
Zuletzt aktualisiert: 30. März 2026
🔹 Worum es heute geht: Die freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) – wann sie sich lohnt und warum die meisten Arbeitnehmer dabei Geld liegen lassen. 🔹 Was wir gelernt haben: Wer keine Abgabepflicht hat, bekommt im Durchschnitt dennoch rund 1.095 Euro zurück – aber nur, wenn er aktiv wird. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Eine klare Anleitung, ob und wie man die freiwillige Steuererklärung sinnvoll nutzt, um zu viel bezahlte Steuern zurückzuholen.
In der aktuellen Haushaltsdebatte des Deutschen Bundestags vom Februar 2026 sorgte eine unscheinbare Zahl für Aufsehen: Rund 13 Millionen anspruchsberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland verzichten jedes Jahr darauf, ihre Steuererklärung freiwillig abzugeben – und verschenken dabei insgesamt mehrere Milliarden Euro an das Finanzamt. Die Bundesregierung diskutiert seither ernsthaft, ob der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der zum 1. Januar 2023 auf 1.230 Euro angehoben wurde, nun abermals steigen soll – doch selbst auf dem aktuellen Niveau bleibt für viele Haushalte weit mehr übrig als dieser Betrag. Gerade in Baden-Württemberg, wo die Lebenshaltungskosten in Städten wie Stuttgart oder Heilbronn überdurchschnittlich hoch sind, können Fahrtkosten, Weiterbildungen und haushaltsnahe Dienstleistungen die tatsächlichen Werbungskosten schnell über die Pauschale treiben.
In unserem Haushalt begann es mit einem simplen Küchentischgespräch. Mein Mann tippte irgendwann im Januar auf seinen Taschenrechner und stellte fest, dass er seit zwei Jahren keine Steuererklärung abgegeben hatte – weil wir einfach dachten, wir müssten es nicht. Kein Nebeneinkommen, keine Vermietung, nur ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Was wir damals nicht wussten: Genau für solche Fälle gibt es die sogenannte Antragsveranlagung, und sie hätte uns schon damals mehrere Hundert Euro eingebracht. Diese Geschichte erzählen wir heute.
Rückblickend betrachtet haben wir lange einem weitverbreiteten Irrtum aufgesessen. Viele Menschen glauben, wenn das Finanzamt nicht klingelt, gibt es auch nichts zu holen. Das stimmt schlicht nicht. Die Antragsveranlagung ist die Möglichkeit, freiwillig – also ohne gesetzliche Verpflichtung – eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Das Ziel ist es, eine Einkommensteuerveranlagung zu erhalten, die oft zu einer Erstattung führt. Warum? Weil das Finanzamt bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung viele individuelle Ausgaben schlicht nicht kennt. Es rechnet pauschal. Die Realität vieler Steuerzahler:innen sieht aber komplizierter aus – und im besten Sinne des Wortes teurer.
Mit der Zeit wurde uns klar, was das konkret bedeutet. Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) erhalten Arbeitnehmer, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben, im Durchschnitt eine Erstattung von etwa 1.095 Euro (Stand: 2025/2026). (Beispielangabe – kann je nach individuellem Steuerjahr und persönlicher Situation erheblich abweichen.) Diese Zahl klingt zunächst abstrakt, bekommt aber schnell ein Gesicht, wenn man sich anschaut, warum sie so hoch ist: Hinter ihr stecken ungezählte Kilometer auf dem Weg zur Arbeit, die Kosten für das Homeoffice, Weiterbildungsgebühren, Kinderbetreuungskosten und Krankheitsausgaben – Dinge, die der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug schlicht nicht kennt.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht, aber die Unterscheidung zwischen Pflicht und Kür ist entscheidend. Im deutschen Steuerrecht gibt es zwei grundlegende Typen der Einkommensteuerveranlagung: die Pflichtveranlagung und die Antragsveranlagung. Wer zur Pflichtveranlagung verpflichtet ist – etwa wegen Nebeneinkünften über 410 Euro, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder gleichzeitiger Arbeitgeber – muss eine Steuererklärung abgeben. Wer hingegen ausschließlich Einkünfte aus einem einzigen Dienstverhältnis bezieht, der Lohnsteuerklasse I, II, III, IV oder V angehört und keine weiteren relevanten Einkünfte hat, ist in der Regel nicht verpflichtet. Für diese Personengruppe gilt: Die Abgabe ist freiwillig – und genau deshalb heißt es Antragsveranlagung. (Beispielangabe – die genaue Abgrenzung kann im Einzelfall variieren; im Zweifel empfiehlt sich eine steuerliche Beratung.)
Einer der wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen ist die Vierjahresfrist. Das bedeutet: Wer freiwillig seine Erklärung abgibt, kann dies bis zu vier Jahre rückwirkend tun. Für das Steuerjahr 2022 war der letzte Abgabetermin der 31. Dezember 2026. Das klingt wie ein kleines Geschenk – und ist es auch. Wer also bislang gezögert hat, kann für mehrere Jahre gleichzeitig nachreichen und möglicherweise eine erhebliche Summe zurückfordern. Grundlage ist § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Verbindung mit § 169 AO. (Beispielangabe – Fristen können sich ändern; aktuelle Informationen beim zuständigen Finanzamt erfragen.)
Später haben wir gemerkt, dass die Liste der absetzbaren Posten deutlich länger ist, als wir gedacht hatten. Im Wesentlichen lassen sich vier große Kategorien unterscheiden, bei denen Arbeitnehmer ohne Pflichtveranlagung regelmäßig zu viel bezahlte Steuern zurückholen können:
Werbungskosten sind alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt aktuell 1.230 Euro pro Jahr (Stand: 2026, § 9a EStG). Wer reale Kosten hat, die diesen Betrag übersteigen – und das ist häufig der Fall –, kann die tatsächlichen Ausgaben ansetzen. Dazu gehören: die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer (einfache Wegstrecke), Kontogebühren für ein Berufskonto, Arbeitsmittel wie Laptop, Schreibtisch oder Fachliteratur, Fortbildungskosten sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – das häusliche Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (maximal 1.260 Euro im Jahr). (Beispielangabe – Voraussetzungen und Beträge können je nach Einzelfall und Steuergesetzgebung variieren; Stand 2026.)
Sonderausgaben umfassen unter anderem Beiträge zur Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Kirchensteuer, Spenden an gemeinnützige Organisationen sowie Kinderbetreuungskosten (bis zu zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro je Kind und Jahr). Auch Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner können unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen, Beerdigungskosten für Angehörige oder Schäden durch Naturkatastrophen fallen häufig darunter. Die zumutbare Eigenbelastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und ist gestaffelt. (Beispielangabe – die genaue Berechnung ist komplex; eine Steuerberatung kann helfen.)
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind ein oft unterschätzter Posten. Wer eine Putzfrau beschäftigt, den Gärtner bezahlt oder Handwerker ins Haus holt, kann 20 % der Lohnkosten (nicht Materialkosten) direkt von der Steuerschuld abziehen – bei haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 4.000 Euro und bei Handwerkerleistungen bis zu 1.200 Euro im Jahr. Voraussetzung: Die Rechnung wurde per Überweisung bezahlt.
Eines Abends haben wir uns hingesetzt und nachgerechnet – und uns fast die Augen gerieben. Mein Mann fährt täglich 28 Kilometer zur Arbeit (einfache Strecke). Das allein ergibt: 20 km × 0,30 € × 220 Tage + 8 km × 0,38 € × 220 Tage = 1.320 € + 668,80 € = 1.988,80 €. Dazu kamen noch zwei Fachbücher für etwa 80 Euro, ein Weiterbildungskurs für 320 Euro und ein neuer Bürostuhl für das Homeoffice für 350 Euro. In der Summe: Werbungskosten von rund 2.738 Euro – mehr als doppelt so viel wie der Pauschbetrag. Der Unterschied zwischen 2.738 Euro und 1.230 Euro macht rund 1.508 Euro aus, die das Finanzamt bislang nicht kannte. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von etwa 30 % hätte das eine Erstattung von gut 450 Euro allein für diesen Posten bedeutet. (Beispielrechnung – tatsächliche Beträge hängen vom individuellen Steuersatz und den nachgewiesenen Kosten ab.)
Schritt für Schritt – oder: Wie die Antragsveranlagung in der Praxis funktioniert
Die gute Nachricht: Wer heute eine Steuererklärung abgeben möchte, muss nicht zwingend zu einem Steuerberater. Das kostenlose Online-Portal ELSTER (www.elster.de) ermöglicht die elektronische Abgabe direkt beim Finanzamt. Alternativ gibt es günstige Steuersoftware wie WISO Steuer, Tax oder Smartsteuer. Lohnsteuerhilfevereine bieten ebenfalls Beratung zu moderaten Kosten an – besonders für Arbeitnehmer mit überschaubaren Einkommensverhältnissen eine empfehlenswerte Option. (Beispielangabe – Kosten und Leistungsumfang können je nach Anbieter variieren.)
✅ PRAXIS-BOX: Antragsveranlagung in 6 Schritten
Schritt 1 – Prüfen, ob sich die Abgabe lohnt Zunächst einen groben Überblick verschaffen: Übersteigen die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.230 Euro? Gibt es Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen? Wurde Kirchensteuer gezahlt? Haben Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag (1.000 Euro für Einzelpersonen, Stand 2026) überschritten? Gibt es Handwerker- oder Pflegeleistungen im Haushalt? Wenn mindestens zwei dieser Fragen mit „Ja" beantwortet werden, ist eine Abgabe häufig lohnenswert.
Schritt 2 – Alle Belege sammeln Gehaltsabrechnungen (oder die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers), Nachweise über Fahrtkosten (Adresse, Entfernung), Belege für Arbeitsmittel und Fortbildungen, Kirchensteuerbescheide, Spendenquittungen, ärztliche Rechnungen und Kassenzettel für außergewöhnliche Belastungen, Rechnungen und Überweisungsbelege für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Schritt 3 – Steuererklärung erstellen Entweder über ELSTER (kostenlos), eine Steuersoftware oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Alle gesammelten Belege werden eingetragen. Besonders wichtig: die Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), ggf. Anlage Kind, Anlage Vorsorgeaufwand und Anlage Außergewöhnliche Belastungen.
Schritt 4 – Plausibilitätsprüfung durchführen Vor dem Absenden alle Angaben überprüfen. Stimmen Steueridentifikationsnummer und Bankverbindung? Sind alle Belege erfasst? Steuersoftware bietet oft eine automatische Plausibilitätsprüfung an.
Schritt 5 – Abgabe beim Finanzamt Elektronische Übermittlung via ELSTER oder postalische Einreichung. Bei freiwilliger Abgabe gilt die Vierjahresfrist (für 2022: Abgabe bis 31.12.2026). (Beispielangabe – Fristen können sich ändern.)
Schritt 6 – Steuerbescheid prüfen und bei Bedarf Einspruch einlegen Nach Eingang des Steuerbescheids diesen sorgfältig prüfen. Stimmt der Erstattungsbetrag mit der eigenen Berechnung überein? Unstimmigkeiten können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids per Einspruch (§ 347 AO) beim Finanzamt geltend gemacht werden. (Beispielangabe – Einspruchsfristen und -modalitäten können im Einzelfall abweichen.)
Visuelle Übersicht: Was sich typischerweise absetzen lässt
| Kategorie | Beispiel | Max. Ansatz |
|---|---|---|
| Entfernungspauschale | 28 km Arbeitsweg, 220 Tage | Unbegrenzt (real. Kosten) |
| Homeoffice-Pauschale | 6 € pro Tag, max. 210 Tage | 1.260 €/Jahr |
| Arbeitsmittel | Laptop, Bürostuhl, Fachliteratur | Real nachgewiesene Kosten |
| Fortbildung | Kurse, Seminare, Prüfungsgebühren | Real nachgewiesene Kosten |
| Handwerkerleistungen | Maler, Klempner, Elektriker (Lohn) | 1.200 €/Jahr (Steuerabzug) |
| Haush. Dienstleistungen | Putzhilfe, Gärtner, Pflegedienst | 4.000 €/Jahr (Steuerabzug) |
| Kinderbetreuung | Kita, Tagesmutter, Babysitter | 4.000 €/Kind/Jahr |
| Außergewöhnliche Belastungen | Krankheitskosten, Pflegekosten | Abzgl. zumutbare Eigenbelastung |
| Spenden | An gemeinnützige Organisationen | Bis 20 % d. Einkommens |
| * Alle Angaben sind Richtwerte (Stand 2026). Individuelle Abweichungen möglich. Keine steuerliche Beratung. Quelle: §§ 4, 9, 10, 33 EStG. | ||
In den ersten Wochen nach unserer Entscheidung, die freiwillige Erklärung abzugeben, fragten wir uns, welche Quellen wirklich verlässlich sind. Wer sich über die rechtlichen Grundlagen informieren möchte, ist beim Bundesministerium der Finanzen sowie beim ELSTER-Portal gut aufgehoben. Für Verbrauchervergleiche und Tests von Steuersoftware lohnt sich ein Blick bei der Stiftung Warentest (test.de), die regelmäßig Steuersoftware im Vergleich testet. Wer sich über digitale Sicherheit beim Einreichen seiner Steuerdaten Gedanken macht, findet beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hilfreiche Hinweise zur sicheren Nutzung von ELSTER und Steuersoftware. Wer darüber hinaus Fragen zu nachhaltigen Ausgaben hat – etwa ob ökologische Sanierungsmaßnahmen steuerlich absetzbar sind –, kann sich bei NABU (nabu.de) über Fördermöglichkeiten informieren, die mitunter mit steuerlichen Vorteilen kombiniert werden können. (Beispielangabe – Inhalte externer Websites können sich ändern; Stand März 2026.)
Ebenfalls wertvoll: Das Europäische Parlament hat in den vergangenen Jahren wiederholt betont, dass Steuertransparenz und die Vereinfachung von Steuerverfahren für EU-Bürger:innen ein zentrales Anliegen darstellen. Wer grenzüberschreitend arbeitet oder in mehreren EU-Ländern Einkünfte erzielt, sollte sich auf den Seiten des Europäischen Parlaments (europa.eu) über aktuelle Regelungen informieren, da auch hier freiwillige Deklarationsmöglichkeiten existieren, die weitgehend ungenutzt bleiben.
Musterbrief an das Finanzamt (freiwillige Steuererklärung)
Vor- und Nachname
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Steueridentifikationsnummer: XXXXXXXXXXX
[Ort, Datum]
Finanzamt [zuständige Behörde]
Betreff: Freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr [XXXX]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit reiche ich gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG freiwillig meine
Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr [XXXX] ein.
Die beigefügte Erklärung samt Belegen bitte ich zu prüfen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
[Unterschrift]
(Musterbrief – kann je nach Finanzamt und individuellem Sachverhalt angepasst werden. Keine Rechtsberatung.)
Später merkten wir auch, dass die Digitalisierung bei der Steuererklärung mittlerweile weit fortgeschritten ist. ELSTER bietet seit 2023 eine sogenannte „vorausgefüllte Steuererklärung" (VaSt) an, bei der bereits bekannte Daten – etwa Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbescheide oder Beitragsmitteilungen der Krankenkasse – automatisch eingetragen werden. Das spart erheblich Zeit. Wer sich zusätzlich für digitale Sicherheit interessiert, sollte laut BSI darauf achten, dass ELSTER nur über die offizielle Website (www.elster.de) genutzt wird und Phishing-Mails, die angeblich vom Finanzamt stammen, konsequent ignoriert werden. (Beispielangabe – Funktionsumfang und Sicherheitshinweise können sich ändern; Stand März 2026.)
Wir mussten auch verstehen, wann die Antragsveranlagung unter Umständen zu einer Nachzahlung führen kann. Das ist selten, aber möglich – zum Beispiel wenn im betreffenden Jahr Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Elterngeld bezogen wurden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, oder wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig beschäftigten. In solchen Fällen könnte die freiwillig eingereichte Erklärung zu einer Nachzahlung statt zu einer Erstattung führen. Deshalb empfiehlt es sich, vor der Abgabe eine grobe Vorrechnung anzustellen oder eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. (Beispielangabe – individuelle Steuerkonstellationen können erheblich variieren.)
Es ist außerdem wichtig zu wissen: Wer eine freiwillige Steuererklärung einreicht, erklärt sich damit bereit, dass das Finanzamt auch etwaige Nachzahlungen festsetzen kann. Die freiwillige Abgabe ist also nicht risikolos – sie ist aber, statistisch betrachtet, in der großen Mehrheit der Fälle mit einer Erstattung verbunden.
In Gesprächen mit anderen Eltern an der Schule unserer Kinder tauchte immer wieder ein Thema auf: die Kinderkosten. Viele wussten nicht, dass Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar sind – und das nicht zu knapp. Zwei Drittel der tatsächlichen Kosten für Kitas, Tagesmütter oder Horte können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, maximal jedoch 4.000 Euro je Kind pro Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Stand 2026). Wer ein Kind im Grundschulalter hat und monatlich 500 Euro Hortgebühren zahlt, kommt auf Jahreskosten von 6.000 Euro – zwei Drittel davon, also 4.000 Euro, wären als Sonderausgaben absetzbar. (Beispielangabe – Voraussetzungen und Höchstbeträge können sich ändern.)
Hinzu kommt der Kinderfreibetrag oder alternativ das Kindergeld – das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung automatisch, was für die betreffende Familie vorteilhafter ist. Das sogenannte „Günstigerprüfungsverfahren" ist gesetzlich vorgeschrieben und muss nicht gesondert beantragt werden.
Mit der Zeit wurden wir regelrechte Fans der freiwilligen Steuererklärung – aber auch realistisch. Es gibt Situationen, in denen sich der Aufwand kaum lohnt: Wer kaum mehr Werbungskosten als den Pauschbetrag hat, keine Sonderausgaben jenseits der Standardposten und keine außergewöhnlichen Belastungen, der wird vielleicht nur 50 oder 80 Euro zurückbekommen. Ist das den Aufwand wert? Das hängt von der persönlichen Situation ab. Wer die Erklärung selbst mit ELSTER erledigt, investiert ein bis zwei Stunden – und bekommt dafür im Schnitt mehr als 1.000 Euro zurück. Selbst bei einem bescheidenen Ergebnis: Eine Stunde Zeitaufwand für 80 Euro netto – das übertrifft manchen Stundenlohn.
Eines haben wir noch gelernt: Die Steuererklärung ist keine einmalige Sache. Wer einmal anfängt, merkt schnell, wie routiniert der Prozess wird. Im zweiten Jahr weiß man, welche Belege man braucht, und sammelt sie konsequent das ganze Jahr über. Viele Steuerpflichtige richten sich sogar einen eigenen Ordner ein – digital oder analog – in dem Kassenzettel, Rechnungen und Bescheinigungen systematisch abgelegt werden. Diese kleine Disziplin kann sich über mehrere Jahre zu einer erheblichen Summe addieren. Vier Jahre rückwirkend abgeben bedeutet unter Umständen, auf einen Schlag mehrere tausend Euro zurückzubekommen.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich Angst haben, dass das Finanzamt etwas beanstandet, wenn ich freiwillig einreiche?
Diese Sorge hören wir oft – und sie ist verständlich. Grundsätzlich prüft das Finanzamt bei jeder eingereichten Erklärung die Angaben auf Plausibilität. Das bedeutet aber nicht, dass man in eine Art Kontrolle gerät. Wer korrekte Angaben macht und seine Belege aufbewahrt (in der Regel sechs bis zehn Jahre, je nach Art der Ausgaben), hat nichts zu befürchten. Die meisten Fälle werden ohne weitere Rückfragen bearbeitet. In manchen Situationen kann das Finanzamt aber um Nachweise bitten – dann ist es gut, alle Belege griffbereit zu haben. (Beispielangabe – Aufbewahrungspflichten und Prüfpraxis können variieren.)
Was passiert, wenn ich die Antragsveranlagung für vier Jahre auf einmal nachhole?
Grundsätzlich ist das möglich und sogar sinnvoll. Man kann für jedes Jahr eine separate Erklärung einreichen. Die Erstattungen werden für jedes Jahr einzeln berechnet und ausgezahlt. Wichtig: Die Vierjahresfrist bezieht sich auf das jeweilige Veranlagungsjahr. Für 2022 war der letzte mögliche Abgabetermin der 31. Dezember 2026 (Stand: März 2026 – Fristen können sich ändern; beim Finanzamt nachfragen). Bei rückwirkender Abgabe für mehrere Jahre kann es sinnvoll sein, die Erklärungen in zeitlicher Reihenfolge einzureichen, um den Überblick zu behalten.
Brauche ich unbedingt einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein?
Nicht zwingend. Für Arbeitnehmer mit überschaubaren Verhältnissen ist ELSTER oder eine handelsübliche Steuersoftware in der Regel ausreichend. Stiftung Warentest hat verschiedene Steuerprogramme regelmäßig getestet und gibt Empfehlungen für unterschiedliche Nutzergruppen. Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine kostengünstige Alternative zur Steuerberatung – er darf Mitglieder bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit beraten. Komplexere Situationen, etwa bei Selbständigkeit, Vermietung oder Auslandseinkünften, erfordern hingegen in der Regel professionelle Beratung. (Beispielangabe – Angebote und Qualität von Steuerberatungsleistungen können variieren.)
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung. Alle Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, basieren auf dem Stand März 2026 und können je nach individuellem Steuerfall, Region und aktueller Gesetzgebung abweichen. Für verbindliche Auskünfte wende dich an das zuständige Finanzamt, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
Quellen und weiterführende Links:
- ELSTER – Elektronische Steuererklärung: www.elster.de
- Stiftung Warentest – Steuersoftware im Test: www.test.de
- BSI – Sicheres Arbeiten mit Online-Diensten: www.bsi.bund.de
- NABU – Förderprogramme für nachhaltige Sanierung: www.nabu.de
- Europäisches Parlament – Steuerrecht EU: www.europarl.europa.eu