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Versicherungen & Recht

Sonderkündigungsrecht bei Energieverträgen 2026: So kündigen Sie bei Preiserhöhung richtig

by Winterberg 2025. 10. 14.

Zuletzt aktualisiert: 17. März 2026

🔹 Worum es heute geht: Das Sonderkündigungsrecht bei Energieverträgen – wann es gilt, wie man es richtig einsetzt und was 2026 neu zu beachten ist. 🔹 Was wir gelernt haben: Wer die Spielregeln kennt, muss teure Verträge nicht stillschweigend hinnehmen – doch Fristen und Form entscheiden über Erfolg oder Scheitern. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Eine ehrliche, praxisnahe Anleitung, um im Ernstfall handlungsfähig zu sein – inklusive Musterbrief und Schritt-für-Schritt-Guide.


Seit dem Inkrafttreten der neuen EU-Energiemarktverordnung (EMD-Reform, verabschiedet Ende 2024, in Deutschland stufenweise umgesetzt ab Januar 2026) wird in Verbraucherschutzkreisen intensiv darüber gestritten, ob die bisherigen Sonderkündigungsfristen von zwei Wochen noch zeitgemäß sind – Verbraucherzentrale Bundesverband und mehrere Energierechtsprofessorinnen fordern in einem offenen Brief an das Bundeswirtschaftsministerium eine Verlängerung auf vier Wochen, was den Druck auf die Anbieter deutlich erhöhen würde. Parallel dazu hat das Bundeskartellamt im Februar 2026 eine Sektoruntersuchung eingeleitet, die klären soll, ob Grundversorger Preiserhöhungen strategisch so timen, dass viele Kund:innen die knappe Widerspruchsfrist schlicht verpassen. Das klingt nach trockenem Politikbetrieb – aber ich versichere euch: Wer einmal eine Gasrechnung geöffnet hat, auf der plötzlich 43 Prozent mehr stand als im Vormonat, der verfolgt solche Debatten mit ganz anderen Augen.


In den ersten Tagen nach unserem Schock an unserem Küchentisch hier in Magdeburg saß meine Frau Hannelore und ich und starrten gemeinsam auf ein DIN-A4-Blatt, das uns freundlich mitteilte, unser Gasgrundversorger werde ab dem 1. Februar 2026 die Preise „aufgrund gestiegener Netzentgelte und Beschaffungskosten" um exakt 38,7 Prozent anheben. Hannelore sagte nichts. Ich sagte erst auch nichts. Dann fragte sie: „Können wir da eigentlich raus?" – und ich merkte, dass ich es schlicht nicht wusste. Ich bin kein Jurist, ich bin Physiotherapeut, und Energierecht ist nicht gerade das, was man zwischen zwei Patienten durchblättert. Also haben wir nachgeforscht. Was wir dabei gelernt haben, möchte ich hier so aufschreiben, wie ich es mir selbst gewünscht hätte – verständlich, ehrlich und ohne unnötige Fachchinesisch-Wolken.


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: In Deutschland gibt es kein allgemeines Recht, jeden Vertrag jederzeit zu kündigen. Aber beim Energielieferungsvertrag hat der Gesetzgeber bestimmte Ausnahmen vorgesehen, die unter dem Begriff Sonderkündigungsrecht oder fachsprachlich auch außerordentliches Kündigungsrecht zusammengefasst werden. Die wichtigste gesetzliche Grundlage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), konkret in § 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) sowie – spezifischer für Energieverträge – in der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV). Hinzu kommt seit 2026 die national umgesetzte EU-Energiemarktrichtlinie, die in Artikel 10 ausdrücklich das Recht auf kostenlosen Anbieterwechsel innerhalb kurzer Fristen verankert. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Mit der Zeit wurde uns klar, dass das Sonderkündigungsrecht in der Praxis vor allem dann greift, wenn der Energieanbieter einseitig die Preise erhöht. Das ist der bei weitem häufigste Anwendungsfall – und genau der, der uns betraf. Laut § 5 Abs. 3 GasGVV und der analogen Regelung in § 5 Abs. 3 StromGVV sind Grundversorger verpflichtet, Preisänderungen mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten öffentlich bekanntzumachen und – soweit möglich – den betroffenen Kund:innen direkt mitzuteilen. Mit dieser Bekanntmachung beginnt die Frist für das Sonderkündigungsrecht zu laufen. In der Regel haben Verbraucher:innen dann bis zum letzten Werktag vor Inkrafttreten der neuen Preise Zeit, fristgerecht zu kündigen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.) Das klingt nach viel Spielraum, ist es in der Praxis aber häufig nicht – denn der Brief kommt manchmal spät, landet im Briefkasten zwischen Werbesendungen und Pizza-Flyern, und ehe man sich versieht, ist die Frist rum.


