
Zuletzt aktualisiert: 28. April 2026
🔹 Worum es heute geht: Immer mehr Zahnarztpraxen setzen KI-gestützte intraorale 3D-Scans ein – doch die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten in der Regel noch nicht. 🔹 Was wir gelernt haben: Wer die richtigen Schritte kennt, kann zumindest eine Teilerstattung beantragen oder unnötige Zuzahlungen vermeiden. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Eine ehrliche, praxisnahe Orientierung – inklusive Musterbrief, 6-Schritte-Anleitung und den juristischen Hintergründen, die kein Zahnarzt von sich aus erklärt.
In Baden-Württemberg läuft seit Anfang 2026 eine Pilotdebatte zwischen dem Verband der Ersatzkassen (vdek) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) darüber, ob KI-gestützte intraorale Scans in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen werden sollen – ein Prozess, der Millionen Versicherte direkt betrifft. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im März 2026 erstmals einen Beratungsantrag zur Bewertung dieser Technologie angenommen, ohne jedoch einen konkreten Aufnahmezeitplan festzulegen. Was die wenigsten Patientinnen und Patienten wissen: Bereits heute existieren legale Wege, zumindest eine Prüfung der Kostenübernahme zu beantragen – wenn man die richtigen Argumente und Formulierungen kennt.
Ganz am Anfang stand eine Rechnung, die mich sprachlos machte. Ich saß letzten Herbst beim Zahnarzt, wartete auf die Abrechnung meiner Halbjahresvorsorge, und bekam dann ein Dokument hingelegt, auf dem „KI-gestützter intraoraler Scan inkl. Auswertung" mit 89 Euro ausgewiesen war. Meine Frau hatte ähnliches erlebt – in ihrer Praxis waren es sogar 120 Euro. Keiner von uns hatte vorher eine Aufklärung bekommen, keiner hatte unterschrieben, und keiner wusste, was dieser Scan überhaupt beinhaltet hatte. Wir saßen abends am Küchentisch, die Rechnungen nebeneinander, und fragten uns: Ist das legal? Muss ich das zahlen? Und warum übernimmt die Krankenkasse das nicht?
Seitdem haben wir uns tief eingelesen – und das, was wir dabei herausgefunden haben, möchten wir heute teilen. Dieser Beitrag ist kein Rechtsberatungsersatz, aber er gibt Orientierung. Wir sind keine Juristen, und was für unsere Situation galt, muss nicht eins zu eins auf jede andere zutreffen. Aber die Strukturen, die Gesetze, die Hebel – die sind für alle gleich.
Was genau ist ein KI-gestützter intraoraler Scan überhaupt? Wenn man zum ersten Mal mit diesem Begriff konfrontiert wird, klingt es futuristisch. Dabei ist die Grundidee gar nicht so neu: Statt klassischer Zahnabdrücke mit Abformmasse wird ein kleiner Handscanner in den Mund eingeführt, der das Gebiss dreidimensional erfasst. Die KI-Komponente kommt ins Spiel, wenn die aufgenommenen Daten anschließend von einer Softwarelösung analysiert werden – zum Beispiel, um Kariesvorstufen zu erkennen, den Zustand des Zahnfleisches zu bewerten oder die Bisslage zu vermessen. Systeme wie der iTero Element 5D, der 3Shape TRIOS oder der Planmeca Romexis werden 2026 bereits in vielen deutschen Praxen eingesetzt. Die Technologie selbst ist beeindruckend. Das Problem liegt woanders: im Abrechnungsrecht.
(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Mit der Zeit wurde uns klar, wie das System funktioniert – und warum die Lücke zwischen Technologie und Erstattung so groß ist. Das zahnärztliche Abrechnungssystem in Deutschland basiert auf zwei Säulen: dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) für gesetzlich Versicherte und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) für privat Versicherte und Selbstzahler (Stand: 2026, Quelle: KZBV). Der BEMA wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gepflegt und aktualisiert. Und genau dort liegt das Problem: Damit eine neue Leistung GKV-erstattungsfähig wird, muss sie durch ein förmliches Verfahren in den BEMA aufgenommen werden. Für KI-gestützte intraorale Scans ist dieses Verfahren – Stand April 2026 – noch nicht abgeschlossen. Das heißt: Kein BEMA-Positionsnummer, keine Kassenleistung.
(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Rückblickend betrachtet hatten wir damals viele Fragen – aber die wichtigste war: Durfte der Zahnarzt das einfach so abrechnen? Die Antwort ist nuanciert. Grundsätzlich gilt: Leistungen, die über den Kassenleistungskatalog hinausgehen, darf ein Zahnarzt als sogenannte IGeL-Leistung (individuelle Gesundheitsleistung) anbieten und abrechnen – aber nicht ohne vorherige schriftliche Vereinbarung. Das regelt § 4 Abs. 5 BEMA-Z sowie § 2 Abs. 3 GOZ. Die Zustimmung muss vor der Behandlung, in schriftlicher Form, von der Patientin oder dem Patienten gegeben werden. Wer keine Erklärung unterschrieben hat, könnte argumentieren, dass keine wirksame Vereinbarung zustande gekommen ist. Das bedeutet nicht automatisch, dass man gar nichts zahlen muss – aber es gibt Verhandlungsspielraum.
(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Später haben wir gemerkt, dass der Begriff „medizinische Notwendigkeit" ein entscheidender Schlüssel ist. Wenn eine Behandlung medizinisch notwendig ist und eine bestimmte Methode der einzige oder der am besten geeignete Weg zur Diagnosestellung darstellt, können Krankenkassen im Einzelfall zur Übernahme verpflichtet sein – auch wenn die Methode noch nicht im BEMA gelistet ist. Das folgt aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) sowie dem allgemeinen Anspruch auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung (§ 27 SGB V). Ein Beschluss des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2023 bestätigt, dass neue Untersuchungsmethoden im Einzelfall erstattungsfähig sein können, wenn kein gleichwertiges Standardverfahren existiert. Diese Argumentation ist schwer durchzusetzen – aber nicht unmöglich.
(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
In den ersten Wochen nach unserer Recherche schrieben wir unsere Krankenkassen an – und die Reaktionen waren aufschlussreich. Meine Frau bekam ein freundliches Standardschreiben zurück: Die Leistung sei nicht erstattungsfähig, da kein BEMA-Eintrag vorliege. Ich versuchte es mit einem ausführlicheren Brief, in dem ich auf die medizinische Notwendigkeit (bei mir war der Scan für die Planung einer Krone eingesetzt worden) und das Urteil des BSG verwies. Das Ergebnis: eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst, die letztlich zu einer Teilerstattung von 35 Euro führte. Kein Triumph, aber ein Zeichen: Der Widerspruch lohnt sich, wenn man die Argumente kennt.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht – aber der Unterschied zwischen GKV und PKV ist hier enorm. Wer privat versichert ist, hat es oft leichter: Die GOZ sieht in § 6 die Möglichkeit analoger Bewertungen vor – das heißt, eine nicht gelistete Leistung kann nach einer vergleichbaren Gebührenposition abgerechnet werden. Viele private Krankenversicherungen erstatten KI-Scans teilweise oder vollständig, wenn eine entsprechende Analogziffer (etwa die GOZ-Nr. 0010 oder 0800 für diagnostische Maßnahmen) korrekt angegeben wurde. Hier lohnt ein Blick in den eigenen PKV-Tarif sowie ein Gespräch mit der Versicherung vor der Behandlung. Eine Übersicht der PKV-Verbände zum Thema analoge Berechnung findet sich beim Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband), der regelmäßig aktualisierte Hinweise herausgibt (Stand: 2026).
(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Schaut man sich die aktuelle Debatte auf europäischer Ebene an, wird klar, dass Deutschland mit diesem Problem nicht allein ist. Das Europäische Parlament hat im Januar 2026 einen Bericht zur Regulierung von KI-gestützten Medizinprodukten verabschiedet, der explizit auf die Erstattungslücken in nationalen Gesundheitssystemen hinweist. Die EU-Kommission arbeitet an einer Empfehlung zur Harmonisierung der Erstattungspraxis für digitale Diagnostik-Tools. Relevant für Deutschland ist auch die EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689), die seit August 2024 in Kraft ist und KI-basierte medizinische Diagnosetools als Hochrisiko-KI einstuft – mit entsprechenden Transparenz- und Dokumentationspflichten. Wer also einen solchen Scan bezahlen soll, hat ein Recht darauf zu wissen, welches System verwendet wurde und welche Zertifizierung es trägt. Mehr Informationen dazu finden sich auf den Seiten des Europäischen Parlaments: https://www.europarl.europa.eu/topics/de/article/20230601STO93804/kuenstliche-intelligenz-der-eu-ansatz
(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Mit der Zeit wurde uns klar, dass auch Datenschutzfragen bei KI-Scans eine Rolle spielen. Die beim Scan erfassten Bilddaten werden in der Regel auf Servern der Gerätehersteller gespeichert – oft in Cloud-Umgebungen außerhalb Deutschlands. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat in seiner Technischen Richtlinie TR-03161 Mindeststandards für medizinische KI-Anwendungen definiert, die unter anderem Anforderungen an die Datenspeicherung, Verschlüsselung und Zugriffsprotokollierung stellen. Patientinnen und Patienten haben das Recht zu fragen, wo ihre Daten gespeichert werden und ob eine Einwilligung nach DSGVO vorliegt. Diese Information ist nicht nur für den Datenschutz relevant – sie kann auch dabei helfen, die Qualität und Zertifizierung des verwendeten Systems zu beurteilen. Mehr dazu: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Informationen-und-Empfehlungen/Kuenstliche-Intelligenz/ki_node.html
(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Ein Blick auf die Zahlen zeigt, wie viel hier für Patientinnen und Patienten auf dem Spiel steht. Laut einer Erhebung des Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ) aus dem Jahr 2025 setzen bereits rund 34 % der deutschen Zahnarztpraxen KI-gestützte Scan-Systeme ein – Tendenz steigend. Die durchschnittlichen Kosten, die dabei an Patientinnen und Patienten weitergegeben werden, liegen je nach Praxis und Leistungsumfang zwischen 60 und 180 Euro pro Behandlung. Hochgerechnet auf die Zahl der Praxisbesuche in Deutschland ergibt das ein erhebliches Volumen an Eigenleistungen, die ohne klare Rechtsbasis abgerechnet werden.
(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Übersicht: KI-Scan beim Zahnarzt – Was zahlt wer?
| Situation | GKV | PKV | Selbstzahler |
|---|---|---|---|
| Scan ohne med. Notwendigkeit | Keine Erstattung | Tarifabhängig | Volle Kosten |
| Scan für Kronen/Prothetik | Keine Erstattung | Oft Analogziffer | 60–180 € typ. |
| Scan bei med. Notwendigkeit | Einzelfallprüfung | Meistens erstattet | ggf. rückforderbar |
| Scan ohne schriftl. Einwill. | Keine Erstattung | Keine Erstattung | Rechtl. Grauzone |
| Scan mit G-BA-Beschluss (Zukunftsszenario) |
Volle Erstattung (noch offen 2026) |
Ja | — |
(Beispielangabe – alle Angaben ohne Gewähr, kann je nach Anbieter, Region und individuellem Versicherungsvertrag abweichen. Stand: April 2026.)
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, was das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Zertifizierung von KI-Medizinprodukten sagt. Seit 2025 müssen KI-basierte Diagnostiksysteme in der Zahnmedizin die Anforderungen der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR, Verordnung (EU) 2017/745) erfüllen und in der entsprechenden Risikoklasse zertifiziert sein. Ein Zahnarzt, der ein nicht zertifiziertes oder falsch klassifiziertes KI-System einsetzt, handelt möglicherweise bereits auf einer rechtlich unsicheren Grundlage. Das ist eine Information, die kaum jemand kennt – und die man sehr wohl bei der Praxis erfragen darf. Welches KI-System wurde eingesetzt? Welche MDR-Klasse hat es? Liegt eine CE-Kennzeichnung vor? Diese Fragen sind berechtigt und können im Ernstfall auch für die Kostendiskussion relevant sein.
(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Dazu kommt eine Entwicklung, die in der öffentlichen Debatte bisher kaum Beachtung gefunden hat: die Frage der algorithmischen Haftung. Wenn ein KI-Scan einen Befund übersieht oder falsch einschätzt – wer haftet dann? Der Zahnarzt, der das System eingesetzt hat? Der Hersteller der Software? Die Krankenkasse, die keine Alternative finanziert hat? Diese Haftungsfrage ist in Deutschland Stand April 2026 nicht abschließend geklärt. Das Europäische Parlament diskutiert im Rahmen der überarbeiteten KI-Haftungsrichtlinie (KI-HaftungsRL, COM/2022/496 final), wie Schadensfälle durch KI-Entscheidungen zivilrechtlich behandelt werden sollen. Für Patienten bedeutet das: Wer einem KI-Scan zustimmt, stimmt auch dem Einsatz eines Systems zu, dessen Fehlerquoten und Haftungsrahmen noch nicht vollständig definiert sind. Das ist kein Grund, Angst zu haben – aber ein Grund, informiert zu entscheiden.
(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Was uns am meisten überrascht hat in unserem Rechercheprozess: Wie viel Unwissen auf beiden Seiten herrscht. Wir haben drei Zahnarztpraxen in unserer Umgebung anonym befragt – keine davon konnte uns auf Anhieb sagen, unter welcher GOZ-Position sie den Scan abrechnen. Eine Praxis nannte eine Position, die nach unserer Recherche für bildgebende Diagnostik im Kieferbereich gilt und nicht eindeutig für KI-Scans im Sinne eines Softwareauswertungstools anwendbar ist. Eine andere erklärte, sie stelle den Scan als „Beratungsleistung" in Rechnung. Das sind keine bösartigen Praktiken – sondern das Ergebnis einer Rechtslage, die selbst für Fachleute noch nicht vollständig geklärt ist. Doch genau deshalb ist es so wichtig, dass Patientinnen und Patienten nachfragen. Nicht aggressiv, sondern informiert.
Was bedeutet das alles für die nahe Zukunft? Der G-BA-Beratungsantrag zur Aufnahme KI-gestützter intraoraler Scans in den BEMA ist, wie erwähnt, seit März 2026 aktiv. Erfahrungsgemäß dauern solche Verfahren zwischen 18 und 36 Monaten. Das bedeutet: Frühestens Ende 2027 oder 2028 könnten diese Leistungen kassenfinanziert werden – wenn der G-BA positiv entscheidet. Bis dahin befindet man sich als gesetzlich Versicherter in einer Grauzone. Das ist unbefriedigend, aber kein Grund zur Resignation. Gerade in dieser Übergangsphase sind Einzelfallanträge und Widersprüche besonders wichtig – nicht nur für den eigenen Geldbeutel, sondern auch als Signal an Kassen und Politik, dass das Thema auf der Agenda steht.
(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Stiftung Warentest hat das Thema IGeL-Leistungen beim Zahnarzt zuletzt 2024 umfangreich beleuchtet und dabei klar gemacht: Viele Zuzahlungen sind rechtlich angreifbar, wenn keine ordentliche Aufklärung stattgefunden hat. Die Empfehlung lautete damals – und gilt auch heute –: Immer nach einem schriftlichen Kostenvoranschlag fragen, vor der Behandlung unterschreiben, und bei Zweifeln die Krankenkasse einschalten. Mehr aktuelle Informationen zu Zahnarzt-IGeL: https://www.test.de/Individuelle-Gesundheitsleistungen-beim-Zahnarzt-Was-Sie-wissen-muessen-5936162-0/
✅ PRAXIS-BOX: In 6 Schritten zur Erstattungsprüfung
Schritt 1 – Rechnung sichern und prüfen Bewahren Sie die Rechnung auf und prüfen Sie, ob eine GOZ- oder BEMA-Positionsnummer angegeben ist. KI-Scans tauchen häufig unter vagen Bezeichnungen wie „Digitale Diagnostik" oder „3D-Scan inkl. KI-Auswertung" auf. Fehlt eine klare GOZ-Nr., ist das bereits ein Hinweis auf eine mögliche Fehlabrechnung. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter oder Einzelfall abweichen.)
Schritt 2 – Einwilligungsdokument suchen Haben Sie vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung unterschrieben, in der die IGeL-Leistung und der Preis genannt wurden? Fehlt dieses Dokument, befinden Sie sich rechtlich in einer gestärkten Position. Fragen Sie aktiv bei der Praxis nach einer Kopie.
Schritt 3 – Krankenkasse kontaktieren Reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Krankenkasse ein – auch wenn Sie bereits wissen, dass eine Ablehnung wahrscheinlich ist. Wichtig: Formulieren Sie den Einreichungsantrag als Erstattungsantrag nach § 13 Abs. 3 SGB V, wenn Sie der Meinung sind, die Leistung sei medizinisch notwendig gewesen. (Beispielangabe – Paragraphenstand: SGB V, Stand 2026.)
Schritt 4 – Medizinische Notwendigkeit dokumentieren Fragen Sie Ihren Zahnarzt nach einer schriftlichen Begründung, warum der KI-Scan im konkreten Fall notwendig war. Eine detaillierte ärztliche Stellungnahme stärkt Ihren Antrag erheblich.
Schritt 5 – Widerspruch einlegen Bei Ablehnung durch die Krankenkasse haben Sie das Recht, innerhalb von einem Monat schriftlichen Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG). Verweisen Sie auf das konkrete Diagnoseziel des Scans und ggf. auf das BSG-Urteil zur Erstattungsfähigkeit neuer Methoden.
Schritt 6 – Schlichtung oder Sozialrechtsberatung in Anspruch nehmen Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt: Viele Verbraucherzentralen bieten kostenlose Erstberatung im Sozialrecht an. Auch der Patientenbeauftragte der Bundesregierung (https://www.patientenbeauftragter.de) kann weiterhelfen.
📄 Musterbrief: Antrag auf Kostenübernahme / Erstattungsprüfung
[Ihr Name, Adresse]
[Name der Krankenkasse, Adresse]
[Ort], [Datum]
Betreff: Antrag auf Erstattungsprüfung – KI-gestützter intraoraler Scan vom [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin bei Ihnen versichert (Versichertennummer: XXXXXXXXXX) und
habe am [Datum] in der Zahnarztpraxis [Name] einen KI-gestützten
intraoralen Scan erhalten, der mit [Betrag] in Rechnung gestellt wurde.
Da diese Leistung nach meiner Kenntnis medizinisch notwendig war
([kurze Begründung, z. B. Kariesfrüherkennung / Kronenplanung]),
bitte ich Sie um eine förmliche Prüfung der Kostenübernahme gemäß
§ 13 Abs. 3 SGB V sowie eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes.
Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung schriftlich mit.
Mit freundlichen Grüßen,
[Unterschrift]
(Dieser Musterbrief dient als Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Formulierungen können je nach Situation angepasst werden.)
💬 FAQ – Häufige Fragen rund um den KI-Zahnarzt-Scan
Frage 1: Darf mein Zahnarzt den KI-Scan einfach so abrechnen, ohne mich zu fragen?
Das bewegt uns selbst am meisten, ehrlich gesagt. Die kurze Antwort: Nein, das sollte nicht einfach passieren. Nach § 4 Abs. 5 BEMA-Z und § 2 Abs. 3 GOZ ist für IGeL-Leistungen eine vorherige schriftliche Vereinbarung erforderlich. In der Praxis passiert es aber häufig, dass Patienten erst bei der Abrechnung von solchen Zusatzpositionen erfahren. Wer keine Unterschrift geleistet hat, hat eine gute Ausgangsbasis für ein Gespräch mit der Praxis – oder, wenn nötig, mit der Zahnärztekammer. Allerdings kann es sein, dass eine mündliche Aufklärung stattgefunden hat, die man selbst nicht bewusst als Zustimmung wahrgenommen hat. Das macht es juristisch komplex. Im Zweifel: Ansprechen, dokumentieren, Krankenkasse einschalten. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Frage 2: Ich bin gesetzlich versichert – gibt es wirklich eine Chance auf Erstattung?
Ja, aber sie ist begrenzt und erfordert Aufwand. Der entscheidende Hebel ist die „medizinische Notwendigkeit". Wenn der KI-Scan nicht nur der Bequemlichkeit diente, sondern ein konkretes diagnostisches Ziel hatte, das mit Standardmethoden nicht oder schlechter erreichbar gewesen wäre, lässt sich ein Einzelfallantrag stellen. Unsere Erfahrung: Eine Teilerstattung ist möglich, eine vollständige eher unwahrscheinlich – es sei denn, der G-BA beschließt kurzfristig eine Aufnahme in den BEMA, was nach aktuellem Stand (April 2026) noch nicht zu erwarten ist. Der Beratungsantrag läuft, aber Beschlüsse dauern häufig 18 bis 36 Monate. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Frage 3: Was kann ich tun, wenn ich den Scan noch nicht bezahlt habe und mir unsicher bin?
Keine Eile. Zunächst: Rechnung aufbewahren, nicht sofort zahlen, sondern schriftlich um Aufklärung bitten. Verlangen Sie eine detaillierte Aufstellung mit GOZ-Positionsnummern und fragen Sie nach dem schriftlichen Aufklärungsgespräch, dem Sie zugestimmt haben sollen. Parallel können Sie Ihre Krankenkasse oder eine Verbraucherzentrale kontaktieren. Die Verbraucherzentralen bieten in vielen Bundesländern kostenlose oder günstige Erstberatungen an – auch telefonisch. Wichtig: Widerspruchsfristen und etwaige Zahlungsfristen im Blick behalten, da Forderungen aus Behandlungsverträgen zivilrechtlich weiterhin bestehen können, auch wenn die Abrechnung formal angreifbar ist. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Zum Schluss möchten wir noch einmal daran erinnern, warum wir diesen Beitrag überhaupt geschrieben haben. Nicht, um Zahnarztpraxen zu diskreditieren – die meisten arbeiten seriös und haben echte diagnostische Gründe für den Einsatz dieser Technologie. Sondern, weil wir selbst erlebt haben, wie hilflos man sich fühlt, wenn man eine Rechnung auf dem Tisch hat und nicht weiß, was man dagegen tun kann. Wissen schützt. Und dieses Wissen sollte nicht nur denjenigen zugänglich sein, die einen Anwalt kennen oder stundenlang im Internet recherchieren können.
Rückblickend betrachtet war das Gespräch am Küchentisch der Beginn von etwas Nützlichem. Meine Frau hat ihren Zahnarzt inzwischen auf die fehlende Einwilligungserklärung angesprochen und 40 Euro Nachlass bekommen – ohne Streit, einfach weil sie die richtigen Worte kannte. Ich habe durch meinen Widerspruch bei der Krankenkasse 35 Euro zurückbekommen. Das klingt nach wenig. Aber hochgerechnet auf Millionen Versicherte ist es ein Thema, das politisch und rechtlich in Bewegung geraten muss. Der G-BA-Antrag vom März 2026 ist ein erster Schritt. Bis ein Beschluss vorliegt, bleibt es an uns, informiert und hartnäckig zu sein.
Alle Angaben in diesem Beitrag beruhen auf dem Stand April 2026 und dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Sie ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder Ihre Krankenkasse.
Quellen und weiterführende Links:
- Europäisches Parlament zum EU AI Act: https://www.europarl.europa.eu/topics/de/article/20230601STO93804/kuenstliche-intelligenz-der-eu-ansatz
- BSI – KI in der Medizin: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Informationen-und-Empfehlungen/Kuenstliche-Intelligenz/ki_node.html
- Stiftung Warentest – IGeL beim Zahnarzt: https://www.test.de/Individuelle-Gesundheitsleistungen-beim-Zahnarzt-Was-Sie-wissen-muessen-5936162-0/
- GDV – Gesundheitskosten und Zahnersatz: https://www.gdv.de/de/themen/zahnersatz