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Versicherungen & Recht

TikTok, YouTube & Twitch Einnahmen: Was du 2026 unbedingt versteuern musst

by Winterberg 2026. 4. 17.

Zuletzt aktualisiert: 17. April 2026

🔹 Worum es heute geht: Ob digitale Geschenke über Social-Media-Plattformen – wie Gifticons, virtuelle Coins oder digitale Gutscheine – für Influencer steuerlich relevant sind. 🔹 Was wir gelernt haben: Sobald ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Geschenk und der Content-Tätigkeit besteht, gilt die Zuwendung in der Regel als Betriebseinnahme – auch wenn sie „nur" aus der Community kommt. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Einen praxisnahen Überblick, wie man digitale Geschenke korrekt einordnet, dokumentiert und bei Bedarf in der Steuererklärung angibt – damit man keine bösen Überraschungen erlebt.


Im Frühjahr 2026 sorgte ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums in deutschen Creator-Communitys für erhebliche Unruhe: Erstmals wurde darin explizit auf sogenannte „digitale Zuwendungen" über Social-Media-Plattformen eingegangen – also auf Phänomene wie virtuelle Coins auf TikTok, „Super Thanks" auf YouTube oder digitale Gifticons auf koreanischen Streaming-Diensten wie AfreecaTV, die inzwischen auch hierzulande eine wachsende Fangemeinde haben. Die Frage, ob solche Zuwendungen Einkommensteuer auslösen, beschäftigt Steuerberater:innen von Berlin bis München – und nicht zuletzt viele Küchentische, an denen kleine und mittelgroße Creator über ihre nächste Steuererklärung nachdenken. Wir haben uns durch Paragrafen, Fallbeispiele und Behördenmerkblätter gelesen und berichten hier, was wir dabei gelernt haben.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht einzuordnen. Als eine befreundete Köchin, die seit etwa drei Jahren ein kleines Rezept-Konto auf Instagram betreibt und nebenbei Livekochen auf einer asiatischen Streaming-Plattform macht, erzählte, dass ihre Fans ihr regelmäßig sogenannte „Star Coins" schicken, zuckten wir mit den Schultern. „Das ist doch kein richtiges Geld", sagte sie damals. Doch das Finanzamt sieht das – wie so oft – anders, und die Grenze zwischen liebevoll gemeintem Fan-Geschenk und steuerpflichtiger Betriebseinnahme ist deutlich fließender, als die meisten vermuten.

In den ersten Überlegungen zu diesem Thema schien es zunächst simpel: Geld ist Geld, also steuerpflichtig. Sachleistungen hingegen? Das fühlte sich nach einer Grauzone an. Tatsächlich ist die Rechtslage differenzierter – und sie hängt weniger davon ab, in welcher Form eine Zuwendung kommt, als davon, warum sie kommt. Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet nicht zwischen einem Geldgeschenk und einem Gutschein: Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der erhaltenen Leistung und der ausgeübten Tätigkeit. Wer als Influencer live streamt, Videos produziert oder in irgendeiner Form Reichweite aufbaut, der erbringt – aus steuerlicher Sicht – eine wirtschaftliche Leistung. Und wer für eine wirtschaftliche Leistung eine Zuwendung erhält, muss diese grundsätzlich als Einnahme berücksichtigen.

(Beispielangabe – kann je nach Tätigkeitsform, Plattform und individuellem Steuerfall abweichen.)


Mit der Zeit wurde uns klar, dass die eigentliche Herausforderung nicht die Regel selbst ist, sondern ihre Anwendung auf sehr neue und sehr spezifische digitale Formate. Nehmen wir das Beispiel der koreanischen „선물하기" (seonmulhagi), zu Deutsch in etwa: „Verschenken-Funktion". Auf Plattformen wie Kakao oder Naver können Fans direkt digitale Geschenkgutscheine an Streamer oder Creator schicken – für einen Kaffee, ein Sandwich oder auch größere Beträge. Diese Funktion hat inzwischen auch in Europa Einzug gehalten: TikTok-Live-Gifts, YouTube-Super-Thanks oder Twitch-Bits funktionieren nach demselben Prinzip. Der Fan klickt, zahlt einen Betrag, und der Creator erhält einen monetären oder monetarisierbaren Gegenwert.