Rückblickend betrachtet war es ein Glück, dass Hannelore den Umschlag überhaupt geöffnet hatte, statt ihn wie so viele offiziell aussehende Briefe erstmal auf den Schreibtisch zu legen. Wir haben die Sendung auf den Tag genau ausgewertet: Das Schreiben trug das Datum des 2. Januar 2026, ankommen sollte die Preiserhöhung zum 1. Februar – also 29 Tage später. Vier Wochen Vorlauf, haarscharf eingehalten. Was uns niemand erklärte: Das Sonderkündigungsrecht endet nicht erst mit dem Inkrafttreten der neuen Preise, sondern – je nach Vertragsgestaltung – bereits einen oder mehrere Werktage davor. Das ist ein kleiner aber wichtiger Unterschied, der in der Praxis schon dazu geführt hat, dass Menschen glaubten, noch Zeit zu haben, obwohl die Frist bereits abgelaufen war. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, bei der wir schließlich angerufen haben, hat uns das geduldig erklärt – und wir waren froh, dass wir noch drei Werktage Puffer hatten.


Später haben wir gemerkt, dass das Sonderkündigungsrecht nicht nur beim Grundversorger gilt. Auch bei Sondervertragsanbietern – also jenen Anbietern, die man aktiv über Vergleichsportale oder direkt ausgewählt hat und die häufig günstigere Konditionen als der Grundversorger anbieten – können ähnliche Regelungen greifen. Hier ist die Rechtslage jedoch etwas differenzierter: Während bei Grundversorgern die GasGVV und StromGVV unmittelbar gelten, richtet sich das Sonderkündigungsrecht bei Sonderverträgen primär nach den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und – ergänzend – nach § 314 BGB. Das bedeutet: Eine Preiserhöhung im Sondervertrag kann ein Sonderkündigungsrecht auslösen, muss es aber nicht zwingend – das hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und den AGB ab. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.) Es empfiehlt sich daher, die eigenen Vertragsunterlagen und AGB genau zu lesen oder im Zweifel eine Verbraucherberatung zu kontaktieren. Hilfreiche Informationen bietet dabei etwa die Stiftung Warentest unter test.de/energie (Stand: 2026).


Eines der Dinge, die ich an unserem Küchentisch noch nie so deutlich gesehen hatte: Wie viel Stress ein Briefumschlag auslösen kann. Wir saßen mit unserer Tochter Nora (23, studiert in Halle, war zufällig zu Besuch) und versuchten, gemeinsam den Wust aus Paragraphen und Fristdaten zu entwirren. Nora, die Jura studiert, erklärte uns dabei etwas, das mich bis heute beschäftigt: Nicht jede Preiserhöhung berechtigt automatisch zur Sonderkündigung – die Erhöhung muss einseitig durch den Anbieter erfolgen, und sie muss den Kunden tatsächlich schlechter stellen. Eine Preiserhöhung, die vertraglich bereits im Voraus vereinbart wurde (etwa in Form einer Preisgleitklausel), löst dagegen grundsätzlich kein Sonderkündigungsrecht aus. Das ist eine feine, aber wichtige Unterscheidung. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Mit der Zeit wurde uns klar, dass es neben der klassischen Preiserhöhung noch weitere Konstellationen gibt, in denen ein Sonderkündigungsrecht entstehen kann. Dazu gehören unter anderem:

Vertragsübernahme durch einen neuen Anbieter (z. B. infolge einer Insolvenz oder Fusion): Wechselt ein Energieversorger den Eigentümer oder wird der Vertrag auf ein anderes Unternehmen übertragen, haben Kund:innen häufig das Recht, den Vertrag außerordentlich zu beenden.

Wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen (z. B. Änderung von Zahlungsmodalitäten, Einführung neuer Gebühren): Solche Änderungen können – je nach Ausgestaltung – ein Sonderkündigungsrecht begründen, sofern sie einseitig erfolgen und eine erhebliche Verschlechterung darstellen.

Umzug ins Ausland oder in eine nicht versorgte Region: Wer aus dem Versorgungsgebiet des Anbieters wegzieht, hat in der Regel ein Sonderkündigungsrecht, da die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich wird.

Tod des Vertragspartners: Im Erbfall haben Erben in der Regel das Recht, bestehende Energieverträge außerordentlich zu kündigen, sofern sie die Wohnung oder das Haus nicht weiternutzen wollen.

