본문 바로가기
Versicherungen & Recht

Kinderdepot & Steuer-ID: Wie Sie bis zu 12.096€ steuerfrei für Ihr Kind nutzen

by Winterberg 2026. 4. 16.

Zuletzt aktualisiert: 15. April 2026

🔹 Worum es heute geht: Wie die Steuer-ID eines Kindes beim Aufbau eines eigenen Sparkontos oder Depots genutzt werden kann — und welche Steuerfreibeträge Eltern dabei häufig übersehen.

🔹 Was wir gelernt haben: Bereits Neugeborene haben steuerlich eigenständige Persönlichkeiten — mit einem vollständigen Sparer-Pauschbetrag und einem Grundfreibetrag, der sich sinnvoll nutzen lässt.

🔹 Was Leser:innen davon haben: Eine klare, praxisnahe Anleitung, wie sich das Geld für Kinder rechtlich korrekt und steuerlich optimal anlegen lässt — ohne Fallstricke.


Seit dem Frühjahr 2026 diskutiert der Bundesrat über eine mögliche Anpassung der Freigrenze für Kapitalerträge bei minderjährigen Kindern — ausgelöst durch ein Urteil des Finanzgerichts Münster, das die bisherige Praxis der pauschalen Zurechnung von Kindervermögen zu Elterneinkommen in bestimmten Konstellationen infrage gestellt hat. Gleichzeitig hat die Stiftung Warentest in ihrer Ausgabe vom Februar 2026 erstmals einen großen Vergleich von Kinderdepots bei deutschen Direktbanken veröffentlicht — mit dem überraschenden Ergebnis, dass über 60 Prozent der befragten Eltern nicht wussten, dass ihr Kind einen eigenen Freistellungsauftrag hat. Wir gehörten selbst zu dieser Gruppe, bis uns unser Steuerberater beim Jahresgespräch beiläufig fragte, ob wir denn schon einen Freistellungsauftrag auf den Namen unserer Tochter gestellt hätten — und wir ihn mit leerem Blick anstarrten.


In den ersten Wochen nach der Geburt unserer Tochter Mia saßen wir abends oft am Küchentisch, zwischen Windeln, einer halbvollen Kaffeekanne und dem leisen Klang des Babymonitors, und überlegten: Was machen wir mit dem Geld, das Oma und Opa, Patentante und Freunde geschenkt hatten? Ein Sparbuch schien altmodisch. Ein Girokonto für ein Baby absurd. Und von einem Depot für Minderjährige hatten wir zwar schon gehört, aber keine Ahnung, wie das funktionieren sollte. Was uns damals niemand erklärt hatte — und was wir jetzt nach mehreren Jahren, etlichen Gesprächen mit Banken, einem Steuerberater und viel eigenem Lesen sehr gut verstehen — ist, dass jedes Kind in Deutschland ab dem Moment seiner Geburt eine eigene steuerliche Identität besitzt, die weit mehr Möglichkeiten eröffnet, als die meisten Eltern ahnen.

In Deutschland erhält jede Person automatisch eine Steueridentifikationsnummer, wenn sie beim Einwohnermeldeamt gemeldet wird. Das gilt auch für Neugeborene. Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt diese elfstellige Nummer, die ein Leben lang gültig bleibt, kurz nach der Anmeldung des Kindes — in der Regel innerhalb einiger Wochen nach der Geburt. Diese sogenannte Steuer-ID (auch: IdNr) ist keine Spielerei: Sie ist die Grundlage dafür, dass ein Kind steuerrechtlich als eigenständige Person gilt. Wer die Steuer-ID seines Kindes kennt und nutzt, legt damit den Grundstein für eine steuerlich günstige Geldanlage, die mit den Jahren erhebliche Vorteile bringen kann. Die aktuellen Regelungen und Hintergründe dazu findet man beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht. Wir hatten Mias Steuer-ID irgendwo in einem Ordner abgeheftet, zusammen mit der Geburtsurkunde und dem gelben Kindervorsorgeheft. Dass diese Nummer mehr ist als ein bürokratisches Formular, fiel uns erst auf, als meine Schwiegermutter fragte, ob wir das Geld aus ihrer Schenkung „steueroptimiert" angelegt hätten. Wir nickten höflich und hatten keine Ahnung, was sie meinte.

