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Versicherungen & Recht

Scheidung & Steuern 2026: Wann sich Unterhalt wirklich lohnt – und wann du Geld verlierst

by Winterberg 2026. 4. 7.

Scheidung, Unterhalt und Steuern: Wenn die monatliche Überweisung an die Ex-Partnerin plötzlich absetzbar wird

Seit Anfang 2026 diskutieren Familienrechtsanwältinnen und Steuerberater in Deutschland lebhaft über einen Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem Dezember 2025, der die Behandlung von Naturalunterhalt – also etwa die mietfreie Überlassung der gemeinsamen Wohnung – im Realsplitting-Verfahren neu bewertet hat und damit tausende laufende Scheidungsvereinbarungen nachträglich steuerlich infrage stellt. Gleichzeitig hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seinen jährlichen Anwendungserlass zum Einkommensteuergesetz für das Jahr 2026 mit einer neuen Klarstellung zu Doppelbesteuerungsabkommen ergänzt, die vor allem Paare betrifft, bei denen ein Partner ins EU-Ausland gezogen ist. Wer heute eine Trennung durchlebt und sich fragt, ob die monatliche Zahlung an den Ex-Partner irgendeinen steuerlichen Sinn ergibt, steht damit vor einem Regelwerk, das in Bewegung ist – und das falsch verstanden bares Geld kostet.

Zuletzt aktualisiert: 7. April 2026

🔹 Worum es heute geht: Unter welchen Voraussetzungen können Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden – und was bedeutet das im Alltag für beide Seiten? 🔹 Was wir gelernt haben: Das sogenannte Realsplitting-Verfahren kann für beide Parteien finanziell vorteilhaft sein, erfordert aber die ausdrückliche Zustimmung des Empfängers, eine saubere Dokumentation und – im Idealfall – eine schriftliche Nachteilsausgleichsvereinbarung. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Orientierung, welche Schritte notwendig sind, welche Beträge maximal abgezogen werden können und welche Fehler erfahrungsgemäß zu vermeidbaren Steuerverlusten führen.


In den ersten Wochen nach der Trennung denkt kaum jemand ans Finanzamt. Als meine Freundin Katharina mir Anfang letzten Jahres von ihrer Scheidung erzählte, beschrieb sie die ersten Monate mit einem einzigen Wort: „überwältigend". Sie saß abends am Küchentisch, stapelweise Briefe von Anwälten und Behörden vor sich, und versuchte herauszufinden, wie das Leben jetzt weitergehen sollte. Die Frage, ob die 1.100 Euro, die ihr Ex-Mann monatlich überweisen würde, irgendwie mit der Steuererklärung zusammenhängen könnten, hatte zu diesem Zeitpunkt noch niemand gestellt.

Rückblickend betrachtet war genau das ein teurer Fehler – nicht im dramatischen Sinne, aber ein vermeidbarer. Denn in Deutschland gibt es eine Regelung, die viele Betroffene schlicht nicht kennen: Das begrenzte Realsplitting. Es erlaubt dem Unterhaltszahlenden, seine Leistungen bis zu einem bestimmten Betrag als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Und es ist, wie so vieles im Steuerrecht, an Bedingungen geknüpft – die man kennen sollte, bevor man irgendetwas unterschreibt.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Das Wort „Realsplitting" klingt wie etwas aus einem Lehrbuch, das man freiwillig nie aufschlagen würde. Aber dahinter verbirgt sich ein praktischer steuerlicher Mechanismus, der – richtig angewendet – beiden Beteiligten einer Trennung echte finanzielle Vorteile bringen kann. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 10 Abs. 1a Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Regelung besagt vereinfacht: Wer Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zahlt, darf diese Zahlungen – unter bestimmten Voraussetzungen – als Sonderausgaben von seiner steuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Mit der Zeit wurde uns klar, wie genau das in der Praxis funktioniert. Der Höchstbetrag, bis zu dem Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, liegt im Kalenderjahr bei 13.805 Euro. Das entspricht – grob gerechnet – einem Monatsbetrag von knapp 1.150 Euro. Wer zwei Ex-Ehegatten unterhalten muss, kann diesen Höchstbetrag sogar zweimal in Anspruch nehmen. Zusätzlich können die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers abgesetzt werden – und zwar über den Höchstbetrag von 13.805 Euro hinaus. (Stand: 2026, Quelle: § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)

Später haben wir gemerkt, dass das Realsplitting kein Selbstläufer ist. Es setzt nämlich zwingend die Zustimmung des Empfängers voraus. Man „splittet" also die steuerliche Belastung zwischen zwei Personen: Der zahlende Ex-Partner darf den Unterhalt bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen, während der empfangende Ehepartner diese Zahlungen als Einkommen versteuern muss. Das klingt im ersten Moment nach einer einseitigen Begünstigung des Zahlenden auf Kosten des Empfängers – und das wäre es tatsächlich, wenn die Sache damit enden würde. Tut sie aber nicht, wie wir gleich sehen werden.

