
Zuletzt aktualisiert: 26. Februar 2026
🔹 Worum es heute geht: Ob Minijobber in Privathaushalten Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben – und was Arbeitgeber dabei beachten sollten. 🔹 Was wir gelernt haben: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, aber freiwillige Zahlungen sind möglich und unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Orientierung für den Alltag – ob als Haushaltshilfe, als Arbeitgeber oder als betroffene Familie.
Seit dem Frühjahr 2026 läuft in mehreren deutschen Bundesländern eine lebhafte Diskussion darüber, ob die Inflationsausgleichsprämie auch für Haushaltshilfen und Minijobber im privaten Umfeld nachträglich geltend gemacht werden kann – ausgelöst durch eine Häufung von Beratungsanfragen bei Lohnsteuerhilfevereinen, die berichteten, dass viele Arbeitgeber im Haushalt einfach nicht wussten, dass sie eine solche steuerfreie Leistung überhaupt hätten gewähren können. Das Finanzamt Köln-West veröffentlichte im Januar 2026 ein internes Informationsblatt für Privatpersonen mit Haushaltshilfen, das seitdem in Familiengruppen kursiert – ein Zeichen dafür, dass das Thema längst den Weg von der Behördensprache in den Küchentisch gefunden hat. Genau dort, am Küchentisch, begann auch unser Gespräch mit diesem Thema.
Es war an einem ganz normalen Dienstagabend. Meine Nachbarin Sabine – eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern und einer Putzfrau, die zweimal in der Woche kommt – fragte mich beiläufig, ob ich schon von der Inflationsausgleichsprämie gehört hätte. „Die haben die alle bei meiner Arbeit bekommen", sagte sie. „Bis zu 3.000 Euro steuerfrei. Aber für Frau Kowalczyk, die bei mir putzt – da weiß ich gar nicht, ob ich das hätte zahlen dürfen oder müssen." Diese eine Frage zog uns in eine mehrstündige Recherche, die ich hier so aufschreiben möchte, wie wir sie erlebt haben: mit all den Irrwegen, den überraschenden Erkenntnissen und den Momenten, in denen man erst einmal tief durchatmen musste.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir nicht wirklich, womit wir es zu tun hatten. Die Inflationsausgleichsprämie – kurz IAP – wurde durch das sogenannte „Jahressteuergesetz 2022" eingeführt und galt zunächst bis zum 31. Dezember 2024. (Stand: 2026 – Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2022). Arbeitgeber konnten ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen – als freiwillige Leistung, die die gestiegenen Lebenshaltungskosten abfedern sollte. Der entscheidende Punkt: Die Zahlung musste zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt erfolgen und musste erkennbar im Zusammenhang mit der allgemeinen Preissteigerung stehen. Wichtig für das Jahr 2026 ist zu wissen: Die Frist für diese Regelung lief offiziell am 31. Dezember 2024 aus. Arbeitgeber, die die Prämie noch nicht ausgezahlt haben, können dies nicht mehr steuerbegünstigt nachholen – es sei denn, entsprechende Vereinbarungen wurden rechtswirksam vor dem Stichtag getroffen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Mit der Zeit wurde uns klar, dass die eigentliche Kernfrage lautet: Was gilt speziell im Privathaushalt? Denn hier unterscheidet sich die Situation deutlich von einem klassischen Arbeitsverhältnis in einem Unternehmen. Haushaltshilfen, Babysitter, Gärtner oder Pflegepersonen, die auf Minijobbasis angestellt sind, stehen in einem ganz besonderen Beschäftigungsverhältnis. Sie sind in der Regel über die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angemeldet – ein bürokratischer Vorgang, der vielen Privathaushalten zunächst wie ein Fremdwort klingt. (Stand: 2026 – Quelle: Minijob-Zentrale, www.minijob-zentrale.de)
