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Versicherungen & Recht

Darf der Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten? Neue Gesetze und Urteile 2026

by Winterberg 2025. 10. 11.

Zuletzt aktualisiert: 13. März 2026

🔹 Worum es heute geht: Die neue Rechtslage rund um Balkonkraftwerke in Mietwohnungen – von § 554 BGB bis zum Hamburger Urteil vom Dezember 2025. 🔹 Was wir gelernt haben: Mieter haben seit Oktober 2024 einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Zustimmung – aber ohne schriftliche Anfrage und klares Montagekonzept bleibt das Recht auf dem Papier. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Einen ehrlichen Überblick, welche Schritte wirklich nötig sind, wo die Grenzen liegen und wie man Ärger mit dem Vermieter von Anfang an vermeidet.


Im Januar 2026 hat die Deutsche Umwelthilfe öffentlich bekanntgegeben, dass Vonovia – Deutschlands größtes privates Wohnungsunternehmen – nach einer Klage eines Mieters die Installation eines Steckersolargeräts vorbehaltlos genehmigt hat; zuvor hatte das Unternehmen Windlastberechnungen, statische Nachweise und die Anwendung von Normen für Vertikalverglasung als Bedingung gestellt, was Gerichte inzwischen als unverhältnismäßig eingestuft haben. Parallel dazu hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am 2. Dezember 2025 (Az. 714 C 160/25) klargestellt, dass Vermieter einer Schuko-Steckdose als Anschluss grundsätzlich zustimmen müssen und pauschale Haftungsverweise keine Ablehnung rechtfertigen. Diese beiden Entwicklungen zusammen markieren einen Wendepunkt: Das Recht auf Balkonkraftwerk ist kein theoretisches Versprechen mehr, sondern wird gerichtlich durchgesetzt.

Ich sitze hier am Küchentisch und erinnere mich noch genau an den Herbst 2023, als mein Mann Jonas und ich zum ersten Mal über ein Balkonkraftwerk für unsere Mietwohnung in Freiburg gesprochen haben. Damals war das Thema noch von einem leichten Nebel umgeben – rechtlich, technisch, praktisch. Unser Vermieter, ein freundlicher Herr mittleren Alters, der die Wohnung einmal im Jahr wegen der Heizungsablesung betrat, schien uns nicht unbedingt wie jemand, den man gerne mit solchen Anfragen konfrontiert. „Der sagt bestimmt nein", hatte Jonas gesagt und dabei seinen Kaffee umgerührt, als ob die Frage damit erledigt wäre. Es hat fast zwei Jahre gedauert, bis wir wirklich verstanden haben, wie sich die Rechtslage tatsächlich entwickelt hat – und dass ein Nein des Vermieters heute eine ganz andere Bedeutung hat als früher.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Balkonkraftwerke galten lange Zeit rechtlich als grau, als geduldeter Eigenbau, über den man lieber nicht zu laut sprach. Das hat sich grundlegend geändert. Mit dem Solarpaket I, das im Frühjahr 2024 in Kraft trat, und der anschließenden Mietrechtsnovelle vom 17. Oktober 2024 wurden Steckersolargeräte offiziell als sogenannte privilegierte Maßnahme in § 554 Abs. 1 BGB aufgenommen – dieselbe Kategorie, in der auch barrierefreie Umbauten oder der Einbau von Elektroladepunkten gelistet sind. (Stand: Oktober 2024, Bundesgesetzblatt; Quelle: Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen und zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten.) Das bedeutet in der Praxis: Mieterinnen und Mieter haben seither einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung. Ein einfaches, unbegründetes Nein des Vermieters ist damit in der Regel nicht mehr ausreichend.

(Beispielangabe – kann je nach Wohnlage, Gebäudetyp und Einzelfall abweichen.)

Mit der Zeit wurde uns klar, was dieser Satz wirklich bedeutet. Er bedeutet nicht, dass man einfach losschrauben kann. Er bedeutet, dass man einen Anspruch hat – aber diesen Anspruch auch konkret geltend machen muss. Wer seinen Vermieter nicht fragt, handelt rechtlich nach wie vor auf eigenes Risiko. Das zeigt auch das Urteil des Amtsgerichts Köln, das einem Vermieter Recht gab, weil der Mieter im konkreten Fall das Balkonkraftwerk ohne vorherige Anfrage installiert hatte und zusätzlich nachweisbare Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Montage vorlagen. (Quelle: haufe.de, Rechtsprechungsübersicht Balkonkraftwerke, Stand Januar 2026.)

(Beispielangabe – Urteile können je nach Gericht und Sachverhalt unterschiedlich ausfallen.)


In den ersten Tagen, nachdem wir uns endlich mit dem Thema ernsthaft beschäftigt hatten, wurde deutlich, wie viel sich seit 2023 technisch verändert hatte. Früher lag die erlaubte Wechselrichterleistung bei 600 Watt – das klingt nach einer kleinen Zahl, aber in der Praxis bedeutete das, dass die meisten handelsüblichen Geräte genau an dieser Grenze lagen. Seit dem Solarpaket I vom April 2024 gilt nun eine Wechselrichterleistung von bis zu 800 Watt als zulässig, und die installierte Modulleistung darf sogar bis zu 2.000 Watt Peak (Wp) betragen. (Stand: 2026, Erneuerbare-Energien-Gesetz § 8 Abs. 2; Quelle: Bundesnetzagentur, Marktstammdatenregister.) Das ist keine Kleinigkeit: Mit zwei modernen Modulen à 400 Wp lässt sich damit ein spürbarer Teil des Grundverbrauchs einer Mietwohnung decken.

(Beispielangabe – tatsächliche Erträge variieren stark nach Ausrichtung, Verschattung und Standort.)

Ganz besonders relevant für das Jahr 2026 ist außerdem die neue Produktnorm DIN VDE V 0126-95, die seit dem 1. Dezember 2025 gilt. Sie definiert, was als Stand der Technik bei Steckersolargeräten gilt, und erlaubt unter bestimmten Bedingungen den Anschluss über eine gewöhnliche Schuko-Steckdose – also die normale Haushaltssteckdose, die in jeder Wohnung vorhanden ist. Für Anlagen bis 960 Watt Peak Modulleistung ist der Schuko-Anschluss unter dieser Norm normkonform zulässig; wer bis zur Grenze von 2.000 Wp geht, benötigt in der Regel eine sogenannte Energiesteckvorrichtung, also einen speziellen Anschluss. (Stand: Dezember 2025, VDE Verband der Elektrotechnik; Quelle: vde.com.) Dieses technische Detail hat erhebliche praktische Bedeutung: Vermieter, die sich früher auf generelle Haftungsbedenken gegenüber dem Schuko-Anschluss beriefen, stehen nun auf schwächerem rechtlichem Boden – wie das Hamburger Urteil vom Dezember 2025 zeigt.


Überblick: Was Vermieter genehmigen müssen – und was sie ablehnen dürfen

Situation Rechtslage (Stand 2026) Quelle
Standardmontage am Balkongeländer, Schuko-Anschluss Vermieter muss in der Regel zustimmen § 554 BGB, AG Hamburg-Wandsbek 12/2025
Ästhetische Einwände ohne wirtschaftlichen Schaden Reicht als Ablehnungsgrund nicht aus LG Hamburg, haufe.de 01/2026
Denkmalgeschütztes Gebäude Vermieter kann berechtigterweise ablehnen § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB
Nachgewiesenes Sicherheitsrisiko (z. B. Windlast) Ablehnung unter Umständen zulässig AG Köln, Urteil 2025
Unverhältnismäßige Auflagen (Statik-Gutachten etc.) Unzulässig gemäß aktueller Rechtsprechung Deutsche Umwelthilfe / Vonovia-Fall 01/2026
Eigentümergemeinschaft (WEG) ohne Beschluss Ablehnung möglich, aber Anspruch auf Beschluss besteht § 20 Abs. 2 WEG
Installation ohne vorherige Anfrage Rechtliches Risiko für Mieter bleibt § 554 BGB, AG Köln

(Beispielangabe – die Rechtslage kann sich weiterentwickeln und hängt vom Einzelfall ab.)


Später haben wir gemerkt, dass die entscheidende Weichenstellung nicht die Montage selbst ist, sondern das, was davor kommt: das Gespräch mit dem Vermieter – oder genauer gesagt, der schriftliche Antrag. Jonas und ich hatten uns zunächst vorgestellt, dass wir einfach anklopfen und fragen würden. Unser Nachbar, ein Ingenieur namens Michael, der schon seit zwei Jahren ein 600-Watt-Gerät auf seinem Balkon betreibt, hat uns eines Abends beim Grillen erklärt, wie er es gemacht hat: „Ich hab dem einen zweiseitigen Brief geschickt. Mit Foto des Balkons, technischen Daten, Montageplan und einer Rückbauzusage. Eine Woche später hatte ich ein Ja." Was zunächst bürokratisch klingt, ist tatsächlich der pragmatischste Weg – und schützt beide Seiten.

In den meisten Fällen erleichtert ein gut vorbereiteter, sachlicher Antrag die Situation erheblich. Empfehlenswert ist es, folgende Angaben zu machen: die genauen technischen Daten des Geräts, den geplanten Montageort mit Fotos, die Art der Befestigung und Kabelführung, den Nachweis einer privaten Haftpflichtversicherung sowie eine klare Rückbauzusage für den Fall des Auszugs. Wer diese fünf Punkte abdeckt, gibt dem Vermieter kaum noch ein legitimes Argument für eine Ablehnung. (Quelle: energiemagazin.com, Balkonkraftwerk-Ratgeber, Stand Februar 2026.)

(Beispielangabe – individuelle Vermieter können unterschiedliche Anforderungen haben.)


Rückblickend betrachtet ist eines besonders interessant: Viele Mieterinnen und Mieter wissen gar nicht, dass die formale Anmeldung des Balkonkraftwerks im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur seit dem 1. April 2024 erheblich vereinfacht wurde. Früher musste man das Gerät zusätzlich beim örtlichen Netzbetreiber melden – ein Prozess, der in manchen Fällen Wochen dauerte und technische Dokumentationen erforderte. Heute reicht eine einfache Online-Anmeldung im Marktstammdatenregister, die laut Nutzererfahrungen in der Regel unter zehn Minuten abgeschlossen ist. Die Daten werden dann automatisch an den zuständigen Netzbetreiber weitergeleitet. (Stand: 2024/2026, Bundesnetzagentur; Quelle: marktstammdatenregister.de.) Eine getrennte Anmeldung beim Netzbetreiber ist für Standardgeräte unter 800 Watt in der Regel nicht mehr nötig.

(Beispielangabe – kann je nach Netzbetreiber und Region geringfügig abweichen.)

Meine Tochter Lena, damals zwölf Jahre alt und deutlich technikaffiner als ihr Vater, hatte uns damals beim Ausfüllen des Online-Formulars geholfen. „Mama, das ist doch total einfach", hatte sie gesagt und dabei ungeduldig mit den Fingern getrommelt. Es war tatsächlich einfach – was uns im Nachhinein ärgerlich macht, weil wir so lange gezögert hatten.


Mit der Zeit wurde uns klar, dass die Rechtslage nicht nur zwischen Mietern und Vermietern komplex ist, sondern auch innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften. Wer eine Eigentumswohnung besitzt, aber mit anderen Eigentümern im selben Haus lebt, unterliegt dem Wohnungseigentumsgesetz – kurz WEG. Seit der Reform vom Oktober 2024 gilt auch hier: Steckersolargeräte sind als privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG eingestuft. Das bedeutet, dass eine Eigentümergemeinschaft einen entsprechenden Beschluss in der Regel treffen muss, wenn ein Eigentümer das beantragt. Ein einfaches Mehrheitsvotum gegen das Vorhaben reicht nicht mehr aus – außer es liegen triftige, nachweisbare Sachgründe vor.

(Beispielangabe – WEG-Beschlüsse können im Einzelfall von der allgemeinen Regel abweichen.)

Was in Wohnungseigentümergemeinschaften außerdem zunehmend diskutiert wird: die Frage, ob und wie Gemeinschaftsflächen für Balkonkraftwerke oder Fassadenanlagen genutzt werden können. Das ist eine Debatte, die 2026 erst am Anfang steht. Erste Wohnungseigentümergemeinschaften in Städten wie München, Hamburg und Köln haben inzwischen Beschlüsse gefasst, nach denen alle Eigentümer das Recht haben, ein normkonformes Steckersolargerät zu installieren – sofern sie bestimmte Rahmenbedingungen einhalten. Ein bundesweiter Standard fehlt hier noch, aber die Tendenz ist klar.


„Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht" – dieser Satz gilt für uns auch in Bezug auf die Versicherungsfrage. Viele Mieterinnen und Mieter gehen davon aus, dass das Balkonkraftwerk automatisch über die Hausratversicherung abgedeckt ist. Das stimmt häufig, aber nicht immer – und nicht immer in vollem Umfang. Im Idealfall prüft man vor der Installation, ob das Gerät im Leistungsumfang der eigenen Hausratversicherung enthalten ist. Manche Anbieter verlangen eine ausdrückliche Einschlussklausel oder eine Zusatzmeldung. Für Schäden an Dritten oder am Gebäude ist außerdem die private Haftpflichtversicherung relevant – und genau diese wird von Gerichten inzwischen häufig als zulässige Auflage des Vermieters anerkannt. (Stand: 2026; Quelle: GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, gdv.de.) Wer seinen Vermieter fragt, sollte den Nachweis einer Haftpflichtversicherung daher idealerweise direkt mitschicken.

(Beispielangabe – Versicherungsschutz variiert je nach Tarif und Anbieter.)


Praxis-Box: In 6 Schritten zum genehmigten Balkonkraftwerk

Schritt 1 – Technische Grundlagen klären Bevor man überhaupt fragt, lohnt es sich, das passende Gerät zu recherchieren. Für Mietwohnungen mit normalem Balkon bieten sich Anlagen mit bis zu 800 Watt Wechselrichterleistung und bis zu 2.000 Wp Modulleistung an. Dabei sollte die Norm DIN VDE V 0126-95 (Stand: Dezember 2025) als technische Referenz dienen – VDE-konforme Geräte erleichtern die spätere Diskussion mit dem Vermieter erheblich. (Beispielangabe – technische Anforderungen können je nach Anlage variieren.)

Schritt 2 – Balkon fotografieren und Montageplan skizzieren Fotos des Balkons, eine einfache Skizze des geplanten Montageorts (z. B. Innen- oder Außenbefestigung am Geländer) sowie eine Beschreibung der Kabelführung zeigen dem Vermieter, dass man sich ernsthaft damit beschäftigt hat. Das erhöht die Chancen auf eine schnelle Zustimmung erheblich.

Schritt 3 – Schriftlichen Antrag stellen Der Antrag sollte die Gerätedaten, den Montageplan, den Nachweis der Haftpflichtversicherung und eine Rückbauzusage enthalten. Ein höflicher, sachlicher Ton wirkt in der Praxis professioneller als das Zitieren von Paragrafen – auch wenn man rechtlich im Recht ist.

Schritt 4 – Angemessene Wartefrist einhalten Nach deutschem Recht besteht zwar ein Anspruch auf Zustimmung, aber der Vermieter hat das Recht, die Anfrage zu prüfen. In der Praxis gelten zwei bis vier Wochen als angemessener Zeitraum. Wer nach vier Wochen keine Rückmeldung erhalten hat, kann erneut schriftlich nachfragen. (Beispielangabe – konkrete Fristen sind gesetzlich nicht definiert.)

Schritt 5 – Anlage fachgerecht montieren Sobald die Zustimmung vorliegt, sollte die Montage dokumentiert werden – Fotos vor, während und nach der Installation sind hilfreich, falls später Fragen auftauchen. Bei der Befestigung sollte auf zertifizierte Halterungen geachtet werden, und Kabel sollten so verlegt werden, dass keine Scheuerstellen oder Quetschungen entstehen.

Schritt 6 – Im Marktstammdatenregister anmelden Die Anmeldung unter marktstammdatenregister.de dauert in der Regel wenige Minuten. Nötig sind: Inbetriebnahmedatum, Wechselrichterleistung in Voltampere, Modulleistung in Wp sowie Herstellerangaben. Die Daten werden automatisch an den Netzbetreiber weitergeleitet – eine separate Meldung ist für Standardgeräte nicht mehr erforderlich. (Beispielangabe – bei Sonderfällen oder Leistungen über 800 W kann eine separate Anmeldung erforderlich sein.)


📄 Musterschreiben: Anfrage zur Installation eines Steckersolargeräts

Sehr geehrte/r [Name des Vermieters], hiermit beantrage ich gemäß § 554 Abs. 1 BGB die Genehmigung zur Installation eines Steckersolargeräts (Balkonkraftwerk) auf dem Balkon meiner Wohnung [Adresse, Wohnungsnummer]. Die geplante Anlage hat eine Wechselrichterleistung von maximal 800 W und eine Modulleistung von [Wp]. Die Montage erfolgt an [Beschreibung: z. B. Innengeländer, mit zertifizierter Halterung], der Anschluss über eine vorhandene Schuko-Steckdose normkonform nach DIN VDE V 0126-95. Ich versichere eine sach- und fachgerechte Installation, weise meinen Haftpflichtversicherungsschutz nach (Nachweis liegt bei), verpflichte mich zur Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sowie zum Rückbau beim Auszug. Fotos des Balkons und ein Montageplan sind diesem Schreiben beigefügt. Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, [Name, Datum]

(Beispielangabe – der Brief sollte an den konkreten Einzelfall angepasst werden; bei Unsicherheit empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Mieterrechtsverein.)


Mit der Zeit wurde uns klar, dass die europäische Dimension dieser Frage ebenfalls nicht zu unterschätzen ist. Das Europäische Parlament hat im Rahmen der Überarbeitung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) ausdrücklich betont, dass Bürgerinnen und Bürger das Recht haben sollen, selbst Energie zu erzeugen – auch in Mietwohnungen. Deutschland hat diesen Rahmen mit dem Solarpaket I und der Mietrechtsnovelle umgesetzt, aber die Richtung war europäisch vorgegeben. (Stand: 2024/2026; Quelle: Europäisches Parlament, europarl.europa.eu.) Das bedeutet auch, dass sich dieser rechtliche Rahmen in den kommenden Jahren voraussichtlich weiterentwickeln wird – manche Fachleute erwarten, dass die Einspeisegrenze mittelfristig auf 1.000 Watt angehoben werden könnte.

(Beispielangabe – EU-Richtlinien werden durch nationales Recht umgesetzt, das variieren kann.)

Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) weist außerdem darauf hin, dass Balkonkraftwerke nicht nur wirtschaftlich, sondern auch ökologisch sinnvoll sein können – allerdings hängt das stark von der Gesamtbilanz ab: Modulherstellung, Transportwege und Entsorgung am Ende der Lebensdauer spielen dabei eine Rolle. Die NABU-Empfehlung lautet, auf zertifizierte Hersteller zu achten und die Geräte möglichst lange zu betreiben, um die Klimabilanz zu verbessern. (Quelle: NABU – Naturschutzbund Deutschland, nabu.de, Ratgeber Balkonkraftwerke.) Ähnliche Hinweise finden sich auch bei der Stiftung Warentest, die in ihren Tests auf die stark schwankende Qualität der am Markt erhältlichen Wechselrichter hingewiesen hat. (Quelle: Stiftung Warentest, test.de, zuletzt aktualisiert 2025/2026.)

(Beispielangabe – Testergebnisse können sich je nach Modell und Testjahr unterscheiden.)


„Guten Morgen" steht jetzt auf unserem Handy-Display, wenn wir aufwachen, und direkt daneben zeigt die App unseres Balkonkraftwerks an, wie viel Strom in der Nacht noch erzeugt und tagsüber verbraucht worden ist. Es ist ein kleines, leises Gefühl von Kontrolle in einer Zeit, in der Strompreise in Deutschland je nach Tarif und Region bei etwa 30 bis 40 Cent pro Kilowattstunde liegen. Wer mit einem 800-Watt-Gerät in einer günstigen Südlage in Freiburg oder München jährlich rund 700 bis 900 Kilowattstunden erzeugt, kann damit grob gerechnet zwischen 200 und 360 Euro im Jahr sparen. Ob sich die Anschaffungskosten von rund 400 bis 800 Euro nach zwei bis drei Jahren amortisiert haben, hängt von vielen Faktoren ab. (Stand: 2026; Quelle: solakon.de, Wirtschaftlichkeitsrechner Balkonkraftwerke.)

