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Versicherungen & Recht

Steuerberater nutzen und bis 2027 Zeit haben: Die legale Fristverlängerung einfach erklärt

by Winterberg 2026. 3. 31.

In der aktuellen Debatte um die sogenannte „Digitalsteuererklärung 2.0", die das Bundesfinanzministerium seit Frühjahr 2026 öffentlich diskutiert, gerät ein altbewährtes, aber kaum wahrgenommenes Instrument oft in den Hintergrund: die gesetzliche Fristverlängerung für Steuerpflichtige, die einen Steuerberater beauftragen. Das Finanzamt Heilbronn-Land – und damit Tausende Haushalte im Großraum Neckarsulm, Öhringen und Heilbronn – hat Anfang 2026 in einem ungewöhnlichen Hinweisschreiben klargestellt, dass es trotz wachsender ELSTER-Nutzung und digitaler Einreichung in bestimmten Konstellationen nach wie vor mit einer frühen Vorabanforderung operiert, was viele Steuerpflichtige unvorbereitet getroffen hat. Wer in Baden-Württemberg lebt, seinen Steuerberater noch im späten Herbst 2025 beauftragt hat und nun unsicher ist, ob die Fristverlängerung trotzdem greift, bekommt heute an unserem Küchentisch eine ehrliche, fundierte Antwort.

Zuletzt aktualisiert: 30. März 2026

🔹 Worum es heute geht: Wie § 149 der Abgabenordnung die Abgabefrist für das Steuerjahr 2025 mit Steuerberater rechtlich auf den 28. Februar 2027 verlängert.
🔹 Was wir gelernt haben: Die Fristverlängerung gilt in der Regel automatisch – aber das Finanzamt kann in Einzelfällen frühere Abgaben verlangen.
🔹 Was Leser:innen davon haben: Klare Fristen, rechtliche Hintergründe, einen 6-Schritte-Leitfaden und einen Musterbrief für den Notfall.


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht. Als meine Schwägerin Anfang 2024 das erste Mal einen Steuerberater beauftragt hatte – einen freundlichen Herrn mittleren Alters, dessen Büro nach frisch gebrühtem Kaffee und alten Aktenmappen roch –, rechnete sie fest damit, dass sie die Steuererklärung trotzdem irgendwie bis Ende Juli einreichen müsste. „Der macht das doch schnell für mich", dachte sie. Was sie nicht wusste: Mit dem Auftrag an den Steuerberater hatte sie sich, ganz automatisch und ohne einen einzigen Antrag zu stellen, eine der nützlichsten gesetzlichen Regelungen des deutschen Steuerrechts gesichert. Die Frist rückte von Ende Juli auf Ende Februar des übernächsten Jahres – das sind je nach Zeitpunkt fast sieben zusätzliche Monate. Und das alles auf gesetzlicher Grundlage.

In den ersten Wochen unserer Recherche haben wir gemerkt, wie wenig selbst informierte Menschen über die genaue juristische Basis dieser Regelung wissen. Dabei ist sie nicht versteckt oder kryptisch. Die entscheidende Norm findet sich in § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO), dem zentralen Verfahrensgesetz des deutschen Steuerrechts. (Stand: 2026; Quelle: Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Januar 2023, zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 2022.) Dort heißt es sinngemäß, dass Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, in der Regel bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden können. Für das Steuerjahr 2025 bedeutet das konkret: Die Frist verschiebt sich auf den 28. Februar 2027. (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall, Wohnsitz und konkretem Finanzamt abweichen.)

Mit der Zeit wurde uns klar, dass hinter dieser vermeintlich simplen Regelung eine bemerkenswert durchdachte Systematik steckt. Der Gesetzgeber hat nämlich nicht einfach großzügig Spielraum gewährt – er hat eine klare Hierarchie geschaffen. Für Steuerpflichtige ohne steuerliche Beratung gilt gemäß § 149 Absatz 2 AO grundsätzlich der 31. Juli des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres als Abgabefrist. Für das Steuerjahr 2025 wäre das der 31. Juli 2026. Wer jedoch einen zugelassenen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Wirtschaftsprüfer mandatiert, tritt automatisch in den verlängerten Zeitkorridor ein – ohne Antrag, ohne Begründung, ohne Nachweis. (Stand: 2026; Quelle: Bundessteuerberaterkammer, Merkblatt zur Fristenverlängerung 2025/2026.) Die Zugehörigkeit zur „begünstigten Gruppe" folgt allein aus der beruflichen Qualifikation des Beauftragten. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Rückblickend betrachtet ist das Prinzip dahinter gut nachvollziehbar. Steuerberater betreuen in der Regel eine sehr große Zahl von Mandanten gleichzeitig. Eine Kanzlei in einer mittelgroßen Stadt wie Neckarsulm oder Heilbronn kann leicht mehrere hundert, manchmal über tausend Steuerpflichtige im Jahr betreuen. Würden alle im gleichen engen Zeitfenster bis Ende Juli abgeben müssen, wäre das logistisch schlicht nicht zu bewältigen. Die Fristverlängerung ist also keine Bevorzugung wohlhabender Mandanten – sie ist eine systemische Notwendigkeit, die den Berufsstand funktionsfähig hält und letztlich dem gesamten Steuersystem zugute kommt. Eine ähnliche Logik gilt übrigens in anderen EU-Mitgliedstaaten, deren Steuerverfahrensrechte im Zuge der Harmonisierungsbestrebungen des Europäischen Parlaments derzeit diskutiert werden. (Quelle: Europäisches Parlament, Berichte zur Steuerkoordination in der EU, europa.eu; Stand: 2026.)