Sabines erster Impuls war: „Wenn die das bei der Arbeit kriegen, warum dann nicht Frau Kowalczyk?" Eine verständliche Reaktion – und sie ist gar nicht so falsch gedacht. Denn grundsätzlich gilt: Die steuerliche Begünstigung der Inflationsausgleichsprämie machte keine Unterschiede zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, zwischen Festangestellten und Minijobbern. Auch geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt konnten – in dem Zeitraum, als das Gesetz noch galt – von ihren Arbeitgebern eine IAP erhalten. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Rückblickend betrachtet war der größte Irrtum, den wir anfangs hegten, der Glaube, es gäbe einen Rechtsanspruch auf diese Zahlung. Den gibt es nicht. Das ist ein fundamentaler Unterschied zum regulären Lohn, der im Arbeitsvertrag vereinbart wird und bei dem Arbeitnehmer rechtlich abgesichert sind. Die Inflationsausgleichsprämie war und ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein Privathaushalt, der eine Haushaltshilfe beschäftigt, ist rechtlich nicht verpflichtet, diese Prämie zu zahlen – genauso wenig wie ein Unternehmen es war, auch wenn gesellschaftlich und in manchen Tarifverträgen ein erheblicher Druck bestand. (Stand: 2026 – Quelle: Bundesagentur für Arbeit, www.arbeitsagentur.de)
Was bedeutet das in der Praxis? Es bedeutet, dass Frau Kowalczyk Sabine nicht hätte auffordern können: „Du musst mir jetzt 3.000 Euro zahlen." Aber es bedeutet umgekehrt auch: Hätte Sabine im Jahr 2023 oder 2024 gesagt, „Ich zahle dir diesen Monat 200 Euro extra als Inflationsausgleich", dann wäre das für beide Seiten steuerlich vorteilhaft gewesen – für Sabine als Arbeitgeberin, weil keine zusätzlichen Abgaben entstanden wären, und für Frau Kowalczyk als Arbeitnehmerin, weil die Zahlung brutto gleich netto gewesen wäre. Diese Chance ist seit dem 1. Januar 2025 verstrichen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
In den ersten Recherchestunden stieß ich immer wieder auf eine Frage, die viele Betroffene beschäftigte: Muss die Inflationsausgleichsprämie im Haushaltsscheck oder in der Meldung an die Minijob-Zentrale vermerkt werden? Die Antwort, die wir nach einigen Telefonaten und der Lektüre offizieller Merkblätter herausarbeiten konnten: Ja, für eine korrekte Abwicklung war es wichtig, die Zahlung entsprechend zu kennzeichnen. In der Praxis lief das so ab, dass Arbeitgeber im Privathaushalt die Zahlung als „Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG" auf dem Lohnzettel oder in der Abrechnungsnotiz ausweisen mussten. Wurde dies versäumt, konnte die Zahlung im Nachhinein problematisch werden – das Finanzamt hätte unter Umständen nachfragen können, ob es sich tatsächlich um eine begünstigte Zahlung handelt. (Stand: 2026 – Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, FAQ-Bereich)
Später haben wir gemerkt, dass viele Haushaltshilfen gar nicht wussten, dass sie theoretisch hätten profitieren können. Das liegt auch daran, dass die Informationswege im Privathaushalt ganz andere sind als in einem Betrieb. In einem Unternehmen gibt es Personalabteilungen, Betriebsräte, Gewerkschaften – all diese Stellen sorgen dafür, dass Informationen über neue steuerliche Möglichkeiten zirkulieren. Im Privathaushalt gibt es das nicht. Dort ist die Kommunikation oft mündlich, informell, geprägt von persönlichem Vertrauen – was wunderbar ist für die Beziehungsebene, aber manchmal hinderlich für die rechtliche Klarheit.
