
Zuletzt aktualisiert: 17. April 2026
🔹 Worum es heute geht: Welche Zeitgrenzen und erlaubten Tätigkeiten gelten für Kinder unter 16 Jahren, die in den Maiferien 2026 einen Nebenjob machen möchten – und wie gefährlich riskantes Halbwissen für Arbeitgeber werden kann. 🔹 Was wir gelernt haben: Der 1. Mai ist für Jugendliche ein absolutes Beschäftigungsverbot – daran ändern weder Tarifverträge noch guter Wille irgendetwas. Für Kinder unter 15 Jahren gelten zusätzliche, noch strengere Regeln. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Eine praxisnahe Übersicht über erlaubte Stunden, verbotene Tätigkeiten und die richtigen Schritte für Eltern, die ihren Kindern einen ersten Einblick in die Arbeitswelt ermöglichen möchten – ohne ungewollt gegen geltendes Recht zu verstoßen.
In Heilbronn und anderen Teilen Baden-Württembergs läuft derzeit – Frühling 2026 – eine noch wenig beachtete Diskussion in Elternforen und auf den Seiten des Kommunalen Landesverbands: Darf der Nachbarschaftsbäcker den 14-jährigen Sohn der befreundeten Familie für die Brückentage zwischen Christi Himmelfahrt und Pfingsten einspannen, wenn das Kind „sowieso nichts vorhat"? Die Antwort lautet: In dieser Form fast sicher nein – und die Grauzone ist deutlich kleiner, als viele denken. Gleichzeitig zeigt eine aktuelle Umfrage des DGB-Jugend Baden-Württemberg aus dem ersten Quartal 2026, dass etwa ein Drittel aller befragten Eltern die genauen gesetzlichen Grenzen für Ferienjobs bei unter 15-Jährigen nicht kennen und viele Arbeitgeber zumindest einen Teil der Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes falsch einschätzen.
Das ist der Grund, warum ich mich heute an den Küchentisch gesetzt habe, um dieses Thema ausführlich aufzuschreiben. Nicht als Juristin – das bin ich ganz sicher nicht –, sondern als Mutter von drei Kindern, von denen das älteste gerade 15 geworden ist und das mittlere (14, fast 15) schon seit Monaten fragt, ob es in den Maiferien irgendwo jobben darf. Was ich dabei herausgefunden habe, hat mich selbst überrascht.
In den ersten Wochen, als mein Sohn Luca anfing zu fragen, ob er „irgendwo aushelfen" dürfe, glaubten wir, es sei eine Frage von gutem Willen und einem netten Arbeitgeber. Dann saßen wir abends am Tisch, ich mit meinem Laptop, Luca mit seinem Kakao, und ich begann, das Jugendarbeitsschutzgesetz – kurz: JArbSchG – tatsächlich zu lesen. Wir haben beide viel gelernt. Luca am Ende vielleicht mehr als ich, weil er plötzlich verstand, warum Gesetze manchmal bedeuten: „Nein, auch wenn alle nett sind."
Das JArbSchG unterscheidet in § 2 zwischen zwei Altersgruppen: Kinder sind demnach Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind. Jugendliche sind Personen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. (Stand: 2026, Quelle: § 2 JArbSchG, www.gesetze-im-internet.de) Diese Unterscheidung ist keine Formalie – sie entscheidet darüber, ob jemand überhaupt arbeiten darf oder nicht.
Später haben wir gemerkt, dass die Frage „Darf mein Kind in den Maiferien arbeiten?" stark davon abhängt, ob das Kind zum Zeitpunkt des Jobs bereits 15 ist oder noch nicht. Für Kinder unter 15 Jahren gilt nach § 5 Absatz 1 JArbSchG grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Kinder unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das klingt eindeutig – ist es auch, abgesehen von einigen engen Ausnahmen.
