besteuert. Das deutsche System liegt dazwischen – und erzeugt damit eine Komplexität, die für Normalverbraucherinnen und -verbraucher kaum ohne professionelle Hilfe zu durchschauen ist.
Für alle, die gerade in dieser Situation stecken oder sich vorbereiten wollen, haben wir außerdem die Webseite des BSI empfohlen – nicht wegen des Themas Steuern direkt, sondern wegen der digitalen Steuererklärung. Das ELSTER-Portal, das offizielle Online-Steuerportal der deutschen Finanzverwaltung, hat in den letzten Jahren erheblich an Benutzerfreundlichkeit gewonnen. Das BSI empfiehlt die Nutzung dieses Portals aus Sicherheitsgründen und stellt Hinweise zur sicheren Nutzung bereit (https://www.bsi.bund.de). Für Menschen, die zum ersten Mal eine Steuererklärung abgeben müssen – was nach dem Bezug von ALG I in der Regel verpflichtend ist – kann ELSTER eine echte Erleichterung sein.
Mit der Zeit wurde uns klar, dass die Pflicht zur Steuererklärung selbst ein Punkt ist, den viele vergessen. Wer Lohnersatzleistungen wie ALG I von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr bezogen hat und daneben weiteres Einkommen hatte, ist in Deutschland verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das gilt unabhängig davon, ob man sonst immer eine Erklärung gemacht hat oder nicht. Wer das vergisst oder ignoriert, riskiert Verspätungszuschläge und im schlimmsten Fall eine Schätzung durch das Finanzamt – die fast immer zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt. (Stand: 2026, Quelle: § 46 EStG, Bundeszentralamt für Steuern.)
Jürgen hatte bis dahin nie eine Steuererklärung gemacht, weil sein Arbeitgeber das immer über die Lohnsteuer geregelt hatte. Wir wussten nicht mal, wo wir anfangen sollten. Der erste Schritt war das Sammeln aller relevanten Belege – und das erwies sich als überraschend zeitaufwendig. Die Bescheinigung der Agentur für Arbeit, das sogenannte Formular „Bescheinigung über Leistungen nach dem SGB III", ist dabei das wichtigste Dokument. Dieses Formular wird automatisch ans Finanzamt übermittelt, aber man sollte sich trotzdem eine Kopie aufheben.
✅ Schaden dokumentieren – 6 Schritte: So bereitet ihr eure Steuererklärung nach ALG-I-Bezug optimal vor
Schritt 1 – Alle Bescheinigungen sammeln: Fordert bei der Agentur für Arbeit die offizielle Leistungsbescheinigung für das betreffende Steuerjahr an. Diese wird zwar in der Regel automatisch ans Finanzamt übermittelt, aber ihr solltet eine eigene Kopie besitzen – sowohl in Papierform als auch als digitale Sicherungskopie.
Schritt 2 – Lohnsteuerbescheinigungen aller Arbeitgeber zusammenführen: Wenn ihr im selben Jahr gearbeitet habt, bevor das ALG I geflossen ist, benötigt ihr die Lohnsteuerbescheinigung von jedem Arbeitgeber dieses Jahres. Gebt dabei acht, dass ihr auch Bescheinigungen von Arbeitgebern habt, bei denen ihr nur wenige Monate beschäftigt wart.
Schritt 3 – Werbungskosten prüfen und dokumentieren: Bewerbungskosten, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Kosten für Weiterbildungen und Umschulungen – all das kann als Werbungskosten geltend gemacht werden und senkt das zu versteuernde Einkommen, auf das der durch den Progressionsvorbehalt erhöhte Steuersatz angewendet wird. Belege sammeln und aufheben. (Kann je nach Einzelfall variieren.)
Schritt 4 – Sonderausgaben bündeln: Kirchensteuer, Spenden, Riester-Beiträge, Krankenversicherungsbeiträge – all das gehört in die Steuererklärung. Prüft, ob ihr im Jahr der Arbeitslosigkeit zusätzliche Sonderausgaben vorziehen könnt, um das zu versteuernde Einkommen zu senken. Sprecht das mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater durch.