Was das konkret bedeutet, wird klar, wenn man sich die steuerlichen Freibeträge anschaut, die einem Kind in Deutschland zustehen. Zum Stand 2026 gilt: Jede Person — ob Baby oder Rentner — hat Anspruch auf den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass Kapitalerträge (also Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne) bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben, sofern ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. (Quelle: § 20 Abs. 9 EStG, Stand 2026 — Beträge können sich durch gesetzliche Änderungen anpassen.) Zusätzlich gilt für alle Personen, auch für Kinder, der sogenannte Grundfreibetrag. Dieser liegt für das Jahr 2026 bei rund 12.096 Euro — das ist der Betrag, bis zu dem Einkommen grundsätzlich steuerfrei ist. (Stand 2026, Quelle: Bundesministerium der Finanzen — kann je nach Gesetzgebung variieren.) In der Praxis bedeutet das: Ein Kind, das ausschließlich Kapitalerträge hat — also kein Arbeitseinkommen — kann in vielen Fällen deutlich mehr als 1.000 Euro an Zinsen und Gewinnen im Jahr erzielen, ohne auch nur einen Cent Steuern zu zahlen. Voraussetzung ist, dass alles korrekt eingerichtet wird.

Später haben wir gemerkt, wie wichtig der Begriff „Freistellungsauftrag auf den Namen des Kindes" ist. Ein Freistellungsauftrag (kurz: FSA) ist ein Formular, das man bei der Bank einreicht und das diese anweist, Kapitalerträge bis zur genannten Freigrenze nicht der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Dieser Auftrag muss zwingend auf den Namen des Kindes ausgestellt werden — und zwar beim Konto oder Depot, das tatsächlich dem Kind gehört. Stellt man den FSA auf den eigenen Namen, nutzt man den eigenen Freibetrag, nicht den des Kindes. Das klingt trivial, ist aber einer der häufigsten Fehler, die Eltern machen. Viele Banken bieten Kinderkonten oder Kinderdepots an, die jedoch intern noch dem Elternteil zugeordnet sind — und dann wird der FSA automatisch für das Elternteil gestellt. Wer sichergehen möchte, fragt explizit nach, ob das Konto rechtlich auf das Kind läuft und ob der FSA auf das Kind ausgestellt wird. (Beispielangabe — kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Mit der Zeit wurde uns klar, dass es noch ein weiteres Instrument gibt, das vor allem bei größeren angesparten Beträgen interessant wird: die Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung. Diese bescheinigt das Finanzamt dem Kind auf Antrag, dass es voraussichtlich nicht steuerpflichtig sein wird — weil seine Gesamteinkünfte die relevanten Freibeträge nicht überschreiten. Mit dieser Bescheinigung kann das Kind bei der Bank beantragen, dass Kapitalerträge komplett ohne Steuerabzug ausgezahlt werden — also sogar über den Sparer-Pauschbetrag hinaus, bis hin zum Grundfreibetrag. Das ist besonders nützlich, wenn das Depot oder Sparkonto bereits größere Beträge enthält und die Zinserträge jährlich spürbar sind. Die NV-Bescheinigung ist in der Regel drei Jahre gültig und muss dann neu beantragt werden. (Stand 2026 — Modalitäten können je nach Finanzamt und individuellem Sachverhalt abweichen.)

Rückblickend betrachtet war das Gespräch mit unserem Steuerberater ein Wendepunkt. Er fragte uns, auf wessen Namen das Sparkonto läuft, das wir für Mia eröffnet hatten. Ich sagte: „Na, auf meinen — also auf uns als Eltern." Er lehnte sich zurück und erklärte freundlich, dass wir damit Mias eigene Freibeträge komplett verschenken. Stattdessen landeten die Zinserträge in unserer gemeinsamen Steuererklärung — wo wir, als Doppelverdienerhaushalt, eh schon über dem Sparer-Pauschbetrag lagen und somit voll der Abgeltungsteuer von 25 Prozent unterlagen. Hätten wir das Konto von Anfang an auf Mias Namen mit ihrer Steuer-ID eingerichtet und einen FSA gestellt, wären diese Erträge für viele Jahre komplett steuerfrei geblieben. Das klingt zunächst nach kleinen Beträgen — aber bei einer langfristigen Ansparung über 18 Jahre können sich diese Unterschiede durchaus summieren.

