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Versicherungen & Recht

Falschparker auf Ihrem Stellplatz? So zahlen Sie keinen Cent für das Abschleppen

by Winterberg 2026. 5. 4.

Seit dem Frühjahr 2026 beschäftigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. V ZR 34/25) Wohnungseigentümergemeinschaften in ganz Deutschland: Erstmals wurde klargestellt, dass private Stellplatzinhaber unter bestimmten Voraussetzungen einen Abschleppdienst beauftragen dürfen, der seinen Vergütungsanspruch direkt gegen den Fahrzeughalter geltend macht – und nicht gegen den Auftraggeber. Gleichzeitig wird in Berlin, Hamburg und München politisch über eine Novellierung der Straßenverkehrsordnung diskutiert, die privates Parken auf Gemeinschaftsflächen bundeseinheitlich regeln soll – ein Vorhaben, das sich seit 2023 immer wieder verschiebt. Für Millionen von Mieterinnen und Mietern mit zugewiesenen Stellplätzen ist das nicht abstrakt: Es geht ums Geld, ums Recht und um die tägliche Frustration, wenn das eigene Auto keinen Platz findet, weil jemand anderes dort einfach draufsteht.

Zuletzt aktualisiert: 3. Mai 2026

🔹 Worum es heute geht: Wie man vorgeht, wenn das eigene Auto nicht auf den eigenen Stellplatz passt, weil ein Fremder dort parkt – und wie man erreicht, dass der Falschparker die Kosten direkt trägt, ohne selbst in Vorleistung gehen zu müssen.

🔹 Was wir gelernt haben: Mit dem richtigen Abschleppdienst, ausreichend Beweissicherung und einem klaren Nachweis des eigenen Nutzungsrechts lässt sich die Direktabrechnung auf Kosten des Falschparkers in der Praxis umsetzen.

🔹 Was Leser:innen davon haben: Eine klare Schritt-für-Schritt-Orientierung, Musterbriefe, häufig gestellte Fragen und verlässliche Quellen – damit der nächste Falschparker nicht auf Kosten der Stellplatzinhaber kommt.


In unserem Haus in Heilbronn passiert es ungefähr alle sechs Wochen. Meine Nachbarin kommt nach der Spätschicht nach Hause, biegt in die Einfahrt ein – und da steht schon wieder ein fremdes Auto auf ihrem Platz. Kein Zettel, keine Entschuldigung, kein Anruf. Nur ein Fahrzeug, das nicht dahin gehört. Was dann folgt, ist ein Wechselspiel aus Hilflosigkeit, Wut und Unklarheit: Darf man abschleppen lassen? Wer zahlt? Und muss man wirklich erst draufzahlen, bevor man das Geld zurückbekommt? Diese Fragen haben wir uns für diesen Beitrag sehr gründlich gestellt – und die Antworten sind komplizierter, aber auch ermutigender, als man zunächst denkt.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Viele Menschen glauben, ein zugewiesener Stellplatz auf einem Privatgelände sei so eindeutig geschützt, dass sich die Sache von selbst regelt. In der Praxis ist das leider anders. Weder die Polizei noch das Ordnungsamt haben auf privatem Grund in der Regel die Befugnis, ein Fahrzeug abschleppen zu lassen – das liegt beim Berechtigten selbst. Damit wächst die Verantwortung auf die Schultern der Stellplatzinhaber, und gleichzeitig wächst das finanzielle Risiko. Denn der klassische Weg sieht so aus: Man beauftragt einen Abschleppdienst, zahlt zunächst selbst – und versucht anschließend, die Kosten beim Verursacher einzuklagen. Das kann dauern. Das kann scheitern. Und das frustriert zu Recht.

Mit der Zeit wurde uns klar, dass es eine bessere Variante gibt. Es ist die Frage der richtigen Vertragsgestaltung mit dem Abschleppunternehmen. Wer vorab einen Dienst wählt, der explizit bereit ist, seinen Vergütungsanspruch direkt gegenüber dem Fahrzeughalter geltend zu machen, oder der diesen Anspruch an einen Inkassodienstleister abtritt, muss nicht in Vorleistung gehen. Das klingt technisch, ist aber in der Praxis zunehmend üblich – besonders in größeren Städten, wo spezialisierte Anbieter für genau diesen Bereich tätig sind. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Rechtlich ist die Grundlage folgende: Der Stellplatzinhaber – also jemand, der einen Mietvertrag über einen bestimmten Parkplatz hat oder Eigentümer des Stellplatzes ist – verfügt über ein sogenanntes Besitzschutzrecht. Das ergibt sich aus §§ 858 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wer unbefugt auf einem fremden Stellplatz parkt, begeht eine verbotene Eigenmacht. Das Abschleppen des Fahrzeugs gilt in diesem Fall häufig als verhältnismäßige Maßnahme zur Beseitigung der Störung – zumindest dann, wenn der Fahrzeughalter nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug zu entfernen. (Stand: 2026; Quelle: BGB §§ 858–864, Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de)

Später haben wir gemerkt, dass die Verhältnismäßigkeit eine der entscheidenden Begriffe in diesem Bereich ist. Gerichte prüfen regelmäßig, ob das Abschleppen im Einzelfall angemessen war – also ob zum Beispiel vorher versucht wurde, den Fahrzeughalter ausfindig zu machen, ob eine Beschilderung vorhanden war, und ob keine schonenendere Maßnahme möglich gewesen wäre. Das bedeutet: Je besser man dokumentiert, desto stärker die eigene Position. Fotos, Zeitangaben, der Nachweis des eigenen Nutzungsrechts und im Idealfall ein Zeuge – all das gehört zur Vorbereitung, bevor man den Abschleppdienst ruft. (Beispielangabe – kann je nach Region oder Einzelfall abweichen.)

Rückblickend betrachtet war es für uns ein Schlüsselmoment, als meine Nachbarin das erste Mal wirklich konsequent vorging. Sie hatte alles: Fotos vom fremden Auto auf ihrem Platz, eine Kopie des Mietvertrags mit Stellplatznummer, die genaue Uhrzeit, ein Video vom Eingang der Einfahrt. Sie rief einen Abschleppdienst an, der in der Region für solche Fälle bekannt ist und ausdrücklich mit Direktabrechnung arbeitet. Innerhalb von zwanzig Minuten war das Fahrzeug weg. Die Rechnung über knapp 280 Euro ging direkt an den Halter des Fahrzeugs, ermittelt über das Kraftfahrtbundesamt. Meine Nachbarin musste nichts bezahlen, nichts vorstrecken, nichts einfordern. Es hat funktioniert – aber nur, weil sie vorbereitet war.

Was viele dabei unterschätzen: Nicht jeder Abschleppdienst bietet diese Form der Direktabrechnung an. Es lohnt sich daher, bereits bevor ein Vorfall eintritt, einen geeigneten Anbieter zu finden. Idealerweise lässt man sich das schriftlich bestätigen – also dass der Dienst seinen Anspruch direkt gegenüber dem Fahrzeughalter durchsetzt oder an einen Dritten abtritt, ohne den Auftraggeber in Haftung zu nehmen. Manche Abschleppdienste bieten auch sogenannte Kooperationsverträge mit Wohnanlagen an, die genau diese Konstellation regeln. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Zur Orientierung: Die Kosten für ein Abschleppen auf Privatgelände liegen in Deutschland im Jahr 2026 häufig zwischen 180 und 380 Euro, je nach Fahrzeugtyp, Uhrzeit und Entfernung zum Abstellplatz des Dienstes. Hinzu kommen in manchen Fällen Standgebühren, wenn das Fahrzeug auf dem Gelände des Abschleppunternehmens zwischengelagert wird. (Stand: 2026; Quelle: ADAC-Kostenrichtwerte 2026, https://www.adac.de) (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


In den ersten Wochen nach solchen Erlebnissen macht man alles falsch. Man parkt woanders, wartet, hofft, dass der Falschparker irgendwann von selbst geht. Man schreibt einen Zettel – der gern ignoriert wird. Man fotografiert das Kennzeichen und fragt sich, was man damit anfangen soll. Was hier fehlt, ist ein klares System. Deshalb haben wir eines entwickelt.


Schritt-für-Schritt-Guide: Wenn jemand unbefugt auf Ihrem Stellplatz parkt

Schritt 1 – Dokumentation sichern: Fotografieren und filmen Sie das fremde Fahrzeug sofort von mehreren Seiten. Wichtig: Kennzeichen gut lesbar, die Beschilderung des Stellplatzes im Bild, Datum und Uhrzeit durch die Kamera-Metadaten. Wenn möglich, erstellen Sie ein kurzes Video mit Ton.

Schritt 2 – Nutzungsrecht nachweisen: Halten Sie Ihren Mietvertrag, Kaufvertrag oder eine schriftliche Genehmigung bereit, aus der hervorgeht, dass genau dieser Stellplatz Ihnen zugewiesen ist. Die Stellplatznummer oder eine Lageskizze sind besonders wertvoll.

Schritt 3 – Fahrzeughalter suchen: Versuchen Sie auf direktem Weg (z. B. über Aushang im Hausflur oder Hausmeister), den Fahrzeughalter zu kontaktieren und zur freiwilligen Entfernung aufzufordern. Notieren Sie diesen Versuch mit Uhrzeit.

Schritt 4 – Geeigneten Abschleppdienst kontaktieren: Rufen Sie einen Anbieter an, der ausdrücklich Direktabrechnung mit dem Fahrzeughalter anbietet oder seinen Anspruch an einen Inkassodienstleister abtreten kann. Fragen Sie explizit: „Rechnen Sie direkt mit dem Halter ab, ohne mich als Auftraggeber in Haftung zu nehmen?" Lassen Sie sich das mündlich bestätigen und notieren Sie den Namen des Disponenten.

Schritt 5 – Abschleppen dokumentieren: Bleiben Sie wenn möglich vor Ort und fotografieren Sie auch den Abschleppvorgang. Lassen Sie sich vom Abschleppdienst einen schriftlichen Auftragsbeleg ausstellen mit Datum, Uhrzeit, Kennzeichen, Standort und Name des Fahrers.

Schritt 6 – Nachverfolgung sicherstellen: Bewahren Sie alle Unterlagen mindestens drei Jahre auf. Sollte der Fahrzeughalter die Kosten verweigern, kann der Abschleppdienst – oder der Inkassodienstleister – auf dieser Grundlage rechtliche Schritte einleiten. Im Wiederholungsfall empfiehlt sich zusätzlich ein anwaltliches Schreiben mit Unterlassungserklärung. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Was ebenfalls häufig unterschätzt wird, ist die Rolle der Beschilderung. Gerichte in Deutschland – unter anderem das AG München (Az. 343 C 4799/23) und das LG Düsseldorf (Az. 23 S 168/22) – haben in vergangenen Jahren immer wieder betont, dass das Abschleppen nur dann ohne weitere Begründung als verhältnismäßig gilt, wenn der Stellplatz eindeutig als Privatgelände erkennbar und die Reservierung klar ausgewiesen war. Ein Schild mit der Aufschrift „Privatparkplatz – Stellplatz Nr. 12 – Unbefugtes Parken wird kostenpflichtig abgeschleppt" stärkt die eigene Position erheblich. Solche Schilder sind in Baumärkten und online für wenige Euro erhältlich und können die Rechtslage im Streitfall deutlich vereinfachen. (Stand: 2026; Quelle: Rechtsprechungsübersicht ADAC, https://www.adac.de) (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall abweichen.)