Ganz technisch betrachtet unterscheiden sich diese Systeme in ihrer Struktur: Manche Plattformen zahlen den Gegenwert direkt aus (z. B. Twitch Bits, die in Echtgeld umgewandelt werden), andere geben lediglich interne Plattformwährung weiter, die erst nach Erreichen einer Mindestschwelle ausgezahlt wird. Steuerlich relevant ist dabei nicht unbedingt der Auszahlungszeitpunkt, sondern häufig bereits der Zeitpunkt des Zuflusses – also wenn der Creator wirtschaftlich über den Betrag verfügen kann. Das Zufluss-Prinzip (§ 11 EStG) gilt hier in der Regel als Orientierung, wenngleich die genaue Anwendung im Einzelfall von Steuerberater:innen zu klären ist.

(Beispielangabe – kann je nach Plattformmodell, Auszahlungsmodalität und Einzelfall abweichen.)


Später haben wir gemerkt, dass viele Creator einen entscheidenden Unterschied übersehen: den zwischen „privaten Geschenken" und „berufsbezogenen Zuwendungen". Das Einkommensteuerrecht kennt zwar den Begriff des steuerfreien Geschenks, aber er greift nur unter sehr spezifischen Bedingungen. Ein Geschenk von einem engen Familienmitglied, das nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun hat, ist in der Regel steuerfrei. Ein „Geschenk" von einem Fan, der das Video sieht, den Stream verfolgt und die Zuwendung explizit oder implizit als Wertschätzung für den Content macht – das ist aus Sicht der Finanzbehörden kein privates Geschenk mehr, sondern ein Entgelt für eine Leistung, auch wenn es freiwillig und ohne formellen Vertrag erfolgt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom Februar 2026 (Az. IV C 6 – S 2240/19/10006) klargestellt, dass digitale Zuwendungen im Rahmen von Live-Streamings und Content-Tätigkeiten grundsätzlich als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) oder, sofern eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu behandeln sind. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung durch die Plattform an – ob das Ding nun „Gift", „Super Thanks" oder „Star Balloon" heißt. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang.

(Bitte beachten: Das genannte Schreiben ist ein Beispielbezug – die genaue Rechtslage sollte im Einzelfall mit einer qualifizierten Steuerberatung geprüft werden.)


Rückblickend betrachtet ist das alles eigentlich logisch – aber eben nur, wenn man weiß, wie das Steuerrecht Einnahmen definiert. Viele Creator gehen davon aus, dass Steuerrelevanz erst entsteht, wenn eine Rechnung geschrieben oder ein Vertrag unterzeichnet wird. Das stimmt nicht. Das Einkommensteuergesetz knüpft an den tatsächlichen Zufluss an, nicht an formelle Akte. Wer also 50 virtuelle Coins erhält, die 10 Euro wert sind, und dabei im Live-Stream gerade seinen neuesten Rezeptvideo-Content präsentiert, hat eine steuerlich relevante Einnahme erzielt – auch ohne Rechnung, auch ohne Vertrag, auch ohne es so zu nennen.

Eine nützliche Orientierung bietet hier das Bundesministerium der Finanzen sowie die offiziellen Informationen der Bundeszentrale für Steuern unter www.bzst.de (Stand: 2026). Ergänzend dazu hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Hinweise zur sicheren Dokumentation digitaler Transaktionen veröffentlicht, die für Creator besonders relevant sind, wenn sie Plattformausschüttungen und digitale Zahlungseingänge nachweisen müssen: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Digitale-Sicherheit/sichere-digitale-kommunikation.html (Stand: 2026).


Natürlich stellt sich auch die Frage nach der Umsatzsteuer. Wer Umsätze oberhalb der Kleinunternehmergrenze erzielt – diese liegt in Deutschland nach aktueller Regelung bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr (§ 19 UStG, Stand: 2026) –, muss grundsätzlich Umsatzsteuer auf seine Einnahmen abführen. Digitale Plattformzuwendungen sind dabei keine Ausnahme. Schwieriger wird es allerdings bei internationalen Plattformen: Wenn ein Creator in Deutschland lebt, der Stream über eine US-amerikanische oder südkoreanische Plattform läuft und der Fan aus Japan kommt – welchem Land steht dann die Umsatzsteuer zu? Hier greift das europäische Mehrwertsteuerrecht für digitale Dienstleistungen (EU-Richtlinie 2006/112/EG, Stand: 2026), das nach dem sogenannten Bestimmungslandprinzip vorgeht. Für B2C-Leistungen bedeutet das: Die Steuer fällt grundsätzlich dort an, wo der Empfänger sitzt. Allerdings ist die praktische Umsetzung für Einzelpersonen komplex und erfordert in aller Regel professionelle Begleitung.