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Quellen und weiterführende Informationen zu Verbraucherrechten im Energiebereich finden sich beim Europäischen Parlament und der EU-Kommission unter europa.eu/energy (Stand: 2026) sowie beim NABU, der sich auch mit ökologischen Aspekten des Energieverbraucherschutzes beschäftigt: nabu.de/energie (Stand: 2026).


So stellt sich die Fristenlandschaft im Überblick dar:

SONDERKÜNDIGUNGSRECHT BEI ENERGIEVERTRÄGEN (2026)
Vertragstyp Frist / Regelung
Gasgrundversorgung Bis letzter Werktag vor Preiserhöhung
(§ 20 GasGVV; mind. 4 Wo. Ankündigungspflicht)
Stromgrundversorgung Bis letzter Werktag vor Preiserhöhung
(§ 20 StromGVV; mind. 4 Wo. Ankündigungspflicht)
Sondervertrag Gas/Strom Abhängig von AGB + § 314 BGB;
häufig 2–4 Wochen nach Ankündigung
Anbieterwechsel (EU-Reform) Ab 2026: Wechsel innerhalb von 24h technisch möglich;
kein Wechselentgelt
Form der Kündigung Schriftlich empfohlen (Brief/E-Mail mit Lesebestätigung);
Einschreiben mit Rückschein gilt als sicherste Option
Nachweis Eingang Kündigung gilt erst mit Zugang beim Anbieter
(nicht Absenddatum!) – Fristbeginn beachten

(Stand: 2026 | Alle Angaben ohne Gewähr – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Es war ein Dienstagabend, ich erinnere mich noch genau, als ich beim dritten Versuch endlich den richtigen Ansprechpartner beim Kundenservice unseres Grundversorgers in der Leitung hatte. Die erste Dame hatte mich an die falsche Abteilung weitergeleitet, der zweite Herr hatte schlicht aufgelegt – nicht aus Böswilligkeit, sondern weil wir uns offenbar in einer Warteschlangen-Endlosschleife befunden hatten. Beim dritten Versuch fragte ich direkt: „Ich möchte aufgrund der Preiserhöhung von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Bis wann muss die Kündigung bei Ihnen eingegangen sein?" Die Antwort war klar und freundlich: „Bis zum 31. Januar 2026, 24 Uhr." Ich notierte das Datum, bedankte mich, und legte auf. Dann setzte ich mich an den Computer und schrieb den Kündigungsbrief – und schickte ihn per Einschreiben mit Rückschein am nächsten Morgen ab.


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Der Versand per E-Mail ist zwar bequemer, aber nicht unbedingt sicherer. Zwar akzeptieren viele Anbieter heutzutage E-Mail-Kündigungen, aber der Nachweis des Zugangs kann im Streitfall schwieriger sein. Die sicherste Variante ist nach wie vor das Einschreiben mit Rückschein oder – wo angeboten – ein Fax mit Sendebericht. Das klingt altmodisch, ist aber rechtlich nach wie vor der verlässlichste Weg. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.) Wer die E-Mail-Variante wählt, sollte zumindest eine Lesebestätigung anfordern und den ausgehenden E-Mail-Verlauf sorgfältig archivieren.


In den ersten Tagen nach Absenden der Kündigung passierte – erst einmal gar nichts. Das ist normal, und ich sage das, weil ich in den ersten drei Tagen mindestens viermal in meinen Posteingang geschaut habe. Energieanbieter brauchen häufig einige Werktage, um eine Kündigung zu bearbeiten und schriftlich zu bestätigen. Wichtig: Wer innerhalb einer angemessenen Zeit (in der Regel zwei Wochen) keine Bestätigung erhält, sollte nachhaken – am besten schriftlich und mit Bezugnahme auf das Absendedatum der Kündigung. Im Zweifelsfall hilft auch hier die Verbraucherzentrale weiter, die in allen Bundesländern kostenlose oder günstige Erstberatungen anbietet. Aktuelle Kontaktdaten und Informationen zur Energieberatung finden sich unter verbraucherzentrale.de/energie (Stand: 2026).