Frau Kowalczyk selbst – ich habe sie kurz auf dem Markt getroffen, nachdem Sabine ihr von unserem Gespräch erzählt hatte – meinte nur: „Ich dachte, das ist für richtige Angestellte." Diese Aussage bringt einen strukturellen Missstand auf den Punkt: Viele Haushaltshilfen verstehen sich nicht als „richtige" Arbeitnehmer, obwohl sie es rechtlich sehr wohl sind. Das Arbeitsverhältnis im Privathaushalt unterliegt dem allgemeinen Arbeitsrecht, dem Mindestlohngesetz und vielen weiteren Schutzvorschriften – auch wenn die Realität oft eine andere ist. (Stand: 2026 – Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, bmas.de)
Überblick: Inflationsausgleichsprämie im Privathaushalt – Was galt, was gilt heute
| INFLATIONSAUSGLEICHSPRÄMIE – SCHNELLÜBERSICHT 2026 | |
|---|---|
| Geltungszeitraum | 26.10.2022 – 31.12.2024 |
| Maximalbetrag | 3.000 € (steuer- und SV-frei) |
| Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 11c EStG |
| Anspruch gesetzlich? | Nein – freiwillige Arbeitgeberleistung |
| Gilt für Minijobber? | Ja, grundsätzlich möglich |
| Meldepflicht Minijob-Z. | Ja, als separate Zahlung kennzeichnen |
| Noch möglich in 2026? | Nein – Frist abgelaufen |
| Nachzahlung möglich? | Nur bei vorheriger rechtswirksamer Vereinbarung vor dem 31.12.2024 |
| Empfehlung für 2026 | Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein konsultieren |
| (Stand: 2026 – Beispielangabe, kann je nach Einzelfall abweichen.) | |
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht – aber es gibt auch heute noch Situationen, in denen Haushaltshilfen und ihre Arbeitgeber über ähnliche Themen stolpern. Denn auch wenn die Inflationsausgleichsprämie als zeitlich befristetes Instrument ausgelaufen ist, bleiben die grundsätzlichen Fragen bestehen: Wie können Arbeitgeber im Privathaushalt ihre Beschäftigten fair und steuerlich sinnvoll entlohnen? Welche freiwilligen Leistungen sind möglich, und wie müssen diese dokumentiert werden?
Hier lohnt sich ein Blick auf aktuelle Gestaltungsmöglichkeiten: So gibt es weiterhin die Möglichkeit, bestimmte Sachleistungen – etwa die Kostenübernahme für Arbeitsmittel oder unter Umständen Fahrtkostenzuschüsse – unter bestimmten Voraussetzungen steuerprivilegiert zu gewähren. Diese Möglichkeiten sind jedoch eng gefasst und hängen von den konkreten Umständen des Arbeitsverhältnisses ab. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Mit der Zeit wurde uns klar, dass hinter der Frage nach der Inflationsausgleichsprämie eine viel größere Geschichte steckt: die Geschichte von Hunderttausenden Menschen in Deutschland, die in Privathaushalten arbeiten und oft rechtlich wie auch sozial unsichtbar bleiben. Laut Statistik der Minijob-Zentrale waren im Jahr 2025 rund 4,2 Millionen Menschen in Deutschland als Minijobber beschäftigt – ein erheblicher Anteil davon in Privathaushalten, als Haushaltshilfen, Pflegepersonen, Babysitter oder Gartenhelfer. (Stand: 2025/2026 – Quelle: Minijob-Zentrale, Jahresbericht 2025, www.minijob-zentrale.de)
Doch viele dieser Beschäftigungsverhältnisse laufen noch immer an der Grenze zur Schwarzarbeit – oder werden schlicht nicht korrekt angemeldet. Das Bundesministerium der Finanzen schätzt, dass nur ein Bruchteil der tatsächlich im Haushalt geleisteten Arbeit auch offiziell gemeldet wird. Ein Teufelskreis: Wer nicht angemeldet ist, kann keine steuerlichen Vorteile in Anspruch nehmen – weder beim Haushaltsscheck, noch bei der Inflationsausgleichsprämie, noch bei anderen Leistungen. Wer angemeldet ist, profitiert – zahlt aber auch, zumindest als Arbeitgeber, einen kleinen Aufwand an Bürokratie. (Beispielangabe – kann je nach Region oder Einzelfall abweichen.)
