
In der Haushaltsdebatte des Deutschen Bundestages im Februar 2026 sorgte eine eher unscheinbare Fußnote im Koalitionsvertrag für Aufsehen: Die neue Bundesregierung hatte festgeschrieben, den gesetzlichen Mindestlohn künftig nicht mehr allein der Mindestlohnkommission zu überlassen, sondern ihn stärker an europäische Benchmarks zu koppeln – mit der direkten Konsequenz, dass die Verdienstgrenze für Minijobs erstmals mitten in einem Quartal, nämlich zum 1. April 2026, angepasst wurde. Gerade in Ulm und der Region Donau-Iller, wo Hunderte kleiner Cafés, Bäckereien und Einzelhändler auf Minijobber angewiesen sind, hat das in den vergangenen Wochen zu echten Planungskopfschmerzen geführt. Ich sage das nicht aus der Theorie heraus, sondern weil meine Schwiegermutter Helga, die seit Jahren samstags in einem kleinen Blumenladen aushilft, mich Ende März mit einem zerknitterten Brief vom Minijob-Zentrale-Portal in der Hand am Küchentisch erwartete und fragte: „Was bedeutet das jetzt eigentlich für mich?"
Zuletzt aktualisiert: 7. April 2026
🔹 Worum es heute geht: Ab April 2026 gilt für geringfügige Beschäftigungen eine neue monatliche Verdienstgrenze von 606 Euro, die sich aus dem erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 14,00 Euro pro Stunde ergibt.
🔹 Was wir gelernt haben: Die Grenze ist nicht willkürlich – sie folgt einer festen Formel, und wer sie versteht, kann Arbeitsstunden verlässlich planen, ohne versehentlich sozialversicherungspflichtig zu werden.
🔹 Was Leser:innen davon haben: Einen praxisnahen Überblick über Berechnung, Planungshilfen, typische Fallstricke und einen Musterbrief, den sie direkt beim Arbeitgeber einsetzen können.
In den ersten Minuten des Gesprächs mit Helga war mir selbst nicht ganz klar, wo ich anfangen sollte. Sie hatte den Brief der Minijob-Zentrale aufmerksam gelesen, aber die Formulierungen wirkten auf sie wie Paragrafendeutsch vom feinsten. Dabei ist der Kern gar nicht so kompliziert, wenn man ihn einmal auseinandernimmt. Ein Minijob – offiziell heißt es „geringfügige Beschäftigung" – ist eine Arbeitsform, bei der der monatliche Verdienst eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht regelmäßig überschreiten darf. Solange das so ist, zahlt der Beschäftigte in der Regel keine eigenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hingegen führt pauschale Beiträge ab. Das bedeutet: Für Helga kommt von ihrem Gehalt nichts weg – sie bekommt, was auf dem Lohnzettel steht. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Ganz ehrlich: Am Anfang wussten wir das selbst nicht so genau. Als mein Mann vor einigen Jahren seinen ersten Nebenjob als Messebauer übernahm, haben wir einfach darauf vertraut, dass die Buchhaltung schon alles richtig macht. Erst als wir merkten, dass er in einem Monat mit einer Messe plus einem Wochenendauftrag plötzlich über 540 Euro lag – das war 2024 – und sein Arbeitgeber ihn nervös anrief, wurde uns klar: Die Grenze ist kein weicher Richtwert, sondern eine harte Schwelle mit Konsequenzen.
Rückblickend betrachtet ist das System dahinter eigentlich elegant. Die Verdienstgrenze für Minijobs hängt direkt am gesetzlichen Mindestlohn. Die zugrundeliegende Formel lautet sinngemäß: monatliche Grenze = Mindestlohn × 10 Stunden pro Woche × 52 Wochen ÷ 12 Monate. Das ergibt einen Multiplikator von rund 43,33. Als der Mindestlohn im Oktober 2022 auf 12,00 Euro angehoben wurde, entstand daraus exakt die damals neue Grenze von 520 Euro. Mit jedem weiteren Anstieg des Mindestlohns steigt also auch die Grenze – automatisch, quasi als eingebaute Anpassungslogik. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Stand: 2026.)