Schritt 5 – ELSTER oder Steuersoftware nutzen: Das kostenlose ELSTER-Portal (www.elster.de) erlaubt die vollständig digitale Abgabe der Steuererklärung. Für Einsteiger empfehlen sich geführte Steuerprogramme wie WISO Steuer oder Taxfix, die den Progressionsvorbehalt automatisch berechnen. (Angaben ohne Gewähr, Angebote können sich ändern.)
Schritt 6 – Fristen einhalten und Bescheid prüfen: Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet ohne Steuerberater in der Regel am 31. Juli des Folgejahres (Stand: 2026). Nach Eingang des Steuerbescheids habt ihr einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen, wenn ihr etwas beanstanden wollt. Notiert euch den Eingangstag des Bescheids sofort.
Musterbrief an das Finanzamt – Einspruch zur Fristwahrung
(Name, Adresse, Steuernummer) Betreff: Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2025 vom [Datum des Bescheids]
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich fristwahrend Einspruch gegen den oben genannten Einkommensteuerbescheid ein. Ich behalte mir vor, eine detaillierte Begründung innerhalb der gesetzlichen Frist nachzureichen. Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieses Einspruchs.
Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift]
(Dieser Musterbrief dient nur als Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bitte holt im Zweifel professionellen Rat ein.)
Später haben wir auch erfahren, dass der Progressionsvorbehalt in bestimmten Konstellationen komplett entfällt oder deutlich abgemildert wird. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Einkommen so niedrig ist, dass es unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026 voraussichtlich 11.784 Euro für Ledige und doppelt so viel für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden (Stand: 2026, Quelle: Bundesministerium der Finanzen). Wer insgesamt – also Gehalt und ALG I zusammen – darunter bleibt, zahlt in der Regel keine Steuern und spürt den Progressionsvorbehalt nicht. (Kann je nach individueller Situation abweichen.)
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, was viele nicht wissen: Der Progressionsvorbehalt wirkt nicht nur erhöhend, sondern in seltenen Fällen theoretisch auch senkend – nämlich wenn jemand negative ausländische Einkünfte erzielt, die zwar in Deutschland steuerfrei sind, aber dennoch dem Vorbehalt unterliegen. Für die allermeisten ALG-I-Empfängerinnen und -Empfänger spielt diese Variante jedoch keine Rolle. (Beispielangabe – juristisch komplex, Einzelfallprüfung empfohlen.)
Mit der Zeit wurde uns klar, dass das deutsche Sozialversicherungssystem – so komplex es ist – im Kern auf einem wichtigen Grundprinzip beruht: Solidarität. Das ALG I ist keine staatliche Gnade, sondern eine Leistung, in die man jahrelang eingezahlt hat. Und trotzdem fühlt es sich oft nicht so an, wenn man plötzlich mit Steuernachzahlungen konfrontiert wird, die man schlicht nicht eingeplant hatte. Das ist menschlich verständlich. Und genau deshalb finden wir es so wichtig, dass dieses Wissen nicht nur in Steuerberaterkanzleien oder auf Behördenseiten existiert, sondern auch an Küchentischen.
Ein letzter, praktischer Hinweis: Wer Bedenken hat, ob und wie sein ALG I steuerlich wirkt, kann beim zuständigen Finanzamt auch eine sogenannte Lohnsteuervorauszahlung oder eine Anpassung der Vorauszahlung beantragen – also schon während des Jahres dafür sorgen, dass die erwartete Steuerlast aufgeteilt und monatlich abgeführt wird, anstatt als einmalige Nachzahlung zu erscheinen. Das erfordert eine gewisse Eigeninitiative, schützt aber davor, am Jahresende von einer hohen Summe überrascht zu werden. (Kann je nach Situation variieren, Rücksprache mit dem Finanzamt empfohlen.)
