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Versicherungen & Recht

Mietrecht 2026: Wann Mieter wirklich den Garten pflegen müssen – und wann nicht

by Winterberg 2025. 10. 16.

Zuletzt aktualisiert: 17. März 2026

🔹 Worum es heute geht: Gartenarbeit in Mietwohnungen – wer ist laut Mietrecht für Rasenmähen und Laubräumen zuständig, und was muss im Vertrag stehen? 🔹 Was wir gelernt haben: Ohne klare Vertragsklausel bleibt die Gartenpflege Sache des Vermieters – doch die Praxis sieht oft anders aus. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Orientierung, einen Musterbrief und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Ernstfall.


In Berlin-Pankow hat der Mieterverein im Januar 2026 einen bemerkenswerten Anstieg an Anfragen zum Thema Gartenpflege gemeldet – ausgelöst durch einen Musterprozess am Amtsgericht Mitte, bei dem ein Vermieter von seinem Mieter Schadensersatz wegen „vernachlässigter Gartenarbeit" forderte, obwohl der Mietvertrag nur eine vage Klausel zur „allgemeinen Ordnung des Außenbereichs" enthielt. Das Gericht wies die Klage ab. Seitdem wird in Fachkreisen intensiv darüber diskutiert, wie präzise Gartenklauseln formuliert sein müssen, damit sie überhaupt rechtlich wirksam sind. Dieser Fall ist kein Einzelfall – er spiegelt eine bundesweite Grauzone wider, in der Vermieter und Mieter regelmäßig aneinandergeraten.


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das auch nicht genau. Als wir vor ein paar Jahren in unser erstes Haus mit Garten zogen – eine kleine Doppelhaushälfte am Stadtrand, mit einem Garten, der sich im Herbst in ein Laubmeer verwandelt –, dachte ich, das sei selbstverständlich: Wir wohnen hier, also pflegen wir auch den Garten. Meine Schwiegermutter, eine pensionierte Verwaltungsfachangestellte mit einem gesunden Misstrauen gegenüber allem, was „selbstverständlich" klingt, blätterte beim ersten Abendessen am Küchentisch durch unseren Mietvertrag und sagte trocken: „Da steht gar nichts von Rasen mähen. Nichts. Kein Wort." Wir lachten. Sie nicht.

Sie hatte recht. Und das ist der Punkt, an dem viele Mietverhältnisse in Deutschland beginnen, sich zu verkomplizieren.


Rückblickend betrachtet war dieser Abend am Küchentisch der Beginn einer kleinen juristischen Bildungsreise für unsere Familie. Denn das Thema Gartenpflege im Mietverhältnis ist weit weniger eindeutig geregelt, als die meisten Menschen – Mieter wie Vermieter – annehmen. Das deutsche Mietrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist, kennt keine explizite gesetzliche Regelung zur Gartenarbeit. Das bedeutet: Es gibt keine automatische Pflicht des Mieters, den Rasen zu mähen oder Laub zu entfernen. Stattdessen greift das Prinzip der Vertragsfreiheit – was im Mietvertrag steht (oder eben nicht steht), entscheidet.

(Beispielangabe – kann je nach Region, Gericht und Einzelfall abweichen.)


Mit der Zeit wurde uns klar, dass hinter dieser scheinbar trivialen Alltagsfrage ein komplexes Geflecht aus Rechten, Pflichten und Interpretationsspielräumen steckt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen bekräftigt, dass Gartenarbeiten grundsätzlich zur Instandhaltungspflicht des Vermieters gehören (Stand: 2026, Quelle: BGH-Urteilsdatenbank). Das bedeutet im Umkehrschluss: Fehlt im Mietvertrag eine ausdrückliche und inhaltlich hinreichend bestimmte Regelung, bleibt die Gartenpflege Aufgabe des Vermieters. Nur wenn der Mietvertrag eindeutig formuliert ist – beispielsweise „Der Mieter übernimmt die Gartenpflege einschließlich des regelmäßigen Rasenmähens, des Laubreumens und des Rückschnitts von Hecken und Sträuchern" –, kann diese Pflicht wirksam auf den Mieter übertragen werden.