Was viele nicht wissen: Es gibt Ausnahmen, aber sie sind wirklich schmal. Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen unter bestimmten Voraussetzungen mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden. Eine Beschäftigung im gewerblichen Bereich ist mit Ausnahme des Austragens von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten nicht gestattet. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Ein Kind zwischen 13 und 14 Jahren darf also in sehr engen Grenzen Zeitungen austragen oder auf dem elterlichen Bauernhof aushelfen – mehr aber in der Regel nicht. Und auch diese leichten Tätigkeiten sind zeitlich streng begrenzt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. (Stand: 2026, Quelle: § 5 JArbSchG)
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht so genau – und ich glaube, damit sind wir nicht allein. Als ich die Mutter unserer Nachbarin Sonja anrief, die ihre 14-jährige Tochter Clara schon letzten Sommer „beim Bäcker ausgeholfen" hatte, sagte sie: „Ich dachte, das sei kein Problem, weil es ja nur um zwei, drei Stunden geht." Was sie nicht wusste: In gewerblichen Betrieben ist das für Kinder unter 15 Jahren eigentlich nicht erlaubt – abgesehen vom Zeitungsaustragen. Der Bäcker war gut gemeint, aber rechtlich befand er sich in einer Grauzone, die ihm teuer hätte werden können. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 30.000 EUR geahndet oder als Straftaten verfolgt werden. (Beispielangabe – kann je nach Region oder Einzelfall abweichen.)
Das ist keine Theorie. In den letzten Jahren haben Gewerbeaufsichtsämter in mehreren Bundesländern gezielt Betriebe überprüft, die über die Feiertage Jugendliche und Kinder eingesetzt haben. Es lohnt sich also, die Regeln wirklich zu kennen – für Eltern, für Kinder und für Arbeitgeber gleichermaßen.
Mit der Zeit wurde uns klar, dass die Regelungen rund um Feiertage im Mai besonders komplex sind. Der Mai 2026 enthält mehrere gesetzliche Feiertage: den 1. Mai (Tag der Arbeit), Christi Himmelfahrt (29. Mai) und den Pfingstmontag (9. Juni). Dazu kommen in Baden-Württemberg Brückentage, über die viele Familien eine verlängerte freie Phase nutzen wollen – und in denen Kinder oft fragen: „Darf ich da irgendwo helfen und Geld verdienen?"
Die Antwort variiert stark je nach Feiertag. Gemäß § 18 JArbSchG dürfen unter 18-Jährige niemals am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag oder am 1. Mai arbeiten. Diese Feiertage müssen grundsätzlich frei sein. Der 1. Mai ist also ein absolutes Tabu – kein Ausnahmesektor, kein Tarifvertrag, keine elterliche Erlaubnis ändert daran etwas. (Stand: 2026, Quelle: § 18 Abs. 2 JArbSchG, www.gesetze-im-internet.de)
Für Christi Himmelfahrt oder den Pfingstmontag gilt hingegen eine etwas differenziertere Regel. An gesetzlichen Feiertagen ist die Beschäftigung Jugendlicher mit den auch am Sonntag zulässigen Tätigkeiten erlaubt. Das bedeutet: In bestimmten Branchen kann auch an diesen Feiertagen gearbeitet werden – in der Gastronomie, im Gesundheitswesen, in der Landwirtschaft, auf Veranstaltungen. Wer hingegen in einem normalen Einzelhandelsgeschäft helfen möchte, darf das auch an diesen Feiertagen in der Regel nicht. (Beispielangabe – kann je nach Branche und Region abweichen.)
Und wer an einem Feiertag gearbeitet hat, dem steht ein Ausgleichstag zu: Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen.
Rückblickend betrachtet war die entscheidende Frage in unserem Fall, ob Luca – der kurz vor seinem 15. Geburtstag steht – eigentlich rechtlich als Kind oder als Jugendlicher gilt. Die Antwort ist klar: Als Jugendlicher gilt ab dem 15. Geburtstag der Begriff „Jugendlicher" nach dem JArbSchG. Bei kleinen Kindern legt das Jugendarbeitsschutzgesetz keine Arbeitszeit fest, es verbietet ganz und gar die Beschäftigung. Wer noch nicht 15 ist, bleibt im Sinne des Gesetzes Kind – egal wie reif, hilfsbereit oder motiviert er oder sie sein mag.
Für Jugendliche ab 15 Jahren, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, eröffnet sich hingegen ein ganz anderes Bild. Die Arbeitszeit von Jugendlichen darf 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Außerdem gilt: Jugendliche ausschließlich zwischen 6 und 20 Uhr Arbeit verrichten dürfen. Spätschichten im Restaurant, Nachtarbeit, frühmorgens im Lager – das ist für Minderjährige in der Regel ausgeschlossen. (Stand: 2026, Quelle: §§ 8 und 14 JArbSchG)
Eine Übersicht: Was gilt für wen?
Damit das alles etwas leichter überblickbar wird, habe ich eine Tabelle zusammengestellt, die die wichtigsten Regelungen für die verschiedenen Altersgruppen zusammenfasst. Alle Angaben beziehen sich auf das JArbSchG in der Fassung von 2026.