In vielen Gesprächen am Küchentisch höre ich, wie diese Zustimmungsfrage zur ersten großen Konfliktquelle nach einer Scheidung wird. Der eine sagt: „Unterschreib doch einfach, ich spare Steuern und du hast keinen Nachteil davon." Der andere antwortet: „Warum soll ich plötzlich Steuern zahlen auf Geld, das ich zum Überleben brauche?" Beides ist verständlich. Beides ist unvollständig. Der Unterhaltsschuldner kann vom Ehegatten verlangen, dass er dem Realsplitting zustimmt. Dies begründet sich aus der nachwirkenden Pflicht zur ehelichen Solidarität gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB. Allerdings ist der Unterhaltsberechtigte nur dann zur Zustimmung verpflichtet, wenn der andere Ehegatte ihn von allen mit der Zustimmung verbundenen Nachteilen befreit. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Ganz konkret bedeutet das: Die Zustimmung zum Realsplitting ist kein Geschenk an den Ex-Partner, sondern eine Vereinbarung, die schriftlich abgesichert werden sollte. Diese Absicherung nennt sich Nachteilsausgleichserklärung. Zu den Nachteilen, die ausgeglichen werden müssen, gehört nicht nur die höhere Steuerbelastung. Auch andere wirtschaftliche Themen können berührt werden – etwa der Verlust des Anspruchs auf Arbeitnehmersparzulage, auf die Wohnungsbauprämie, auf Förderleistungen oder ein zu hohes Einkommen für die Familienversicherung in der Krankenversicherung. All das muss der Zahlende im Zweifelsfall ausgleichen – und zwar bevor die Zustimmung erteilt wird.

Rückblickend betrachtet wäre es für Katharina und ihren Ex-Mann erheblich einfacher gewesen, wenn beide von Anfang an einen Steuerberater hinzugezogen hätten. Der Reiz des Realsplittings liegt nämlich vor allem dann auf der Hand, wenn der Unterhaltspflichtige ein hohes und der Ex-Partner ein niedriges Einkommen hat. In solchen Konstellationen zahlt der Zahlende durch den hohen Grenzsteuersatz vergleichsweise viel Einkommensteuer. Wenn er den Unterhalt absetzen kann, spart er entsprechend viel. Der Empfänger hingegen – mit niedrigem oder gar keinem weiteren Einkommen – muss die empfangenen Beträge versteuern, aber oft bleibt ein Teil im steuerfreien Bereich. Da Einkünfte bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei sind, tritt in vielen Fällen beim Empfänger gar keine steuerliche Belastung ein. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Mit der Zeit wurde uns klar, dass der Verfahrensweg entscheidend ist. Die praktische Umsetzung läuft über die sogenannte Anlage U zur Einkommensteuererklärung. Die Anlage U ist ein Steuerformular, das genutzt wird, um Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben anzugeben. Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers zur Besteuerung der Zahlungen. Erfasst werden persönliche Daten, die Höhe der Unterhaltsleistungen und die Unterschriften beider Parteien. Das Formular muss zwar in jedem Steuerjahr neu eingereicht werden, aber die einmal erteilte Zustimmung gilt grundsätzlich so lange, bis sie ausdrücklich widerrufen wird. Eine für das kommende Jahr erteilte Zustimmung kann aber nur vor Beginn dieses Jahres gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden. Das bedeutet: Wer die Zustimmung mittendrin zurückziehen möchte, hat dafür ein enges Zeitfenster. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht – aber dieser Zeitplan ist in der Praxis ein häufiger Streitpunkt. Paare, bei denen sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres ändern (etwa weil der Empfänger einen neuen Job beginnt und plötzlich stärker besteuert wird), stehen dann vor einem Problem: Die Zustimmung für das laufende Steuerjahr kann nicht mehr zurückgezogen werden.