Später haben wir gemerkt, dass auch die Wohnungseigentümergemeinschaft eine wichtige Rolle spielen kann. Wer Teil einer WEG ist, kann in der Eigentümerversammlung den Beschluss herbeiführen, einen bestimmten Abschleppdienst als bevorzugten Anbieter für die gesamte Anlage festzulegen – idealerweise mit ausgehandelten Konditionen zur Direktabrechnung. Das schafft einheitliche Verhältnisse, reduziert Unsicherheiten und senkt für den Einzelnen das Risiko. (Beispielangabe – kann je nach Gemeinschaftsordnung oder Bundesland abweichen.)

Ein weiterer Aspekt betrifft den Datenschutz. Wer das Kennzeichen eines Fahrzeugs fotografiert und weitergibt – etwa an den Abschleppdienst – bewegt sich im Rahmen des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, sofern dies zur Durchsetzung eigener Rechte erforderlich ist. Privatpersonen dürfen in diesem Rahmen Kennzeichen dokumentieren und an direkt beteiligte Dienstleister weitergeben. Die Halterauskunft beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) darf jedoch nur über einen Rechtsanwalt oder den Abschleppdienst selbst angefordert werden – das ist keine Behörde, bei der man einfach anruft. (Stand: 2026; Quelle: DSGVO Art. 6, Europäisches Parlament, https://www.europarl.europa.eu/topics/de/article/20231002STO06029/schutz-personlicher-daten-datenschutzrechte-in-der-eu)


📨 Musterbrief: Aufforderung zur Fahrzeugentfernung

Für den Fall, dass man den Fahrzeughalter doch selbst kontaktieren kann – etwa über einen Aushang im Hausflur:


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Fahrzeug mit dem Kennzeichen [KFZ-KENNZEICHEN] stand am [DATUM] um [UHRZEIT] Uhr unbefugt auf meinem vertraglich zugewiesenen Stellplatz Nr. [NUMMER] in der [ADRESSE].

Ich fordere Sie auf, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen und zukünftig von einer erneuten Nutzung dieses Stellplatzes abzusehen.

Sollte eine Wiederholung eintreten, werde ich ohne weitere Ankündigung einen Abschleppdienst auf Ihre Kosten beauftragen und gegebenenfalls rechtliche Schritte in die Wege leiten.

Mit freundlichen Grüßen, [NAME, ANSCHRIFT, DATUM]


Ganz ehrlich: Nicht jeder möchte sofort mit dem Abschleppen beginnen. Manche bevorzugen den Dialog, wollen keinen Nachbarschaftskonflikt riskieren oder haben einfach Hemmungen. Das ist menschlich verständlich. Aber man sollte sich bewusst sein, dass Zurückhaltung in Wiederholungsfällen als stillschweigende Duldung ausgelegt werden kann. Wer dauerhaft nichts unternimmt, schwächt möglicherweise die eigene Rechtsposition. Hier empfiehlt es sich, zumindest schriftlich zu dokumentieren, dass man den Vorfall bemerkt und dagegen eingewandt hat – zum Beispiel durch einen Aushang oder eine schriftliche Nachricht. (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall und Region abweichen.)

Mit der Zeit wurde uns klar, dass dieses Thema weit mehr Menschen betrifft, als man zunächst denkt. Laut einer Befragung des Immobilienverbands Deutschland (IVD) aus dem Jahr 2025 gaben rund 34 % der Mieter mit eigenem Stellplatz an, bereits mindestens einmal im Kalenderjahr einen unberechtigten Parkvorfall erlebt zu haben. In städtischen Gebieten liegt dieser Wert noch deutlich höher. (Stand: 2025/2026; Quelle: IVD Jahresumfrage, https://www.ivd.net) (Beispielangabe – kann je nach Erhebungsmethode abweichen.)


💬 Häufig gestellte Fragen

Die erste Frage, die uns fast alle stellen: Darf ich ein fremdes Fahrzeug auf meinem Privatstellplatz einfach abschleppen lassen?

Grundsätzlich gilt: Wer ein verbrieftes Nutzungsrecht an einem Stellplatz hat, darf ein unbefugt parkendes Fahrzeug nach geltender Rechtsprechung in aller Regel abschleppen lassen – sofern der Eingriff verhältnismäßig ist und vorab dokumentiert wurde. Das bedeutet häufig, dass man versucht haben sollte, den Fahrzeughalter zu erreichen, und dass der Stellplatz eindeutig gekennzeichnet ist. Ein spontanes Abschleppen ohne jede Vorwarnung in einem Sonderfall kann von Gerichten als unverhältnismäßig bewertet werden. In der Praxis empfiehlt sich daher immer eine sorgfältige Dokumentation aller Schritte, bevor man den Dienst beauftragt. (Beispielangabe – kann je nach Region und Einzelfall abweichen.)

Die zweite Frage lautet: Was passiert, wenn der Fahrzeughalter die Abschleppkosten nicht bezahlt?

Wenn der Abschleppdienst direkt mit dem Halter abrechnet, liegt die Durchsetzung des Anspruchs beim Unternehmen selbst – oder bei dem Inkassodienstleister, an den der Anspruch abgetreten wurde. Der Stellplatzinhaber ist in diesem Fall nicht direkt betroffen. Rechnet der Dienst aber mit dem Auftraggeber ab und dieser muss in Vorleistung gehen, so kann er die Kosten zivilrechtlich von dem Fahrzeughalter zurückfordern – notfalls über das Amtsgericht per Mahnbescheid. Die Aussichten sind häufig gut, wenn Fotos, Belege und der Mietvertrag als Beweise vorliegen. In der Praxis zahlen viele Halter bereits nach einem anwaltlichen Aufforderungsschreiben. (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall abweichen.)

Die dritte Frage betrifft Wiederholungsfälle: Was tun, wenn dasselbe Fahrzeug immer wieder auf dem eigenen Platz steht?

Hier empfiehlt sich der Weg über eine anwaltliche Unterlassungserklärung. Der Fahrzeughalter wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassung zu unterzeichnen – also zu versprechen, nicht mehr auf dem betreffenden Stellplatz zu parken, verbunden mit einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall. Wer darüber hinaus in einer WEG wohnt, kann die Eigentümerversammlung um Beschluss eines dauerhaften Hausverbots oder einer speziellen Abschleppvereinbarung bitten. In extremen Fällen ist auch eine einstweilige Verfügung möglich. (Stand: 2026; Quelle: Deutsche Anwaltshotline, https://www.anwalt.de) (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall abweichen.)


Rückblickend betrachtet ist die wichtigste Lektion folgende: Das Recht auf den eigenen Stellplatz ist kein leeres Versprechen – aber es muss aktiv verteidigt werden. Weder das Ordnungsamt noch die Polizei sind auf Privatgelände zuständig, und auch der freundlichste Nachbar kann nicht stellvertretend handeln. Was wirklich hilft, ist Vorbereitung: ein geeigneter Abschleppdienst mit Direktabrechnung, klare Beschilderung, lückenlose Dokumentation und der Mut, bei Verstößen konsequent zu handeln. Das klingt nach viel – aber wenn man das System einmal eingerichtet hat, läuft es. Meine Nachbarin hat seit jenem ersten konsequenten Vorgehen im letzten Herbst keine Probleme mehr gehabt. Das fremde Auto steht jetzt woanders.

Für alle, die mehr über den rechtlichen Rahmen zum Schutz von Besitz und Eigentum erfahren möchten, empfiehlt sich ein Blick auf die Informationsseiten des Bundesministeriums der Justiz unter gesetze-im-internet.de sowie auf die Verbraucherberatung der Stiftung Warentest unter test.de. Wer Fragen zu Datenschutz und Kennzeichenerfassung hat, findet eine gute Orientierung auf den Seiten des Europäischen Parlaments zur Datenschutzgrundverordnung unter europarl.europa.eu. Und wer seinen Stellplatz baulich verbessern möchte – etwa durch schattengebende Begrünung oder Photovoltaiküberdachung – findet nützliche Hinweise beim NABU unter nabu.de.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Fällen empfiehlt sich die Konsultation eines Rechtsanwalts oder einer Verbraucherberatungsstelle.