
Zuletzt aktualisiert: 24. April 2026
🔹 Worum es heute geht: Ob Ladeninhaber:innen bei Umsatzausfällen durch Mai-Demonstrationen rechtlich Schadensersatz fordern können – und unter welchen genauen Bedingungen das überhaupt realistisch ist. 🔹 Was wir gelernt haben: Die Versammlungsfreiheit ist stark, aber nicht schrankenlos – entscheidend ist, ob eine Demonstration rechtmäßig war und ob ein konkreter, nachweisbarer Schaden durch rechtswidriges Verhalten entstanden ist. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Ein praxisnahes Bild davon, wie man Schäden dokumentiert, wann ein Anwaltsgespräch sinnvoll ist, und was ein vorbereiteter Musterbrief leisten kann.
In Heilbronn löste der Erste Mai 2026 eine unerwartete Debatte aus: Nachdem eine nicht angemeldete Spontandemonstration in der Fußgängerzone mehrere Stunden den Zugang zu einem Dutzend Geschäfte blockiert hatte, stellten drei Inhaber öffentlich die Frage, ob sie die Veranstaltergruppe haftbar machen könnten. Was zunächst wie ein lokaler Nachbarschaftsstreit wirkte, wurde schnell zu einem Thema, das Juristen, Gewerbetreibende und Bürgerrechtler gleichermaßen beschäftigte – und das über Heilbronn hinaus. Denn genau diese Frage – Versammlungsfreiheit gegen wirtschaftliche Existenz – ist bundesweit seit der Reform des Versammlungsrechts in mehreren Bundesländern im Jahr 2024/2025 neu entbrannt, ohne dass der Gesetzgeber bislang eine klare Antwort gegeben hätte.
Ganz ehrlich, am Anfang wusste ich das alles selbst nicht so genau. Mein Schwager betreibt eine kleine Buchhandlung in der Innenstadt, und als er mich an jenem Abend anrief – sichtlich aufgewühlt, Hintergrundgeräusch von Kindern und Kochtöpfen –, fragte er schlicht: „Kann ich die verklagen?" Ich bin keine Anwältin. Aber ich habe in den folgenden Wochen tief recherchiert, mit einer Fachanwältin für öffentliches Recht gesprochen und mir die einschlägige Rechtsprechung so gut angeeignet, wie man es als Küchentisch-Bloggerin eben kann. Was ich dabei gelernt habe, teile ich hier.
In den ersten Stunden nach dem Vorfall war die Empörung verständlich. Mein Schwager Benedikt hatte extra Personal eingeplant, weil der 1. Mai traditionell – trotz Feiertag – ein guter Laufkundschaftstag für seine Buchhandlung ist. Familien, die flanieren. Menschen, die Zeit haben. Touristen auf dem Weg zum Marktplatz. Stattdessen: eine Menschenmenge, Megafone, Transparente, und irgendwann Absperrbänder der Polizei, die den Fußweg zur Tür faktisch unpassierbar machten. Der Tagesumsatz: nahezu null. „Das kann doch nicht einfach so sein", sagte er am Telefon.
Mit der Zeit wurde uns klar, dass es juristisch komplizierter ist als es sich im ersten Frust anfühlt. Die Versammlungsfreiheit ist in Artikel 8 des Grundgesetzes verankert – ein Grundrecht, das bewusst stark ausgestaltet wurde, weil es aus der Erfahrung des NS-Staates heraus entstand. Demonstrationen, auch lautstarke und unbequeme, sind in einer Demokratie nicht nur toleriert, sondern ausdrücklich erwünscht. Reine Umsatzeinbußen durch eine rechtmäßige Demonstration begründen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher Oberverwaltungsgerichte keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz zuletzt in seiner Entscheidung zum Versammlungsrecht aus dem Jahr 2022 bestätigt. (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall und zuständigem Gericht abweichen.)
Später haben wir gemerkt, dass der Teufel wie immer im Detail steckt – und in diesem Fall im Wort „rechtmäßig". Denn nicht jede Demonstration, die stattfindet, ist automatisch rechtmäßig. Hier beginnt die eigentlich relevante Frage für Gewerbetreibende.
Was macht eine Demonstration rechtmäßig – und wann kippt das?