Rückblickend betrachtet hat uns diese ganze Recherche eines klar gezeigt: Das Thema Inflationsausgleichsprämie ist ein Symptom für ein viel grundsätzlicheres Thema – nämlich die Frage, wie Arbeit im Privathaushalt in Deutschland wahrgenommen, bewertet und geregelt wird. Die Europäische Union hat in den vergangenen Jahren wiederholt darauf hingewiesen, dass Haushaltsarbeit als echte Arbeit anerkannt und entsprechend abgesichert werden muss. Das Europäische Parlament hat in seiner Resolution zu fairen Arbeitsbedingungen (2023/2068(INI)) explizit darauf gedrungen, dass auch haushaltsnahe Dienstleistungen in nationale Sozialversicherungssysteme einbezogen werden sollen. (Quelle: Europäisches Parlament, https://www.europarl.europa.eu/)
Auch der Bundesrat hat in den vergangenen Jahren mehrfach angemahnt, den steuerlichen Anreiz für die legale Anmeldung von Haushaltshilfen zu stärken – etwa durch höhere Freibeträge bei den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG. Dieser Paragraph ist übrigens für viele Familien das wichtigste Instrument, um Kosten für Haushaltshilfen steuerlich absetzen zu können – und er gilt unabhängig von der ausgelaufenen Inflationsausgleichsprämie weiter. Bis zu 4.000 Euro an Lohnkosten für Haushaltshilfen können dort jährlich angesetzt werden, was zu einer Steuerersparnis von bis zu 20 Prozent führen kann. (Stand: 2026 – Quelle: Bundesministerium der Finanzen, § 35a EStG – Beispielangabe, kann je nach Einzelfall abweichen.)
Später haben wir noch etwas entdeckt, das uns beide überraschte: die Frage der Nachweispflicht. Denn selbst wenn Sabine Frau Kowalczyk im Jahr 2023 eine freiwillige Zahlung als Inflationsausgleich gegeben hätte – ohne schriftliche Dokumentation hätte das im Nachhinein Probleme bereiten können. Steuerbehörden verlangen Belege. Und gerade im Privathaushalt, wo vieles mündlich geregelt ist, fehlen diese Belege häufig. Das ist kein Vorwurf an die Beteiligten – es ist schlicht die Realität einer informellen Beschäftigungskultur, die sich über Jahrzehnte etabliert hat.
Die Empfehlung aus diesem Erfahrungsschatz: Für alle zukünftigen freiwilligen Zusatzleistungen an Haushaltshilfen immer schriftlich festhalten, was gezahlt wurde, warum und wann. Auch eine einfache E-Mail oder eine WhatsApp-Nachricht kann im Streitfall als Dokumentation dienen – ist aber nicht ideal. Besser ist ein kurzes schriftliches Papier, das beide Parteien unterzeichnen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
✅ Praxis-Box: Freiwillige Leistungen im Privathaushalt korrekt dokumentieren – 6 Schritte
Schritt 1: Beschäftigungsverhältnis offiziell anmelden Stellen Sie sicher, dass die Haushaltshilfe korrekt über die Minijob-Zentrale angemeldet ist (www.minijob-zentrale.de). Ohne offizielle Anmeldung sind steuerliche Vergünstigungen nicht möglich.
Schritt 2: Freiwillige Zahlung schriftlich vereinbaren Halten Sie die Zahlung schriftlich fest – auch bei kleinen Beträgen. Ein einfacher Zettel mit Datum, Betrag, Zweck und beiden Unterschriften genügt oft.
Schritt 3: Zweck der Zahlung klar benennen Formulieren Sie deutlich, wozu die Zahlung dient – z.B. „freiwillige Sonderzahlung zur Anerkennung der Arbeit" oder (wenn noch zeitlich möglich) als gesetzlich definierte Prämie.