(Beispielangaben – können je nach Branche, Tarifvertrag, Region oder Einzelfall abweichen.)
| Kriterium | Kinder (unter 13 J.) | Kinder (13–14 J.) | Jugendliche (15–17 J.) |
| Grundsatz | Vollständiges Verbot | Sehr enge Ausnahmen | Erlaubt mit Einschränkungen |
| Max. Stunden/Tag | – | 2 Std. (Landwirtschaft: 3 Std.) | 8 Std. (max. 8,5 Std. in Ausnahmen) |
| Max. Stunden/Woche | – | Keine Regelung, da nur punktuell | 40 Std. |
| Erlaubte Tätigkeiten | Keine | Zeitungen austragen, leichte Hausarbeiten mit Elternerlaubnis | Breit, außer gefährliche/körperlich schwere Arbeit |
| Arbeit am 1. Mai | Verboten | Verboten | Absolut verboten (§ 18 JArbSchG) |
| Arbeit an anderen Feiertagen | Verboten | Verboten | Nur in Ausnahmebranchen (§ 17 Abs. 2 JArbSchG) |
| Nachtarbeit (nach 20 Uhr) | Verboten | Verboten | Verboten (Ausnahmen in Gastronomie bis 22 Uhr) |
| Elternerlaubnis nötig | – | Ja | Nicht gesetzlich vorgeschrieben |
| Quelle | § 5 JArbSchG | § 5 Abs. 3 JArbSchG + KindArbSchV | §§ 8–18 JArbSchG |
(Stand: 2026, Quelle: Jugendarbeitsschutzgesetz, www.gesetze-im-internet.de / www.zoll.de)
Eines Abends sagte Luca beim Abendessen, er habe von einem Mitschüler gehört, dieser habe „einfach beim Stadtfest im Mai geholfen und Geld bekommen – ohne dass irgendjemand gefragt wurde." Ich habe das ruhig zur Kenntnis genommen und ihm dann erklärt: Veranstaltungen wie Stadtfeste fallen durchaus in eine Ausnahmereglung – Minderjährige dürfen unter bestimmten Bedingungen bei kulturellen Veranstaltungen, Aufführungen oder Märkten mitwirken. Allerdings braucht es eine Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Kinder unter 15 Jahren dabei sind. Und der 1. Mai? Der bleibt immer gesperrt, egal was gefeiert wird.
Was verboten ist, ist verboten – auch wenn der Arbeitgeber nett ist, die Eltern einverstanden sind und das Kind selbst drängelt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist zwingend – es kann vertraglich weder aufgehoben noch abgemildert werden.
Besonders wichtig für alle, die es genau wissen möchten: Zu den verbotenen Tätigkeiten für Minderjährige zählen nicht nur offensichtliche Dinge wie schweres Heben oder Arbeit mit gefährlichen Maschinen. Auch Akkordarbeit, also Arbeit, bei der Lohn und Tempo direkt gekoppelt sind, ist für Jugendliche in Deutschland grundsätzlich untersagt. Die in Bezug auf Ausnahmen härtesten Abschnitte betreffen Akkordarbeiten und gefährliche Arbeiten. Hier gilt ein generelles Verbot, das nur in der Berufsausbildung umgangen werden kann. (Stand: 2026, Quelle: §§ 23 und 24 JArbSchG)
Ebenfalls verboten sind Tätigkeiten mit chemischen Substanzen, Arbeiten unter starker Hitze oder Lärm sowie alle Arbeiten, die körperlich mit dem Entwicklungsstand eines Kindes oder Jugendlichen unvereinbar sind. Eltern sollten bei einem Ferienjob immer auch die konkreten Arbeitsbedingungen prüfen – nicht nur die Stundenzahl.
Für weiterführende Informationen empfehle ich folgende offizielle Quellen, die ich bei meiner Recherche genutzt habe:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Gesetze im Internet: www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/ – Volltext des JArbSchG mit aktuellen Änderungen
- Zoll.de – Jugendarbeitsschutz: www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Allgemeine-Arbeitsbedingungen/Jugendarbeitsschutz – Übersicht der Kontrollbehörde Zoll
- Europäisches Parlament – Richtlinie 94/33/EG zum Schutz junger Menschen am Arbeitsplatz: www.europarl.europa.eu – Europarechtliche Grundlage des deutschen Jugendarbeitsschutzes (EURL 27/2014)
Ganz in der Ruhe haben wir dann auch das Thema Pausen besprochen, weil Luca fragte: „Muss ich Pause machen, auch wenn ich gar nicht müde bin?" Ja – und das ist auch für Arbeitgeber Pflicht, keine Kann-Regelung. Hinsichtlich der Ruhepausen gelten für Jugendliche strengere Richtlinien als für volljährige Arbeitnehmer. Grundsätzlich beinhaltet dies 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden, 60 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden sowie eine mögliche Aufteilung in mehrere Arbeitsunterbrechungen von je mindestens 15 Minuten. (Stand: 2026, Quelle: § 11 JArbSchG)
Außerdem muss zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden liegen. Zwischen Feierabend und dem Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen laut § 13 JArbSchG mindestens 12 freie Stunden liegen. Das bedeutet: Wer um 20 Uhr Feierabend macht, darf frühestens um 8 Uhr am nächsten Morgen wieder beginnen. (Beispielangabe – kann je nach Branche abweichen.)
✅ Praxis-Box: 6 Schritte, bevor euer Kind den Ferienjob antritt
Damit der erste Nebenjob wirklich reibungslos – und vor allem legal – läuft, haben wir eine kurze Checkliste zusammengestellt. Diese Schritte helfen Eltern und Arbeitgebern dabei, häufige Fehler zu vermeiden.
Schritt 1: Alter und Schulpflicht prüfen Stellt als erstes fest, ob euer Kind rechtlich als „Kind" (unter 15) oder als „Jugendlicher" (15–17) gilt. Ist es noch vollzeitschulpflichtig, gelten in der Regel die Kinderregeln – selbst wenn es bereits 15 ist. Informiert euch beim Schulamt, falls ihr unsicher seid. (Beispielangabe – kann je nach Bundesland abweichen.)
Schritt 2: Tätigkeiten auf Eignung prüfen Prüft genau, welche Aufgaben euer Kind übernehmen soll. Sind sie leicht, körperlich zumutbar und frei von Gefahrstoffen? Ist keine Maschine im Spiel, die unter die Verbotsliste des JArbSchG fällt? Bei Unklarheiten: Beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt nachfragen. (Beispielangabe – kann je nach Tätigkeit und Betrieb abweichen.)
Schritt 3: Feiertage im Kalender markieren Mai 2026: Der 1. Mai ist absolutes Beschäftigungsverbot. Christi Himmelfahrt (29. Mai) und Pfingstmontag (9. Juni) sind nur in Ausnahmebranchen erlaubt. Sorgt dafür, dass der Arbeitgeber das weiß – und haltet es schriftlich fest. (Stand: 2026, Quelle: § 18 JArbSchG)
Schritt 4: Arbeitszeiten dokumentieren Arbeitgeber sind verpflichtet, die täglichen Arbeitszeiten von Jugendlichen zu dokumentieren. Bittet darum, eine Kopie dieser Aufzeichnungen zu erhalten. Das schützt euer Kind und den Arbeitgeber gleichermaßen. (Beispielangabe – kann je nach Betrieb und Tarifvertrag abweichen.)
Schritt 5: Schriftliche Vereinbarung abschließen Auch bei kurzen Ferienjobs ist eine schriftliche Vereinbarung sinnvoll. Sie sollte Tätigkeitsbeschreibung, Stundenzahl, Arbeitszeiten, Lohn und das Enddatum enthalten. So gibt es später keine Missverständnisse. (Beispielangabe – keine Rechtsberatung, bitte im Zweifelsfall Fachperson konsultieren.)
Schritt 6: Ansprechpartner kennen Falls ihr Fragen habt oder Probleme auftauchen: Die Ansprechpartner für den Jugendarbeitsschutz sind in Deutschland in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz des jeweiligen Regierungspräsidiums. In Baden-Württemberg ist das z. B. das Regierungspräsidium Stuttgart oder Karlsruhe. (Beispielangabe – Zuständigkeit je nach Wohnort.)
📄 Musterbrief: Anfrage eines Ferienjobs für Jugendliche
(Hinweis: Dieser Musterbrief ist eine unverbindliche Vorlage und ersetzt keine Rechtsberatung.)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Sohn/meine Tochter [Vorname], geboren am [Datum], möchte in der Zeit vom [Datum] bis [Datum] einen Ferienjob in Ihrem Betrieb absolvieren.
Da [Vorname] zum Zeitpunkt der Beschäftigung [Alter] Jahre alt und [vollzeitschulpflichtig / nicht mehr vollzeitschulpflichtig] ist, bitte ich Sie, die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu berücksichtigen, insbesondere die tägliche Arbeitszeitbegrenzung und das Verbot der Beschäftigung an gesetzlichen Feiertagen gemäß § 18 JArbSchG.
Ich bitte um Bestätigung, dass die vorgesehenen Tätigkeiten, Arbeitszeiten und Pausenregelungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen, [Name, Adresse, Kontakt]
Wie unsere eigene Geschichte weiterging
Inzwischen hat Luca – er hat im März seinen 15. Geburtstag gefeiert – tatsächlich eine kleine Vereinbarung mit einem lokalen Gartenbaubetrieb geschlossen. Zwei Wochen in den Pfingstferien, nicht an Pfingstmontag, nicht mehr als sechs Stunden täglich, mit einer 30-minütigen Pause mittags. Alles schriftlich festgehalten, alles besprochen. Er freut sich riesig. Ich bin ehrlich gesagt auch ein bisschen stolz – nicht nur auf ihn, sondern darauf, dass wir die Bürokratie gemeinsam durchforstet haben, ohne die Nerven zu verlieren.
Für seinen jüngeren Bruder Jonas, der im Herbst 14 wird, heißt es noch ein Jahr warten auf einen richtigen Ferienjob. Aber auch er kann schon jetzt die Zeitungen für den Nachbarschaftsverteiler austragen – maximal zwei Stunden täglich, mit Elternerlaubnis, nicht vor der Schule und nicht nach 18 Uhr. Das weiß er nun auch. Und er nimmt es mit einem leicht resignierten Schulterzucken zur Kenntnis – was ich für eine sehr reife Reaktion halte.
💬 Häufige Fragen rund um Minderjährige und Ferienjobs im Mai
Darf mein 14-jähriges Kind überhaupt irgendwo in den Maiferien arbeiten?
Das ist eine Frage, die uns viele Eltern stellen – und die Antwort ist differenzierter als ein einfaches „Ja" oder „Nein". Grundsätzlich gilt für Kinder unter 15 Jahren ein Beschäftigungsverbot nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Es gibt allerdings enge Ausnahmen: Kinder ab 13 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern leichte Tätigkeiten ausüben – in der Regel ist das auf das Austragen von Zeitungen, Flyern oder ähnlichem beschränkt. Gewerbliche Betriebe dürfen sie in dieser Weise nur in sehr begrenztem Umfang beschäftigen. Die Arbeitszeit darf hierbei häufig nicht mehr als zwei Stunden täglich betragen. Außerdem gilt das absolute Verbot für den 1. Mai – der bleibt für alle Minderjährigen vollständig frei. (Beispielangabe – kann je nach Region und Einzelfall abweichen.)
Was passiert, wenn ein Arbeitgeber gegen diese Regeln verstößt?
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz werden in Deutschland ernst genommen. Je nach Schwere des Verstoßes können Bußgelder bis zu 30.000 Euro verhängt werden – in besonders schweren Fällen drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen. Die Aufsicht liegt je nach Bundesland beim Gewerbeaufsichtsamt oder vergleichbaren Behörden. Eltern, die bemerken, dass ihr Kind entgegen den gesetzlichen Regelungen eingesetzt wurde, haben das Recht, sich an diese Behörden zu wenden. (Beispielangabe – kann je nach Bundesland und Einzelfall abweichen.)
Gilt das Feiertagsverbot auch, wenn mein Kind freiwillig und unentgeltlich helfen möchte?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz greift bei jeder Form der Beschäftigung, die einer Arbeitsleistung ähnelt – unabhängig davon, ob eine Vergütung erfolgt oder nicht. Geringfügige Gefälligkeiten wie das Tragen von Einkaufstüten für die Nachbarin oder das Aufräumen des eigenen Zimmers fallen selbstverständlich nicht darunter. Sobald es aber eine regelmäßige, organisierte Tätigkeit im Rahmen eines Betriebs oder einer Veranstaltung ist, können die Schutzvorschriften greifen – auch ohne Bezahlung. Im Zweifel sollte man sich an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt wenden. (Beispielangabe – keine Rechtsberatung, bitte im Zweifelsfall Fachperson konsultieren.)
Dieser Text wurde mit großer Sorgfalt erstellt, stellt jedoch keine Rechtsberatung dar. Alle rechtlichen Angaben basieren auf dem Stand April 2026 und können sich ändern. Bei konkreten Fragen empfiehlt sich die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie die Auskunft der zuständigen Aufsichtsbehörde.