
Zuletzt aktualisiert: 28. April 2026
🔹 Worum es heute geht: Wie Familienunternehmen ihren Betrieb steuerfrei oder fast steuerfrei an die nächste Generation übergeben können – und was die aktuellen Debatten rund um das Erbschaftsteuerrecht 2026 für kleine Betriebe bedeuten.
🔹 Was wir gelernt haben: Eine vollständige Steuerbefreiung (Optionsverschonung) ist unter bestimmten Bedingungen möglich – aber sie hängt an Fristen, Lohnsummenregeln und einer sorgfältigen Planung, die man nicht auf die lange Bank schieben sollte.
🔹 Was Leser:innen davon haben: Einen ehrlichen, praxisnahen Überblick über die Bedingungen der Gaya-Nachfolge (koreanisch für „Betriebsübertragung"), Schritt-für-Schritt-Orientierung und konkrete Handlungsempfehlungen – damit der Betrieb wirklich in der Familie bleibt.
Seit dem 13. Januar 2026, als die SPD ihr Reformkonzept „FairErben – Fair. Einfach. Zukunftsfest." vorlegte, herrscht in deutschen Steuerberatungskanzleien eine Unruhe, die man so zuletzt 2015 erlebt hat. Gleichzeitig wartet das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung zu gleich zwei anhängigen Verfahren (Az. 1 BvR 804/22 und Az. 1 BvF 1/23), die darüber befinden sollen, ob die bisherigen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen überhaupt noch mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Und in Heilbronn – einer Stadt, die mehr Familienunternehmen pro Quadratkilometer hat, als manche Hauptstädte an Cafés – sitzt mein Onkel Klaus seit Wochen an seinem Küchentisch und fragt sich, ob er den Handwerksbetrieb, den er drei Jahrzehnte aufgebaut hat, steuerschonend an seine Tochter übergeben kann.
Mit dieser Frage sitzen viele Menschen am Tisch. Und weil wir hier beim „Geschichten vom Küchentisch" genau für solche Momente schreiben – für die Fragen, die man lieber nicht dem ersten Google-Treffer überlässt –, haben wir uns das Thema gründlich angeschaut. Was gilt heute? Was könnte sich ändern? Und was sollte man jetzt tun?
(Bitte beachte: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt, können jedoch je nach Einzelfall, Region und Rechtsstand abweichen.)
Es fing an einem Sonntagnachmittag an, als Klaus seinen alten Steuerordner auf den Tisch warf und sagte: „Ich hab keine Ahnung, was ich tun soll." Sein Handwerksbetrieb – Sanitär und Heizung, zwölf Mitarbeiter, seit 1994 in Familienhand – soll an seine Tochter Jana übergehen. Jana, 34, ausgebildete Handwerksmeisterin, kennt den Betrieb wie ihre Westentasche. Eigentlich ein Traum. Aber der Gedanke, dass das Finanzamt dabei mitverdienen könnte – das ließ Klaus nicht los.
„Ich hab gelesen, dass man bis zu 100 Prozent Steuer sparen kann", sagte er. „Aber dann habe ich weitergelesen, und auf einmal hieß es: Lohnsummen, Haltefristen, Verwaltungsvermögen..." Er lehnte sich zurück. „Da hab ich aufgehört zu lesen."
Das kennen wir. Die Regelungen rund um die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen gehören zu den komplexesten Kapiteln des deutschen Steuerrechts. Aber das Gute ist: Sie sind entwirrbar. Man muss nur wissen, wo man anfangen soll.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das auch nicht so genau. Deshalb haben wir uns zuerst die Grundlage angeschaut: das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), genauer gesagt die Paragraphen 13a und 13b. Diese beiden Normen regeln, unter welchen Bedingungen Betriebsvermögen bei einer Erbschaft oder Schenkung begünstigt wird.
Das Gesetz kennt im Wesentlichen zwei Modelle:
Modell 1 – die Regelverschonung: 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei. Die restlichen 15 Prozent unterliegen der Erbschaftsteuer, können aber durch einen Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro weiter gemindert werden. Für die Regelverschonung gilt eine Behaltensfrist von fünf Jahren und eine Lohnsummenregel, auf die wir gleich noch eingehen.
Modell 2 – die Optionsverschonung: Hier werden 100 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer befreit. Die Steuerfreiheit ist also vollständig – aber die Bedingungen sind strenger. Die Behaltensfrist verlängert sich auf sieben Jahre, und die Lohnsummenregelung ist deutlich anspruchsvoller.