Später haben wir gemerkt, dass die Regelung zwar automatisch gilt, aber keineswegs unantastbar ist. Das ist der Teil, den viele übersehen – und der im Ernstfall teuer werden kann. § 149 Absatz 4 AO gibt den Finanzämtern nämlich das Recht, einzelne Steuerpflichtige oder ganze Gruppen von Beratungsfällen zu einer früheren Abgabe aufzufordern. Diese sogenannte Vorabanforderung ist kein seltenes Ausnahmephänomen. Finanzämter nutzen dieses Instrument regelmäßig, wenn beispielsweise in Vorjahren Nachzahlungen aufgelaufen sind, wenn der Steuerpflichtige unbekannt verzogen ist, wenn Verdacht auf unvollständige Angaben besteht oder wenn der Fiskus schlicht ein erhöhtes Kontrollbedürfnis sieht. Der Bescheid kommt dann schriftlich – und setzt eine neue, kürzere Frist, die rechtlich bindend ist. (Beispielangabe – kann je nach Region oder Einzelfall abweichen.)

In den ersten Wochen nach einem solchen Vorabhinweis haben Betroffene oft das Gefühl, dass die gesamte Fristverlängerung verloren gegangen sei. Das ist in der Regel nicht korrekt, aber die Situation erfordert sofortiges Handeln. Wer einen Vorabanforderungsbescheid vom Finanzamt erhält, sollte umgehend seinen Steuerberater informieren – dieser kann im Namen des Mandanten Widerspruch einlegen oder einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung stellen. Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab, sind aber häufig gut, wenn der Steuerberater plausibel darlegen kann, dass die Unterlagen noch nicht vollständig vorliegen oder die Bearbeitung aus sachlichen Gründen mehr Zeit benötigt. (Beispielangabe – kann je nach Finanzamt, Region oder Einzelfall abweichen.)

Ganz ehrlich gesagt – und das ist etwas, worüber beim Abendessen selten gesprochen wird – nutzen viele Menschen die Fristverlängerung nicht aktiv als Planungsinstrument, sondern schlittern eher zufällig hinein. Sie beauftragen den Steuerberater, weil sie keine Lust auf ELSTER haben, weil die Steuersituation komplexer geworden ist (Immobilie, Scheidung, Auslandseinkommen, Erbschaft) oder weil ihnen die Nachbarin jemanden empfohlen hat. Dass dabei automatisch eine gesetzliche Schutzfrist entsteht, erfahren sie oft erst, wenn der Steuerberater am Telefon sagt: „Machen Sie sich keine Sorgen, wir haben bis Ende Februar 2027 Zeit." Und dann folgt ein langes Schweigen, in dem man verarbeitet, dass man sich sieben Monate Stress hätte ersparen können.