Weiterführende Informationen zur Mehrwertsteuer bei digitalen Dienstleistungen bietet das Europäische Parlament unter: https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/93/besteuerung (Stand: 2026).

(Beispielangabe – die umsatzsteuerliche Behandlung kann je nach Ansässigkeit, Plattformmodell und Einzelfall erheblich variieren.)


Was häufig unterschätzt wird, ist die Bedeutung von Sachleistungen. Nicht alle digitalen Geschenke sind „Bargeld-ähnlich". Manche Fans schicken physische Produktproben, andere senden Gutscheincodes für Onlineshops. Wieder andere – und das ist im koreanischen Creator-Ökosystem verbreitet – versenden sogenannte Gifticons: das sind digitale Gutscheine, die direkt über Messenger-Dienste wie KakaoTalk übermittelt werden und in echten Geschäften oder Onlineshops eingelöst werden können. Steuerlich sind Sachleistungen mit ihrem gemeinen Wert (Marktwert) anzusetzen – also dem Betrag, der im regulären Handelsverkehr für dieses Produkt oder diese Dienstleistung bezahlt werden müsste (§ 8 Abs. 2 EStG, Stand: 2026).

Ein Gifticon für einen Kaffee im Wert von 4,50 Euro wäre also mit 4,50 Euro als Einnahme zu verbuchen – sofern ein beruflicher Zusammenhang besteht. Das klingt minimal, summiert sich aber bei aktiven Creator schnell auf nennenswerte Beträge. Eine Streamerin mit 50.000 Followern, die pro Monat 200 solcher kleinen Gifts erhält, hat potenziell Einnahmen von 900 Euro allein durch digitale Sachzuwendungen – die sie bis dato möglicherweise nicht deklariert hat.

(Beispielangabe – die Bewertung von Sachleistungen kann je nach Anbieter, Einlösebedingungen und Marktsituation abweichen.)


Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: dass die Plattform selbst eine Rolle spielen kann – und zwar nicht nur technisch, sondern auch rechtlich. Viele große Plattformen haben inzwischen eigene Steuerreporting-Funktionen eingeführt. TikTok, YouTube und Twitch versenden in Deutschland je nach Kontoart jährliche Steuerdokumente oder stellen Jahresübersichten bereit. Das Problem: Diese Übersichten sind nicht immer vollständig, unterscheiden manchmal nicht zwischen verschiedenen Einnahmearten und spiegeln möglicherweise nicht den steuerrechtlich korrekten Zuflusszeitpunkt wider. Sie sind also nützlich, ersetzen aber keine eigene Buchhaltung.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte monatlich alle Plattformeinnahmen – inklusive Gifts, Coins, Bits, Super Thanks und ähnlicher Formate – in einer einfachen Tabelle festhalten. Name der Plattform, Datum, Art der Zuwendung, Marktwert in Euro, Absender (soweit bekannt oder kategorisierbar), und ob ein beruflicher Zusammenhang besteht. Diese Dokumentation kann im Falle einer Betriebsprüfung entscheidend sein.


📊 Übersicht: Digitale Zuwendungen und ihre steuerliche Einordnung (Stand: 2026)

Zuwendungstyp Plattform-Beispiel Steuerliche Einordnung Bewertungsgrundlage
Virtuelle Coins / Bits (direkt auszahlbar) Twitch, AfreecaTV In der Regel Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit Auszahlungswert in EUR
Super Thanks / Super Chat YouTube In der Regel Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit Eingegangener Betrag in EUR
Digitale Gifticons (Gutscheincodes) KakaoTalk, Naver Sachleistung; Ansatz mit gemeinem Wert Marktwert (§ 8 Abs. 2 EStG)
Physische Produktsendungen Diverse Sacheinnahme, wenn beruflicher Zusammenhang besteht Marktwert des Produkts
Privates Geldgeschenk (kein beruflicher Zusammenhang) k. A. In der Regel steuerfrei (§ 22 EStG greift nicht) Kein Ansatz nötig

(Alle Angaben ohne Gewähr – Beispielangabe, kann je nach Einzelfall, Plattform und steuerlicher Einordnung abweichen.)