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


In den ersten Tagen nach unserem Einzug hatten wir noch keine Ahnung, welche Aufgaben konkret auf uns zukommen würden. Der Garten war schön, aber er war auch Arbeit: ein Rasenstück von vielleicht 80 Quadratmetern, ein alter Apfelbaum, dessen Früchte im September zu einer besonderen Herausforderung wurden, und mehrere Bäume, die im Herbst zuverlässig dafür sorgten, dass wir jeden Samstagmorgen mit dem Laubbläser kämpften. Ich erinnere mich an ein Gespräch mit unserem Vermieter – einem freundlichen Mann mittleren Alters, der selbst zwei Häuser weiter wohnte –, in dem er beiläufig erwähnte, er hoffe, wir würden „den Garten schön in Ordnung halten." Ich nickte. Natürlich. Was sonst?

Was ich damals nicht fragte: Was genau meint er mit „in Ordnung"? Und: Haben wir das überhaupt im Vertrag unterschrieben?


Später haben wir gemerkt, dass genau diese Unschärfe der eigentliche Kern des Problems ist. In der Praxis enthalten viele Mietverträge – insbesondere ältere Formularmietverträge – Gartenklauseln, die entweder zu vage formuliert oder juristisch nicht hinreichend bestimmt sind. Laut einer Auswertung des Deutschen Mieterbundes (DMB) aus dem Jahr 2025 enthalten rund 60 Prozent der überprüften Mietverträge mit Gartennutzung Klauseln zur Gartenpflege – davon sind jedoch schätzungsweise 30 bis 40 Prozent so ungenau formuliert, dass sie vor Gericht keinen Bestand haben würden (Stand: 2025/2026, Quelle: Deutscher Mieterbund, www.mieterbund.de).

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht – aber inzwischen wissen wir: Die Formulierung im Mietvertrag ist alles. Gerichte – darunter das AG München, das LG Frankfurt und zuletzt das AG Berlin-Mitte im Januar 2026 – haben immer wieder entschieden, dass pauschale Klauseln wie „Der Mieter hält den Garten in ordnungsgemäßem Zustand" nicht ausreichen, um konkrete Arbeitspflichten zu begründen. Erst wenn einzelne Tätigkeiten explizit benannt werden, entsteht eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung. Und selbst dann gilt: Unzumutbares kann nicht übertragen werden. Das Rasenmähen eines 10-Quadratmeter-Rasenstücks ist zumutbar. Die Pflege einer parkähnlichen Anlage mit Teich, Obstbäumen und Staudenrabatten hingegen übersteigt in der Regel das, was einem Mieter ohne besondere Entschädigung auferlegt werden kann.

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Was laut aktuellem Mietrecht gilt – ein Überblick

Tätigkeit Grundsätzlich Vermieterpflicht? Übertragbar auf Mieter? Voraussetzung
Rasenmähen (kleiner Garten) Ja Ja Ausdrückliche Vertragsklausel
Laubräumen Ja Ja Ausdrückliche Vertragsklausel
Heckenschnitt Ja Ja Ausdrückliche, spezifische Klausel
Baumschnitt Ja Eingeschränkt Nur bei kleinen Sträuchern; Facharbeiten bleiben beim Vermieter
Winterdienst (Gartenweg) Ja Ja Ausdrückliche Klausel, regional variabel
Teichpflege / Bewässerung Ja Nur bei expliziter Regelung Muss im Vertrag einzeln benannt sein
Schädlingsbekämpfung Ja Nein (in der Regel) Ausnahmen möglich
Müllbeseitigung im Garten Situationsabhängig Ja Bei offensichtlicher Verursachung durch Mieter

(Stand: 2026 – Quelle: BGB §§ 535 ff., Rechtsprechungsübersichten DMB und Mietrecht.de; kann je nach Region oder Einzelfall abweichen.)


Mit der Zeit wurde uns klar, dass die Frage der Gartenpflege nicht nur eine juristische, sondern auch eine ökologische Dimension hat. Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) weist seit Jahren darauf hin, dass übertriebene Gartenpflege – insbesondere häufiges Mähen, Laubrechen bis auf den blanken Boden und der Einsatz chemischer Mittel – erhebliche Schäden an der lokalen Biodiversität anrichten kann. In seiner aktuellen Kampagne „Lebendiger Garten 2026" empfiehlt der NABU ausdrücklich, Laub zumindest teilweise als Winterschutz für Igel, Insekten und andere Kleintiere liegen zu lassen (Quelle: www.nabu.de, Stand: 2026). Das ist nicht nur ökologisch sinnvoll – es kann auch einen Mietstreit entspannen, wenn man dem Vermieter erklären kann, dass das nicht eingesammelte Laub in der Gartenecke kein Pflichtversäumnis, sondern Naturschutz ist.

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Ich erinnere mich, wie mein Mann und ich in jenem ersten Herbst ein bisschen nervös waren. Der Apfelbaum hatte wieder reichlich geliefert, die Blätter lagen kniehoch, und unser Vermieter machte auf seinem Weg zum Auto eine kleine Bemerkung darüber, dass es „Zeit sei für den großen Herbstputz." Wir nickten, griffen zu Rechen und Schubkarre – und fragten uns dabei: Müssen wir das eigentlich? Jetzt, Jahre später, weiß ich: Wir hätten fragen sollen. Nicht unhöflich, nicht konfrontativ – aber klar. „Steht das im Vertrag?" ist eine völlig legitime Frage, die das Verhältnis nicht belastet, sondern langfristig entlastet.


Später haben wir gemerkt, wie wichtig es ist, diese Dinge frühzeitig zu klären – am besten schon vor der Unterzeichnung des Mietvertrags. Wer einen Garten mietet oder mitmietet, sollte die entsprechenden Klauseln genau lesen, im Zweifel einen Mieterverein hinzuziehen und unklare Formulierungen vor Vertragsschluss schriftlich präzisieren lassen. Der Deutsche Mieterbund bietet bundesweit Beratungsleistungen an und kann helfen, Vertragsklauseln einzuschätzen (www.mieterbund.de). Auch die Stiftung Warentest hat in ihrer Ausgabe 3/2026 Mustermietverträge unter die Lupe genommen und verschiedene Gartenklauseln bewertet – mit teils überraschenden Ergebnissen (Quelle: www.test.de, Stand: März 2026).

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht – dass auch der Umweltaspekt beim Gartenrecht eine Rolle spielen kann. Denn inzwischen haben mehrere Bundesländer Regelungen eingeführt oder verschärft, die den Einsatz von Pestiziden und Herbiziden in privaten Gärten einschränken. In Baden-Württemberg etwa ist der Einsatz von Glyphosat in Privatgärten seit 2022 faktisch ausgeschlossen. Bayern und Nordrhein-Westfalen diskutieren ähnliche Regelungen (Stand: 2026). Das bedeutet: Selbst wenn ein Mieter vertraglich zur Unkrautbekämpfung verpflichtet ist, darf er dabei nicht zu jedem Mittel greifen. Der BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) empfiehlt hier ausdrücklich mechanische Alternativen und stellt entsprechende Merkblätter zur Verfügung (Quelle: www.bund.net, Stand: 2026).

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Rückblickend betrachtet sind es oft die kleinen Unklarheiten, die zu den größten Streitigkeiten führen. Was passiert, wenn der Mieter den Rasen nicht mäht und der Vermieter einen Gärtner beauftragt – kann er die Kosten weiterberechnen? Nur dann, wenn die Vertragspflicht des Mieters eindeutig festgestellt ist und der Vermieter den Mieter zuvor schriftlich abgemahnt hat. Ohne diese Abmahnung ist eine Kostenweiterleitung in der Regel nicht zulässig. Das gilt im Übrigen auch umgekehrt: Wenn der Vermieter trotz fehlender Vertragsklausel erwartet, dass der Mieter den Garten pflegt, und dies nicht tut, kann er daraus keine Pflichtverletzung ableiten.

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


In den ersten Tagen nach einem Streit – oder auch nur nach einem unfreundlichen Gespräch wegen des Rasens – fühlt man sich oft hilflos. Man will keinen Konflikt, aber man will auch nicht einfach nachgeben, wenn man im Recht ist. Hier hilft es, strukturiert vorzugehen. Deshalb haben wir für euch eine kleine Praxis-Box zusammengestellt.