Was das Realsplitting im Überblick bedeutet – eine Vergleichstabelle

Merkmal Realsplitting (§ 10 EStG) Außergewöhnliche Belastung (§ 33a EStG)
Höchstbetrag (2026) 13.805 € pro Jahr 12.348 € (= Grundfreibetrag 2026)
Zustimmung des Empfängers Zwingend erforderlich Nicht erforderlich
Steuerfolge beim Empfänger Muss Unterhalt als Einkommen versteuern Keine Steuerfolge
Nachteilsausgleich Vom Zahler zu leisten Entfällt
Günstig bei Hohem Einkommensunterschied Weigerung zur Zustimmung
Formular Anlage U Anlage Unterhalt
Kindesunterhalt einbeziehbar? Nein Nein
Kranken- und Pflegeversicherung Zusätzlich absetzbar Erhöht den Höchstbetrag

(Quelle: § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, § 33a EStG, Stand: 2026. Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


In den ersten Tagen nach dem Auffinden dieser Informationen fragte Katharina mich: „Und wenn er einfach keine Zustimmung bekommt – was dann?" Die Antwort ist weniger dramatisch als gedacht: Der Unterhalt lässt sich nur dann in der Anlage U absetzen, wenn der Empfänger dem Ganzen zustimmt. Wird die Zustimmung verweigert, kann der Zahlende seinen Unterhalt immer noch als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend machen – allerdings mit einem niedrigeren Höchstbetrag. Der Höchstbetrag, bis zu dem Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, beträgt im Jahr 2026 genau 12.348 Euro – entspricht also dem jeweiligen Grundfreibetrag. (Stand: 2026, Quelle: § 33a EStG)

Das klingt nach einer einfachen Alternative – ist es aber nicht unbedingt. Zum einen ist der Betrag um 1.457 Euro niedriger als beim Realsplitting. Zum anderen wird er um den Betrag gekürzt, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person 624 Euro übersteigen. Wer also an einen Ex-Partner zahlt, der selbst schon Teilzeiteinkommen hat, sieht seinen Abzug schnell schmelzen. Die größten steuerlichen Hebel liegen 2026 nicht im bloßen Zahlen von Unterhalt, sondern in der richtigen Strukturierung.

Mit der Zeit wurde uns klar, dass es auch auf die Art der Zahlung ankommt. Nicht alles, was an den Ex-Partner fließt, zählt als absetzbare Unterhaltsleistung. Zu den nicht absetzbaren Beträgen zählen Geschenke zu Feiertagen, Kindesunterhalt sowie Zahlungen und Leistungen aus dem Zugewinnausgleich – etwa die Übernahme des gemeinsamen Pkw. Auch Anwalts- und Gerichtskosten, die entstehen, um die Zustimmung des Ex-Gatten zum Realsplitting einzuholen, sind nicht absetzbar. Das ist ein häufig übersehener Punkt: Wer im Streit um die Zustimmung einen Anwalt einschaltet, kann dessen Kosten nicht steuerlich geltend machen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Etwas, das in der öffentlichen Diskussion über Scheidungen häufig übersehen wird: Naturalunterhalt ist kein Randthema. Wohnt der unterhaltsberechtigte Partner nach der Trennung mietfrei in der gemeinsamen Immobilie weiter, kann der Mietwert dieser Wohnung grundsätzlich in das Realsplitting einbezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat jedoch Ende 2025 klargestellt, dass die steuerliche Einordnung von der genauen Formulierung der Scheidungsfolgenvereinbarung abhängt – ob also tatsächlich Unterhalt gemeint ist oder ein vertragsähnliches Nutzungsverhältnis. Das ist einer der Gründe, warum viele Fachleute in Deutschland gerade zu mehr Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung raten.

Rückblickend betrachtet lohnt es sich, an dieser Stelle auch kurz auf die Frage der Steuerpflicht im EU-Ausland einzugehen. Deutschland hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die das Realsplitting auch dann ermöglichen, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz ins Ausland verlagert hat. Solche Regelungen gibt es etwa in den Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, Kanada und den USA sowie in der mit der Schweiz getroffenen entsprechenden Vereinbarung. Wenn hingegen ein EU-Mitgliedstaat wie Österreich die Unterhaltsleistungen auf der Empfängerseite nicht besteuert, ist ein Sonderausgabenabzug in Deutschland nicht möglich. Das Finanzamt prüft solche Fälle besonders sorgfältig. Weitere Informationen zu EU-weiten Regelungen zur Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Fällen finden sich auf den Seiten des Europäischen Parlaments unter europarl.europa.eu.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Viele Menschen gehen davon aus, dass Unterhalt entweder absetzbar ist oder nicht – ohne zu merken, dass es zwei völlig verschiedene rechtliche Wege gibt, über die man das Finanzamt beteiligen kann, und dass die Wahl zwischen diesen Wegen eine erhebliche finanzielle Konsequenz haben kann. Stiftung Warentest hat dazu in der Vergangenheit hilfreiche Übersichten veröffentlicht, die auch für steuerliche Laien verständlich aufbereitet sind: test.de. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Praxis-Box: Unterhalt steuerlich richtig absetzen – 6 Schritte