(Stand: 2026, Quelle: § 13a ErbStG – kann je nach Einzelfall und Rechtsänderungen variieren.)
Mit der Zeit wurde uns klar, dass der Kern des Ganzen die sogenannte Lohnsummenregelung ist. Sie ist der Dreh- und Angelpunkt beider Modelle – und gleichzeitig der häufigste Grund, warum Begünstigungen nachträglich entfallen.
Die Idee hinter der Regel ist eigentlich einleuchtend: Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass nach der Betriebsübergabe die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Wer ein Unternehmen steuerfrei erbt, soll es nicht sofort zerschlagen und die Mitarbeiter entlassen können. Deshalb muss die Summe der Löhne im Betrieb in einem bestimmten Zeitraum ein bestimmtes Mindestniveau erreichen.
Konkret gilt beim Regelverschonungsmodell: Die kumulierte Lohnsumme in den fünf Jahren nach der Übertragung darf die sogenannte Ausgangslohnsumme – also den Durchschnitt der Lohnsummen der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor der Übergabe – nicht um mehr als 60 Prozent unterschreiten. Das heißt: Sie muss in der Summe mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen.
Bei der Optionsverschonung ist die Hürde höher: Die kumulierte Lohnsumme über sieben Jahre muss mindestens 700 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen.
(Beispielangabe – kann je nach Betriebsgröße, Tarifbindung und individueller Vereinbarung abweichen.)
Rückblickend betrachtet ist das für viele kleine Betriebe der schwierigste Teil. Nicht weil die Zahlen unerreichbar wären, sondern weil man sieben Jahre in die Zukunft schauen muss. Was passiert, wenn eine Mitarbeiterin in Elternzeit geht? Wenn ein langjähriger Angestellter in Rente tritt und sein Nachfolger weniger verdient? All das kann die Lohnsumme drücken – und bei einem Unterschreiten entfällt die Verschonung anteilig oder sogar vollständig.
Hier kommt allerdings eine wichtige Ausnahme ins Spiel, die für viele kleine Betriebe relevant ist: Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenregel vollständig ausgenommen. Für Betriebe mit sechs bis zehn Mitarbeitern gelten erleichterte Mindestlohnsummen, ebenso für solche mit bis zu 15 Beschäftigten. Je kleiner der Betrieb, desto einfacher ist die Hürde – oder sie entfällt ganz.
(Stand: 2026, Quelle: § 13a Abs. 3 ErbStG – genaue Schwellenwerte können je nach Fassung des Gesetzes variieren.)
Klaus' Betrieb mit zwölf Mitarbeitern liegt also in einem Bereich, wo die Lohnsummenregel zwar gilt, aber mit reduzierten Anforderungen. Das ist eine wichtige Erkenntnis, die viele in der ersten Schrecksekunde übersehen.
Später haben wir gemerkt, dass neben der Lohnsumme noch eine weitere Bedingung entscheidend ist: die Behaltensfrist und die Behaltensregelung. Das bedeutet: Das übernommene Unternehmen muss tatsächlich fortgeführt werden. Wer den Betrieb innerhalb der Behaltensfrist veräußert, aufgibt oder wesentlich umstrukturiert, verliert die Steuerbefreiung – zumindest anteilig.
Was als „Verstoß" gilt, ist im Gesetz genau geregelt. Dazu zählen unter anderem:
- die Veräußerung des Betriebs oder wesentlicher Anteile daran
- die Betriebsaufgabe
- bestimmte Überentnahmen aus dem Betriebsvermögen
- die Auflösung von sogenannten Poolvereinbarungen bei Kapitalgesellschaften
Verstöße führen nach Maßgabe der bereits abgelaufenen Frist zu einem proportionalen Wegfall der Begünstigung. Wer also im dritten von fünf Jahren den Betrieb verkauft, verliert nicht die gesamte Begünstigung, sondern einen entsprechenden Anteil. Das klingt fair – ist aber in der Praxis eine Mahnung, dass Steuerplanung keine einmalige Sache ist.
(Beispielangabe – die konkreten Folgen hängen vom Zeitpunkt des Verstoßes und der gewählten Verschonungsoption ab.)