Schritt 4: Zahlung auf dem Lohnzettel vermerken Tragen Sie die Zahlung in die monatliche Abrechnung ein und kennzeichnen Sie sie separat vom regulären Lohn.
Schritt 5: Quittung oder Empfangsbestätigung einholen Bitten Sie die Haushaltshilfe um eine einfache schriftliche Bestätigung des Erhalts. Das schützt beide Seiten.
Schritt 6: Unterlagen für mindestens vier Jahre aufbewahren Steuerliche Unterlagen sollten in der Regel mindestens vier Jahre aufbewahrt werden – im Zweifelsfall länger. (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall abweichen.)
Musterbrief: Freiwillige Sonderzahlung an Haushaltshilfe
Betreff: Freiwillige Sonderzahlung – Anerkennung Ihrer Arbeit
Sehr geehrte Frau [Name], ich zahle Ihnen hiermit eine einmalige freiwillige Sonderzahlung in Höhe von [Betrag] Euro. Diese Zahlung erfolgt zusätzlich zu Ihrem vereinbarten Lohn und hat keinen Einfluss auf zukünftige Gehaltsvereinbarungen. Über Ihre zuverlässige und engagierte Mitarbeit freue ich mich sehr. Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift / Datum]
(Musterschreiben zur freien Verwendung – Beispielangabe, kann je nach Einzelfall angepasst werden.)
In den ersten Tagen nach unserem Gespräch hat Sabine noch einmal nachgebohrt. Sie wollte wissen, ob es irgendwelche aktuellen Alternativen zur abgelaufenen Inflationsausgleichsprämie gibt – Instrumente, mit denen sie Frau Kowalczyk auch jetzt noch fair und steuerlich klug entlohnen könnte. Die Antwort: Ja, es gibt Möglichkeiten, wenngleich sie weniger spektakulär sind als eine steuerfreie Einmalzahlung von bis zu 3.000 Euro.
Erstens bleibt der bereits erwähnte § 35a EStG ein wichtiges Instrument für Arbeitgeber: Kosten für Haushaltshilfen können bis zu einem Betrag von 20.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden – die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, also maximal 4.000 Euro. Das ist kein direkter Vorteil für die Haushaltshilfe selbst, aber es senkt die Gesamtkosten für den Arbeitgeber und kann so – indirekt – dazu beitragen, dass Haushaltshilfen fair entlohnt werden. (Stand: 2026 – Quelle: § 35a EStG – Beispielangabe, kann je nach Einzelfall abweichen.)
Zweitens können Arbeitgeber im Rahmen der regulären Lohngestaltung über Gehaltserhöhungen nachdenken, die natürlich im Gegensatz zur IAP steuer- und abgabenpflichtig sind. Drittens gibt es im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge oder der Gruppenunfallversicherung vereinzelt Möglichkeiten, die auch Minijobber einschließen – allerdings sind diese für Privathaushalte in der Praxis selten relevant. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Ganz ehrlich, am Ende unseres Gesprächs saßen Sabine und ich mit einem seltsamen Gefühl da – einem Gemisch aus Erleuchtung und leichter Melancholie. Erleuchtung, weil wir nun verstanden hatten, was möglich gewesen wäre. Melancholie, weil die Frist abgelaufen war und weder Sabine noch Frau Kowalczyk von der Möglichkeit profitiert hatten.
Aber vielleicht ist das auch eine Botschaft für die Zukunft: Informiert euch rechtzeitig. Die nächste steuerliche Regelung, die Beschäftigten im Haushalt zugutekommen könnte, wird kommen – und dann sollten Frau Kowalczyk und all die anderen Hunderttausenden, die täglich in deutschen Wohnungen und Häusern arbeiten, nicht wieder leer ausgehen, weil die Information sie zu spät oder gar nicht erreicht hat.