Mit der Zeit wurde uns klar, warum diese Kopplung politisch gewollt ist: Sie verhindert, dass der Mindestlohn zwar steigt, die Grenze aber starr bleibt und Minijobber faktisch gezwungen werden, weniger Stunden zu arbeiten, um unter der alten Schwelle zu bleiben. Das wäre paradox. Stattdessen wandert die Grenze mit – und seit April 2026 liegt sie bei 606 Euro im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seither 14,00 Euro pro Stunde. (Stand: April 2026, Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales / minijob-zentrale.de.)
(Hier sehen Sie oben die Entwicklung der Minijob-Verdienstgrenzen seit Oktober 2022 – als Tabelle mit den jeweiligen Mindestlöhnen und maximalen Wochenstunden. Abweichungen in der Praxis möglich.)
Später haben wir gemerkt, dass die eigentliche Tücke nicht die Grenze selbst ist, sondern was „regelmäßig überschreiten" bedeutet. Das Gesetz erlaubt in Ausnahmefällen ein gelegentliches Überschreiten – in der Regel bis zu zwei Monate innerhalb eines Zeitjahres darf der Verdienst höher liegen, sofern dies im Voraus nicht absehbar war und die Jahresverdienstgrenze von 7.272 Euro (bei 606 Euro × 12) nicht überschritten wird. Aber Achtung: Das ist kein Freifahrtschein. Die Minijob-Zentrale und die Deutsche Rentenversicherung prüfen dies, und im Zweifel entscheidet die tatsächliche Beschäftigungsdauer. Wer jeden Monat gezielt knapp unter der Grenze bleibt und einmal drüber geht, ist in einer anderen Situation als jemand, der strukturell mehr verdient. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Für Helga war die wichtigste praktische Frage: Wie viele Stunden darf sie samstags arbeiten? Bei 14,00 Euro Mindestlohn und einer Grenze von 606 Euro ergibt sich: 606 ÷ 14,00 = 43,28 Stunden im Monat. Bei vier Samstagen wären das rechnerisch rund 10,8 Stunden pro Samstag – was realistisch ist. Bei fünf Samstagen in einem Monat sinkt der Spielraum entsprechend auf rund 8,6 Stunden pro Arbeitstag. Die Berechnung sollte also immer monatsweise und nicht pauschal pro Woche erfolgen, denn die Anzahl der Arbeitstage schwankt. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Es gibt auch die sogenannte Midijob-Zone, also die Spanne zwischen dem Minijob und einer vollwertigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Diese Zone beginnt bei 606,01 Euro und reicht derzeit bis zu einer monatlichen Einkommensgrenze von rund 2.000 Euro (Stand: April 2026). In diesem Bereich zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die schrittweise auf den vollen Beitragssatz ansteigen. Wer also ein bisschen mehr verdienen möchte, muss nicht sofort die volle Beitragslast tragen. Das kann für manche ein cleverer Zwischenweg sein – allerdings nur, wenn der Arbeitgeber eine entsprechend angepasste Stelle anbietet. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
In den ersten Tagen nach dem Gespräch mit Helga habe ich mich intensiver mit den steuerlichen Aspekten beschäftigt. Für Arbeitnehmer im Minijob gilt in der Regel: Sie zahlen keine Lohnsteuer aus eigener Tasche, wenn der Arbeitgeber die sogenannte Pauschalsteuer von 2 Prozent übernimmt – was die meisten Arbeitgeber so handhaben. Das Einkommen aus dem Minijob muss in der Steuererklärung zwar angegeben werden, bleibt aber in der Regel ohne steuerliche Auswirkungen, sofern keine anderen Einkünfte dagegen gerechnet werden müssen. Wer mehrere Minijobs parallel ausübt, muss jedoch aufpassen: Die Grenzen gelten zusammen, nicht pro Arbeitgeber. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Für Arbeitgeber sieht die Lage so aus: Sie zahlen weiterhin pauschale Beiträge in Höhe von rund 28 bis 31 Prozent des Bruttogehalts – je nach Art der Beschäftigung und branchenspezifischen Besonderheiten. Darin enthalten sind pauschal 13 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung (für gesetzlich Versicherte), 2 Prozent Pauschalsteuer sowie Umlagen für Krankheit (U1) und Mutterschutz (U2) und die Insolvenzgeldumlage. Das mag auf den ersten Blick viel erscheinen, entbindet den Arbeitgeber aber von der komplexen individuellen Abrechnung. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen. Quelle: Deutsche Rentenversicherung / Minijob-Zentrale, Stand: 2026.)
Mit der Zeit wurde uns klar, dass es für Arbeitgeber auch eine Meldepflicht gibt, die oft unterschätzt wird: Jeder Minijob muss bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeldet sein. Das gilt auch bei geringfügigen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis – etwa wenn die vereinbarte wöchentliche Stundenzahl dauerhaft erhöht wird oder der Lohn durch den gestiegenen Mindestlohn angepasst werden muss. Für Blumenladen-Inhaberin Frau Bergmann, Helgas Chefin, bedeutet der April 2026 also: Wenn Helga bisher 43 Euro pro Stunde verdient hat – nein, Entschuldigung – wenn Helga bisher 10 Stunden die Woche gearbeitet hat und 12,82 Euro bekam (vor der Erhöhung), war das alles fein. Jetzt muss entweder der Lohn angehoben werden (auf mindestens 14,00 Euro) oder die Stunden reduziert werden, damit alles passt. Beides ist meldepflichtig. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Rückblickend betrachtet hätte Frau Bergmann idealerweise schon im Januar oder Februar aktiv werden sollen. Aber das ist die Realität in kleinen Betrieben: Der Alltag rennt, die Buchhaltung bleibt hinten. Deshalb ist dieser Blogartikel auch kein Vorwurf, sondern eine Einladung zur rechtzeitigen Überprüfung. Die Europäische Union hat übrigens mit der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne (Richtlinie 2022/2041/EU) einen Rahmen gesetzt, in dem die Mitgliedstaaten schrittweise ihre Mindestlohnmechanismen transparenter und stabiler gestalten sollen – was die Kopplung der deutschen Minijob-Grenze an den Mindestlohn konzeptionell stützt. Mehr dazu auf europa.eu. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Viele Minijobber wissen nicht, dass sie trotz fehlender eigener Krankenversicherungsbeiträge gesetzlich krankenversichert sein müssen – nämlich entweder über die Familienversicherung (z. B. beim Ehepartner), über eine eigene gesetzliche Versicherung oder eine private. Wer im Minijob arbeitet und nicht über einen anderen Weg versichert ist, muss sich freiwillig gesetzlich versichern, was mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein kann. Die Stiftung Warentest hat in ihrer Ausgabe 03/2026 ausführlich verglichen, welche Absicherungslücken Minijobber häufig übersehen – ein Besuch auf test.de kann sich hier wirklich lohnen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Ein weiterer Aspekt, der oft vergessen wird: Datenschutz. Gerade wenn Arbeitgeber ihre Lohnabrechnung über digitale Plattformen oder externe Dienstleister abwickeln, werden sensible Gehalts- und Personaldaten verarbeitet. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt gerade für kleine und mittlere Unternehmen, Lohnabrechnungsdaten sicher zu verschlüsseln und nur notwendige Zugriffsrechte zu vergeben. Informationen dazu findet man auf bsi.bund.de. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
✅ Praxis-Box: Minijob korrekt anpassen – 6 Schritte
Schritt 1 – Aktuelle Stunden und Verdienst prüfen. Rechnen Sie nach, wie viele Stunden die beschäftigte Person im Monat tatsächlich arbeitet und multiplizieren Sie diese mit dem neuen Mindestlohn (14,00 €/h ab April 2026). Liegt das Ergebnis über 606 Euro? Dann besteht Handlungsbedarf. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Schritt 2 – Gespräch mit Arbeitnehmer:in führen. Informieren Sie Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter offen über die neue Situation. Oft möchten Minijobber bewusst unter der Grenze bleiben – etwa um Familienversicherung oder andere Vergünstigungen nicht zu verlieren. Gemeinsam lässt sich eine Lösung finden.