Häufig gestellte Fragen – und wie wir sie inzwischen beantworten würden
Eines der ersten Dinge, die uns Freunde und Bekannte fragten, als sie von unserer Erfahrung erfuhren: „Ist das ALG I wirklich steuerfrei? Oder habt ihr da was falsch verstanden?" Diese Frage stellt sich zu Recht. Die Antwort ist sowohl ja als auch nein – was natürlich nicht befriedigend klingt, aber dem Thema am ehesten gerecht wird. Ja, das Arbeitslosengeld I ist steuerfrei im Sinne des deutschen Einkommensteuerrechts: Es wird nicht direkt besteuert, es erscheint nicht als zu versteuerndes Einkommen. Nein, es ist nicht folgenlos: Durch den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG erhöht es den Steuersatz, der auf das restliche zu versteuernde Einkommen angewendet wird. In einer Situation, in der jemand nur ALG I und kein weiteres Einkommen bezogen hat, ist die Wirkung des Progressionsvorbehalts null – weil es kein anderes Einkommen gibt, auf das der erhöhte Steuersatz angewendet werden könnte. Die Komplexität entsteht erst in der Kombination. (Stand: 2026, Quelle: § 32b EStG.)
Eine weitere häufig gestellte Frage lautet: „Muss ich überhaupt eine Steuererklärung machen, wenn ich ALG I bezogen habe?" Auch hier ist die Antwort differenziert. Wer im Steuerjahr ausschließlich ALG I und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte bezogen hat und unter dem Grundfreibetrag geblieben ist, ist in der Regel nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet – muss es also nicht tun, kann aber freiwillig eine abgeben, wenn das zu einer Erstattung führen könnte. Wer hingegen neben dem ALG I auch Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt hat – was bei einem unterjährigen Jobverlust fast immer der Fall ist – ist in der Regel zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sobald die ALG-I-Leistungen 410 Euro im Jahr übersteigen. Diese Grenze klingt niedrig, und das ist sie auch: Faktisch bedeutet sie, dass nahezu jeder, der ALG I zusammen mit Arbeitseinkommen im selben Jahr bezogen hat, eine Steuererklärung abgeben muss. (Kann je nach Einzelfall variieren. Stand: 2026, Quelle: § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.)
Schließlich fragen sich viele: „Kann ich etwas tun, um den Progressionsvorbehalt zu vermeiden oder zu umgehen?" Die ehrliche Antwort lautet: vermeiden ist nicht möglich, solange das ALG I fliesst und anderes Einkommen vorhanden ist. Aber abmildern ist durchaus möglich – durch kluge steuerliche Gestaltung, die vollständig legal ist und die wir weiter oben beschrieben haben. Dazu gehört das gezielte Vorziehen von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in das Jahr der Arbeitslosigkeit, die Nutzung aller möglichen Werbungskostenabzüge sowie die frühzeitige Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater. Wer diese Schritte konsequent geht, kann die steuerliche Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt in vielen Fällen deutlich reduzieren – wenn auch nicht vollständig eliminieren. (Beispielangabe – kann je nach individueller Situation und steuerlichem Gestaltungsspielraum abweichen.)
Rückblickend betrachtet wäre unser Rat an unser früheres Ich ganz einfach: Sobald klar ist, dass ALG I bezogen wird und im selben Jahr noch Gehalt geflossen ist, sofort eine Beratungsstelle aufsuchen – am besten einen Lohnsteuerhilfeverein, der erschwinglich ist und auf genau solche Situationen spezialisiert ist. Und: eine Rücklage für mögliche Steuernachzahlungen bilden, solange das ALG I noch läuft. Diese Rücklage muss nicht riesig sein – aber ein Puffer von zehn bis fünfzehn Prozent des jährlichen ALG-I-Betrags kann im Frühjahr, wenn der Bescheid kommt, einen erheblichen Unterschied machen. Nicht weil man das Geld am Ende zwingend braucht – manchmal kommt auch eine Erstattung. Aber weil man ruhiger schläft, wenn man vorbereitet ist. Und das, finden wir, ist am Ende das Wichtigste.
(Alle in diesem Text genannten rechtlichen Angaben, Zahlen und Beispiele dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Informationen Stand: April 2026. Änderungen sind möglich. Bei konkreten Fragen empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters, Lohnsteuerhilfevereins oder des zuständigen Finanzamts.)