Rückblickend betrachtet lassen sich die wesentlichen Kriterien gut ordnen. Eine Versammlung gilt in Deutschland grundsätzlich als rechtmäßig, wenn sie bei der zuständigen Behörde (in der Regel das Ordnungsamt oder die Versammlungsbehörde der jeweiligen Stadt) angemeldet ist, wenn erteilte Auflagen eingehalten werden und wenn keine strafbaren Handlungen begangen werden. Spontanversammlungen – also nicht vorab angemeldete – sind ebenfalls durch Artikel 8 GG geschützt, unterliegen aber besonderen Anforderungen und können von der Behörde aufgelöst oder eingeschränkt werden, wenn öffentliche Sicherheit oder Ordnung ernsthaft gefährdet sind.
(Beispielangabe – kann je nach Bundesland und anwendbarem Landesversammlungsgesetz variieren, da mehrere Bundesländer seit 2021 eigene Versammlungsgesetze erlassen haben.)
In Heilbronn – also in Baden-Württemberg – gilt das Versammlungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (VersammlG BW), das seit 2020 in Kraft ist und einige Besonderheiten gegenüber dem alten Bundesversammlungsgesetz enthält. Es sieht unter anderem vor, dass die zuständige Behörde Auflagen erteilen kann, die etwa den Ort, die Zeit oder den Lautstärkepegel betreffen – wenn das zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter erforderlich ist. Werden solche Auflagen willentlich missachtet, kann das die Rechtmäßigkeit der Versammlung insgesamt in Frage stellen. (Beispielangabe – im Zweifelsfall sollte eine spezialisierte Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.)
Drei Szenarien, in denen ein Schadensersatzanspruch zumindest theoretisch denkbar ist
Mit der Zeit wurde uns bei der Recherche klar, dass es im Wesentlichen drei Konstellationen gibt, in denen Gewerbetreibende rechtliche Schritte ernsthaft in Betracht ziehen können – wenn auch mit erheblichen Hürden.
Szenario 1 – Die unerlaubte Blockade: Wenn Demonstrierende gezielt den Eingang eines Geschäfts physisch blockieren, sodass Kund:innen den Zugang nicht mehr nutzen können, kann dies als rechtswidrige Nötigung oder als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am Gewerbebetrieb) gewertet werden. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein sogenanntes sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und schützt Unternehmen vor unmittelbaren, gezielten betriebsbezogenen Eingriffen. (Beispielangabe – die Abgrenzung zwischen zulässiger Demonstration und gezieltem Eingriff ist im Einzelfall streitig.)
Szenario 2 – Auflagenverstöße: Wenn die Versammlungsbehörde konkrete Auflagen erteilt hat – etwa dass ein Mindestabstand von zehn Metern zum Eingang eines Geschäfts einzuhalten ist – und diese Auflagen durch die Veranstalter:innen oder Teilnehmenden nachweislich verletzt werden, kann die Versammlung als rechtswidrig eingestuft werden. In diesem Fall kann sich ein Schadensersatzanspruch gegen die Verantwortlichen ergeben. Die Beweislast liegt dabei beim Geschädigten. (Beispielangabe – im Einzelfall abhängig von der konkreten Auflage und dem Nachweis des Verstoßes.)
Szenario 3 – Strafrechtlich relevantes Verhalten: Wird im Rahmen einer Demonstration Sachbeschädigung begangen, werden Schaufenster eingeschlagen oder wird die Fassade beschädigt, bestehen selbstverständlich strafrechtliche und zivilrechtliche Ansprüche gegen die konkret handelnden Personen. Das ist von der allgemeinen Frage der Versammlungsfreiheit zu trennen und rechtlich weniger kontrovers.