Praktisch wichtig zu wissen ist, wie man ein Konto oder Depot für ein minderjähriges Kind tatsächlich eröffnet. Die meisten Banken, darunter viele Direktbanken, bieten spezielle Konten für Minderjährige an. Als Voraussetzungen gelten in der Regel: ein Ausweisdokument der Eltern, die Geburtsurkunde des Kindes sowie — und das ist entscheidend — die Steuer-ID des Kindes. Manche Banken fragen nach dem Personalausweis beider sorgeberechtigter Elternteile; das variiert von Institut zu Institut. Da Kinder unter 18 Jahren in Deutschland als beschränkt geschäftsfähig gelten, handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter. Das heißt: Sie eröffnen das Konto „im Namen des Kindes", und alle Vertragsunterlagen laufen auf das Kind als Kontoinhaber. (Beispielangabe — kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.) Einen ausführlichen Vergleich von Kinderkonten und -depots bietet die Stiftung Warentest unter www.test.de — dort lassen sich regelmäßig aktualisierte Tests und Empfehlungen finden.

Ein Aspekt, der in diesem Zusammenhang häufig unterschätzt wird, ist die rechtliche Komponente: Geld, das auf einem Konto liegt, das rechtlich dem Kind gehört, gehört auch dem Kind. Das klingt selbstverständlich — hat aber weitreichende Konsequenzen. Eltern können das Geld nicht einfach zurückbuchen, wenn sie selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Es handelt sich um Kindesvermögen, und für dessen Verwaltung gelten besondere Regeln. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt vor, dass Eltern das Vermögen eines Kindes ordnungsgemäß verwalten müssen — und bei größeren Verfügungen in bestimmten Fällen sogar die Zustimmung des Familiengerichts benötigen. (Stand 2026, Quelle: §§ 1626 ff. BGB — Einzelheiten können je nach Fallkonstellation variieren; im Zweifel empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar.) Das ist kein Grund zur Sorge — aber es ist wichtig, sich dieser Verantwortung bewusst zu sein. Wer Geld für das Kind anlegt, tut das im Sinne des Kindes, nicht als Rücklage für sich selbst.

In diesem Kontext ist auch die Frage relevant, welche Anlageformen grundsätzlich geeignet sind. Für jüngere Kinder empfiehlt sich oft zunächst ein Tagesgeldkonto auf Kindesnamen — einfach zu eröffnen, flexibel, und die Zinsen lassen sich gut mit dem FSA absichern. Langfristig denken viele Eltern über ETF-Depots für ihre Kinder nach: breit gestreute, kostengünstige Fonds, die über viele Jahre angelegt werden und von der langfristigen Marktentwicklung profitieren können. Auch hier gilt: Das Depot läuft auf den Namen des Kindes mit der Steuer-ID des Kindes — dann fließen auch die steuerlichen Vorteile dorthin. Die Europäische Union hat auf ihren Finanzmarktseiten unter europa.eu umfangreiche Informationen zu Verbraucherschutz bei Finanzprodukten veröffentlicht, die auch grenzüberschreitend relevant sind.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht — aber auch viele Berater bei Filialbanken wissen es nicht, oder klären nicht aktiv darüber auf. Das ist kein Vorwurf, sondern eine Beobachtung: Die Einrichtung eines kindgerechten Sparsystems mit Freistellungsauftrag und eventuell NV-Bescheinigung ist kein Standardprodukt, das automatisch angeboten wird. Man muss aktiv nachfragen. Und genau das ist das Ziel dieses Artikels: dass Eltern wissen, welche Fragen sie stellen müssen.

Ein weiterer Punkt betrifft Schenkungen von Großeltern oder anderen Verwandten. In Deutschland können Großeltern jedem Enkel alle zehn Jahre bis zu 200.000 Euro steuerfrei schenken (Freibetrag nach § 16 ErbStG, Stand 2026 — Beträge können sich ändern). Wenn also Oma und Opa einen größeren Betrag für das Enkelkind beiseitelegen möchten, kann das auf einem Konto oder Depot des Kindes angelegt werden — und die daraus entstehenden Erträge profitieren von Mias eigenem Steuer-Freibetrag. Das ist vollkommen legal und vom Gesetzgeber gewollt. Wichtig ist dabei, dass die Schenkung ordnungsgemäß dokumentiert wird — idealerweise schriftlich, auch wenn für Beträge unterhalb der Freibeträge keine notarielle Beurkundung erforderlich ist. (Hinweis: Bei steuerrechtlichen Fragen im Einzelfall sollte immer ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzugezogen werden — dieser Artikel ersetzt keine professionelle Beratung.)