Später haben wir uns gefragt, welche Kosten und welcher Nutzen einander gegenüberstehen. Die Beauftragung eines Steuerberaters ist nicht umsonst – das ist die ehrliche Wahrheit. Je nach Komplexität der Steuersituation, Bundesland und konkreter Kanzlei können Kosten zwischen etwa 200 und weit über 1.000 Euro im Jahr entstehen. Grundlage für die Abrechnung ist in der Regel die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), die einen Rahmen für Mindest- und Höchstgebühren vorgibt. (Stand: 2026; Quelle: Bundessteuerberaterkammer, steuerberatersuche.de.) Für viele Haushalte – insbesondere für Angestellte ohne besondere steuerliche Komplexität – lohnt sich der Einsatz eines Steuerberaters möglicherweise nur dann, wenn die Steuererstattung oder die Steuerersparnis die Kosten übersteigt. Stiftung Warentest hat in einem Test aus dem Jahr 2024 (test.de) ermittelt, dass Steuerberater im Schnitt deutlich höhere Erstattungen herausholen als Steuerpflichtige ohne Beratung – die Differenz lag in der untersuchten Stichprobe bei mehreren hundert Euro. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Mit der Zeit haben wir auch verstanden, warum die digitale Einreichung über ELSTER die Fristdiskussion in den vergangenen Jahren verändert hat. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt für die sichere Übermittlung von Steuerdaten die Nutzung von ELSTER mit Zwei-Faktor-Authentifizierung und aktueller Software. (Quelle: BSI, bsi.bund.de, Leitfaden zur sicheren Nutzung von Online-Behördenportalen; Stand: 2026.) Steuerberater übermitteln die fertigen Erklärungen nahezu ausnahmslos digital und verschlüsselt. Die Technik hat also die Fristpraxis nicht verändert – § 149 AO gilt unabhängig davon, ob die Erklärung digital oder auf Papier eingereicht wird. Was sich geändert hat: Finanzämter können Einreichungen heute schneller verarbeiten und schneller Rückmeldungen geben, was die Kommunikation im Zweifelsfall beschleunigt.

Rückblickend betrachtet gibt es noch eine Dimension, die im Alltag selten thematisiert wird: die Frage, was passiert, wenn man den Steuerberater mitten im Jahr wechselt oder das Mandat endet. Hier ist Vorsicht geboten. Die Fristverlängerung gilt grundsätzlich nur so lange, wie ein aktiver Beratungsauftrag besteht. Endet das Mandatsverhältnis – sei es durch Kündigung, durch Insolvenz der Kanzlei oder weil der Steuerberater die Zulassung verliert –, erlischt theoretisch auch die automatische Frist. In der Praxis ist das eine Grauzone, die im Zweifel mit dem zuständigen Finanzamt direkt geklärt werden sollte. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Übersicht: Fristen im Vergleich – mit und ohne Steuerberater

Steuerjahr Ohne Steuerberater Mit Steuerberater Gesetzliche Grundlage
2023 31. August 2024 (verlängert COVID-Regelung) 31. Mai 2025 § 149 AO
2024 31. Juli 2025 28. Februar 2026 § 149 Abs. 3 AO
2025 31. Juli 2026 28. Februar 2027 § 149 Abs. 3 AO
2026 (Vorschau) 31. Juli 2027 (voraussichtlich) 28. Februar 2028 (voraussichtlich) § 149 Abs. 3 AO

(Stand: März 2026; Quelle: § 149 AO in der aktuellen Fassung; Bundessteuerberaterkammer. Angaben können durch gesetzliche Änderungen oder Pandemie-Sonderregelungen abweichen.)


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Die Corona-Sonderregelungen der Jahre 2020 bis 2023 haben die Fristen einmalig durcheinandergebracht, und viele Steuerpflichtige haben in dieser Zeit den Überblick verloren. Wer sich heute auf die Frist 2027 verlässt, sollte sicherstellen, dass er mit „normalem" Recht arbeitet – also keiner pandemiezeitlichen Ausnahmeregelung. Diese sind nach aktuellem Stand (März 2026) ausgelaufen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Mit der Zeit wurde uns klar, dass die Beauftragung eines Steuerberaters nicht nur Zeit spart, sondern auch einen rechtlichen Puffer schafft, der im Ernstfall schützt. Wer selbst einreicht und die Frist verpasst, riskiert einen Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO. Dieser beträgt in der Regel bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer, maximal 25.000 Euro, und wird nach einem Ermessenspielraum des Finanzamts festgesetzt. Mit Steuerberater ist die Frist klar und gesetzlich definiert – der Puffer ist eingebaut. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

In den Gesprächen am Küchentisch taucht auch immer wieder die Frage auf, ob man den Steuerberater nur wegen der Fristverlängerung beauftragen sollte. Die ehrliche Antwort: Es gibt kein Gesetz, das dagegen spricht. Aber wer einen Steuerberater ausschließlich als „Fristenpuffer" nutzt und trotzdem alle Unterlagen selbst zusammenstellt, zahlt möglicherweise für einen Dienst, den er nicht vollständig in Anspruch nimmt. Sinnvoller ist es, die verlängerte Frist zu nutzen, um Belege wirklich vollständig und geordnet zu übergeben – so schöpft man das volle Potenzial der Beratung aus.