Tabelle: Überblick über mögliche Anspruchsgrundlagen und ihre Erfolgsaussichten
| Situation | Anspruchsgrundlage | Erfolgsaussicht | Besonderheiten |
| Rechtmäßige Demo, Kundenschwund | – | Sehr gering bis keine | Versammlungsfreiheit schützt |
| Physische Blockade des Eingangs | § 823 Abs. 1 BGB (Recht am Gewerbebetrieb) | Mittel (wenn nachweisbar) | Zielgerichtetheit muss bewiesen werden |
| Verstoß gegen behördliche Auflagen | § 823 BGB / Deliktsrecht | Mittel bis gut (bei Dokumentation) | Behördliche Auflagen müssen vorliegen |
| Sachbeschädigung | § 823 Abs. 1 BGB / § 303 StGB | Gut (bei Täteridentifikation) | Getrennt von Versammlungsrecht zu betrachten |
| Nicht angemeldete Spontanversammlung mit Blockade | § 823 BGB / Versammlungsrecht | Unsicher | Rechtmäßigkeit im Einzelfall prüfen |
(Alle Angaben auf Grundlage der Rechtslage Stand 2026 – kann je nach Bundesland, Sachverhalt und Gerichtszuständigkeit variieren.)
Was Benedikt am Ende wirklich getan hat
Ich erinnere mich gut an das zweite Gespräch mit meinem Schwager, etwa zwei Wochen nach dem Vorfall. Er war ruhiger geworden, aber noch immer entschlossen. „Ich will zumindest verstehen, was ich hätte tun sollen", sagte er. Und das finde ich einen sehr guten Ausgangspunkt.
Was er im Nachhinein feststellte: Er hatte an jenem Tag keine Fotos gemacht. Keine Zeitstempel. Keinen Kassenbon-Vergleich mit dem Vorjahr. Die Polizei war da gewesen, aber er hatte keinen Bericht angefordert. Und die Versammlung war – wie sich später herausstellte – zwar nicht ordnungsgemäß angemeldet, aber von den Behörden stillschweigend geduldet worden. Zu einer Auflösung war es nicht gekommen.
„Das bedeutet, du hattest wahrscheinlich keinen erfolgreichen Anspruch", sagte mir die Fachanwältin, mit der ich später sprach. „Aber wenn er am nächsten 1. Mai wieder betroffen ist und diesmal vorbereitet ist – dann sieht die Sache anders aus." Dieser Gedanke hat uns am Ende mehr geholfen als jede nachträgliche Empörung.
Praxis-Box: Schaden dokumentieren – 6 Schritte
✅ Step 1 – Polizei informieren und Einsatznummer notieren Sobald eine Versammlung den Zugang zu Ihrem Geschäft erkennbar behindert, informieren Sie die Polizei und lassen Sie sich die Einsatznummer oder einen Aktenvermerk geben. Das ist die erste, wichtigste Grundlage für spätere rechtliche Schritte.
✅ Step 2 – Fotos und Videos mit Zeitstempel erstellen Fotografieren und filmen Sie die Situation – Eingang, Blockade, Absperrungen, Transparente – mit dem Handy, das automatisch Datum und Uhrzeit in den Metadaten speichert. Stellen Sie sicher, dass Personen im Bild nicht erkennbar sind, soweit es das Persönlichkeitsrecht erfordert.
✅ Step 3 – Umsatz-Tagesauswertung sichern Erstellen Sie unmittelbar nach Geschäftsschluss eine Tagesauswertung aus Ihrem Kassensystem und vergleichen Sie diese mit demselben Tag des Vorjahres sowie dem Durchschnitt der letzten vier vergleichbaren Werktage. Dieser Vergleich ist ein wesentlicher Baustein für eine Schadensbezifferung. (Kann je nach Kassensystem und Buchführung variieren.)
✅ Step 4 – Zeugenaussagen sichern Notieren Sie Namen und Kontaktdaten von Mitarbeiter:innen, die vor Ort waren und die Situation bezeugen können. Auch Kund:innen, die nachweislich umgekehrt sind, können im Zweifel als Zeugen relevant sein.
✅ Step 5 – Behördliche Unterlagen anfordern Fragen Sie beim zuständigen Ordnungsamt und der Polizeibehörde an, ob die Versammlung angemeldet war, welche Auflagen erteilt wurden und ob Verstöße dokumentiert wurden. Diese Informationen sind oft entscheidend.
✅ Step 6 – Rechtsanwalt:in konsultieren Suchen Sie spätestens innerhalb von zwei Wochen eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Zivilrecht oder öffentliches Recht auf. Viele Kanzleien bieten eine kostenlose oder kostengünstige Erstberatung an. Die Verjährungsfristen beginnen mit Kenntnis des Schadens zu laufen. (Regelmäßig drei Jahre nach § 195 BGB, jedoch von den Umständen des Einzelfalls abhängig.)
