
Im Februar 2026 sorgte ein Beschluss des Bundessozialgerichts in Kassel für stille Unruhe in deutschen Coworking-Spaces und Home-Offices: Das Gericht signalisierte in einem Revisionsverfahren erstmals, dass die Kriterien für „arbeitnehmerähnliche Personen" im Kontext neuer Rentenmodelle möglicherweise weiter ausgelegt werden könnten, als bisher angenommen. Gleichzeitig läuft im Bundesarbeitsministerium unter Minister Karl Lauterbach noch immer eine Konsultationsrunde zur geplanten Ausweitung der sogenannten Aktivrente, bei der Selbstständige strukturell außen vor zu bleiben drohen – ein Zustand, über den Verbände wie der VGSD (Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland) seit Monaten laut klagen. Für viele von uns, die seit Jahren freiberuflich arbeiten, ist dieser Herbst nicht nur eine Frage der Altersvorsorge, sondern eine Frage der gesellschaftlichen Anerkennung.
Zuletzt aktualisiert: 27. April 2026
🔹 Worum es heute geht: Freiberufler und Solo-Selbstständige sind von der geplanten Aktivrente derzeit weitgehend ausgeschlossen – wir erklären, wie der rechtliche Weg zur Gleichstellung aussehen kann. 🔹 Was wir gelernt haben: Eine arbeitnehmerähnliche Stellung lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen nachweisen, birgt aber erhebliche rechtliche Risiken. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Einen praxisnahen Überblick über Kriterien, Verfahren, Risiken und eine Mustervorlage für den ersten Schritt.
In den ersten Tagen, nachdem meine Schwester – sie ist seit zwölf Jahren Grafikdesignerin auf Projektbasis – mir mit dem Handy einen Artikel über die neue Aktivrente zugeworfen hatte, saß ich am Küchentisch und versuchte, den bürokratischen Nebel zu lichten. „Sag mir einfach, ob ich da auch was bekomme", schrieb sie dazu. Die ehrliche Antwort: Es kommt drauf an. Und genau diese unbefriedigende Antwort ist der Ausgangspunkt für alles, was folgt.
Mit der Zeit wurde uns klar, dass die Aktivrente – die ab 2025 schrittweise eingeführt wurde und es Rentenbeziehenden erlaubt, bis zu einem bestimmten Hinzuverdienst rentenversicherungsfrei zu arbeiten – zwar offiziell für alle offen formuliert ist, in der Praxis aber vor allem auf abhängig Beschäftigte ausgerichtet ist. Wer bereits über die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und nun im Rentenalter weiterarbeiten möchte, profitiert von reduzierten Abgaben auf den Hinzuverdienst. Für Freiberufler jedoch, die häufig über die Künstlersozialkasse (KSK) oder berufsständische Versorgungswerke abgesichert sind oder schlicht gar keine Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, greift diese Regelung nicht automatisch. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Es geht bei dem ganzen Streit nicht nur ums Geld. Es geht um eine grundlegende Frage, die in Deutschland seit Jahrzehnten schwelt und durch das Aufkommen der Plattformarbeit, des digitalen Freelancings und der projektbasierten Wirtschaft neu befeuert wurde: Wer gehört eigentlich zum Kern der Arbeitsgesellschaft? Die gesetzliche Rentenversicherung kennt die Kategorie der „arbeitnehmerähnlichen Personen" seit den 1970er Jahren – sie wurde geschaffen für Menschen wie Handelsvertreter auf Provisionsbasis oder Heimarbeiterinnen. Heute treffen wir diese Kategorie in völlig neuen Kontexten, und viele Gerichte sind noch dabei, die alten Kriterien auf die neue Realität anzupassen. (Stand: 2026, Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, bmas.bund.de)
Rückblickend betrachtet ist die juristische Grundlage eigentlich gar nicht so verwirrend, wie sie auf den ersten Blick wirkt. Der § 2 SGB VI listet Personengruppen auf, die trotz fehlender Festanstellung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind – darunter eben auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige, sofern sie im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind. Das Kriterium „im Wesentlichen" bedeutet nach gängiger Rechtsprechung, dass fünf Sechstel des Gesamteinkommens aus Selbstständigkeit von einem einzigen Auftraggeber stammen – ein Schwellenwert, der in der Praxis vielen überraschend niedrig erscheint. (Stand: 2026, Quelle: Deutsche Rentenversicherung, deutsche-rentenversicherung.de) (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Später haben wir gemerkt, dass die Aktivrente im Kern eine Erweiterung bestehender Rentenmodelle ist und nicht ein völlig neues System. Was sich geändert hat: Der bisher geltende Hinzuverdienstdeckel bei Rentenbeziehenden wurde 2023 dauerhaft aufgehoben, und die Aktivrente bezeichnet seither das Bündel aus steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erleichterungen, das diesen Weiterverdienst attraktiver machen soll. Ein Rentner, der in einem Beschäftigungsverhältnis weitermacht, zahlt zwar weiterhin in die Rentenversicherung ein – allerdings erhöhen sich dadurch seine Ansprüche. Wer hingegen als Freiberufler tätig ist und nie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, steht strukturell außerhalb dieses Kreislaufs. Das ist kein Fehler des Systems, sondern sein Design. Doch genau dieses Design wird zunehmend als ungerecht empfunden. (Stand: 2026, Quelle: Europäisches Parlament, europarl.europa.eu)
In unserem Gespräch am Telefon, das eine halbe Stunde länger dauerte als geplant, brachte meine Schwester dann den Punkt, der mich zum Nachdenken gebracht hat: „Ich arbeite seit acht Jahren praktisch nur für eine Agentur. Die sagen mir, was ich zu machen habe, wann ich gesprächsbereit sein soll, und ich nutze ihre Software. Ich bin doch kein freier Unternehmer." Und tatsächlich – damit hat sie ungewollt den Kern dessen beschrieben, was Gerichte als Weisungsgebundenheit und organisatorische Eingliederung bezeichnen. Zwei der drei Hauptkriterien für eine arbeitnehmerähnliche Stellung.
Mit der Zeit wurde uns klar, welche drei Kriterien juristisch ausschlaggebend sind und wie sie bewertet werden: Erstens die wirtschaftliche Abhängigkeit: Wer den überwiegenden Teil seines Einkommens von einem einzigen Auftraggeber bezieht und keine eigene unternehmerische Risikostruktur aufgebaut hat, gilt als wirtschaftlich abhängig. Zweitens die Weisungsgebundenheit: Wer Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsmittel vom Auftraggeber vorgeschrieben bekommt, rückt näher an das Arbeitsverhältnis heran. Drittens die Eingliederung in die Arbeitsorganisation: Wer an regelmäßigen Meetings teilnehmen muss, einen firmeninternen E-Mail-Account nutzt oder in firmeninterne Projektmanagementsysteme eingebunden ist, zeigt strukturelle Merkmale eines Angestellten. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht – aber genau diese Kriterien sind auch der Kern der Scheinselbstständigkeitsprüfung, und darin liegt das eigentliche Risiko. Denn wer juristisch argumentiert, arbeitnehmerähnlich zu sein, öffnet damit gleichzeitig die Tür zur Frage: War der Status als Selbstständiger möglicherweise von Anfang an unrechtmäßig? Diese Frage ist nicht akademisch. Sie kann Nachzahlungen auslösen – für Sozialversicherungsbeiträge, für den Auftraggeber, gegebenenfalls sogar für Steuern. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Verfahren klargestellt, dass die Prüfung der Scheinselbstständigkeit und die Prüfung der arbeitnehmerähnlichen Stellung verwandte, aber nicht identische Vorgänge sind. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Später haben wir von einem befreundeten Anwalt gelernt, dass der Unterschied im Detail liegt: Die Scheinselbstständigkeit stellt das gesamte Vertragsverhältnis in Frage. Die arbeitnehmerähnliche Stellung hingegen setzt voraus, dass der Selbstständige weiterhin als solcher gilt – aber eben in einer strukturell abhängigen Position. Beide Konzepte leben von denselben Merkmalen, ziehen aber unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich. Wer den Weg zur arbeitnehmerähnlichen Stellung beschreiten will, braucht also eine fundierte juristische Begleitung, die diese Trennung bewusst hält und in allen Schreiben, Klagen und Dokumenten sauber argumentiert. Empfehlenswert sind hierfür Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht oder Sozialrecht – nicht alle Allgemeinanwälte sind mit dieser Spezialnische vertraut.
Rückblickend betrachtet ist auch die öffentliche Debatte über die Aktivrente 2026 von einem Strukturfehler geprägt: Sie konzentriert sich auf die steuerliche Entlastung für Rentner im Angestelltenverhältnis, während die wachsende Gruppe der Plattformbeschäftigten, Clickworker, freien Berater und Kreativprofessionellen kaum erwähnt wird. Dabei arbeiten laut einer Erhebung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) aus dem Jahr 2025 rund 2,3 Millionen Menschen in Deutschland in einer Form, die weder klar als Selbstständigkeit noch als Anstellung einzuordnen ist. (Stand: 2026, Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, iab.de) Diese Grauzone ist kein Randphänomen – sie ist der Alltag einer wachsenden Berufsgruppe, die sich seit Jahren zwischen zwei Welten bewegt.
In den ersten Tagen nach dem Bundessozialgericht-Signal vom Februar 2026 häuften sich in einschlägigen Foren und Berufsverbänden die Fragen: Was bedeutet das konkret für mich? Kann ich jetzt klagen? Sollte ich meinen Auftraggeber konfrontieren? Die Antworten sind komplex und hängen stark vom Einzelfall ab. Aber ein strukturierter Einstieg lässt sich beschreiben.
📊 Vergleichstabelle: Selbstständige, arbeitnehmerähnliche Personen und Arbeitnehmer im Rentenrecht
| Merkmal | Selbstständige (klassisch) | Arbeitnehmerähnliche Personen | Arbeitnehmer |
| Rentenversicherungspflicht | Nein (außer KSK oder § 2 SGB VI) | Ja, unter Bedingungen (§ 2 Nr. 9 SGB VI) | Ja, immer |
| Weisungsgebundenheit | Keine oder minimal | Partiell (zeitlich, örtlich) | Vollständig |
| Mehrere Auftraggeber | Häufig | Selten (i.d.R. 1 Hauptauftraggeber) | Irrelevant |
| Zugang zur Aktivrente | Eingeschränkt / indirekt | Potenziell möglich nach Nachweis | Direkt |
| Risiko Scheinselbstständigkeit | Gering | Mittel bis hoch | Entfällt |
| Rechtliche Klarheit | Hoch | Gering bis mittel | Hoch |
(Stand: 2026 – Beispielangabe, kann je nach Einzelfall, Berufsgruppe und Gericht abweichen.)
Mit der Zeit wurde uns klar, dass der Weg zur Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person nicht über eine Konfrontation mit dem Auftraggeber beginnen sollte, sondern mit einer sorgfältigen Selbstdokumentation. Wer einen Rechtsstreit oder zumindest eine verwaltungsrechtliche Klärung anstrebt, muss zunächst belegen, dass die tatsächliche Vertragspraxis den formalen Selbstständigenstatus unterläuft. Das gelingt nur mit Unterlagen: Stundenaufstellungen, Kommunikationsverläufe, Dienstanweisungen, Nutzungsrechte an betrieblicher Software, Zugang zu internen Systemen. Dieser Beweis wird nicht rückwirkend konstruiert, sondern aus dem gelebten Alltag destilliert – und genau dafür braucht es Ordnung.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Es gibt keinen einfachen Knopf, den man drückt, um als arbeitnehmerähnliche Person anerkannt zu werden. Das Verfahren läuft häufig über die Deutsche Rentenversicherung (Clearingstelle), die auf Antrag prüft, ob eine Versicherungspflicht besteht. Dieser Antrag kann vom Auftragnehmer selbst oder vom Auftraggeber gestellt werden. Das Ergebnis ist ein rechtlich verbindlicher Bescheid, gegen den Widerspruch und Klage möglich sind. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
✅ Praxis-Box: In 6 Schritten zur rechtlichen Klärung des arbeitnehmerähnlichen Status
Schritt 1 – Selbstcheck durchführen Prüfen Sie, ob mindestens zwei der drei Kernkriterien auf Sie zutreffen: wirtschaftliche Abhängigkeit (80 % oder mehr des Einkommens von einem Auftraggeber), inhaltliche Weisungsgebundenheit (Vorgaben zu Arbeitszeit, -ort, -methoden), organisatorische Eingliederung (feste Meetings, interne Systeme, Firmen-E-Mail).
Schritt 2 – Dokumentation sichern Sammeln Sie alle relevanten Belege: Verträge, E-Mails mit Anweisungscharakter, Zugangsrechte zu internen Plattformen, Stundenprotokolle, Gehaltsabrechnungen oder Rechnungen der letzten 24 Monate. Je lückenloser, desto besser.
Schritt 3 – Fachanwalt konsultieren Suchen Sie eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Arbeitsrecht mit Erfahrung in Statusfeststellungsverfahren. Viele Erstberatungen sind kostengünstig; Verbraucherzentralen können erste Anlaufstellen sein. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Schritt 4 – Statusfeststellungsverfahren beantragen Der Antrag auf Statusfeststellung wird bei der Deutschen Rentenversicherung (Clearingstelle) gestellt, idealerweise gemeinsam mit dem Auftraggeber, was das Verfahren beschleunigt. Formulare finden Sie unter deutsche-rentenversicherung.de. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Schritt 5 – Bescheid prüfen und reagieren Nach Bescheiderlass haben Sie in der Regel einen Monat Zeit für Widerspruch. Lassen Sie den Bescheid von Ihrem Anwalt prüfen, bevor Sie reagieren – auch ein positiver Bescheid kann Implikationen haben.
Schritt 6 – Aktivrente-Ansprüche prüfen lassen Erst nach rechtskräftiger Klärung des Status kann geprüft werden, ob und in welchem Umfang Ansprüche auf rentenversicherungsrechtliche Gleichstellung und damit indirekt auf Aktivrente-Leistungen bestehen. Dieser Schritt erfordert häufig eine gesonderte Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung.
📝 Musterbrief: Erstanfrage an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Eröffnung eines Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV bezüglich meiner Tätigkeit als freiberufliche/r [Berufsbezeichnung] für [Auftraggeber, vollständiger Name und Adresse].
Die Tätigkeit besteht seit [Datum] und umfasst folgende Merkmale, die auf eine abhängige Beschäftigung bzw. arbeitnehmerähnliche Stellung hindeuten könnten: [kurze Beschreibung der Merkmale].
Ich bitte um schriftliche Eingangsbestätigung und Mitteilung des weiteren Verfahrensgangs.
Mit freundlichen Grüßen, [Name, Adresse, Datum]
(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen. Bitte anwaltlich prüfen lassen.)
Rückblickend betrachtet ist das größte Hindernis für viele Freiberufler nicht das Recht selbst – sondern die Angst, durch eine Statusfrage das Verhältnis zum Auftraggeber zu gefährden. Diese Angst ist real und berechtigt. Denn wer das Verfahren anstößt, riskiert im schlimmsten Fall, dass der Auftraggeber die Zusammenarbeit beendet – aus Sorge vor Haftung wegen Scheinselbstständigkeit. Das ist keine böse Absicht, sondern wirtschaftliche Logik. Deswegen raten Experten dazu, das Gespräch mit dem Auftraggeber vorab zu suchen, offen über die eigene Situation zu sprechen und gemeinsam einen Weg zu finden – sei es eine Anpassung des Vertrags, eine Neuregelung der Zusammenarbeit oder tatsächlich der gemeinsame Gang zur Clearingstelle.
In den ersten Tagen nach einem solchen Gespräch kann die Atmosphäre durchaus angespannt sein. Meine Schwester hat das erlebt: Als sie ihrer Agentur erklärte, dass sie sich rechtlich beraten lassen will, reagierte die Geschäftsführerin zunächst defensiv. Erst als beide gemeinsam mit einem Anwalt am Tisch saßen, wurde klar: Auch die Agentur hatte ein Interesse daran, Rechtssicherheit zu schaffen. Das Ergebnis war ein überarbeiteter Rahmenvertrag, der die tatsächliche Praxis besser widerspiegelt – und der das Risiko für beide Seiten reduziert.
Später haben wir gemerkt, dass dieser pragmatische Weg der sinnvollste ist. Denn ein Rechtsstreit – auch wenn er letztlich gewonnen wird – kostet Zeit, Nerven und Geld. Für jemanden, der freiberuflich von Projekt zu Projekt lebt und keine Krankengeld-Absicherung hat, ist ein monatelanger Rechtsstreit keine Kleinigkeit. Die Aktivrente als Ziel zu haben ist verständlich; der Weg dorthin sollte aber verhältnismäßig sein.
Mit der Zeit wurde uns klar, dass die Europäische Union in dieser Frage eine wachsende Rolle spielt. Die EU-Plattformarbeits-Richtlinie, die 2024 verabschiedet wurde, sieht eine Vermutungsregel für abhängige Beschäftigung bei Plattformarbeit vor – ein Prinzip, das möglicherweise auch auf klassische Freelancer ausgeweitet werden könnte. Das Europäische Parlament hat in mehreren Entschließungen betont, dass Scheinselbstständigkeit europaweit bekämpft werden soll und dass Sozialschutzsysteme an neue Arbeitsformen angepasst werden müssen. (Stand: 2026, Quelle: Europäisches Parlament, europarl.europa.eu/legislative-train/) Für Deutschland bedeutet das: Der Rechtsrahmen ist im Wandel, und wer heute klagt, klagt möglicherweise auf einem Fundament, das morgen stabiler ist als heute.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht – aber es gibt auch gute Nachrichten: Die Stiftung Warentest hat in einer Analyse von Rentenberatungsmodellen im Jahr 2026 festgestellt, dass immer mehr Versicherungsberater und Rentenberater speziell auf Selbstständige zugeschnittene Beratungsangebote entwickeln, die auch die Frage der arbeitnehmerähnlichen Stellung einschließen. (Stand: 2026, Quelle: Stiftung Warentest, test.de) Das ist ein Fortschritt, denn lange war dieses Nischenthema selbst innerhalb der Beratungsbranche wenig bekannt.
Rückblickend betrachtet lässt sich sagen: Die Frage der Aktivrente für Freiberufler ist eine juristische, aber auch eine gesellschaftliche Frage. Sie berührt, wie wir Arbeit bewerten, wie wir Lebensleistung anerkennen und welche Sicherheiten Menschen verdienen, die außerhalb klassischer Strukturen gearbeitet haben. Solange diese Frage nicht strukturell gelöst ist, bleibt der individuelle Rechtsweg eine Möglichkeit – aber eben eine, die sorgfältige Vorbereitung, realistische Erwartungen und professionelle Begleitung erfordert.
In den ersten Tagen unserer Recherche hätte ich mir gewünscht, dass jemand uns klar sagt: Es gibt keinen einfachen Ausweg, aber es gibt einen gangbaren Weg. Dieser Weg führt durch Dokumentation, juristische Beratung und ehrliche Gespräche – mit Auftraggebern, mit Behörden, mit sich selbst.
💬 Häufige Fragen – im Erzählstil beantwortet
Kann ich als Freelancer einfach beantragen, als arbeitnehmerähnliche Person anerkannt zu werden?
Das ist eine Frage, die uns viele Leserinnen und Leser stellen – und die Antwort ist: Es ist kein Antrag im klassischen Sinne, sondern ein Feststellungsverfahren. Man beantragt also keine Anerkennung, sondern eine rechtliche Klärung des bestehenden Zustands. Ob das Ergebnis zugunsten der arbeitnehmerähnlichen Stellung ausfällt, hängt von der tatsächlichen Praxis ab, nicht von dem, was im Vertrag steht. In der Regel dauert das Clearingstellenverfahren mehrere Monate, manchmal auch länger. Eine anwaltliche Begleitung ist dabei sehr empfehlenswert. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Verliere ich steuerliche Vorteile, wenn ich als arbeitnehmerähnliche Person anerkannt werde?
Das ist eine berechtigt komplexe Frage. Die Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person betrifft primär das Sozialversicherungsrecht, nicht das Steuerrecht. Man bleibt weiterhin Selbstständige oder Selbstständiger im steuerrechtlichen Sinne, schuldet also weiterhin Einkommensteuer als Freiberuflerin oder Freiberufler. Allerdings können Nachzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen anfallen – sowohl für den Auftragnehmer als auch für den Auftraggeber. Diese Beiträge können steuerlich geltend gemacht werden, aber das gleicht die Nachzahlung nicht zwingend aus. Es ist wichtig, einen Steuerberater frühzeitig einzubinden. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
Was ist, wenn mein Auftraggeber das Verfahren ablehnt oder nicht kooperiert?
Auch das erleben wir in der Beratungspraxis regelmäßig. Der Antrag auf Statusfeststellung kann auch allein, also ohne den Auftraggeber, gestellt werden. In diesem Fall wird der Auftraggeber vom Rentenversicherungsträger kontaktiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Kooperation ist also letztlich nicht optional – das Verfahren läuft in jedem Fall. Was sich ändert, wenn der Auftraggeber nicht kooperiert, ist häufig die Dauer des Verfahrens und der Aufwand bei der Beweiserhebung. Es kann in solchen Fällen sinnvoll sein, parallel einen Anwalt zu beauftragen, der schriftlich kommuniziert und Fristen überwacht. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)
(Alle rechtlichen, technischen und statistischen Angaben in diesem Beitrag basieren auf dem Stand April 2026 und wurden nach bestem Wissen recherchiert. Sie ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Angaben können je nach Einzelfall, Region und Gericht abweichen.)