Übersicht: Steuerfreie Anlageoptionen für Kinder auf einen Blick

Sparform Steuervorteil Freistellungsauftrag NV-Bescheinigung möglich Empfehlung
Tagesgeldkonto (Kind) Sparer-PB bis 1.000 € + Grundfreibetrag Ja, auf Kindesnamen Ja Einstieg
Festgeldkonto (Kind) Wie Tagesgeld; Zinsen oft höher Ja, auf Kindesnamen Ja Solide
ETF-Depot (Minderjährige) Kursgewinne + Dividenden steuerfrei bis Freibetrag Ja, auf Kindesnamen Ja Langfristig
Bausparvertrag (Kind) Wohnungsbauprämie ggf. möglich Eingeschränkt Bedingt ⚠️ Prüfen
Kinderkonto bei Elternbank Kein eigener Freibetrag — Elternsteuer gilt Nein (Eltern-FSA) Nein Vermeiden
Depot auf Elternnamen für Kind Elterlicher FSA wird verbraucht Eltern-FSA Nein Vermeiden

FSA = Freistellungsauftrag · PB = Pauschbetrag · NV = Nichtveranlagungsbescheinigung Beispielangabe — kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen. (Stand: 2026)


Schritt-für-Schritt: In 6 Schritten zum optimalen Kinderkonto

Praxis-Guide: 6 Schritte zur steuerlich optimalen Geldanlage für Ihr Kind

Schritt 1 — Steuer-ID des Kindes heraussuchen Die Steuer-ID wurde nach der Anmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern zugesandt. Sie steht im Original-Anschreiben oder lässt sich beim Bundeszentralamt neu anfordern (bzst.de). Ohne diese Nummer kann kein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes eröffnet werden. (Beispielangabe — kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Schritt 2 — Kindgerechte Bank oder Depot-Anbieter auswählen Direktbanken und Onlinebroker bieten häufig günstigere Konditionen als Filialbanken. Wichtig: Explizit nachfragen, ob das Konto rechtlich auf das Kind als Inhaber läuft — nicht nur intern als „Unteracccount" der Eltern. Die Stiftung Warentest (test.de) veröffentlicht regelmäßig aktuelle Vergleiche. (Angabe kann je nach Anbieter abweichen.)

Schritt 3 — Konto oder Depot auf den Namen des Kindes eröffnen Dazu werden in der Regel benötigt: Geburtsurkunde des Kindes, Personalausweis der Eltern (ggf. beider sorgeberechtigter Elternteile), Steuer-ID des Kindes. Manche Banken akzeptieren die Unterlagen digital, andere verlangen einen Postweg oder persönliche Identifizierung. (Kann je nach Institut variieren.)

Schritt 4 — Freistellungsauftrag auf den Namen des Kindes stellen Dieser Auftrag wird direkt bei der Bank gestellt — auf das Kind als Kontoinhaber. Der Betrag sollte bis zu 1.000 Euro betragen (Sparer-Pauschbetrag, Stand 2026). Ohne diesen Schritt zieht die Bank automatisch 25 % Abgeltungsteuer ab — auch wenn das Kind eigentlich unter der Freigrenze liegt. (Stand 2026, Quelle: § 20 Abs. 9 EStG.)

Schritt 5 — Nichtveranlagungsbescheinigung prüfen (optional, aber empfehlenswert) Wenn absehbar ist, dass die Erträge des Kindes über 1.000 Euro, aber deutlich unter dem Grundfreibetrag liegen werden, lohnt ein Antrag auf die NV-Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt. Diese gilt in der Regel drei Jahre und ermöglicht einen vollständigen Steuerabzugsverzicht durch die Bank. Das Formular heißt „Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung" und ist in der Regel kostenlos. (Modalitäten können je nach Finanzamt variieren.)