Schritt 3 – Stundenzahl oder Lohn anpassen. Entweder reduzieren Sie die Wochenstunden so, dass der monatliche Verdienst unter 606 Euro bleibt, oder Sie erhöhen auf eine Midijob-Stelle, falls das für beide Seiten sinnvoll ist. Beides muss schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Schritt 4 – Änderung bei der Minijob-Zentrale melden. Jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis ist meldepflichtig. Das geschieht über das sv.net-Portal oder direkt über Ihren Lohnabrechnungsdienstleister. Frist: unverzüglich, spätestens zum Beginn des nächsten Entgeltabrechnungszeitraums. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Schritt 5 – Lohnzettel aktualisieren und Nachweise sichern. Stellen Sie ab April 2026 sicher, dass alle Lohnzettel den neuen Mindestlohn ausweisen. Heben Sie alle Meldebescheide der Minijob-Zentrale auf – im Prüfungsfall brauchen Sie diese Unterlagen.
Schritt 6 – Regelmäßige Überprüfung einrichten. Minijob-Grenzen können sich mit jedem Mindestlohn-Anstieg ändern. Richten Sie eine Erinnerung in Ihrem Kalender ein – beispielsweise jeweils im Dezember und im März –, um frühzeitig zu prüfen, ob Anpassungen notwendig werden. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
📄 Musterbrief: Anfrage zur Stundenanpassung im Minijob
[Ort, Datum]
Sehr geehrte Frau / Sehr geehrter Herr [Name Arbeitgeber], mit Blick auf die ab dem 1. April 2026 geltende Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen (606 Euro/Monat gemäß dem neuen gesetzlichen Mindestlohn von 14,00 Euro/h) bitte ich um ein kurzes Gespräch zur Anpassung meiner Arbeitszeiten, damit mein Beschäftigungsverhältnis weiterhin als Minijob eingestuft werden kann. Ich bin flexibel und freue mich auf Ihren Vorschlag. Mit freundlichen Grüßen, [Name]
(Dieser Musterbrief dient als unverbindliche Vorlage und ersetzt keine rechtliche Beratung. Einzelfälle können abweichen.)
Später haben wir noch über etwas gesprochen, das Helga beschäftigt hat: Was passiert eigentlich, wenn man die Grenze unbeabsichtigt überschreitet – zum Beispiel weil in einem Monat eine Krankheitsvertretung anfällt und man mehr Stunden gearbeitet hat als geplant? In solchen Fällen gilt zunächst: Ein einmaliges, unvorhergesehenes Überschreiten ist in der Regel unproblematisch, sofern es im Jahresverlauf nicht zur Regel wird und die Jahresgesamtgrenze (606 Euro × 12 = 7.272 Euro) eingehalten wird. Wer jedoch merkt, dass sich die Mehrarbeit wiederholt, sollte umgehend mit dem Arbeitgeber sprechen und ggf. die Meldung bei der Minijob-Zentrale aktualisieren. Denn wenn das Beschäftigungsverhältnis nachträglich als sozialversicherungspflichtig eingestuft wird, können Nachzahlungsforderungen entstehen – und zwar rückwirkend. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Noch ein Aspekt, der besonders für Rentnerinnen und Rentner wie Helga interessant ist: Wer eine Regelaltersrente bezieht, kann seit der Reform 2023 ohne Einschränkung hinzuverdienen, also auch über die Minijob-Grenze hinaus, ohne Kürzungen bei der Rente befürchten zu müssen. Für Menschen vor der Regelaltersgrenze gelten hingegen andere Regeln, die sich je nach Rentenart unterscheiden. Hier ist es sinnvoll, die Deutsche Rentenversicherung direkt zu kontaktieren oder ein kostenloses Beratungsgespräch zu vereinbaren. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Mit der Zeit wurde uns klar, wie wichtig es ist, diese Dinge nicht als lästige Bürokratie abzutun. Die Minijob-Regelung ist für Millionen von Menschen in Deutschland ein unverzichtbarer Teil des Lebensunterhalts – ob als Schüler, Student, Rentner oder als Hauptperson im Haushalt, die Kinder betreut oder Angehörige pflegt. Laut Daten der Minijob-Zentrale waren im Jahresdurchschnitt 2025 mehr als 7,5 Millionen Menschen in Deutschland geringfügig beschäftigt. (Stand: 2026, Quelle: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See / Minijob-Zentrale. Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
💬 Häufige Fragen rund um die neue Minijob-Grenze – erzählt, nicht doziert
Jemand hat uns neulich gefragt, ob die neue Grenze bedeutet, dass man jetzt mehr verdienen muss. Nein – die Grenze ist ein Maximum, keine Pflicht. Wer bisher 400 Euro im Monat verdient hat und das gerne so behält, darf das natürlich. Geändert hat sich nur, bis wohin man maximal verdienen darf, ohne aus dem Minijob-Status herauszufallen. Wer also möchte, kann nun bis zu 606 Euro monatlich verdienen – vorausgesetzt, der Arbeitgeber stimmt zu und der Arbeitsvertrag wird entsprechend angepasst. Gerade für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich bisher freiwillig selbst beschränkt haben, kann das eine willkommene Möglichkeit sein, ein paar Stunden mehr zu arbeiten, ohne den Minijob-Status zu verlieren.
Eine weitere Frage, die uns öfter gestellt wird: Was ist, wenn ich als Minijobber Urlaub nehme – zählt das bezahlte Urlaubsgeld gegen die Grenze? Die kurze Antwort: Ja, in der Regel schon. Urlaubsentgelt und auch Zuschläge wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden dem jeweiligen Monat zugerechnet, in dem sie ausgezahlt werden – und zählen zum Verdienst. Das kann dazu führen, dass in einem bestimmten Monat die Grenze überschritten wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher gemeinsam planen, in welchem Monat solche Sonderzahlungen fließen, und ggf. die regulären Arbeitsstunden in diesem Monat reduzieren. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Und dann ist da noch die Frage, die Helga am meisten beschäftigt hat: Verliert sie ihre Familienversicherung, wenn ihr Verdienst jetzt auf 606 Euro steigt? Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist an eine Einkommensgrenze geknüpft, die in der Regel monatlich bei rund 505 Euro (Wert 2025, kann jährlich angepasst werden) liegt – für bestimmte Personengruppen gelten andere Werte. Das bedeutet: Wenn Helga bisher unter dieser Grenze verdient hat und nun auf 606 Euro aufstockt, könnte sie aus der beitragsfreien Familienversicherung herausfallen – selbst wenn sie noch im Minijob-Rahmen bleibt. Das ist ein häufig übersehener Zusammenhang. Es lohnt sich deshalb dringend, vorab bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, welche genaue Einkommensgrenze für die jeweilige Situation gilt. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Ganz zum Schluss haben wir am Küchentisch noch einen Kaffee getrunken, und Helga meinte: „Ich dachte immer, das mit dem Minijob ist einfach." Stimmt – die Idee dahinter ist einfach. Aber die Umsetzung braucht ein bisschen Aufmerksamkeit, besonders dann, wenn sich Mindestlohn und Grenzen verändern. Was wir ihr mitgegeben haben: Den Musterbrief, die Tabelle mit den neuen Zahlen, und die eine zentrale Botschaft, die sich durch alles zieht – wer informiert ist, macht keine teuren Fehler. Und wer unsicher ist, fragt lieber einmal mehr nach: bei der Minijob-Zentrale, bei der Krankenkasse, beim Steuerberater oder beim Arbeitgeber selbst. Das ist kein Zeichen von Unwissenheit, sondern von Weitblick.
(Alle Angaben in diesem Artikel wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf dem Stand von April 2026. Sie ersetzen keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Beispielangaben können je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)