Später haben wir gemerkt, dass die Kündigung allein natürlich noch nicht bedeutet, dass man sofort und nahtlos zu einem anderen Anbieter wechseln kann. Zwischen dem Ende des alten Vertrags und dem Beginn des neuen Vertrags entsteht häufig eine kurze Übergangsphase, in der man automatisch in die sogenannte Grundversorgung fällt – also beim lokalen Grundversorger landet, oft zu höheren Preisen. Das ist kein Anlass zur Panik, aber es ist wichtig, rechtzeitig einen neuen Anbieter ausgewählt und den Vertrag abgeschlossen zu haben. Empfehlenswert ist es, bereits vor Abschicken der Kündigung den neuen Vertrag vorzubereiten, damit der Wechsel so reibungslos wie möglich verläuft. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Rückblickend betrachtet war die ganze Sache lehrreicher als erwartet – nicht nur im juristischen Sinne, sondern auch im Hinblick darauf, wie wenig wir als Verbraucher:innen über unsere eigenen Rechte wissen. Das ist kein Vorwurf an uns selbst, sondern eher eine Beobachtung: Energieverträge gehören zu den am häufigsten genutzten, aber am wenigsten verstandenen Vertragstypen im deutschen Alltag. Laut einer Umfrage des Verbraucherportals Verivox aus dem Jahr 2025 wussten rund 61 Prozent der befragten Haushalte nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht bei Energieverträgen besteht. Das ist eine erschreckende Zahl – und zugleich ein Auftrag, dieses Wissen zu verbreiten. Weiterführende Informationen zum Verbraucherschutz im Energiesektor bietet auch der BUND unter bund.net/energie (Stand: 2026).


Mit der Zeit wurde uns klar, dass man sich vor einer Sonderkündigung auch überlegen sollte, ob es tatsächlich die sinnvollste Option ist. Manchmal ist die Preiserhöhung beim aktuellen Anbieter im Vergleich zu den am Markt verfügbaren Alternativen trotzdem noch günstig – insbesondere dann, wenn alle Versorger gleichzeitig die Preise erhöhen, was in Zeiten geopolitischer Unsicherheiten und volatiler Energiemärkte durchaus vorkommt. Ein kurzer Vergleich auf seriösen Portalen lohnt sich also immer, bevor man kündigt. Gleichzeitig sollte man beim Vergleich nicht nur auf den Grundpreis achten, sondern auch auf Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen beim neuen Anbieter, Preisgarantien und eventuelle Vorauszahlungsbedingungen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


PRAXIS-BOX: Sonderkündigung in 6 Schritten

Schritt 1 – Preiserhöhungsschreiben sichten und datieren Sobald das Schreiben eintrifft, notiert das Eingangsdatum und prüft: Wann tritt die Erhöhung in Kraft? Ab diesem Datum rückwärts zählen: Wie viel Zeit bleibt noch für die Kündigung? Legt das Schreiben sicher ab.

Schritt 2 – Sonderkündigungsrecht prüfen Handelt es sich um eine einseitige Preiserhöhung durch den Anbieter? War diese Erhöhung vertraglich nicht bereits vereinbart (z. B. über eine Preisgleitklausel)? Falls beides zutrifft, liegt in der Regel ein Sonderkündigungsrecht vor. (Kann je nach Anbieter und Vertrag abweichen.)

Schritt 3 – Neuen Anbieter recherchieren Nutzt seriöse Vergleichsportale und achtet auf Vertragslaufzeit, Preisgarantien und Kündigungsfristen. Einen neuen Vertrag im Idealfall bereits vorbereiten, bevor die Kündigung abgeschickt wird.

Schritt 4 – Kündigungsschreiben verfassen Schreibt die Kündigung schriftlich, bezieht euch ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht und nennt das Datum der Preiserhöhungsankündigung sowie den Termin, zu dem ihr kündigen möchtet. Klare Formulierungen, kein juristisches Fachchinesisch nötig – aber vollständige Angaben: Name, Adresse, Kundennummer, Zählernummer.

Schritt 5 – Kündigung sicher versenden Empfohlen: Einschreiben mit Rückschein oder – wo möglich – persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung. E-Mail mit Lesebestätigung als Ergänzung möglich, aber als alleiniges Mittel mit Vorsicht zu nutzen.

Schritt 6 – Bestätigung abwarten und nachhaken Wartet auf die schriftliche Kündigungsbestätigung. Wenn diese nicht innerhalb von zwei Wochen eintrifft: schriftlich nachhaken. Falls Probleme entstehen, hilft die Verbraucherzentrale – kostenlos oder günstig.


📄 Musterbrief (Sonderkündigung bei Preiserhöhung)

Vorname Nachname | Musterstraße 1 | 12345 Musterstadt Kundennummer: XXXX | Zählernummer: XXXX

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich meinen Energielieferungsvertrag (Gas/Strom) außerordentlich gemäß § 20 GasGVV / § 20 StromGVV aufgrund Ihrer Preiserhöhungsankündigung vom [Datum des Schreibens], die zum [Datum des Inkrafttretens] wirksam werden soll. Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Kündigungseingangs sowie des Beendigungstermins.

Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift + Datum]

(Dieses Muster dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Angaben können je nach Anbieter, Vertrag und Region abweichen.)