Schritt 1: Voraussetzungen prüfen Zunächst klären, ob beide Voraussetzungen erfüllt sind: Die Ehe muss aufgelöst oder eine dauerhafte Trennung muss dokumentiert sein. Beide Parteien müssen in Deutschland (oder einem anerkannten EU/EWR-Staat) unbeschränkt steuerpflichtig sein (§ 1 EStG bzw. § 1a EStG). (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Schritt 2: Zahlungen dokumentieren Alle Unterhaltszahlungen sollten ausschließlich per Banküberweisung geleistet werden, mit dem Verwendungszweck „Ehegattenunterhalt [Monat/Jahr]". Barzahlungen sind steuerrechtlich kaum nachweisbar. Kontoauszüge für das gesamte Jahr aufbewahren.

Schritt 3: Nachteilsausgleich schriftlich vereinbaren Vor der Zustimmung zum Realsplitting sollte der Empfänger eine schriftliche Erklärung des Zahlenden einholen, die alle entstehenden Nachteile – Steuerlast, Verlust von Sozialleistungen, Wegfall der Familienversicherung – ausdrücklich kompensiert. Ohne diesen Ausgleich ist die Zustimmungsverweigerung in der Regel rechtlich zulässig.

Schritt 4: Anlage U ausfüllen und unterschreiben lassen Die Anlage U ist das zentrale Formular. Beide Parteien müssen unterschreiben. Das Formular ist kostenlos über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung erhältlich. Es muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung des Zahlenden eingereicht werden – in jedem Steuerjahr neu.

Schritt 5: Anlage SO beim Empfänger ausfüllen Der Unterhaltsempfänger muss die erhaltenen Beträge als „sonstige Einkünfte" in seiner Steuererklärung über die Anlage SO angeben. Dieser Schritt wird häufig vergessen – und führt dann zu Nachfragen des Finanzamts. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Schritt 6: Steuerberater einbeziehen Gerade bei höheren Unterhaltsbeträgen, bei Naturalunterhalt, bei internationalen Sachverhalten oder bei komplizierten Einkommensverhältnissen empfiehlt sich die Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Kosten dafür sind – im Gegensatz zu Anwaltskosten im Zustimmungsstreit – in der Regel als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, sofern sie im Zusammenhang mit einkommensteuerlichen Einkünften stehen. Weitere Informationen zu Verbraucherschutz und Beratungsqualität: test.de. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


📄 Musterbrief: Zustimmung zum Realsplitting mit Nachteilsausgleich

Ich, [Name Empfänger], wohnhaft [Adresse], stimme hiermit der Durchführung des begrenzten Realsplittings durch meinen geschiedenen / dauernd getrennt lebenden Ehegatten [Name Zahler] für das Veranlagungsjahr [Jahr] gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG ausdrücklich zu. Der Unterhaltsleistende verpflichtet sich, mir alle steuerlichen und außersteuerlichen Nachteile, die mir durch die Versteuerung der Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte entstehen, vollständig zu erstatten. Dazu zählen insbesondere eine erhöhte Einkommensteuerlast, der Verlust von Ansprüchen auf Sozialleistungen sowie der Wegfall der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern zutreffend. Der Nachteilsausgleich ist spätestens bis zum [Datum, z. B. 31. März des Folgejahres] zu leisten. Ort, Datum, Unterschriften beider Parteien.

(Hinweis: Dieses Muster dient nur zur Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Formulierung sollte im Einzelfall durch eine Anwältin oder einen Anwalt geprüft werden.)


Später haben wir gemerkt, wie wichtig es ist, auch die psychologische Dimension dieses Prozesses zu verstehen. Die Zustimmung zum Realsplitting fühlt sich für den Empfänger manchmal an wie ein Gefallen an die Person, von der man sich gerade mühsam löst. Katharina beschrieb es so: „Ich wollte ihm einfach gar nichts mehr unterschreiben. Alles, was mit ihm zu tun hatte, wollte ich hinter mir lassen." Das ist ein zutiefst menschlicher Impuls. Und er ist teuer – nicht für ihn, sondern für sie. Denn wenn die Zustimmungsverweigerung rechtlich nicht haltbar ist (was häufig der Fall ist, wenn der Nachteilsausgleich angeboten wurde), und der Ex-Partner die Sache vor das Familiengericht trägt, entstehen Kosten, die niemand braucht.

Ganz konkret raten viele Familienrechtlerinnen und -rechtler heute dazu, das Thema Realsplitting bereits im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln – also zu einem Zeitpunkt, an dem beide Seiten noch am Verhandlungstisch sitzen und die Verständigung weniger aufgeladen ist als im Nachhinein. Wer Unterhalt an den Ex-Partner zahlt, sollte fast immer prüfen, ob das Realsplitting günstiger ist – und wer Naturalunterhalt in Form einer unentgeltlichen Wohnungsüberlassung leistet, sollte den steuerlichen Wert sauber dokumentieren.

In den ersten Tagen nach der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung hat Katharina ihrem Ex-Mann schließlich doch zugestimmt – unter der Bedingung, dass er ihr den entstehenden Steuermehraufwand erstattet und das schriftlich zusichert. Das war die richtige Entscheidung. Das begrenzte Realsplitting lohnt sich in vielen Fällen für beide Ehegatten: Der Unterhaltspflichtige kann seine Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen, während der Unterhaltsberechtigte einen steuerlichen Nachteilsausgleich erhält, der gegebenenfalls sogar zu einem höheren Unterhaltsanspruch führen kann.

Ein letzter Hinweis, der häufig übersehen wird: Das Realsplitting gilt für den Trennungsunterhalt genauso wie für den nachehelichen Unterhalt – aber erst ab dem Folgejahr der Trennung. Im Trennungsjahr selbst können Ehepaare noch die gemeinsame Veranlagung (Ehegattensplitting) nutzen, was in der Regel günstiger ist. Der Wechsel zum Realsplitting erfolgt also nicht automatisch und nicht sofort, sondern häufig mit einem Jahr Verzögerung. Wer das nicht weiß, verschenkt möglicherweise einen kompletten Steuervorteil.

Für alle, die sich tiefer mit den steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Scheidungsrechts in Europa befassen möchten, bietet das Europäische Parlament unter europa.eu weiterführende Informationen zu grenzüberschreitenden Scheidungsfragen. Und wer die digitale Sicherheit seiner steuerlichen Unterlagen – Kontoauszüge, Verträge, Steuerbescheide – ernst nehmen möchte, findet beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unter bsi.bund.de praktische Empfehlungen zum sicheren Umgang mit sensiblen Dokumenten.


💬 Häufige Fragen – und ehrliche Antworten

Immer wieder höre ich am Küchentisch dieselben Fragen. Hier die wichtigsten, so beantwortet, wie ich sie selbst gerne früher gehört hätte.

Muss ich als Unterhaltsempfänger der Anlage U zustimmen, auch wenn ich eigentlich nicht will?

Das kommt auf die Umstände an. Aus der nachwirkenden ehelichen Solidarität heraus kann eine Pflicht zur Zustimmung bestehen – aber eben nur dann, wenn der andere alle entstehenden Nachteile vollständig ausgleicht. Der Unterhaltsberechtigte ist nur dann zur Zustimmung verpflichtet, wenn der andere Ehegatte ihn von allen mit der Zustimmung verbundenen Nachteilen befreit – am besten durch eine ausdrückliche schriftliche Nachteilsausgleichserklärung. Ohne diese Zusicherung ist eine Verweigerung in der Regel rechtlich haltbar. Im Zweifelsfalle empfiehlt sich anwaltliche Beratung, da die Einzelfallumstände stark variieren können. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Was passiert, wenn ich als Zahler die Anlage U einreiche, aber der Empfänger seinen Unterhalt nicht in der Anlage SO angibt?

Das Finanzamt prüft in solchen Fällen beide Steuererklärungen. Der Empfänger muss die erhaltenen Beträge als sonstige Einkünfte in der Anlage SO angeben. Tut er das nicht, kann es zu Nachfragen, Korrekturen und im schlimmsten Fall zu Steuernachzahlungen kommen – und zwar beim Empfänger. Es liegt also durchaus im Eigeninteresse des Empfängers, die Anlage SO korrekt auszufüllen, wenn die Zustimmung zum Realsplitting einmal erteilt wurde.

Kann ich Kindesunterhalt genauso absetzen wie Ehegattenunterhalt?

Nein. Kindesunterhalt ist beim Realsplitting nicht zu berücksichtigen und kann daher nicht steuerlich abgesetzt werden. Für Kinder gilt ein separates steuerliches System mit Kinderfreibeträgen und Kindergeld. Wer hier Unterhalt zahlt, kann ihn weder als Sonderausgabe noch als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des Ehegattenunterhalts geltend machen. Das ist einer der häufigsten Irrtümer in Gesprächen über Scheidung und Steuern. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Dieser Beitrag stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, können aber je nach individueller Situation variieren. Bei konkreten Fragen empfehlen wir die Beratung durch eine qualifizierte Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine Rechtsanwältin für Familienrecht.