Wir als Blog „Geschichten vom Küchentisch" werden weiter genau hinschauen – am liebsten, bevor die Fristen ablaufen. (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall abweichen.)
Weiterführende offizielle Links (Stand: 2026)
- Europäisches Parlament – Faire Arbeitsbedingungen: https://www.europarl.europa.eu/
- Minijob-Zentrale – Haushaltsscheck und Anmeldung: https://www.minijob-zentrale.de/
- Bundesministerium der Finanzen – § 35a EStG: https://www.bundesfinanzministerium.de/
- Stiftung Warentest – Ratgeber Haushaltshilfen: https://www.test.de/
- GDV – Versicherungsschutz für Haushaltshilfen: https://www.gdv.de/
💬 Häufige Fragen – und unsere Antworten
Kann ich als Haushaltshilfe jetzt noch die Inflationsausgleichsprämie verlangen? Das ist die Frage, die uns am meisten beschäftigt hat – und die Antwort ist leider nein, zumindest nicht mehr mit der ursprünglichen steuerlichen Begünstigung. Die gesetzliche Grundlage für die steuerfreie Auszahlung lief am 31. Dezember 2024 aus. Wer bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Vereinbarung getroffen hatte, kann die Prämie rückwirkend nicht mehr als steuerfreie Leistung nach § 3 Nr. 11c EStG erhalten. Das bedeutet nicht, dass ein Arbeitgeber jetzt keine freiwillige Zahlung mehr leisten dürfte – aber diese wäre dann regulär steuerpflichtig. Für eine abschließende Bewertung des eigenen Einzelfalls empfiehlt sich stets ein Gespräch mit einem Steuerberater oder einem anerkannten Lohnsteuerhilfeverein. (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall abweichen.)
Was passiert, wenn die Prämie damals ohne korrekte Kennzeichnung ausgezahlt wurde? Wenn ein Privathaushalt-Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie tatsächlich gezahlt hat – aber ohne die korrekte Kennzeichnung als IAP gemäß § 3 Nr. 11c EStG –, dann könnte das Finanzamt im Rahmen einer Prüfung nachfragen. In einem solchen Fall wäre es möglicherweise nötig, nachzuweisen, dass es sich tatsächlich um eine begünstigte Zahlung gehandelt hat. Das bedeutet konkret: Datum der Zahlung, Betrag, Zweck und die erkennbare Verbindung zur Inflationsbelastung sollten dokumentierbar sein. Im Zweifel gilt: Steuerberater fragen, bevor man sich selbst im Kreis dreht. (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall abweichen.)
Gibt es Unterschiede zwischen Haushaltshilfen, die über die Minijob-Zentrale angemeldet sind, und solchen, die es nicht sind? Ja, und dieser Unterschied ist erheblich. Nur offiziell angemeldete Beschäftigte konnten theoretisch von der Inflationsausgleichsprämie profitieren – und nur bei ihnen wäre eine entsprechende steuerfreie Zahlung rechtlich korrekt gewesen. Wer eine Haushaltshilfe „schwarz" beschäftigt, also ohne Anmeldung, handelt ohnehin rechtswidrig und kann keinerlei steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Das klingt hart – ist aber die Rechtslage. Gleichzeitig zeigt die Realität, dass viele Haushaltshilfen und ihre Arbeitgeber von den Vorteilen der legalen Anmeldung schlicht nichts wissen. Hier besteht politisch wie gesellschaftlich noch erheblicher Aufklärungsbedarf. (Stand: 2026 – Beispielangabe – kann je nach Region oder Einzelfall abweichen.)
Alle Informationen in diesem Beitrag sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Sie ersetzen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Für konkrete Entscheidungen empfehlen wir stets die Konsultation eines Steuerberaters, eines Lohnsteuerhilfevereins oder der zuständigen Finanzbehörde. Angaben können je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen. (Stand: 2026)