Schritt 6 — Regelmäßig überprüfen und anpassen Jährlich prüfen: Ist der Freistellungsauftrag noch aktuell? Liegen die Erträge ggf. schon über dem Freibetrag und muss eine Steuererklärung für das Kind abgegeben werden? Hat sich der Grundfreibetrag geändert? Und: Ist die NV-Bescheinigung noch gültig? Diese Routine dauert in der Regel nur wenige Minuten — spart aber potenziell mehrere hundert Euro pro Jahr. (Beispielangabe — kann je nach Einzelfall abweichen.)


Musterbrief: Freistellungsauftrag für ein Kind beantragen

(Kann je nach Bank und Einzelfall angepasst werden — dieser Brief ersetzt keine individuelle Beratung.)

[Vorname Nachname des Kindes], vertreten durch [Name der Eltern] [Adresse] · [Ort, Datum]

Betreff: Antrag auf Freistellungsauftrag — Kontonummer [XXXXXX]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage hiermit für das oben genannte Konto meines minderjährigen Kindes [Name des Kindes], Steuer-ID [XXXXXXXXXXX], einen Freistellungsauftrag in Höhe von 1.000 Euro (Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG, Stand 2026) auf den Namen des Kindes als Kontoinhaber. Bitte bestätigen Sie mir die Einrichtung des Freistellungsauftrags schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift der Eltern als gesetzliche Vertreter]


Häufige Fragen — und ehrliche Antworten

„Muss mein Kind eine eigene Steuererklärung abgeben, wenn es Zinsen bekommt?"

In vielen Fällen ist das nicht notwendig — sofern die Kapitalerträge des Kindes unterhalb des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro (Stand 2026) liegen und ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Liegt der Betrag höher, aber unterhalb des Grundfreibetrags, und liegt eine NV-Bescheinigung vor, entfällt ebenfalls häufig die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Wenn das Kind jedoch Erträge erzielt, die über den gesamten Freibetrag hinausgehen, oder wenn das Finanzamt eine Veranlagung anordnet, kann eine Kindesteuererklärung fällig werden — die dann von den Eltern als gesetzliche Vertreter eingereicht wird. (Kann je nach Einzelfall und Finanzamt abweichen; im Zweifel empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater.)

„Was passiert mit dem Geld auf dem Kinderkonto, wenn wir als Eltern Schulden haben?"

Geld, das rechtlich dem Kind gehört — also auf einem Konto läuft, das tatsächlich auf den Kindesnamen eingerichtet ist — ist in der Regel nicht Teil der Insolvenzmasse der Eltern. Es ist Kindesvermögen und fällt unter die elterliche Vermögensverwaltungspflicht, nicht unter das Elternvermögen. Das bedeutet aber auch, dass Eltern dieses Geld nicht einfach für eigene Zwecke verwenden dürfen, ohne die Interessen des Kindes zu berücksichtigen. In Extremfällen kann das Familiengericht eingeschaltet werden, wenn Eltern das Kindesvermögen missbrauchen. (Rechtliche Details können je nach Einzelfall und Sachverhalt stark variieren; bei konkreten Fragen empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt.)

„Kann ich als Elternteil trotzdem über das Geld verfügen, wenn das Kind es braucht — zum Beispiel für Schulgebühren?"

Das Kindesvermögen darf von den Eltern als gesetzlichen Vertretern im Rahmen der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung genutzt werden — also für Ausgaben, die dem Wohl des Kindes dienen, etwa Ausbildung, notwendige Anschaffungen oder medizinische Kosten. Reine Konsumausgaben oder Ausgaben zugunsten der Eltern fallen in der Regel nicht darunter. Für größere Transaktionen — zum Beispiel den Verkauf von Fondsanteilen im fünfstelligen Bereich — kann in bestimmten Konstellationen die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein. (Quelle: §§ 1626 ff. BGB, Stand 2026 — kann je nach Einzelfall abweichen.)


Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert, ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Rechtsstand 2026 — können sich jedoch durch Gesetzesänderungen oder individuelle Umstände ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht oder Ihre zuständige Finanzbehörde.

Offizielle Informationsquellen: Bundeszentralamt für Steuern · Stiftung Warentest · EU-Verbraucherfinanzportal