Musterbrief (5 Zeilen): Erste schriftliche Kontaktaufnahme mit Versammlungsveranstalter:innen
Sehr geehrte Damen und Herren,
am [Datum] fand vor meinem Geschäft [Geschäftsname, Adresse] eine Versammlung statt, die nach meiner Einschätzung zu einem erheblichen Umsatzausfall geführt hat. Ich bitte Sie, mir schriftlich mitzuteilen, ob Ihre Veranstaltung bei den zuständigen Behörden angemeldet war und welche Auflagen Ihnen erteilt wurden. Ich behalte mir vor, nach Prüfung der Sachlage durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt weitere Schritte einzuleiten. Bitte antworten Sie bis zum [Frist, z. B. 14 Tage nach Datum dieses Schreibens].
(Musterbrief dient ausschließlich als erste Orientierung. Keine Rechtsberatung. Für verbindliche Formulierungen bitte Fachkraft hinzuziehen.)
Was das Versammlungsrecht mit Digitalpolitik zu tun hat – und warum das 2026 relevanter ist als je zuvor
Ganz ehrlich, diesen Zusammenhang hätte ich am Anfang selbst nicht auf dem Schirm gehabt. Aber in Gesprächen mit Mitgliedern des Heilbronner Gewerbevereins wurde deutlich: Die Frage, wo Protest stattfindet und welche wirtschaftlichen Folgen er hat, ist zunehmend auch eine Frage der Stadtgestaltung und der digitalen Öffentlichkeit. Wenn ein Video einer Demonstration viral geht und potenzielle Kund:innen gar nicht erst in die Innenstadt fahren – ist das noch ein Schaden durch die Demo, oder durch das Internet?
Das Europäische Parlament hat im Rahmen seiner Digitalen Agenda 2025–2030 Leitlinien für den Umgang mit Versammlungsfreiheit im digitalen Raum verabschiedet, die auch offline Auswirkungen haben (Quelle: https://www.europarl.europa.eu/). Die Frage, was öffentlicher Raum in einer vernetzten Gesellschaft bedeutet, ist rechtlich noch weitgehend unbeantwortet. (Beispielangabe – die Umsetzung in nationales Recht variiert erheblich.)
Auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat in seinem Jahresbericht 2025 darauf hingewiesen, dass kleinere Einzelhändler zunehmend ohne digitale Notfallplanung aufgestellt sind – also ohne Plan B, wenn ihr stationäres Geschäft vorübergehend nicht erreichbar ist (Quelle: https://www.bsi.bund.de/). Das hat zwar nichts direkt mit Demonstrationen zu tun, aber es zeigt: Widerstandsfähigkeit beginnt vor dem Ernstfall.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass Betriebsunterbrechungsversicherungen in der Regel nicht für Umsatzausfälle durch Demonstrationen eintreten – außer es liegt ein versicherter Sachschaden vor, der den Betrieb unmöglich macht (Quelle: https://www.gdv.de/). Das ist eine Information, die viele Kleinunternehmer:innen überrascht. (Beispielangabe – bitte individuelle Versicherungsbedingungen prüfen.)
Was Betroffene wirklich hilft – über das Rechtliche hinaus
In den ersten Tagen nach einem solchen Ereignis ist die emotionale Seite oft stärker als die rechtliche. Mein Schwager Benedikt beschrieb es so: „Du weißt gar nicht, ob du wütend sein sollst auf die Leute, die demonstrieren, oder auf das System, oder auf dich selbst, weil du nicht vorbereitet warst." Ich finde, das ist ein sehr ehrlicher Satz.
Rückblickend betrachtet hat ihm am meisten geholfen, dass er sich beim lokalen Gewerbeverein gemeldet hat. Dort hatte man schon einige Erfahrungen mit ähnlichen Situationen – nicht immer am 1. Mai, manchmal bei Klimademos, manchmal bei Wahlkampfveranstaltungen. Der Erfahrungsaustausch war wertvoller als er erwartet hatte. Er erfuhr zum Beispiel, dass ein benachbarter Händler mit einer ähnlichen Situation schon einmal einen Anwalt eingeschaltet hatte – und dass das Verfahren mangels Beweisen eingestellt worden war. Das hat ihn ernüchtert, aber auch beruhigt.
Mit der Zeit wurde uns klar, dass das Ziel nicht immer das Verfahren sein muss. Manchmal reicht es, gut dokumentiert zu sein – damit man im Wiederholungsfall weiß, was man zu tun hat. Manchmal reicht ein Brief. Manchmal ist das Wichtigste, dass man beim nächsten Mal eine Betriebsunterbrechungsversicherung hat, die wenigstens einen Teil abfängt. Und manchmal ist es einfach nur der Blick zurück: „Ich weiß jetzt, was ich tun kann."
Rechtliche Quellen und weiterführende Informationen (Stand 2026)
- Grundgesetz Art. 8: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_8.html
- Versammlungsgesetz Baden-Württemberg (VersammlG BW): Landesrecht BW, in Kraft seit 2020
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
- Europäisches Parlament – Versammlungsfreiheit im digitalen Raum: https://www.europarl.europa.eu/
- BSI Jahresbericht 2025 – Digitale Resilienz für Kleinunternehmen: https://www.bsi.bund.de/
- GDV – Betriebsunterbrechungsversicherung: https://www.gdv.de/
(Alle Links zuletzt abgerufen April 2026. Rechtsstand kann sich ändern.)
FAQ – Häufige Fragen, ehrlich beantwortet
„Ich habe an einem 1. Mai kaum Einnahmen gehabt, weil eine Demo vor meinem Laden war. Kann ich automatisch Schadensersatz fordern?"
Das wäre schön einfach – ist es aber in der Regel nicht. Wenn die Demonstration ordnungsgemäß angemeldet war und alle behördlichen Auflagen eingehalten wurden, ist sie rechtmäßig. Und für Schäden durch rechtmäßige Demonstrationen gibt es nach aktueller Rechtsprechung in aller Regel keinen zivilrechtlichen Anspruch. Das bedeutet: Der Umweg über das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Demonstrierenden in solchen Fällen. Anders kann es sich verhalten, wenn die Demonstration nicht angemeldet war, Auflagen verletzt wurden oder wenn Demonstrierende aktiv und gezielt den Eingang Ihres Ladens blockierten – dann lohnt sich zumindest ein Anwaltsgespräch. (Kann je nach Einzelfall variieren.)
„Wer ist überhaupt der richtige Ansprechpartner – die Polizei, das Ordnungsamt oder ein Anwalt?"
Alle drei können hilfreich sein, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Polizei ist zuständig, wenn während der Demo strafbare Handlungen begangen werden – also bei Sachbeschädigung, Nötigung oder tätlichen Angriffen. Das Ordnungsamt oder die Versammlungsbehörde ist zuständig für die Frage, ob die Demo angemeldet war und welche Auflagen galten. Einen Anwalt oder eine Anwältin sollte man hinzuziehen, wenn man ernsthaft prüfen möchte, ob ein zivilrechtlicher Anspruch besteht – nach Möglichkeit noch bevor Verjährungsfristen beginnen zu laufen. (Beispielangabe – Fristen und Zuständigkeiten können je nach Bundesland und Sachverhalt variieren.)
„Hilft mir meine Betriebsunterbrechungsversicherung in einem solchen Fall?"
Das kommt sehr auf die konkreten Versicherungsbedingungen an. Klassische Betriebsunterbrechungsversicherungen greifen in aller Regel nur dann, wenn es einen versicherten Sachschaden gibt – etwa einen Brand, eine Überflutung oder eine Einbruchsbeschädigung –, der den Betrieb tatsächlich unmöglich macht. Reine Umsatzausfälle durch eine Demonstration ohne physischen Schaden sind häufig nicht mitversichert. Manche neueren Policen, insbesondere für städtische Einzelhändler, bieten erweiterten Schutz, der auch Betriebsunterbrechung durch behördlich angeordnete Zugangssperren abdeckt – das sollte jedoch individuell geprüft werden. (Bitte Ihre konkrete Police und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen prüfen – Leistungsumfang variiert erheblich. Stand 2026, Quelle: GDV, https://www.gdv.de/)
Dieser Beitrag erscheint auf dem Blog „Geschichten vom Küchentisch". Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Einschätzungen zur individuellen Situation bitte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt konsultieren.