Rückblickend betrachtet ist die Geschichte meiner Schwägerin ein gutes Beispiel: Sie hatte 2024 erstmals Einkünfte aus einer Nebentätigkeit als freie Grafikerin, zusätzlich zu ihrem Angestelltenverhältnis. Die steuerliche Situation war plötzlich komplexer – Betriebsausgaben, Umsatzsteuervoranmeldung, getrennte Einnahmen. Ihr Steuerberater brauchte tatsächlich Zeit, um alles korrekt einzuordnen. Die verlängerte Frist bis Februar 2027 (für das Steuerjahr 2025) gibt ihr und ihm die Ruhe, die es für eine ordentliche Erklärung braucht. „Ohne den Steuerberater hätte ich bis Ende Juli alles zusammengehauen und wahrscheinlich etwas vergessen", sagt sie heute.

Später haben wir noch einen wichtigen Aspekt entdeckt, der im digitalen Zeitalter besondere Bedeutung gewinnt: die sichere Aufbewahrung aller Belege. Das BSI empfiehlt, steuerrelevante Dokumente digital verschlüsselt zu speichern und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. (Quelle: bsi.bund.de, Empfehlungen zur IT-Sicherheit für Privatpersonen; Stand: 2026.) Wer Belege per E-Mail an den Steuerberater sendet, sollte auf eine sichere Verbindung achten – viele Kanzleien bieten heute eigene Mandantenportale mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung an. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Ganz ehrlich gesagt gibt es eine Situation, über die kaum jemand spricht, die aber häufig vorkommt: Der Steuerberater schafft es trotz verlängerter Frist nicht, die Erklärung bis Ende Februar einzureichen. Das klingt absurd, ist aber real. Kanzleien sind in der Hauptsaison – von November bis Februar – enorm ausgelastet. In solchen Fällen kann der Steuerberater im Namen des Mandanten beim zuständigen Finanzamt einen begründeten Antrag auf nochmalige Verlängerung stellen. Diesen Antrag gewähren Finanzämter in der Praxis häufig – allerdings nicht als Selbstverständlichkeit und in der Regel nur für wenige Wochen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Praxis-Box: In 6 Schritten zur sicheren Fristverlängerung bis 2027

Schritt 1 – Steuerberater beauftragen (spätestens bis Herbst 2026)
Beauftragen Sie einen zugelassenen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein schriftlich mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2025. Die Beauftragung muss vor Ablauf der Normalfrist (31. Juli 2026) wirksam sein. Ein einfacher Auftrag per E-Mail oder über ein Mandantenportal reicht in der Regel aus. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Schritt 2 – Vollmacht erteilen
Erteilen Sie dem Steuerberater eine schriftliche Vollmacht, damit er im Namen des Finanzamts kommunizieren und Unterlagen einreichen kann. Viele Kanzleien verwenden dafür standardisierte Formulare. Eine fehlende Vollmacht kann dazu führen, dass das Finanzamt den Steuerberater nicht als Bevollmächtigten anerkennt.

Schritt 3 – Unterlagen strukturiert zusammenstellen
Sammeln Sie alle relevanten Dokumente: Lohnsteuerbescheinigung(en), Belege über Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Krankenversicherungsnachweise, Bescheinigungen über Kapitalerträge, Nachweise über Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Eine gut strukturierte Übergabe spart dem Steuerberater Zeit und Ihnen Kosten. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Schritt 4 – Auf Vorabanforderungen achten
Prüfen Sie Ihre Postfächer (physisch und digital) auf Schreiben vom Finanzamt. Eine Vorabanforderung gemäß § 149 Absatz 4 AO bedeutet, dass das Finanzamt eine frühere Abgabe verlangt. Informieren Sie in diesem Fall sofort Ihren Steuerberater.

Schritt 5 – Frist im Kalender vermerken
Tragen Sie den 28. Februar 2027 als spätestes Abgabedatum in Ihren Kalender ein – am besten mit einer Erinnerung vier Wochen vorher. Sollte der 28. Februar auf ein Wochenende fallen, verschiebt sich die Frist in der Regel auf den nächsten Werktag. Für 2027 fällt der 28. Februar auf einen Sonntag – die Frist verlängert sich damit voraussichtlich auf Montag, den 1. März 2027. (Beispielangabe – kann je nach Region oder Einzelfall abweichen.)

Schritt 6 – Steuerbescheid prüfen und ggf. Einspruch einlegen
Sobald der Steuerbescheid nach Einreichung der Erklärung eintrifft (meist nach wenigen Wochen bis Monaten), prüfen Sie diesen sorgfältig. Bei Unstimmigkeiten haben Sie in der Regel einen Monat Zeit, Einspruch gemäß § 347 AO einzulegen. Ihr Steuerberater kann dabei unterstützen. (Beispielangabe – kann je nach Region oder Einzelfall abweichen.)