Jetzt mag man sich fragen: Was genau ist eigentlich das „begünstigte Betriebsvermögen"? Denn nicht jedes Vermögen, das im Unternehmen steckt, kommt in den Genuss der Steuerbefreiung.
Das Gesetz unterscheidet zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen – letzteres nennt man auch „Verwaltungsvermögen". Dazu zählen zum Beispiel:
- vermietete Immobilien, die nicht dem eigenen Betrieb dienen
- Wertpapiere und Anteile an anderen Unternehmen (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Finanzmittel, die mehr als 15 Prozent des Betriebsvermögens ausmachen
Das Verwaltungsvermögen genießt grundsätzlich keine Steuerbefreiung. Für die Optionsverschonung (100 Prozent) gilt sogar: Der Anteil des Verwaltungsvermögens darf die Grenze von 20 Prozent nicht überschreiten. Liegt er darüber, kommt die vollständige Befreiung schlicht nicht in Betracht.
(Stand: 2026, Quelle: § 13b ErbStG – die genaue Zusammensetzung des Verwaltungsvermögens ist im Einzelfall zu prüfen.)
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die beiden Modelle im direkten Vergleich:
| Kriterium | Regelverschonung | Optionsverschonung |
| Steuerbefreiung | 85 % des begünstigten Betriebsvermögens | 100 % des begünstigten Betriebsvermögens |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Mindestlohnsumme (kumuliert) | 400 % der Ausgangslohnsumme | 700 % der Ausgangslohnsumme |
| Max. Verwaltungsvermögen | kein starres Limit, Prüfung im Einzelfall | max. 20 % des Betriebsvermögens |
| Antragstellung | Standardfall (automatisch) | Muss aktiv beantragt werden |
| Kleine Betriebe (≤ 5 MA) | Lohnsummenregel entfällt | Lohnsummenregel entfällt |
| Betriebe 6–10 MA | Reduzierte Mindestlohnsumme | Reduzierte Mindestlohnsumme |
| Abzugsbetrag (verbl. 15 %) | bis zu 150.000 € | entfällt (da 100 % frei) |
| Wertgrenze ohne Abschmelzung | bis 26 Mio. € begünstigtes Vermögen | bis 26 Mio. € begünstigtes Vermögen |
(Stand: April 2026, Quelle: §§ 13a, 13b ErbStG – Angaben ohne Gewähr, im Einzelfall mit Steuerberater zu prüfen.)
Ein wichtiger Aspekt, den man in keinem Gespräch am Küchentisch vergessen sollte: die aktuelle politische Lage. Denn das geltende Recht ist im Jahr 2026 mehr in Bewegung als seit Jahren. <Die SPD hat mit ihrem „FairErben"-Konzept vom Januar 2026 vorgeschlagen, die bestehenden Verschonungsregelungen abzuschaffen und durch einen einheitlichen Freibetrag von fünf Millionen Euro für Betriebsvermögen zu ersetzen. Für Unternehmen, die Arbeitsplätze sichern, wäre eine Stundung der Steuer auf bis zu 20 Jahre möglich – ein Ansatz, der die Lohnsummenregel ersetzen soll.
Die Wirtschaftsverbände reagierten kritisch. Die Wirtschaftsweise Prof. Dr. Veronika Grimm warnte, eine deutlich höhere Besteuerung von Betriebsvermögen in einer Phase zurückhaltender Investitionen sei «geradezu fahrlässig». Gleichzeitig wartet das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung zu den bestehenden Begünstigungen – ob sie verfassungskonform sind oder nicht, ist die alles entscheidende Frage.
Die wichtigste Botschaft für Unternehmer wie Klaus lautet deshalb: Wer jetzt plant, tut gut daran. Ob das aktuelle Recht oder eine Reform gilt, wenn die Übergabe vollzogen wird, ist offen. Wer wartet, riskiert mehr Unsicherheit.
(Stand: April 2026, Quellen: IHK München, CMS Blog, FiBu Magazin – die politische Lage kann sich jederzeit ändern.)
Weiterführende Informationen und hilfreiche Orientierung bieten dabei auch europäische und übergeordnete Institutionen. Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU Nr. 650/2012), abrufbar über das Europäische Parlament unter europa.eu, regelt etwa, welches nationale Erbrecht bei grenzüberschreitenden Nachfolgen zur Anwendung kommt – ein Thema, das für Unternehmensfamilien mit internationalen Verbindungen zunehmend relevant wird.
Die Stiftung Warentest hat auf test.de wiederholt Testberichte und Ratgeber zu Themen wie Testament, Erbschaftsplanung und Steueroptimierung veröffentlicht, die auch für betriebliche Nachfolgen wertvolle Orientierungspunkte bieten – gerade wenn es darum geht, Vertragswerke und Notarleistungen zu vergleichen.
Wer seinen Betrieb im Rahmen einer umfassenderen Altersvorsorge und Risikoabsicherung übergeben möchte, findet beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) unter gdv.de Informationen zu Themen wie Betriebsunterbrechungsversicherung und Unternehmensschutz – Aspekte, die oft im Nachfolgekontext unterschätzt werden.
Ganz ehrlich: Das Thema fühlt sich zunächst an wie ein Berg. Aber je weiter man sich einarbeitet, desto klarer wird, dass viele Familienbetriebe sehr gut aufgestellt sind, um erhebliche Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen – wenn sie früh genug planen.
✅ Gaya-Nachfolge planen: 6 Schritte zur steueroptimierten Betriebsübergabe
Schritt 1 – Bestandsaufnahme des Betriebsvermögens Vor jeder Planung steht eine ehrliche Bestandsaufnahme: Wie hoch ist der Wert des Betriebs? Welcher Anteil ist begünstigtes Betriebsvermögen, welcher fällt unter das Verwaltungsvermögen? Diese Zahlen sind die Grundlage aller weiteren Überlegungen. (Empfehlung: Unterlagen für die letzten fünf Wirtschaftsjahre zusammenstellen – Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Lohnlisten.)
Schritt 2 – Berechnung der Ausgangslohnsumme Die Ausgangslohnsumme ist der Durchschnitt der Lohnsummen der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor der Übertragung. Diese Zahl ist der Referenzwert für die gesamte Halteperiode. Wer sie kennt, kann realistisch einschätzen, ob die geforderten 400 % (Regelverschonung) oder 700 % (Optionsverschonung) erreichbar sind. (Achtung: In die Lohnsumme fließen in der Regel alle sozialversicherungspflichtigen Löhne und Gehälter ein – ohne Geschäftsführergehälter bei GmbHs.)
Schritt 3 – Modell wählen: Regel- oder Optionsverschonung Anhand der Betriebsgröße, der Mitarbeiterzahl und der realistischen Lohnsummenentwicklung entscheiden, welches Modell besser passt. Die Optionsverschonung bietet die vollständige Steuerbefreiung, erfordert aber auch den expliziten Antrag beim Finanzamt – und die strengeren Anforderungen. (Der Antrag auf Optionsverschonung ist unwiderruflich – sorgfältige Prüfung empfohlen.)
Schritt 4 – Steuerberater und Notar einbinden Spätestens jetzt ist es Zeit für professionelle Begleitung. Ein auf Unternehmensnachfolge spezialisierter Steuerberater kann Steuerszenarien durchrechnen, Gestaltungsoptionen aufzeigen (z. B. vorweggenommene Erbfolge, Nießbrauchsvorbehalt) und das Timing der Übergabe optimieren. Der Notar beurkundet den Übergabevertrag.
Schritt 5 – Betriebsübergabe vertraglich absichern Der Übergabevertrag sollte alle relevanten Punkte regeln: Kaufpreis oder Schenkung, eventuelle Ausgleichszahlungen an weitere Erben, Regelungen zum Nießbrauch, Rückforderungsrechte und – besonders wichtig – klare Formulierungen zur Fortführung des Betriebs. (Typische Fehlerquelle: Vertragsklauseln, die unbeabsichtigt einen „Verstoß" gegen die Behaltensregelung auslösen können.)
Schritt 6 – Lohnsummen überwachen und dokumentieren Nach der Übergabe beginnt die eigentliche Bewährungsphase. Jedes Jahr sollte die kumulierte Lohnsumme dokumentiert werden – möglichst quartalsweise. Bei drohenden Unterschreitungen (z. B. durch Personalabbau) frühzeitig mit dem Steuerberater sprechen. (Tipp: Eine einfache Tabelle, die die monatlichen Bruttolöhne addiert, kann bereits viel Klarheit schaffen.)
📄 Musterschreiben: Anfrage beim Finanzamt zur Optionsverschonung
(Dieses Muster dient als erste Orientierung und ist individuell anzupassen.)