(Beispielangabe – tatsächliche Einsparungen variieren je nach Ausrichtung, Verbrauchsverhalten, Standort und Strompreistarif erheblich.)

Eines hat sich in unserer Familie durch das Balkonkraftwerk verändert, das wir nicht erwartet hatten: Wir reden über Energie. Lena fragt inzwischen, wann die Waschmaschine läuft, weil sie verstanden hat, dass sie dann besser auf die eigene Produktion trifft. Jonas hat angefangen, die Abrechnung des Stromversorgers tatsächlich zu lesen, statt sie einfach zu bezahlen. Es sind kleine Verschiebungen – aber sie sind real.


💬 Häufige Fragen rund um das Balkonkraftwerk im Mietverhältnis

Darf ich ein Balkonkraftwerk installieren, ohne meinen Vermieter zu fragen?

Nein – auch wenn das Gesetz seit Oktober 2024 einen Anspruch auf Zustimmung verankert, bedeutet das nicht, dass man ohne vorherige Anfrage handeln darf. Wer ohne schriftliche Genehmigung montiert, riskiert im Zweifel rechtliche Auseinandersetzungen und muss im schlimmsten Fall zurückbauen. Gerichte haben in einigen Fällen zugunsten von Vermietern entschieden, wenn keine vorherige Anfrage gestellt wurde und zusätzliche Mängel vorlagen – wie das Amtsgericht Köln in einem entsprechenden Fall aus dem Jahr 2025 bestätigt hat. Die klügere Strategie ist deshalb immer der schriftliche Antrag – mit gutem Montagekonzept und ruhigem Ton, der deutlich macht, dass man die Sache ernst nimmt und dem Vermieter keine Arbeit macht.

(Kann je nach regionaler Rechtsprechung und Einzelfall abweichen.)

Was kann der Vermieter als berechtigten Ablehnungsgrund anführen?

Die Rechtsprechung hat hier in den letzten Monaten eine deutlichere Linie gezogen. Rein ästhetische Einwände – also das Argument, dass ein Solarmodul auf dem Balkon nicht schön aussieht – reichen nach aktuellem Stand nicht mehr aus. Das hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil aus dem Jahr 2026 nochmals bestätigt. Legitime Ablehnungsgründe können dagegen sein: nachgewiesene Sicherheitsrisiken durch Windlast oder ungeeignete Befestigung, Auflagen des Denkmalschutzes bei entsprechend eingestuften Gebäuden, oder erhebliche bauliche Eingriffe, die über eine normale Balkonmontage hinausgehen. Unverhältnismäßige Anforderungen – wie Statikgutachten oder spezielle Normen für Vertikalverglasung – gelten gemäß der aktuellen Rechtsprechung (Vonovia-Fall, Deutsche Umwelthilfe, Januar 2026) in der Regel als unzulässig.

(Kann je nach Gericht und Sachverhalt unterschiedlich bewertet werden.)

Was passiert mit dem Balkonkraftwerk, wenn ich ausziehe?

In der Regel muss die Anlage beim Auszug zurückgebaut werden – der Balkon ist wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Wer eine entsprechende Rückbauzusage im Antrag gemacht hat, sollte das auch tatsächlich umsetzen, sonst können Schadensersatzforderungen entstehen. Alternativ gibt es Gestaltungsmöglichkeiten: Man kann das Gerät an den Nachmieter verkaufen, sofern der Vermieter zustimmt, oder – in seltenen Fällen – eine Übernahme durch den Vermieter selbst verhandeln, der die Anlage dann als Ausstattungsmerkmal der Wohnung weitergibt. Wichtig dabei: Der Vermieter darf dann in der Regel nicht selbst als Betreiber auftreten, solange die Wohnung vermietet ist – der Betreiber muss personenidentisch mit dem Stromkunden sein.

(Kann je nach vertraglicher Vereinbarung und Einzelfall abweichen; Rücksprache mit einem Mieterrechtsverein empfohlen.)


Dieser Beitrag gibt den Informationsstand vom März 2026 wieder und erhebt keinen Anspruch auf rechtliche Vollständigkeit. Bei konkreten Fragen empfiehlt sich die Beratung durch einen Mieterrechtsverein oder eine Rechtsanwältin für Mietrecht.

Offizielle Quellen und weiterführende Links: