
Seit dem 1. Januar 2026 hätten eigentlich alle deutschen Depotbanken ihre IT-Systeme so umgestellt haben sollen, dass die neuen Verlustverrechnungsregeln aus dem Jahressteuergesetz 2024 greifen – doch wer in diesem Frühjahr seine Jahressteuerbescheinigung genau unter die Lupe nimmt, wird feststellen, dass die Praxis von Institut zu Institut erheblich abweicht. Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren 2 BvL 3/21 bisher noch keine abschließende Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Frage getroffen, ob die strenge Trennung zwischen Aktienverlusten und Dividendenerträgen überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist – ein Schweigen aus Karlsruhe, das für Millionen von Privatanlegern in Deutschland eine echte Hängepartie bedeutet. Und genau das war das Thema, das bei uns neulich am Küchentisch für Gesprächsstoff sorgte, als mein Schwager Klaus mit einem Stapel Papier in der Hand und einem ratlosen Gesichtsausdruck erschien.
Zuletzt aktualisiert: 16. März 2026
🔹 Worum es heute geht: Die Verlustverrechnung bei Aktien – insbesondere das Verhältnis von Aktienverlusten zu Dividendenerträgen – ist seit Jahren juristisch umstritten und beschäftigt derzeit das Bundesverfassungsgericht.
🔹 Was wir gelernt haben: Steuerbescheide, in denen Aktienverluste eine Rolle spielen, werden derzeit vom Finanzamt häufig nur vorläufig erlassen – das heißt, eine nachträgliche Korrektur zugunsten der Anleger ist denkbar.
🔹 Was Leser:innen davon haben: Wer seine Steuerbescheide jetzt aufmerksam prüft, die richtigen Bescheinigungen von seiner Bank anfordert und die richtigen Fristen beachtet, kann im günstigsten Fall erhebliche Steuererstattungen erzielen – ohne selbst Einspruch einlegen zu müssen.
Klaus ist Mitte fünfzig, hat seit etwa zehn Jahren ein Aktiendepot und war immer davon überzeugt gewesen, er würde das mit der Steuer schon irgendwie hinbekommen. „Die Bank macht das doch automatisch", pflegte er zu sagen, wenn wir das Thema streiften. An jenem Sonntagabend saß er aber mit einer dicken Falte auf der Stirn vor seinen Unterlagen. Sein Depot bei einem mittelgroßen deutschen Onlinebroker hatte im vergangenen Steuerjahr ordentliche Dividendenerträge abgeworfen – gleichzeitig hatte er beim Verkauf einiger Aktientitel Verluste realisiert. Auf seiner Jahressteuerbescheinigung stand trotzdem eine stattliche Kapitalertragsteuer auf die Dividenden. „Wieso wird das denn nicht einfach gegengerechnet?", fragte er mich. Die ehrliche Antwort: Weil das deutsche Steuerrecht das so nicht erlaubt – jedenfalls im Moment noch.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das selbst nicht in dieser Präzision. Was folgte, war ein langer Abend mit viel Kaffee, aufgeschlagenen Gesetzbüchern auf dem Tablet und dem realisierenden Gefühl, dass das deutsche Steuerrecht in dieser Frage alles andere als intuitiv ist. Dabei ist das eigentliche Prinzip zunächst gar nicht so schwer zu verstehen – es ist die juristische Hintergrundgeschichte, die es interessant und für Anleger derzeit besonders relevant macht.
Rückblickend betrachtet beginnt die Geschichte mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009. Damals wurde die sogenannte „Schedulenbesteuerung" eingeführt, bei der verschiedene Kapitalerträge zwar unter einem Dach – den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) – besteuert werden, innerhalb dieses Dachs aber strenge Verrechnungskreise gelten. Seitdem existiert in der deutschen Steuerpraxis der berüchtigte „Aktien-Verlusttopf": Verluste, die aus dem Verkauf von Aktien entstehen, dürfen nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG ausschließlich mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Aktien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Dividendenerträgen, Zinserträgen oder Gewinnen aus dem Verkauf von Fonds oder ETFs ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. (Stand: 2026; Quelle: § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG in der geltenden Fassung. Die Anwendung kann je nach Sachverhalt und Finanzamt variieren.)
Mit der Zeit wurde uns klar, dass diese Regelung zwar seit Jahren gilt, aber keineswegs unumstritten ist. Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Gericht für Steuersachen, hat in seinem Beschluss vom 17. November 2020 (Az. VIII R 11/18) explizit Zweifel daran geäußert, ob diese strikte Einschränkung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Der BFH ist der Auffassung, dass die Regelung insoweit gegen das Grundgesetz verstoßen könnte, als Verluste aus dem Verkauf von Aktien bei einer Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG nicht mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden dürfen. Das Verfahren wurde daraufhin dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt. Dort ist es unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/21 anhängig – eine Entscheidung ist nach aktuellem Kenntnisstand noch nicht gefallen. (Stand: März 2026; Quelle: BVerfG, Verfahren 2 BvL 3/21. Der Verfahrensstand kann sich jederzeit ändern.)
„Das klingt wie Kafkas Steuerbehörde", sagte Klaus, als ich ihm das erklärte. Und ein bisschen ist es das tatsächlich. Man zahlt Steuer auf Erträge, obwohl man gleichzeitig Verluste im Depot hat – nur weil diese Verluste aus der „falschen" Anlageklasse stammen. Und irgendwo in Karlsruhe wartet man darauf, dass die Verfassungsrichter entscheiden, ob das überhaupt rechtens ist.
Für Anleger wie Klaus hat das Bundesfinanzministerium immerhin eine pragmatische Zwischenlösung geschaffen. Aufgrund des laufenden Verfahrens vor dem BVerfG hat das BMF in einem Schreiben vom 31. Januar 2022 angeordnet, dass Steuerbescheide, in denen die Verlustverrechnung bei Aktienveräußerungen streitig ist, in diesem Punkt nur vorläufig erlassen werden (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, BStBl 2022 I S. 131). Das bedeutet im Klartext: Diese Bescheide können bei einer günstigen Entscheidung aus Karlsruhe noch nachträglich zu Gunsten der Steuerzahler geändert werden – ohne dass man selbst aktiv Einspruch einlegen muss. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Allerdings gibt es dabei ein wichtiges Aber, das Klaus übersehen hätte: Damit ein Steuerbescheid überhaupt vorläufig ergehen kann und ein späterer Verlustabzug möglich bleibt, muss der Aktionär bei seiner Depotbank eine sogenannte Verlustbescheinigung beantragt haben. Wer das nicht rechtzeitig tut – der Antrag muss spätestens bis zum 15. Dezember des betreffenden Steuerjahres gestellt werden –, dem wird der nicht verrechnete Verlustsaldo bankintern ins Folgejahr vorgetragen. Das klingt zunächst nicht schlimm, bedeutet aber, dass dieser Betrag nicht in der Steuererklärung erscheint und damit auch nicht in einen potenziell günstigen Bescheid einfließen kann. (Stand: 2026; Quelle: § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG. Fristen und Verfahren können je nach Kreditinstitut abweichen.)
Später haben wir gemerkt, dass das Jahressteuergesetz 2024 – in Kraft getreten am 2. Dezember 2024 – zwar einige wichtige Änderungen gebracht hat, die Kernfrage der Aktien-Verlustverrechnung aber unangetastet ließ. Was das Gesetz änderte: Der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien und aus Termingeschäften bis 20.000 Euro wurde gestrichen. Das war eine erhebliche Erleichterung für Anleger, die beispielsweise in Pleite gegangene Unternehmen investiert hatten und deren Aktien wertlos aus dem Depot ausgebucht wurden. Diese Verluste können nun unter bestimmten Voraussetzungen wieder unbegrenzt mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. (Stand: 2026; Quelle: Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024, BGBl 2024 I Nr. 387, Art. 5 Nr. 4. Einzelfallprüfung bleibt empfehlenswert.)
Die Banken hatten für die technische Umsetzung dieser Neuregelung bis zum 1. Januar 2026 Zeit bekommen. Das BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025 (IV C 1-S 2252/00075/016/070) regelte in diesem Zusammenhang auch Übergangsfristen und Vereinfachungsregelungen für bereits erfasste Verluste. Wer also jetzt – Anfang 2026 – seine Jahressteuerbescheinigung für 2025 von seiner Bank erhält, sollte besonders genau hinschauen: Hat die Bank die neuen Regeln schon umgesetzt oder noch die alten Töpfe weitergeführt? Je nach Zeitpunkt der Umstellung kann das erhebliche Unterschiede beim ausgewiesenen steuerpflichtigen Ertrag bedeuten. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Für all jene, die sich fragen, welche Kapitalerträge überhaupt mit welchen Verlusten verrechnet werden dürfen, hilft folgende Übersicht:
Übersicht: Die zwei Verlusttöpfe für Privatanleger (Stand: 2026)
| Verlusttopf | Enthaltene Verluste | Verrechenbar mit | Nicht verrechenbar mit |
| Aktien-Verlusttopf (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) | Verluste aus Aktienverkäufen (nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) | Nur Gewinne aus Aktienverkäufen | Dividenden, Zinsen, ETF-Gewinne, Fondsgewinne |
| Allgemeiner Verlusttopf (§ 20 Abs. 6 Satz 1–3 EStG) | Verluste aus ETFs, Fonds, Anleihen, wertlos verfallenen Aktien (nach JStG 2024), Zinsen | Gewinne aus ETFs, Fonds, Zinsen, Dividenden, Aktiengewinne | Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung) |
(Quelle: § 20 Abs. 6 EStG, BMF-Schreiben vom 14.5.2025. Stand: 2026. Abweichungen je nach Einzelfall und bankinterner Verarbeitungslogik möglich.)
„Das heißt also", fasste Klaus zusammen, „ich sitze auf Aktienverlusten, habe gleichzeitig Dividenden bekommen, zahle darauf Steuer – und das ist quasi absichtlich so gebaut?" Im Wesentlichen: ja. Die Idee dahinter war ursprünglich, Steuergestaltungsmodelle zu verhindern, bei denen Anleger gezielt Verluste realisieren, um profitable Erträge zu neutralisieren. In der Praxis trifft diese Regelung aber viele ganz normale Privatanleger, die schlicht in einem schlechten Marktjahr Kursverluste erlitten haben. Stiftung Warentest (test.de) empfiehlt Anlegern daher seit Jahren, bei der Depotauswahl auch auf die interne Verlustverrechnungslogik der Broker zu achten – denn nicht alle Häuser handhaben Grenzfälle gleich. (Quelle: Stiftung Warentest, www.test.de – Testberichte zu Depot und Wertpapierhandel.)
In diesem Zusammenhang lohnt auch ein Blick auf die europäische Ebene. Im Rahmen der EU-Kapitalmarktunion (Capital Markets Union) und der neu aufgelegten EU-Savings and Investments Union setzt sich die Europäische Kommission dafür ein, dass Kleinanleger in Europa steuerlich faire und transparente Bedingungen vorfinden. Nationale Regelungen, die – wie der deutsche Aktien-Verlusttopf – den grenzüberschreitenden Kapitalfluss und die private Altersvorsorge belasten, stehen dabei zunehmend im Fokus. Mehr dazu findet sich direkt beim Europäischen Parlament unter europa.eu. (Quelle: Europäisches Parlament, www.europa.eu – Informationen zur Kapitalmarktunion.)
Auch die Stiftung Warentest hat mehrfach auf die Bedeutung der Verlustverrechnung für Privatanleger hingewiesen und empfiehlt, dass Anleger sich jedes Jahr bewusst mit ihrer Steuerbescheinigung auseinandersetzen – gerade in Jahren mit gemischten Ergebnissen. Eine Empfehlung, die wir am Küchentisch gerne weitergeben.
Zurück zu Klaus. Er wollte wissen, was er jetzt konkret tun soll. Die Antwort ist nicht trivial, aber auch nicht unlösbar – und genau deswegen haben wir im Anschluss an unser Gespräch eine kleine Schritt-für-Schritt-Liste zusammengestellt.
✅ Schaden dokumentieren – 6 Schritte zur optimalen Verlustverrechnung
Schritt 1: Jahressteuerbescheinigung anfordern und prüfen Jede Depotbank ist verpflichtet, ihren Kunden nach Abschluss des Steuerjahres eine Jahressteuerbescheinigung auszustellen. Darin sind alle realisierten Gewinne, Verluste und bereits einbehaltenen Steuern aufgeführt. Prüfen Sie, ob Ihr Institut zwischen dem Aktien-Verlusttopf und dem allgemeinen Verlusttopf unterscheidet und wie die jeweiligen Salden ausgewiesen sind. (Kann je nach Bank unterschiedlich aufgeführt sein.)
Schritt 2: Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragen (für Folgejahr) Wenn Sie einen nicht verrechneten Aktionärsverlust in Ihre Steuererklärung einbeziehen möchten, anstatt ihn bankintern vorzutragen, müssen Sie eine Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG bei Ihrer Bank beantragen. Die Frist dafür ist der 15. Dezember des laufenden Jahres. Versäumen Sie diese Frist, verbleibt der Verlust beim Institut und ist für das laufende Veranlagungsjahr nicht mehr zugänglich.
Schritt 3: Anlage KAP in der Steuererklärung korrekt ausfüllen Für die Veranlagung Ihrer Kapitalerträge nach § 32d Abs. 4 EStG ist die Anlage KAP auszufüllen. Hier können Verluste aus verschiedenen Banken zusammengeführt und gegebenenfalls miteinander verrechnet werden. Das ist besonders relevant, wenn Sie Depots bei mehreren Instituten führen.
Schritt 4: Vorläufigkeit des Bescheids prüfen Nachdem Ihr Steuerbescheid eingegangen ist, schauen Sie auf den Bescheidausspruch. Steht dort ein Hinweis auf eine vorläufige Festsetzung nach § 165 Abgabenordnung (AO) – speziell im Zusammenhang mit dem BVerfG-Verfahren 2 BvL 3/21 –, müssen Sie keinen Einspruch einlegen. Das BMF hat diese Vorläufigkeit angeordnet (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, BStBl 2022 I S. 131). (Kann je nach Finanzamt und Einzelfall variieren.)
Schritt 5: Sonderfall Totalverluste / wertlos ausgebuchte Aktien gesondert prüfen Haben Sie Aktien, die durch eine Insolvenz wertlos wurden oder aus dem Depot ausgebucht wurden? Diese Verluste unterliegen nach dem Jahressteuergesetz 2024 unter Umständen anderen Regeln als normale Veräußerungsverluste. Das BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025 (IV C 1-S 2252/00075/016/070, Rz. 118) enthält dazu eine Vereinfachungsregelung. Es lohnt sich, mit dem Steuerberater oder direkt mit der Bank zu klären, in welchem Topf diese Verluste erfasst wurden.
Schritt 6: Beratung und Dokumentation nicht unterschätzen Steuerrecht ist individuell. Eine allgemeine Übersicht wie diese kann keinen professionellen Rat ersetzen. Notieren Sie dennoch alle relevanten Transaktionen, Depot-Salden und Bescheinigungen gut dokumentiert. Im Zweifelsfall lohnt sich eine Beratung durch einen Steuerberater – insbesondere, wenn die Verluste mehrere Tausend Euro betragen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
📝 Musterbrief an die Depotbank (Anforderung Verlustbescheinigung)
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG die Ausstellung einer Verlustbescheinigung für das Steuerjahr [JAHR] für mein Depot mit der Nummer [DEPOTNUMMER]. Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Schreibens und teilen Sie mir mit, bis wann ich mit der Übermittlung rechnen kann. Mit freundlichen Grüßen, [Vor- und Nachname, Adresse, Datum]
(Hinweis: Diese Anfrage muss spätestens bis zum 15. Dezember des betreffenden Steuerjahres bei Ihrer Bank eingehen. Formvorgaben können je nach Institut abweichen.)
Was Klaus an diesem Abend noch interessierte: Er hatte irgendwo gelesen, dass die EU in diesem Bereich möglicherweise Druck auf die nationale Gesetzgebung ausübt. Das ist ein Stück weit richtig. Im Rahmen der europäischen Debatte über die Förderung privater Kapitalanlagen und die Stärkung der Altersvorsorge durch Wertpapiere – Stichwort: European Long-Term Investment Fund (ELTIF) und die Reform des Kleinanlegerschutzes – rückt die steuerliche Behandlung von Verlusten stärker in den Fokus. Die EU-Kommission hat betont, dass steuerliche Hürden bei privaten Kapitalanlagen abgebaut werden sollten, um die Beteiligung von Privatpersonen am Kapitalmarkt zu fördern. Informationen zur Kapitalmarktunion und zur Savings and Investments Union sind auf den offiziellen Seiten des Europäischen Parlaments unter europa.eu zu finden.
Auch der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) hat in der Vergangenheit Stellungnahmen zur steuerlichen Gleichbehandlung verschiedener Anlageformen veröffentlicht und setzt sich für ein transparentes und anlegerschonendes Steuerrecht ein. Informationen dazu finden sich auf gdv.de. (Quelle: GDV, www.gdv.de. Stand: 2026.)
Gegen elf Uhr abends legte Klaus schließlich seine Unterlagen zusammen. „Ich warte also darauf, was in Karlsruhe entschieden wird – und in der Zwischenzeit stelle ich sicher, dass mein Bescheid vorläufig ist?" – Genau das. Und er sollte außerdem prüfen, ob seine Bank die Jahressteuerbescheinigung 2025 schon nach der neuen Systematik erstellt hat oder noch die Übergangslösung genutzt hat. Das, so sagte er beim Aufbruch, sei eigentlich gar nicht so kompliziert – wenn man es erst einmal verstanden hat.
Manchmal braucht es halt einen langen Küchentischabend, um Steuerrecht zu entmystifizieren.
💬 Häufige Fragen – und wie wir sie am Küchentisch beantwortet haben
Kann ich Verluste aus Aktienverkäufen mit meinen Dividenden verrechnen?
Das ist die Frage, die wohl die meisten Anleger stellen – und die kurze Antwort lautet: nach aktuell geltendem Recht in der Regel nicht. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG beschränkt die Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten auf Gewinne aus anderen Aktienverkäufen. Eine direkte Verrechnung mit Dividenden ist im bestehenden System ausgeschlossen. Allerdings ist diese Regelung beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvL 3/21), nachdem der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 17. November 2020 (VIII R 11/18) verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet hatte. Sollte das BVerfG die Regelung für verfassungswidrig erklären, könnten auch bereits erklärte Verluste rückwirkend mit Dividendenerträgen verrechenbar werden – sofern die Bescheide als vorläufig markiert sind. (Kann je nach Entscheidungsverlauf und Einzelfall variieren.)
Was ist mit den neuen Regeln aus dem Jahressteuergesetz 2024 – hat sich da etwas geändert?
Ja, aber nicht in der Kernfrage. Das Jahressteuergesetz 2024 hat ab 2025 den separaten Verlustverrechnungskreis für Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien und aus Termingeschäften gestrichen. Das bedeutet: Wer Aktien hält, die wertlos werden und aus dem Depot ausgebucht werden, kann diese Verluste unter bestimmten Bedingungen nun wieder mit allen Kapitalerträgen – also auch mit Dividenden und Zinsen – verrechnen, ohne der bisherigen 20.000-Euro-Begrenzung zu unterliegen. Die bankinterne Umsetzung dieser Neuregelung war für den 1. Januar 2026 vorgeschrieben. Die klassische Verlustverrechnungsbeschränkung für reguläre Aktienverkäufe bleibt davon hingegen unberührt. Anleger sollten ihre Jahressteuerbescheinigung 2025 deshalb genau prüfen, ob und welche Umstellungen ihr Institut bereits vorgenommen hat. (Stand: 2026; Quelle: JStG 2024, BMF-Schreiben vom 14.5.2025.)
Muss ich Einspruch gegen meinen Steuerbescheid einlegen, um von einer möglichen Änderung der Rechtslage zu profitieren?
In der Regel nicht – zumindest dann nicht, wenn der Bescheid einen vorläufigen Vermerk nach § 165 AO enthält, der auf das laufende BVerfG-Verfahren 2 BvL 3/21 Bezug nimmt. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 31. Januar 2022 angeordnet, dass entsprechende Bescheide vorläufig erteilt werden sollen. Allerdings gilt: Damit der Bescheid überhaupt die Verluste enthält und damit vorläufig sein kann, muss der Anleger bei seiner Bank rechtzeitig eine Verlustbescheinigung beantragt haben. Wer das versäumt hat oder wessen Bescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk trägt, sollte sich an einen Steuerberater wenden, der prüfen kann, ob ein Einspruch nach § 347 AO noch sinnvoll ist. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt, können aber keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt ersetzen. Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern – bitte prüfen Sie alle Informationen auf Aktualität.
Weiterführende offizielle Informationen finden Sie unter:
- Europäisches Parlament / Kapitalmarktunion: europa.eu
- Stiftung Warentest (Depot- und Steuerratgeber): test.de
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft: gdv.de