Gartenpflicht prüfen – in 6 Schritten

Schritt 1: Mietvertrag lesen Sucht den Abschnitt zu Gartenpflege, Außenanlage oder Sonderflächen. Achtet darauf, ob konkrete Tätigkeiten benannt werden (Rasenmähen, Laubrechen, Heckenschnitt etc.) oder nur vage von „Ordnung" die Rede ist.

Schritt 2: Klausel einschätzen Ist die Klausel zu unbestimmt (z. B. nur „der Mieter hält den Garten ordentlich"), hat sie vor Gericht häufig keinen Bestand. Im Zweifel: Mieterverein oder Rechtsberatung hinzuziehen.

Schritt 3: Zustand dokumentieren Fotografiert den Garten bei Einzug und regelmäßig danach – mit Datum. Das schützt euch vor ungerechtfertigten Schadensersatzforderungen beim Auszug.

Schritt 4: Kommunikation schriftlich halten Alle Absprachen zur Gartenpflege – Wer macht was? Bis wann? – per E-Mail oder Brief festhalten. Mündliche Absprachen sind schwer zu beweisen.

Schritt 5: Bei Unklarheit: nachfragen Schreibt dem Vermieter eine freundliche, sachliche Anfrage, welche Gartenarbeiten laut Vertrag von euch erwartet werden. Das schafft Klarheit – und zeigt guten Willen.

Schritt 6: Im Streitfall: abmahnen lassen Wenn der Vermieter zu Unrecht Kosten weiterberechnet oder eine Kündigung androht, sollte zunächst eine schriftliche Gegendarstellung erfolgen – ggf. mit anwaltlicher Hilfe oder über den Mieterverein.


📄 Musterbrief: Anfrage zur Gartenverantwortung


[Vorname Nachname] [Adresse] [PLZ, Ort] [Datum]

An: [Vermieter / Hausverwaltung]

Betreff: Klärung der Gartenpflegeverpflichtungen laut Mietvertrag

Sehr geehrte/r [Name],

ich beziehe mich auf unseren Mietvertrag vom [Datum] bezüglich der Wohnung / des Hauses in [Adresse]. Da in den letzten Wochen Fragen zur Gartenpflege aufgekommen sind, bitte ich um schriftliche Klarstellung, welche Tätigkeiten vertraglich von mir übernommen werden sollen und welche in Ihrer Verantwortung liegen. Ich möchte meinen Pflichten gerne nachkommen und bitte daher um eine konkrete, schriftliche Auflistung der erwarteten Gartenarbeiten sowie etwaiger Fristen. Für eine Rückmeldung innerhalb von zwei Wochen wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift]


Später haben wir gemerkt, dass ein solcher Brief – sachlich, freundlich, konkret – oft mehr bewirkt als jedes Gespräch auf der Türschwelle. Vermieter, die wissen, dass ihre Mieter ihre Rechte kennen, agieren häufig deutlich kooperativer. Das ist keine Konfrontation – das ist Kommunikation auf Augenhöhe.


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht – dass die Jahreszeit eine entscheidende Rolle spielt. Im Sommer ist Rasenmähen das Thema, im Herbst das Laub, im Winter gegebenenfalls der Schnee auf dem Gartenweg. Beim Thema Winterdienst – also dem Räumen von Schnee und dem Streuen bei Eis auf Gehwegen und Zugängen rund um das gemietete Objekt – gelten ähnliche Regeln wie bei der Gartenpflege: Die Pflicht liegt zunächst beim Eigentümer, kann aber per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass kommunale Regelungen Vorrang haben können, und dass Gemeinden oft eigene Satzungen zur Verkehrssicherungspflicht haben (Stand: 2026, Quelle: Gemeindlicher Ordnungsdienst, jeweilige Gemeindesatzungen).

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Mit der Zeit wurde uns klar, dass das Thema Garten und Natur im Mietverhältnis auch eine emotionale Dimension hat. Unser Garten war für uns mehr als eine Fläche, die „in Ordnung" sein musste. Es war der Ort, wo unsere Tochter im Sommer Erdbeeren aß, direkt vom Strauch, ohne sie zu waschen. Wo wir abends auf der alten Holzbank saßen und so taten, als hätten wir Zeit. Wo der Igel im Oktober unter dem Laubhaufen verschwand – genau dem Haufen, über den unser Vermieter im folgenden Frühjahr die Augenbrauen hochzog. Wir erklärten ihm den NABU-Ratgeber. Er hörte zu. Und ließ uns in Ruhe.


Rückblickend betrachtet war das vielleicht die wichtigste Lektion: Gartenpflege im Mietverhältnis ist keine rein juristische Frage. Es ist eine Frage der Kommunikation, des gegenseitigen Respekts – und manchmal auch des Mutes, die eigenen Rechte freundlich, aber klar einzufordern. Das Mietrecht gibt Mietern dabei durchaus belastbare Grundlagen an die Hand. Man muss sie nur kennen.


💬 Häufige Fragen – beantwortet am Küchentisch

Muss ich als Mieter wirklich den Rasen mähen, wenn nichts im Vertrag steht?

Diese Frage haben uns Freunde und Bekannte schon mehrfach gestellt, meist mit einem leicht schuldigen Blick, weil der Rasen gerade wieder hüfthoch steht. Die kurze Antwort: Nein, rechtlich gesehen in der Regel nicht. Ohne eine eindeutige und hinreichend bestimmte Vertragsklausel liegt die Gartenpflege beim Vermieter. Das mag sich seltsam anfühlen, besonders wenn man „seinen" Garten nutzt – aber das Mietrecht ist da ziemlich klar. Natürlich empfiehlt sich trotzdem ein offenes Gespräch mit dem Vermieter, um das Verhältnis nicht zu belasten. Und wenn man sich einigt, sollte das schriftlich festgehalten werden.

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Was passiert, wenn ich den Garten beim Auszug nicht gepflegt hinterlasse?

Auch das ist eine Frage, bei der viele Mieter unsicher sind. Grundsätzlich gilt: Beim Auszug muss der Garten in einem Zustand übergeben werden, der dem vertraglich vereinbarten Pflegezustand entspricht – nicht unbedingt dem Zustand bei Einzug. Wenn im Vertrag keine Gartenpflicht übertragen wurde, kann der Vermieter in der Regel keine Kosten für die Gartenpflege aus der Kaution einbehalten. Wenn jedoch eine Pflicht bestand und offensichtlich verletzt wurde – etwa weil der Rasen seit Jahren nicht gemäht wurde und inzwischen einer Wildwiese gleicht –, können anteilige Kosten geltend gemacht werden. Hier sind Fotos und Protokolle von unschätzbarem Wert.

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Darf der Vermieter einfach einen Gärtner schicken und mir die Rechnung geben?

Nein – zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung und nicht ohne klare Vertragspflicht des Mieters. Wenn der Vermieter der Meinung ist, der Mieter vernachlässige seine vertraglich übertragene Gartenpflicht, muss er ihn zunächst schriftlich abmahnen und eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Erst wenn diese Frist verstreicht, ohne dass der Mieter tätig wird, kann der Vermieter einen Gärtner beauftragen und – je nach Vertragsgestaltung – die Kosten weiterberechnen. Wer einfach eine Rechnung im Briefkasten findet, ohne vorherige Abmahnung, sollte diese zunächst nicht bezahlen und rechtlichen Rat einholen.

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Mit der Zeit wurde uns klar, dass das Thema Gartenpflege im Mietverhältnis stellvertretend für etwas Größeres steht: für die Notwendigkeit, Rechte und Pflichten nicht einfach vorauszusetzen, sondern sie schwarz auf weiß zu haben. Nicht aus Misstrauen, sondern aus Respekt – gegenüber dem Vertragspartner und gegenüber sich selbst. Unser Küchentisch hat seitdem viele solcher Gespräche erlebt. Und der Apfelbaum steht noch. Das Laub liegt im Herbst wieder da, und der Igel kommt wieder. Dieses Jahr haben wir sogar ein kleines Schild aufgestellt: „Igelschutzzone – bitte nicht rechen." Unser Vermieter hat es fotografiert und auf seine Nachbarschafts-App gestellt. Manchmal ist das Leben einfacher, als das Mietrecht es vermuten lässt.

 

 

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