Betreff: Antrag auf Anwendung der Optionsverschonung gemäß § 13a Abs. 10 ErbStG
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebsvermögens der [Firmenname], [Adresse], auf die Nachfolgerin [Name des Nachfolgers] zum [Datum der Übertragung] beantrage ich hiermit die Anwendung der Optionsverschonung gemäß § 13a Abs. 10 ErbStG (100 % Steuerbefreiung). Alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen, insbesondere die Ausgangslohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre sowie der Nachweis des Anteils des Verwaltungsvermögens, sind diesem Schreiben beigefügt. Ich bitte um Bestätigung des Eingangs sowie um Mitteilung, falls weitere Unterlagen benötigt werden.
Mit freundlichen Grüßen, [Vollständiger Name, Adresse, Datum]
💬 Häufig gestellte Fragen – ehrlich und aus der Praxis
Kann ich den Betrieb komplett steuerfrei vererben – oder ist das nur Theorie?
Die vollständige Steuerbefreiung ist kein Mythos, sondern gesetzlich verankert – in Form der sogenannten Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG. Wer die Bedingungen erfüllt, zahlt tatsächlich keine Erbschaftsteuer auf das begünstigte Betriebsvermögen. Die Realität ist aber: „Die Bedingungen erfüllen" ist leichter gesagt als getan. Sieben Jahre lang die Lohnsumme im Blick zu haben, den Betrieb nicht zu verkaufen und den Anteil des Verwaltungsvermögens unter 20 Prozent zu halten – das erfordert Disziplin und Planung. Aber es ist machbar. Besonders für Handwerksbetriebe und kleinere Familienbetriebe, die ohnehin auf Kontinuität ausgerichtet sind, ist die Optionsverschonung in der Praxis häufig erreichbar. (Bitte individuell mit einem Steuerberater prüfen – Angaben ohne Gewähr.)
Was passiert, wenn ich die Lohnsumme nicht einhalte – verliere ich dann alles?
Nein, nicht automatisch. Das Gesetz sieht bei einem Verstoß gegen die Lohnsummenregel einen anteiligen Wegfall vor. Das bedeutet: Wenn du im fünften Jahr der Regelverschonung die Mindestlohnsumme unterschreitest, wird die Begünstigung nicht rückwirkend für alle fünf Jahre kassiert, sondern nur der fehlerhafte Anteil wird nachversteuert. In der Praxis ist es dennoch so, dass jede Unterschreitung unmittelbare steuerliche Folgen haben kann – was zeigt, wie wichtig die jährliche Überwachung ist. Für Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern entfällt die Lohnsummenregel übrigens vollständig – ein wichtiges Detail, das in vielen Ratgebern untergeht. (Beispielangabe – die genauen Folgen hängen vom Zeitpunkt und Ausmaß des Verstoßes ab.)
Was ändert sich durch die geplante Erbschaftsteuerreform 2026 – sollte ich jetzt warten oder handeln?
Das ist die schwierigste Frage. Die ehrliche Antwort: Es ist unklar, ob und wann eine Reform kommt, und in welcher Form. Die SPD hat im Januar 2026 ein Reformkonzept vorgelegt, das die bestehenden Verschonungsregelungen abschaffen und durch einen Freibetrag von fünf Millionen Euro ersetzen würde – mit einer möglichen Stundung von bis zu 20 Jahren bei Arbeitsplatzsicherung. Das klingt für viele Betriebe zunächst attraktiver. Aber erstens ist das Konzept noch nicht Gesetz, zweitens hat die CDU/CSU es kritisch aufgenommen, und drittens erwartet das Bundesverfassungsgericht mit einem Urteil, das die gesamte Debatte neu ausrichten könnte. Wer wartet, wartet auf etwas Ungewisses. Wer jetzt handelt, tut es auf Basis klar definierter Regeln. Die meisten Steuerberater empfehlen deshalb: Planen statt abwarten. (Stand: April 2026 – politische und rechtliche Entwicklungen können sich jederzeit ändern.)
Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert, ersetzt jedoch keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Bitte wende dich für deine persönliche Situation an eine qualifizierte Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Alle Angaben können je nach Einzelfall, Region und Rechtsentwicklung abweichen.
Weiterführende Quellen: Europäisches Parlament – EU-Erbrechtsverordnung | Stiftung Warentest – Erbschaft und Testament | GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft