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Versicherungen & Recht

Unter 50 Tonnen – und trotzdem meldepflichtig? Die unbequeme Wahrheit zum CBAM

by Winterberg 2026. 4. 28.

Zuletzt aktualisiert: 27. April 2026

🔹 Worum es heute geht: Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft auch kleine Importeure – doch was gilt bei weniger als 50 Tonnen CO₂-äquivalenter Einbettung pro Jahr? 🔹 Was wir gelernt haben: Eine pauschale Befreiung von allen Meldepflichten gibt es nicht – wohl aber vereinfachte Verfahren und wichtige Dokumentationsschritte, die man kennen sollte. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Einen praxisnahen Überblick über die Nachweispflichten, vereinfachten Meldemöglichkeiten und Schritte, die kleine Importeure 2026 konkret unternehmen können.


Als die Bundesbehörde für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Februar 2026 ihre aktualisierte Orientierungshilfe für kleine und mittlere Importeure veröffentlichte, war der Aufschrei in den einschlägigen Handelsverbandsforen durchaus zu hören – nicht wegen neuer Erleichterungen, sondern wegen des Ausbleibens einer erhofften Pauschalbefreiung für Kleinstmengen. Im Deutschen Bundestag hatte die Fraktion der FDP kurz zuvor noch einen Antrag gestellt, eine De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen eingebetteter CO₂-Emissionen jährlich als verbindliche Freigrenze im nationalen Ausführungsgesetz zu verankern – ein Vorhaben, das die Koalitionspartner bis dato nicht mitgetragen haben. Für viele Familienbetriebe und kleinen Handelshäuser in Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen, die gelegentlich Stahlhalbzeuge oder Aluminiumprofile aus der Türkei, Ukraine oder Nordafrika beziehen, bedeutet das: Auch bei scheinbar überschaubaren Mengen bleibt Dokumentation Pflicht.

In unserer kleinen Importfirma – Holz, Metall, manchmal beides – haben wir das am eigenen Leib erfahren. Mein Vater hat das Geschäft Mitte der Neunziger aufgebaut, damals noch ohne EU-Bürokratie, die jeden Kohlenstoffatom verfolgte. Heute führen wir Tabellenkalkulationen über eingebettete Emissionen, sprechen mit Zollberatern über CN-Codes und lesen BAFA-Merkblätter beim Frühstück. Dieser Bericht fasst zusammen, was wir dabei gelernt haben – und was wir uns von Anfang an gewünscht hätten zu wissen.


Als die EU-Verordnung (EU) 2023/956 im Oktober 2023 in Kraft trat, lasen wir die Schlagzeilen, zuckten mit den Schultern und dachten: Das betrifft uns kaum, wir importieren ja keine Containerladungen voll Roheisen. Die Übergangsfrist bis Ende 2025 schien bequem weit entfernt. Doch mit dem Jahreswechsel 2026 begann die volle Anwendungsphase: Erstmals wurden CBAM-Zertifikate fällig, und die jährliche CBAM-Erklärung (einzureichen bis spätestens 31. Mai 2026 für das Vorjahr) rückte auf einmal bedrohlich nah.

(Hinweis: Alle Fristen und Verfahrensdetails können sich durch Durchführungsverordnungen der EU-Kommission ändern – Stand April 2026. Stets die aktuellen BAFA-Veröffentlichungen prüfen.)

Was den CBAM im Kern ausmacht, lässt sich so zusammenfassen: Wer Waren aus bestimmten emissionsintensiven Kategorien in die EU einführt, soll die CO₂-Kosten tragen, die ein europäischer Produzent über das EU-Emissionshandelssystem (ETS) bereits zahlt. Erfasste Warenkategorien sind derzeit – Stand Frühjahr 2026 – Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Die vollständige Liste findet sich im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956, abrufbar auf EUR-Lex (europa.eu). Wer solche Güter einführt, benötigt eine Zulassung als „zugelassener CBAM-Anmelder" und muss jährlich Mengen, eingebettete Emissionen und abzugebende CBAM-Zertifikate erklären.


Rückblickend betrachtet war unser erstes Treffen mit dem Zollberater ein ziemlicher Augenöffner. Wir hatten gedacht, wir könnten einfach vorweisen, dass wir im vergangenen Jahr weniger als 50 Tonnen CO₂-Emissionen eingebettet importiert hatten – und damit fein wären. Der Berater schaute uns an wie zwei Ahnungslose (was wir ehrlich gesagt auch waren) und erklärte geduldig: Die 50-Tonnen-Grenze, über die in Fachkreisen und politischen Debatten viel gesprochen wird, bezieht sich in der Regel nicht auf die eingebetteten Emissionen, sondern auf die physische Warenmenge in Tonnen. Und selbst dort existiert sie in der derzeit gültigen Verordnung nicht als allgemeine Befreiungsgrenze, sondern allenfalls als Orientierungsmarke in internen Verwaltungsanweisungen mancher Mitgliedstaaten.

(Beispielangabe – kann je nach Einzelfall, Warentyp und nationaler Umsetzung abweichen.)

In Deutschland – konkret: bei der BAFA als zuständiger nationaler Behörde – gibt es bislang keine formell verankerte „Bagatellgrenze" von 50 Tonnen Warenmenge, unterhalb derer automatisch keinerlei Pflichten entstehen. Was es gibt: vereinfachte Berechnungsmethoden für eingebettete Emissionen bei Kleinstmengen sowie die Möglichkeit, auf sogenannte „Standardwerte" (default values) zurückzugreifen, wenn keine verifizierte Emissionsdokumentation vom Drittlandslieferanten vorliegt. Diese Standardwerte werden von der EU-Kommission regelmäßig veröffentlicht und sind für kleine Importeure oft die einzig praktikable Option – sie sind in der Regel konservativ (eher höher als der tatsächliche Produktionswert), ermöglichen aber eine regelkonforme Deklaration.


Später haben wir gemerkt, dass die Sache mit den Standardwerten zwei Gesichter hat. Auf der einen Seite: Endlich kein Anschreiben mehr an den türkischen Stahllieferanten, der uns mit leeren Versprechungen über einen Emissionsbericht abspeist. Wir nehmen einfach den von der Kommission vorgegebenen Wert. Auf der anderen Seite: Dieser Wert ist oft deutlich höher als die tatsächlichen Emissionen eines modernen, effizienteren Werks. Wer also dauerhaft Standardwerte nutzt, zahlt am Ende möglicherweise mehr CBAM-Zertifikate als nötig wäre. Es lohnt sich also, bei wiederkehrenden Lieferanten langfristig auf verifizierte Emissionsdaten hinzuarbeiten.

Die Frage, die uns und viele andere kleine Importeure beschäftigt: Wann muss ich überhaupt aktiv werden? Dafür ist zunächst die Klassifizierung der Ware entscheidend. Nicht jedes Stahl- oder Aluminiumprodukt fällt automatisch unter CBAM. Maßgeblich sind die Kombinierte-Nomenklatur-Codes (CN-Codes) im Anhang I der CBAM-Verordnung. Wer Metallschrauben für den Maschinenbau importiert, ist möglicherweise nicht betroffen; wer Walzstahlprofile einführt, sehr wohl. Diese Prüfung ist der erste und wichtigste Schritt – und er sollte mit einem fachkundigen Zollberater oder Steuerberater mit Außenhandelskenntnissen vorgenommen werden.

(Beispielangabe – CN-Codes können sich durch Änderungen der Kombinierten Nomenklatur verschieben; stets die aktuelle Zolltarif-Datenbank prüfen.)

Hilfreiche Ausgangspunkte für die CN-Code-Prüfung bietet die offizielle TARIC-Datenbank der EU-Kommission sowie das Zolltarifportal der deutschen Bundeszollverwaltung. Informationen zum CBAM auf der EU-Kommissionswebsite (europa.eu).


Mit der Zeit wurde uns klar, wie wichtig ein geordnetes Dokumentationssystem ist – nicht als Selbstzweck, sondern als echte Schutzmaßnahme. Denn selbst wenn man am Ende wenig oder gar keine CBAM-Zertifikate abgeben muss, bleibt man gegenüber der BAFA nachweispflichtig. Konkret bedeutet das: Wer auf den Standpunkt steht, seine Waren fielen nicht unter CBAM oder die eingebetteten Emissionen seien vernachlässigbar gering, sollte dies belegen können. Eine unvollständige oder fehlende Dokumentation kann bei Betriebsprüfungen zu Nachforderungen und Sanktionen führen.

Sanktionen bei Verstößen gegen CBAM-Pflichten können nach Artikel 26 der Verordnung im Bereich von 10 bis 50 Euro je nicht abgegebenem CBAM-Zertifikat liegen – zzgl. einer laufenden Strafgebühr. Für Kleinstimporteure klingt das überschaubar, wird aber schnell spürbar, wenn mehrere Quartale nicht gemeldet wurden.

(Stand: 2026; Quelle: Verordnung (EU) 2023/956, Artikel 26 – kann je nach nationaler Ausführungsverordnung abweichen.)


Übersicht: Vereinfachte CBAM-Verfahren für kleine Importeure (Stand: April 2026)

Aspekt Standardverfahren Vereinfachtes Verfahren
Emissionsberechnung Verifizierte Lieferantendaten EU-Standardwerte (default values)
Zertifikatskauf Marktbasiert, variabel Ggf. geringere Menge bei Standardwerten
Meldefrist 31. Mai jedes Jahres Gleiche Frist, aber einfacheres Formular
Registrierung (BAFA) Zugelassener CBAM-Anmelder Pflicht – gilt für alle
Lieferantendokumentation Detaillierter Emissionsbericht Lieferantenerklärung + Standardwert-Option
Prüfungsaufwand Hoch (Drittlandverifizierer) Geringer, aber nicht null
Geeignet für Großimporteure Importeure mit seltenen/kleinen Mengen

(Beispielangabe – Verfahrensdetails können je nach Warengruppe, Lieferland und behördlicher Konkretisierung abweichen. Stets aktuelle BAFA-Leitlinien prüfen.)


Ganz ehrlich – den größten Fehler, den wir gemacht haben, war zu warten. Wir hatten gehofft, dass sich irgendjemand in Brüssel oder Berlin doch noch zur Vernunft besinnt und eine echte Pauschalbefreiung für Kleinstmengen einführt. Das ist, zumindest bis zum Redaktionsschluss dieses Beitrags Ende April 2026, nicht geschehen. Und selbst wenn eine solche Erleichterung kommen sollte – und politisch ist die Diskussion tatsächlich lebendig, wie der Bundesrats-Bericht zur Entbürokratisierung des Außenhandels vom März 2026 zeigt – setzt sie in der Regel voraus, dass man die eigenen Einfuhrmengen dokumentiert hat, um die Freigrenze überhaupt geltend machen zu können.

Denn genau das ist der Kern des Paradoxons, das kleine Importeure erfahren: Man braucht Nachweise dafür, dass man (möglicherweise) keine Nachweise braucht. Wer nicht dokumentiert, kann nicht belegen, dass seine eingebetteten Emissionen unterhalb einer etwaigen Schwelle lagen. Wer nicht registriert ist, kann keine vereinfachten Verfahren nutzen. Und wer sich dem Verfahren vollständig entzieht, riskiert Sanktionen. Das ist bürokratisch belastend – aber es ist die geltende Rechtslage.


In den ersten Wochen nach unserer BAFA-Registrierung haben wir gemerkt, dass der Prozess tatsächlich handhabbar ist – wenn man ihn strukturiert angeht. Das BAFA-Portal für CBAM-Anmeldungen ist in der Praxis vergleichsweise benutzerfreundlich gestaltet; die Online-Registrierung dauerte bei uns rund drei Werktage bis zur Bestätigung. Die eigentliche Herausforderung lag in der Datenbeschaffung: Welche unserer Lieferanten konnten uns verifizierte Emissionsdaten liefern? Fast keiner, zunächst. Wir mussten auf Standardwerte ausweichen – und das ist keine Schande, sondern ausdrücklich vorgesehen.

Wer hingegen dauerhaft mit denselben Drittlandslieferanten arbeitet, sollte früh das Gespräch suchen. Viele Lieferanten in der Türkei, Ukraine oder Marokko – häufigen Ursprungsländern von CBAM-relevanten Waren für den deutschen Mittelstand – beginnen inzwischen, Emissionsdaten zu erfassen, auch weil ihre EU-Kunden zunehmend danach fragen. Ein freundliches, strukturiertes Anschreiben kann den Unterschied machen.


Rückblickend betrachtet war der Kontakt mit unserer Industrie- und Handelskammer (IHK) einer der wertvollsten Schritte. Viele IHKs in Deutschland bieten inzwischen – Stand Frühjahr 2026 – kostenlose Erstberatungen zu CBAM an, teils in Kooperation mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Außerdem lohnt sich ein Blick auf die Publikationen der Deutschen Zollinformation sowie die Fachinformationen des Bundesfinanzministeriums und der Bundeszollverwaltung. Für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte des CBAM bieten auch der NABU und der BUND Hintergrundinformationen an, die den Kontext des Instruments einordnen: NABU zu Klimaschutzinstrumenten (nabu.de).

(Beispielangabe – Beratungsangebote und Zuständigkeiten können je nach IHK-Bezirk variieren.)


6-Schritte-Leitfaden: CBAM-Dokumentation für kleine Importeure

Schritt 1 – CN-Code-Prüfung durchführen Bevor irgendetwas anderes passiert: Prüfen Sie, ob Ihre eingeführten Waren überhaupt unter Anhang I der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 fallen. Nutzen Sie die TARIC-Datenbank oder das Zolltarifportal und holen Sie im Zweifel eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ein. Ohne diese Prüfung sind alle weiteren Schritte spekulativ.

Schritt 2 – Bei der BAFA als CBAM-Anmelder registrieren Wer CBAM-pflichtige Waren einführt – unabhängig von der Menge –, muss sich bei der BAFA als „zugelassener CBAM-Anmelder" registrieren. Ohne diese Registrierung sind weder vereinfachte Verfahren noch die reguläre Deklaration möglich. Die Registrierung erfolgt über das BAFA-Online-Portal. (Stand: April 2026 – Verfahrensdetails können sich ändern.)

Schritt 3 – Eingebettete Emissionen ermitteln oder schätzen Haben Sie verifizierte Emissionsdaten Ihres Lieferanten? Wunderbar – nutzen Sie diese. Haben Sie keine (was bei kleinen Importeuren mit wenigen Lieferantenkontakten häufig vorkommt), greifen Sie auf die von der EU-Kommission veröffentlichten Standardwerte zurück. Diese sind in Anhang III der einschlägigen Durchführungsverordnung gelistet und werden regelmäßig aktualisiert.

Schritt 4 – Dokumentation zusammenstellen Sammeln Sie alle relevanten Belege: Zollanmeldungen (Einfuhrpapiere, Einfuhrumsatzsteuerbelege), Lieferantenrechnungen mit Mengenangaben, Emissionsdaten oder Standardwertnachweise, Ursprungsländerangaben. Auch wenn Sie am Ende nicht viele CBAM-Zertifikate abgeben müssen – die Dokumentation muss auf Anfrage vorlegt werden können.

Schritt 5 – Jährliche CBAM-Erklärung einreichen Die CBAM-Erklärung ist jährlich bis spätestens 31. Mai für das Vorjahr einzureichen. Sie enthält Angaben zu importierten Mengen je CN-Code, eingebetteten Emissionen und abzugebenden Zertifikaten. Bei sehr geringen Mengen und Standardwerten fällt die Zertifikatsmenge oft überschaubar aus – kann aber trotzdem nicht einfach ignoriert werden.

Schritt 6 – CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben Zertifikate werden über das nationale CBAM-Zertifikatregister erworben. Der Preis orientiert sich am ETS-Preis für CO₂-Emissionen im EU-Emissionshandel. Für kleine Importeure mit geringen Mengen ist der Betrag in der Regel überschaubar – der Prozess dahinter aber nicht ohne Tücken. Fachkundige Begleitung oder zumindest eine Schulung lohnt sich. (Beispielangabe – ETS-Preise schwanken; Stand April 2026 liegt der ETS-Zertifikatspreis in der Regel im zweistelligen Euro-Bereich je Tonne CO₂-Äquivalent.)


✉️ Musterbrief: Anfrage an Drittlandslieferanten zu Emissionsdaten

Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der Europäischen Union (Verordnung (EU) 2023/956) sind wir als Importeur verpflichtet, eingebettete Treibhausgasemissionen der von Ihnen bezogenen Waren zu melden. Wir bitten Sie daher, uns für unsere CBAM-Erklärung die spezifischen eingebetteten Emissionen (in t CO₂e je Tonne Ware) gemäß den EU-Anforderungen mitzuteilen oder – sofern verfügbar – einen Emissionsbericht eines akkreditierten Verifizierers zu übermitteln. Sollten Sie keine verifizierten Daten bereitstellen können, werden wir auf die offiziellen EU-Standardwerte zurückgreifen müssen, was für beide Seiten nachteilig sein kann. Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, [Name / Unternehmen]


💬 Häufige Fragen – wie sie bei uns am Küchentisch aufkamen

„Wir importieren nur gelegentlich, vielleicht zweimal im Jahr, jeweils ein paar Tonnen Stahlrohr. Müssen wir wirklich mitmachen?"

Diese Frage haben wir selbst gestellt – und die ehrliche Antwort lautet: Wenn die Waren unter CBAM-pflichtige CN-Codes fallen, entstehen Pflichten unabhängig von der Häufigkeit oder Gesamtmenge. Es gibt (Stand April 2026) keine allgemeine Befreiung für gelegentliche oder kleinvolumige Importe allein aufgrund der Menge. Was es gibt, sind vereinfachte Berechnungsverfahren und die Möglichkeit, Standardwerte zu nutzen. Außerdem läuft auf EU-Ebene eine Diskussion über eine mögliche De-minimis-Regel – konkrete gesetzliche Umsetzung steht aber noch aus. Wer auf Nummer sicher gehen will, registriert sich, dokumentiert und deklariert – auch wenn der Aufwand im ersten Jahr größer wirkt als das Ergebnis.

(Quelle: BAFA-Informationsschreiben zu CBAM-Pflichten für KMU, Februar 2026 – Angaben können sich durch Aktualisierungen ändern.)

„Wir kaufen Aluminiumprofile, aber aus Deutschland – müssen wir trotzdem CBAM beachten?"

Nein. Der CBAM gilt ausschließlich für Einfuhren aus Drittländern, also aus Ländern außerhalb der Europäischen Union. Innerhalb des EU-Binnenmarkts erworbene Waren – auch wenn sie ursprünglich aus einem Drittland stammen – unterliegen keiner zusätzlichen CBAM-Pflicht für den Weiterverkäufer oder Verarbeiter innerhalb der EU. Wer also von einem deutschen oder polnischen Stahlhändler kauft, ist CBAM-technisch auf der sicheren Seite, selbst wenn das Metall ursprünglich aus der Ukraine stammt. Die CBAM-Pflicht trifft in diesem Fall denjenigen, der die Ware aus der Ukraine in die EU eingeführt hat. (Beispielangabe – Lieferkettenfragen können im Einzelfall komplex sein; im Zweifel rechtliche Beratung einholen.)

„Was passiert, wenn wir einfach nichts machen – wird das wirklich geprüft?"

Das ist eine verständliche Frage, besonders für Betriebe, die mit bürokratischen Pflichten überfordert sind. Aber sie ist leider keine risikofreie Strategie. Die Zollbehörden und die BAFA gleichen Einfuhrdaten mit CBAM-Registrierungen ab. Wer regelmäßig CBAM-relevante Waren importiert, ohne registriert zu sein, riskiert Sanktionen und Nachforderungen. Die Verordnung sieht Sanktionen im Bereich von 10 bis 50 Euro je fehlendem CBAM-Zertifikat vor – zuzüglich laufender Strafzahlungen bei andauernder Nichterfüllung. Für einen Kleinstimporteur mit wenigen Tonnen pro Jahr bleibt die Belastung überschaubar – aber ein unnötiges Risiko ist es dennoch. Mehr zum Thema EU-Umweltrecht und -vollzug findet sich bei der Europäischen Umweltagentur unter europa.eu. Hintergrundinformationen zu Klimaschutz und Handelsinstrumenten bietet auch der BUND (bund.net). (Beispielangabe – Vollzugspraxis kann zwischen Mitgliedstaaten und im Zeitverlauf variieren.)


Alle Angaben in diesem Beitrag wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Sie ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Zollberatung. Gesetze, Verfahren und Fristen können sich ändern – bitte stets die aktuellen Veröffentlichungen der BAFA, des Bundesfinanzministeriums sowie der EU-Kommission prüfen. Beispielangaben – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.