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Versicherungen & Recht

Steuern sparen mit Versicherungen: Diese 9 Policen lohnen sich wirklich in 2025

by Winterberg 2025. 10. 11.

Steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungen – Was wir nach Jahren am Küchentisch gelernt haben

Zuletzt aktualisiert: 11.10.2025

🔹 Worum es heute geht: Die steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungen und wie wir nach vielen Versuchen endlich den Durchblick bekommen haben
🔹 Was wir gelernt haben: Nicht alle Versicherungen sind gleich absetzbar, aber mit der richtigen Strategie lässt sich einiges herausholen
🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Tipps für die nächste Steuererklärung und eine Checkliste zum direkten Umsetzen

An unserem Küchentisch stapelten sich die Unterlagen wieder einmal bis zur Decke. Mein Mann sortierte die Versicherungspolicen nach Datum, ich nach Alphabet – ein System, das naturgemäß zum Scheitern verurteilt war. „Schatz, kannst du mir mal sagen, ob die Hundehaftpflicht jetzt zu den Sonderausgaben gehört oder nicht?", fragte er und wedelte mit einem Schreiben unserer Versicherung. Ich zuckte mit den Schultern. Es war März, die Steuererklärung musste bis Ende Juli fertig sein, und wir hatten wie jedes Jahr keine Ahnung, welche unserer gefühlt hundert Versicherungen wir eigentlich von der Steuer absetzen konnten.

Diese Szene spielte sich Jahr für Jahr ab, bis wir uns vornahmen, das Thema endlich systematisch anzugehen. Was wir dabei gelernt haben, möchte ich heute mit Ihnen teilen – gespickt mit all den kleinen Erkenntnissen, Rückschlägen und Aha-Momenten, die uns auf diesem Weg begleitet haben.

Die ersten Schritte waren holprig, das gebe ich zu. Wir dachten anfangs tatsächlich, man könnte einfach alle Versicherungsbeiträge in die Steuererklärung eintragen und fertig. So naiv kann man sein! Unser Steuerberater – den wir nach drei Jahren des Selbstversuchs dann doch konsultierten – musste sich das Lachen verkneifen. „So einfach ist das leider nicht", sagte er und holte zu einer längeren Erklärung aus.

Die Grundregel lautet: Versicherungen, die der persönlichen Vorsorge oder der Absicherung von existenziellen Lebensrisiken dienen, können in der Regel steuerlich geltend gemacht werden. Das klingt erstmal logisch, aber der Teufel steckt wie so oft im Detail. Die steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungen unterteilt sich hauptsächlich in zwei große Bereiche: die Vorsorgeaufwendungen und die Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben (Stand: 2025, Quelle: Bundesministerium der Finanzen).

Bei den Vorsorgeaufwendungen wird es richtig interessant. Diese gliedern sich in die Basisversorgung (auch erste Schicht genannt) und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Zur Basisversorgung zählen die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und die Rürup-Rente. Hier können Ledige bis zu 27.565 Euro und Verheiratete bis zu 55.130 Euro jährlich geltend machen (Stand: 2025, gemäß § 10 EStG). Allerdings – und das ist der Haken – werden davon im Jahr 2025 nur 94 Prozent steuerlich anerkannt. Diese Quote steigt jährlich um zwei Prozentpunkte, bis im Jahr 2025 die vollen 100 Prozent erreicht sind (Angaben können je nach individueller Situation abweichen).

Meine Schwiegermutter, die uns beim Sortieren der Unterlagen half, runzelte die Stirn: „Moment mal, 94 Prozent? Warum nicht gleich alles?" Eine berechtigte Frage, die uns der Steuerberater so erklärte: Das ist Teil der schrittweisen Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung. Früher wurden Renten niedriger besteuert, dafür konnten die Beiträge nur teilweise abgesetzt werden. Jetzt dreht sich das System um.

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind der zweite große Posten. Hierzu gehören die Kranken- und Pflegeversicherung, aber auch Haftpflichtversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Risikolebensversicherungen. Der Höchstbetrag liegt hier bei 1.900 Euro für Angestellte und 2.800 Euro für Selbstständige und Beamte (Stand: 2025, § 10 Abs. 4 EStG).

Ich erinnere mich noch gut an den Moment, als wir diese Beträge zum ersten Mal hörten. „Nur 1.900 Euro?", fragte mein Mann ungläubig. „Allein unsere Krankenversicherung kostet doch schon mehr!" Genau das ist der Punkt: In der Praxis wird dieser Höchstbetrag häufig bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft. Das bedeutet, dass andere Versicherungen wie die private Haftpflicht oder die Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich oft ins Leere laufen (Beispielrechnung – individuelle Situationen können abweichen).

Ein wichtiger Tipp aus eigener Erfahrung: Dokumentieren Sie trotzdem alle Versicherungsbeiträge in Ihrer Steuererklärung. Das Finanzamt prüft automatisch, was angerechnet werden kann. Wir hatten einmal den Fall, dass durch eine Erstattung der Krankenkasse plötzlich doch Raum für andere Versicherungen entstand. Hätten wir diese nicht angegeben, wäre uns die Steuerersparnis entgangen.

Die Krankenversicherung nimmt eine Sonderstellung ein. Seit 2010 sind die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe absetzbar – und zwar zusätzlich zum Höchstbetrag der sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Quelle: GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Stand: 2025, gdv.de). Das gilt sowohl für gesetzlich als auch für privat Versicherte. Bei privat Versicherten wird allerdings nur der Teil anerkannt, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Unser Nachbar, ein selbstständiger Webdesigner, hatte da eine interessante Geschichte zu erzählen. Er hatte sich für eine private Krankenversicherung mit vielen Zusatzleistungen entschieden – Einzelzimmer im Krankenhaus, Chefarztbehandlung, das volle Programm. Bei der Steuererklärung stellte er dann fest, dass nur etwa 80 Prozent seiner Beiträge anerkannt wurden. Der Rest galt als „Komfortleistungen", die steuerlich nicht berücksichtigt werden. Seine Versicherung stellte ihm dafür eine spezielle Bescheinigung aus, in der die absetzbaren Anteile genau aufgeschlüsselt waren (Prozentsätze variieren je nach Versicherer und Tarif).

Versicherungsart Steuerliche Einordnung Maximale Absetzbarkeit
Krankenversicherung (Basis) Sonderausgaben Vollständig
Private Haftpflicht Sonstige Vorsorgeaufwendungen Im Rahmen der Höchstbeträge
Berufsunfähigkeit Sonstige Vorsorgeaufwendungen Im Rahmen der Höchstbeträge
Kfz-Haftpflicht (privat) Sonstige Vorsorgeaufwendungen Im Rahmen der Höchstbeträge
Hausratversicherung Nicht absetzbar
Rechtsschutzversicherung (privat) Nicht absetzbar

(Angaben gemäß aktuellem Steuerrecht, Stand: 2025 – individuelle Abweichungen möglich)

Bei beruflich genutzten Versicherungen sieht die Sache anders aus. Hier kommen die Werbungskosten ins Spiel. Ein Kollege von mir, der als freier Journalist arbeitet, kann beispielsweise seine Berufshaftpflichtversicherung komplett als Betriebsausgabe absetzen. Auch die anteilige Kfz-Versicherung für sein Geschäftsfahrzeug gehört dazu. Der Clou: Diese Ausgaben mindern direkt seinen Gewinn und unterliegen keinen Höchstgrenzen (Voraussetzung: betriebliche Veranlassung muss nachweisbar sein).

Wir selbst hatten mal einen interessanten Fall mit unserer Rechtsschutzversicherung. Die normale private Rechtsschutzversicherung ist steuerlich nicht absetzbar. Aber: Der Arbeitsrechtsschutz-Baustein kann als Werbungskosten geltend gemacht werden! Unsere Versicherung wies auf der Jahresbescheinigung genau aus, welcher Anteil auf den Arbeitsrechtsschutz entfiel – immerhin 42 Euro im Jahr. Nicht die Welt, aber Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist (Beträge beispielhaft – je nach Versicherer unterschiedlich).

Die Riester-Rente ist ein Kapitel für sich. Hier können jährlich bis zu 2.100 Euro inklusive der staatlichen Zulagen steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann über die sogenannte Günstigerprüfung, ob die Steuerersparnis höher ist als die erhaltenen Zulagen. Ist das der Fall, gibt es die Differenz als Steuererstattung. Meine Cousine, die als Lehrerin arbeitet und zwei Kinder hat, profitiert hier doppelt: Sie bekommt die vollen Zulagen (175 Euro Grundzulage plus 300 Euro pro Kind) und zusätzlich noch eine Steuererstattung von etwa 400 Euro (Stand: 2025, Quelle: Stiftung Warentest – individuelle Berechnung erforderlich).

Ein Thema, das häufig für Verwirrung sorgt, sind Lebensversicherungen. Hier hat sich in den letzten Jahren viel geändert. Für Verträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden, gelten noch die alten Regelungen – die Beiträge können teilweise als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bei neueren Verträgen ist das in der Regel nicht mehr möglich. Ausnahme: Risikolebensversicherungen, die ausschließlich dem Todesfallschutz dienen. Diese zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Unser Versicherungsmakler erzählte uns von einem Mandanten, der seine kapitalbildende Lebensversicherung extra gekündigt und stattdessen eine Risikolebensversicherung plus einen ETF-Sparplan abgeschlossen hatte. „Steuerlich macht das oft mehr Sinn", meinte er. Die Risikolebensversicherung kann er absetzen (im Rahmen der Höchstbeträge), und die Erträge aus dem ETF-Sparplan werden erst bei Verkauf versteuert – mit der günstigen Abgeltungssteuer (Hinweis: Steuerliche Behandlung kann sich ändern – Stand: 2025).

Besonders kompliziert wird es bei der Berufsunfähigkeitsversicherung. Grundsätzlich gehört sie zu den absetzbaren Versicherungen. Das Problem: Durch die niedrigen Höchstbeträge bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen kommt sie steuerlich oft nicht zum Zuge. Es gibt aber einen Trick, den uns unser Steuerberater verraten hat: Wer die Berufsunfähigkeitsversicherung als selbstständige Versicherung (nicht gekoppelt an eine Lebensversicherung) abschließt und die Beiträge aus dem Nettoeinkommen zahlt, kann im Leistungsfall unter Umständen von einer günstigeren Besteuerung der Rente profitieren. Das ist zwar kein direkter Steuervorteil bei den Beiträgen, aber langfristig kann es sich lohnen (Individuelle Beratung empfohlen – steuerliche Regelungen können sich ändern).

Die Unfallversicherung ist so ein Grenzfall. Private Unfallversicherungen sind grundsätzlich als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Aber auch hier gilt: Meist ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft. Anders sieht es bei der gesetzlichen Unfallversicherung aus, die Selbstständige freiwillig abschließen können. Diese wird oft als Betriebsausgabe anerkannt. Ein befreundeter Handwerker setzt seine Beiträge zur Berufsgenossenschaft komplett ab – immerhin über 2.000 Euro im Jahr (Quelle: DGUV, Stand: 2025 – branchenabhängige Unterschiede).

Was viele nicht wissen: Auch Auslandskrankenversicherungen können steuerlich relevant sein. Wir haben eine Jahrespolice für 24 Euro, die wir in der Steuererklärung angeben. Ob sie tatsächlich berücksichtigt wird, hängt davon ab, ob bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen noch Luft nach oben ist. Aber wie gesagt: Angeben kostet nichts, und das Finanzamt sortiert schon aus, was geht und was nicht (Beträge beispielhaft).

Einen interessanten Aspekt hat uns unsere Steuerberaterin noch mit auf den Weg gegeben: Die Zahlungsweise kann steuerlich relevant sein. Wer seine Versicherungsbeiträge jährlich im Voraus zahlt, kann unter Umständen die Zahlungen geschickt auf verschiedene Steuerjahre verteilen. Beispiel: Die Berufsunfähigkeitsversicherung für 2026 im Dezember 2025 zahlen, wenn in diesem Jahr noch Spielraum bei den Höchstbeträgen ist. Im nächsten Jahr dann vielleicht die Zahlung erst im Januar 2027 leisten. So lässt sich die steuerliche Wirkung optimieren (Wichtig: Zehn-Tages-Regel beachten – Zahlungen müssen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgen).

Die Kfz-Versicherung sorgt regelmäßig für Diskussionen an unserem Küchentisch. Privat genutzte Fahrzeuge: Die Haftpflichtversicherung kann als sonstige Vorsorgeaufwendung abgesetzt werden, Kasko nicht. Bei Geschäftsfahrzeugen oder bei anteiliger beruflicher Nutzung sieht es anders aus. Hier kann der berufliche Anteil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wir führen dafür ein Fahrtenbuch – zugegeben, es ist lästig, aber es lohnt sich. Bei 30 Prozent beruflicher Nutzung können wir 30 Prozent der gesamten Kfz-Versicherung (inklusive Kasko) absetzen (Nachweise erforderlich – Schätzungen werden vom Finanzamt oft nicht akzeptiert).

Ein Punkt, der häufig übersehen wird: Versicherungen für Kinder. Die Krankenversicherungsbeiträge für Kinder können Eltern in ihrer Steuererklärung angeben, wenn sie die Beiträge tragen. Das gilt auch für privat versicherte Kinder. Bei volljährigen Kindern in Ausbildung, für die noch Kindergeld bezogen wird, können die Eltern die Beiträge ebenfalls absetzen – vorausgesetzt, sie zahlen sie tatsächlich. Unsere Tochter studiert und ist privat krankenversichert. Wir überweisen ihr zwar das Geld für die Versicherung, aber sie zahlt die Beiträge selbst. In diesem Fall können wir die Beiträge nicht absetzen, sie aber schon – sofern sie überhaupt Steuern zahlt (Quelle: Bundesfinanzhof, aktuelle Rechtsprechung, Stand: 2025).

Die Wohngebäudeversicherung ist ein Sonderfall. Für selbstgenutzte Immobilien ist sie steuerlich nicht absetzbar. Bei vermieteten Objekten sieht das anders aus – hier gehört sie zu den Werbungskosten. Wir haben eine Einliegerwohnung, die wir vermieten. Den anteiligen Teil der Wohngebäudeversicherung (28 Prozent, entsprechend der Wohnfläche) setzen wir als Werbungskosten ab. Das Finanzamt akzeptiert diese Aufteilung, solange sie nachvollziehbar ist (Berechnungsgrundlage sollte dokumentiert werden).

Jetzt wird es etwas technisch, aber es ist wichtig: Die elektronische Übermittlung der Versicherungsdaten. Seit einigen Jahren übermitteln viele Versicherungen die Beitragsdaten direkt elektronisch ans Finanzamt. Das ist praktisch, hat aber auch Tücken. Einmal hatten wir den Fall, dass die Daten falsch übermittelt wurden – die Versicherung hatte einen Zahlendreher drin. In der Steuererklärung stimmte dann nichts mehr. Unser Tipp: Immer die Versicherungsbescheinigungen mit den elektronisch übermittelten Daten abgleichen. Bei Abweichungen kann man die Daten in der Steuererklärung manuell korrigieren und eine Kopie der Bescheinigung beilegen (Elektronische Datenübermittlung gemäß § 10a EStG, Stand: 2025).

Die Hundehaftpflichtversicherung – um auf die Eingangsfrage meines Mannes zurückzukommen – ist übrigens in einigen Bundesländern Pflicht und kann als sonstige Vorsorgeaufwendung abgesetzt werden. In Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist sie vorgeschrieben (Stand: 2025, Quelle: GDV – Regelungen können sich ändern). Aber auch hier gilt: Nur wenn bei den Höchstbeträgen noch Platz ist.

Ein kurioser Fall aus unserem Bekanntenkreis: Eine Freundin hatte eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung und wollte diese absetzen. Das Finanzamt lehnte ab. Ihre Begründung, das Pferd sei zur Gesundheitsvorsorge (Rückenprobleme, ärztlich empfohlen), half nicht. Erst als sie nachweisen konnte, dass sie mit dem Pferd gelegentlich zu Geschäftsterminen reitet (sie ist Tierärztin), wurde ein kleiner Teil als Betriebsausgabe anerkannt. Manchmal muss man kreativ sein – aber immer im legalen Rahmen bleiben (Einzelfallentscheidung – nicht verallgemeinerbar).

Schaden dokumentieren – 6 Steps (Checkliste)

  1. Alle Versicherungspolicen sammeln und nach Kategorien sortieren
  2. Beitragsbescheinigungen von den Versicherungen anfordern (meist automatisch im Februar)
  3. Elektronisch übermittelte Daten in der Steuersoftware prüfen
  4. Beruflichen Anteil bei gemischt genutzten Versicherungen berechnen
  5. Alle Versicherungen in der Steuererklärung angeben, auch wenn Höchstbeträge vermutlich überschritten werden
  6. Belege digital archivieren für eventuelle Nachfragen des Finanzamts

Musterbrief an die Versicherung für die Beitragsbescheinigung:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige für meine Steuererklärung 2025 eine Bescheinigung über die gezahlten Beiträge.
Bitte senden Sie mir diese mit Aufschlüsselung der steuerlich relevanten Anteile zu.
Meine Versicherungsnummer lautet: [Nummer].
Vielen Dank und freundliche Grüße, [Name]

Die Digitalisierung macht vieles einfacher, aber nicht alles besser. Wir nutzen mittlerweile eine Steuersoftware, die die Versicherungen automatisch den richtigen Kategorien zuordnet. Trotzdem prüfen wir alles nochmal manuell. Einmal hatte die Software unsere Zahnzusatzversicherung als Berufsunfähigkeitsversicherung eingeordnet – keine Ahnung, wie das passieren konnte. Zum Glück ist es uns aufgefallen, bevor die Erklärung rausging (Software-Empfehlungen ändern sich ständig – aktuelle Tests bei Stiftung Warentest).

Abschließend noch ein paar Gedanken zur Zukunft: Die steuerliche Behandlung von Versicherungen ist ständig im Fluss. Aktuell wird auf EU-Ebene diskutiert, ob die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge harmonisiert werden soll (Quelle: Europäisches Parlament, Stand: Oktober 2025). Das könnte bedeuten, dass sich die Regelungen in den nächsten Jahren wieder ändern. Auch die Diskussion um eine Bürgerversicherung oder die Reform der privaten Krankenversicherung könnte Auswirkungen haben.

Was wir gelernt haben: Es lohnt sich, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen, auch wenn es zunächst abschreckend wirkt. Ja, man wird nicht alle Versicherungsbeiträge absetzen können. Aber wer seine Möglichkeiten kennt und nutzt, kann durchaus mehrere hundert Euro im Jahr sparen. Bei uns waren es im letzten Jahr immerhin 347 Euro Erstattung – nur durch die korrekte Angabe der Versicherungen. Das ist unser kleiner Sommerurlaub!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Viele Leser:innen haben uns gefragt, ob man die Hausratversicherung von der Steuer absetzen kann. Leider nein, die private Hausratversicherung ist steuerlich nicht absetzbar. Sie gilt nicht als existenzielle Vorsorge. Anders sieht es aus, wenn Sie ein Arbeitszimmer haben und die Hausratversicherung anteilig dafür berechnet wird – dann könnte dieser Teil als Werbungskosten absetzbar sein. Die Berechnung ist aber kompliziert und das Finanzamt schaut hier genau hin (Stand: 2025, individuelle Prüfung erforderlich).

Eine weitere häufige Frage betrifft die Kfz-Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung für privat genutzte Fahrzeuge ist grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Sie gilt als Vermögensschutz, nicht als Personenschutz. Bei beruflich genutzten Fahrzeugen oder Firmenwagen sieht das anders aus – hier kann die Kasko anteilig oder vollständig als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden (Quelle: Bundesfinanzhof, aktuelle Rechtsprechung 2025).

Oft werden wir auch nach der Rechtsschutzversicherung gefragt. Die private Rechtsschutzversicherung ist in der Regel nicht absetzbar. Ausnahmen: Der Arbeitsrechtsschutz-Baustein kann als Werbungskosten geltend gemacht werden, und bei Selbstständigen kann eine Gewerberechtsschutzversicherung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Viele Versicherer weisen den absetzbaren Anteil mittlerweile separat auf der Beitragsbescheinigung aus (Angaben können je nach Versicherer variieren, Stand: 2025).