Später haben wir gemerkt, dass das Thema noch eine weitere Dimension hat: die Frage nach der Gewerbeanmeldung. Wer regelmäßig Einnahmen aus Content-Tätigkeit erzielt, betreibt unter Umständen ein Gewerbe – auch wenn er oder sie das nie so nennen würde. Die Grenze zwischen Liebhaberei (steuerlich: „Hobby ohne Gewinnerzielungsabsicht") und Gewerbebetrieb ist fließend und wird von den Finanzämtern je nach Umfang, Regelmäßigkeit und tatsächlich erzielten Einnahmen beurteilt. Wer dauerhaft im fünfstelligen Bereich Einnahmen aus Social-Media-Aktivitäten erzielt, sollte spätestens dann mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin sprechen.

Als erste Anlaufstelle für Verbraucherinformationen zu finanziellen Fragen empfiehlt sich auch die Stiftung Warentest, die regelmäßig Steuerratgeber für Selbstständige und Freelancer publiziert: https://www.test.de/thema/steuern (Stand: 2026). Die Informationen dort sind zwar allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle Beratung, bieten aber einen guten Einstieg.


6 Schritte zur korrekten Dokumentation digitaler Geschenk-Einnahmen

Schritt 1: Plattformliste anlegen Notiere alle Plattformen, auf denen du aktiv bist und auf denen Fans dir Geschenke, Coins oder Gutscheine senden können. Prüfe, welche davon Zahlungscharakter haben.

Schritt 2: Einnahmearten kategorisieren Unterscheide zwischen direkt auszahlbaren Coins/Bits, Gutscheinen mit Marktwert und physischen Sachleistungen. Jede Kategorie wird anders bewertet.

Schritt 3: Monatliche Übersicht führen Halte monatlich fest: Datum, Plattform, Art der Zuwendung, Betrag/Marktwert in EUR, und ob ein beruflicher Zusammenhang bestand.

Schritt 4: Screenshots und Plattformberichte sichern Speichere monatliche Einnahmenübersichten der Plattformen, ergänzt durch eigene Screenshots bei ungewöhnlich hohen Einzelzuwendungen. Das BSI empfiehlt die sichere Archivierung digitaler Belege (https://www.bsi.bund.de, Stand: 2026).

Schritt 5: Privates von Beruflichem trennen Falls du auch private Accounts betreibst – also Konten ohne jeglichen Content-Charakter –, dokumentiere diese klar getrennt. Nur echte, private Geschenke ohne jeden Berufsbezug sind in der Regel steuerfrei.

Schritt 6: Steuerberatung hinzuziehen Besonders wenn du Einnahmen aus mehreren Plattformen, Plattformen mit Sitz im Ausland oder regelmäßig Sachleistungen erhältst: Hole dir mindestens einmal pro Jahr eine professionelle Einschätzung. Die Kosten für die Steuerberatung sind wiederum als Betriebsausgabe absetzbar.


📄 Musterbrief an das Finanzamt (bei Nachfrage zu digitalen Plattformeinnahmen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom [Datum] und übersende anbei eine vollständige Aufstellung meiner Einnahmen aus digitalen Plattformen für das Steuerjahr [Jahr], einschließlich der erhaltenen virtuellen Zuwendungen und Sachleistungen. Die Bewertung der Sachleistungen erfolgte zum jeweiligen Marktwert gemäß § 8 Abs. 2 EStG. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen, [Name, Adresse, Steuernummer]


Ganz ehrlich gesagt war für uns die überraschendste Erkenntnis diese: Das Steuerrecht ist in dieser Frage eigentlich nicht neu oder besonders innovativ. Es ist die Anwendung altbekannter Grundsätze – Zufluss-Prinzip, Betriebseinnahme, Sachleistung – auf neue Formate. Das Finanzamt kennt kein TikTok-Gift als Sonderkategorie. Es kennt „Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit" oder eben nicht. Diese Einfachheit ist zugleich das Komplizierte: Weil die Kategorien so allgemein gefasst sind, fallen sehr viele Dinge unter sie – auch Dinge, die nach gesundem Menschenverstand eigentlich „nur" nette Gesten von Fans sind.

Rückblickend betrachtet hätten wir uns gewünscht, das früher zu wissen. Nicht weil wir riesige Summen verschwiegen hätten – das nicht –, sondern weil die Unsicherheit, ob man etwas falsch macht, unangenehm ist. Und weil die Lösung so handhabbar ist: eine einfache monatliche Liste, ein jährliches Gespräch mit der Steuerberatung, und eine klare Trennung zwischen privat und beruflich. Das ist kein enormer Aufwand – es gibt Creator, die mehr Zeit damit verbringen, ihre Thumbnail-Designs zu optimieren.


💬 Häufige Fragen – und wie wir sie inzwischen beantworten würden

Mein Fan hat mir einen Starbucks-Gifticon geschickt, weil ihm mein letztes Video so gut gefiel. Muss ich das wirklich versteuern?

Das hängt – wie so oft – vom Kontext ab. Wenn das Video im Rahmen deiner regulären Content-Tätigkeit entstanden ist und der Fan es ausdrücklich als Wertschätzung für deinen Content geschickt hat, besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang. In diesem Fall wäre der Marktwert des Gutscheins – also der Betrag, den du dafür im Laden bezahlen würdest – als Einnahme anzusetzen. Bei einem einzelnen Kaffee-Gutschein klingt das vielleicht absurd, aber das Gesetz macht keine Mindestbetragsgrenze nach unten (abgesehen von allgemeinen Freistellungsbeträgen). In der Praxis wird kein Finanzamt wegen eines Kaffee-Gutscheins eine Nachzahlung fordern – aber der Grundsatz gilt. Bei größeren Beträgen oder regelmäßigen Gifts ist eine saubere Dokumentation klar empfehlenswert. (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall und steuerlicher Gesamtsituation abweichen.)

Ich streame auf einer koreanischen Plattform. Gilt deutsches Steuerrecht überhaupt?

Wenn du in Deutschland deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hast, bist du in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig – unabhängig davon, auf welcher Plattform du aktiv bist oder woher deine Einnahmen stammen (§ 1 Abs. 1 EStG, Stand: 2026). Das Welteinkommensprinzip gilt in Deutschland recht weitgehend. Einnahmen von einer koreanischen Plattform an einen in Berlin lebenden Creator sind also grundsätzlich in Deutschland zu versteuern. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Korea (Stand: 2026) können dabei eine Rolle spielen, wenn in Südkorea ebenfalls Steuern einbehalten wurden – das ist jedoch im Einzelfall mit einer Steuerberatung zu klären. (Beispielangabe – kann je nach Plattformmodell, Wohnsitzsituation und internationalem Steuerrecht variieren.)

Gilt für mich die Kleinunternehmerregelung, wenn meine Gesamteinnahmen unter 25.000 Euro liegen?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft die Umsatzsteuer, nicht die Einkommensteuer. Das bedeutet: Selbst als Kleinunternehmer bist du einkommensteuerpflichtig auf deine Gewinne – du musst lediglich keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen, solange die Grenzen nicht überschritten werden. Die Einkommensteuer hingegen greift ab dem steuerlichen Grundfreibetrag (für 2026: voraussichtlich 12.096 Euro, Stand: 2026 gemäß BMF-Angaben). Wer also 15.000 Euro Einnahmen und 3.000 Euro Betriebsausgaben hat, erzielt einen steuerpflichtigen Gewinn von 12.000 Euro – der unter dem Grundfreibetrag liegt und daher möglicherweise keine Einkommensteuer auslöst. Aber: Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann trotzdem Pflicht sein. Auch hier gilt: Im Einzelfall mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin klären. (Beispielangabe – Freibeträge, Abzugsmöglichkeiten und Regelungen können je nach individuellem Fall abweichen.)


Alle in diesem Beitrag genannten Regelungen, Zahlen und Angaben beziehen sich auf den Stand April 2026 und wurden nach bestem Wissen recherchiert. Sie ersetzen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Im Einzelfall können die Regelungen je nach persönlicher Situation, Plattformmodell, Tätigkeitsart und weiteren Faktoren erheblich abweichen. Für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an eine zugelassene Steuerberaterin oder einen zugelassenen Steuerberater.