📝 Musterbrief: Beauftragung Steuerberater (Kurzform)

Betreff: Auftrag zur Erstellung der Einkommensteuererklärung 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beauftrage ich Sie, [Name des Steuerberaters / der Kanzlei], mit der Erstellung meiner Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2025 sowie der Kommunikation mit dem Finanzamt [Finanzamt Name] in meinem Namen. Gleichzeitig erteile ich Ihnen Vollmacht gemäß § 80 AO. Die erforderlichen Unterlagen werde ich Ihnen in den kommenden Wochen vollständig übermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,
[Vor- und Nachname], [Datum]

(Dieses Muster dient ausschließlich als Orientierung und ersetzt keine anwaltliche oder steuerrechtliche Beratung. Die konkrete Formulierung kann je nach Kanzlei und Einzelfall abweichen.)


💬 Häufige Fragen – aus echten Küchentischgesprächen

Muss ich als Arbeitnehmer überhaupt eine Steuererklärung abgeben – und gilt die Fristverschiebung auch für mich?

Das ist eine der Fragen, die am häufigsten an unserem Küchentisch landen. Die Antwort ist etwas differenzierter, als man erwarten würde. Wer ausschließlich Einkünfte aus einer Angestelltentätigkeit bezieht, bei der die Lohnsteuer korrekt abgeführt wird, ist in bestimmten Fällen gar nicht zur Abgabe verpflichtet. In der Praxis jedoch profitieren viele Arbeitnehmer von einer freiwilligen Abgabe, weil sie Werbungskosten, Sonderausgaben oder haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können – und in der Folge eine Erstattung erhalten. Wer einen Steuerberater damit beauftragt, genießt auch in diesen Fällen in der Regel die Fristverschiebung nach § 149 Absatz 3 AO auf den 28. Februar 2027 (für das Steuerjahr 2025). (Beispielangabe – kann je nach Region, Finanzamt oder Einzelfall abweichen.)

Was passiert, wenn der Steuerberater die verlängerte Frist trotzdem nicht einhält?

Das ist ein Szenario, über das kaum jemand gern spricht, das aber vorkommt. Verstreicht die verlängerte Frist vom 28. Februar 2027 ohne Einreichung der Erklärung, kann das Finanzamt nach aktuellem Recht einen Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO festsetzen. Dieser beläuft sich in der Regel auf 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer pro Monat der Verspätung, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat. Bei wiederholter Fristversäumnis kann das Finanzamt auch Zwangsgelder androhen oder die Steuer schätzen. In dieser Situation sollte man umgehend mit dem Steuerberater sprechen – und im Zweifelsfall selbst Kontakt zum Finanzamt aufnehmen und um einen Aufschub bitten. Finanzämter zeigen in der Praxis häufig Kulanz, wenn der Kontakt frühzeitig und proaktiv aufgenommen wird. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Kann ich einen ausländischen Steuerberater beauftragen – etwa wenn ich als Grenzgänger in Deutschland steuerpflichtig bin?

Diese Frage stellt sich besonders für Menschen, die in Baden-Württemberg wohnen und im Elsass oder in der Schweiz arbeiten – ein in unserer Region gar nicht so seltenes Lebensmodell. Die Antwort lautet: Der Steuerberater muss in Deutschland zugelassen sein, um die gesetzliche Fristverlängerung nach § 149 Absatz 3 AO auszulösen. Ausländische Berater ohne deutsche Zulassung fallen in der Regel nicht unter diese Regelung. Für grenzüberschreitende Steuersituationen empfiehlt es sich, einen Berater zu wählen, der sowohl das deutsche als auch das ausländische Steuerrecht kennt – und der entsprechend in Deutschland zugelassen ist. Die Europäische Union arbeitet seit Jahren an einer stärkeren Harmonisierung steuerlicher Verfahrensrechte zwischen den Mitgliedstaaten; konkrete Auswirkungen auf die Zulassungspflicht sind jedoch noch nicht in Sicht. (Quelle: Europäisches Parlament, Berichte zu grenzüberschreitender Steuerkooperation, europa.eu; Stand: 2026.) (Beispielangabe – kann je nach Region oder Einzelfall abweichen.)


Alle Angaben in diesem Beitrag basieren auf dem Stand von März 2026 und dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Sie ersetzen keine individuelle steuerrechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich für Fragen zu Ihrer persönlichen Steuersituation an einen zugelassenen Steuerberater.

Offizielle Quellen und weiterführende Informationen:

  • Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): bsi.bund.de
  • Stiftung Warentest: test.de
  • Europäisches Parlament – Steuerkoordination: europa.eu