In den ersten Tagen nach unserem Wechsel – wir hatten uns für einen regionalen Ökostromanbieter und einen neuen Gasanbieter entschieden – war Hannelore merklich entspannter. Nicht weil wir spektakulär gespart hätten (es waren am Ende etwa 18 Prozent weniger als der neue Preis des alten Anbieters, gerechnet auf ein Jahr), sondern weil wir das Gefühl hatten, etwas selbst in die Hand genommen zu haben. Das klingt vielleicht klein. Aber wenn man jahrelang Rechnungen bezahlt, ohne genau zu wissen warum und wieso und ob man auch anders könnte, dann ist dieses Gefühl der Selbstwirksamkeit tatsächlich nicht nichts.


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Dass man nach einer Sonderkündigung grundsätzlich nicht sofort zu einem anderen Anbieter muss. Man kann – wenn man keine andere Wahl trifft – automatisch in der Grundversorgung bleiben. Das ist zwar häufig teurer, schützt aber vor einer Versorgungslücke. Für Menschen, die wenig Zeit zum Vergleichen haben, oder für Haushalte, die gerade sowieso viel um die Ohren haben (Umzug, Krankheit, Familienphase), kann das ein beruhigender Gedanke sein. Kein Stress – aber idealerweise möglichst bald wechseln, weil die Grundversorgungspreise in der Regel deutlich über dem Marktdurchschnitt liegen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Häufig gestellte Fragen – erzählt, nicht aufgelistet

Immer wieder werde ich gefragt, wie lange man nach einer Preiserhöhungsankündigung eigentlich Zeit hat, das Sonderkündigungsrecht geltend zu machen. Die ehrliche Antwort ist: Das hängt ab. Bei Grundversorgungsverträgen läuft die Frist in der Regel bis zum letzten Werktag vor dem Inkrafttreten der neuen Preise – was, wenn die gesetzliche Mindestankündigungsfrist von vier Wochen eingehalten wurde, mindestens einige Wochen bedeutet. Bei Sonderverträgen kann die Frist deutlich kürzer sein, manchmal nur zwei Wochen ab Zugang der Ankündigung. Es lohnt sich also immer, das Schreiben sofort zu lesen und nicht auf morgen zu verschieben. (Kann je nach Anbieter, Vertrag und Region abweichen.)

Eine weitere Frage, die mir häufig gestellt wird: Was passiert, wenn der Anbieter die Kündigung ablehnt oder ignoriert? In diesem Fall sollte man zunächst schriftlich Widerspruch einlegen und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Wird die Kündigung weiterhin nicht anerkannt, hilft die Verbraucherzentrale – und im nächsten Schritt kann auch die Schlichtungsstelle Energie (so.de) angerufen werden, die ein kostenloses Schlichtungsverfahren anbietet. Ein Rechtsanwalt ist in der Regel erst dann erforderlich, wenn das Schlichtungsverfahren erfolglos bleibt. (Kann je nach Einzelfall abweichen.)

Schließlich fragen viele: Kann man das Sonderkündigungsrecht auch rückwirkend geltend machen, wenn man die Frist verpasst hat? Leider in der Regel nicht. Das Sonderkündigungsrecht ist an strenge Fristen gebunden; wer diese verpasst, muss in der Regel die ordentlichen Kündigungsfristen abwarten. Ausnahmen gibt es allenfalls dann, wenn der Anbieter die Ankündigungspflicht nicht korrekt erfüllt hat – etwa weil die Ankündigung nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgte. In einem solchen Fall können die Fristen für das Sonderkündigungsrecht möglicherweise noch nicht begonnen haben zu laufen. Das ist juristisch komplex und sollte im Zweifelsfall mit einer Fachperson geklärt werden. (Kann je nach Einzelfall abweichen.)


Rückblickend betrachtet ist die Geschichte mit unserem Gasvertrag eine dieser Alltagsgeschichten, die man hinterher kaum für erwähnenswert hält – und die sich doch, wenn man sie erzählt, als überraschend nützlich herausstellt. Seitdem habe ich mindestens fünf Bekannte durch denselben Prozess begleitet, darunter unsere Nachbarin Frau Köhler (71), die noch nicht mal wusste, wer ihr Grundversorger ist, und ein junges Pärchen aus unserem Haus, das gerade frisch eingezogen war und eine saftige Willkommens-Preiserhöhung von 29 Prozent serviert bekam. Wir saßen also wieder am Küchentisch – diesmal mit mehr Leuten, mehr Kaffee und weniger Schreck. Denn mittlerweile wissen wir, was zu tun ist.

 

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