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Versicherungen & Recht

Eventim & Co. Gebühren zurückholen: Diese Kosten sind oft illegal

by Winterberg 2026. 4. 15.

Seit dem Frühjahr 2026 diskutiert die Verbraucherschutzkommission der Europäischen Union in Brüssel intensiv über eine verpflichtende „Gesamtpreisanzeige von Beginn an" für alle digitalen Ticketplattformen – ein Vorhaben, das längst überfällig ist und in Deutschland bereits von mehreren Verbraucherzentralen öffentlich gefordert wird. Gleichzeitig bereitet sich der deutsche Gesetzgeber auf das Inkrafttreten des neuen Verbrauchervertragsrechts am 19. Juni 2026 vor, das unter anderem einen elektronischen Widerrufs-Button für Fernabsatzverträge verpflichtend einführt. Wer also gerade ein Konzertticket kauft und sich über plötzliche Servicegebühren im letzten Buchungsschritt ärgert, der steht damit in einer Debatte, die gerade in diesem Moment auf höchster politischer Ebene geführt wird.


Zuletzt aktualisiert: 13. April 2026

🔹 Worum es heute geht: Zusatzgebühren auf Ticketbuchungsplattformen, die erst ganz am Ende des Bestellvorgangs erscheinen – und was das rechtlich bedeutet.

🔹 Was wir gelernt haben: Solche versteckten oder verspätet angezeigten Kosten sind in vielen Fällen rechtlich angreifbar und können unter Umständen zurückgefordert werden.

🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Schritte, aktuelle Urteile und einen Musterbrief, um sich gegen unzulässige Gebühren zu wehren.


In den ersten Momenten, wenn man auf einen lang ersehnten Konzertabend wartet, denkt man nicht an Paragraphen. Es war ein ganz gewöhnlicher Samstagabend bei uns, meine Schwester hatte aus dem anderen Zimmer gerufen: „Die Tickets für das Festival gehen gerade online!" Wir saßen dann beide am Laptop, tippten Daten ein, wählten die Sitzreihe, gaben unsere Zahlungsinformationen ein – und dann, im allerletzten Schritt, erschien plötzlich eine Zeile, die keiner von uns am Anfang gesehen hatte. Servicegebühr: 8,90 Euro. Buchungsgebühr: 3,50 Euro. Und noch eine Bearbeitungspauschale für den digitalen Versand: 2,00 Euro. Insgesamt fast 14 Euro extra auf zwei Tickets, die zusammen 45 Euro gekostet hatten. Meine Schwester schaute mich an und sagte: „Das haben die doch extra ans Ende gestellt, damit man schon zu weit gegangen ist, um noch zurückzuklicken."

Ganz ehrlich – am Anfang wussten wir das nicht mit Sicherheit. Vielleicht war es Zufall, vielleicht schlechtes Design. Aber je mehr ich mich in den folgenden Wochen damit beschäftigt habe, desto klarer wurde: Diese Praxis hat einen Namen, sie hat eine rechtliche Einordnung, und es gibt Gerichte in Deutschland, die dazu sehr deutliche Worte gesprochen haben.


Mit der Zeit wurde uns klar, dass das Phänomen, das meine Schwester und ich damals erlebt haben, einen feststehenden Begriff hat: Drip Pricing. Gemeint ist damit die Strategie, einen zunächst niedrig erscheinenden Grundpreis zu zeigen und die tatsächlichen Kosten erst schrittweise – und häufig ganz am Ende des Buchungsvorgangs – zu enthüllen. Im Bereich der Ticketplattformen ist diese Praxis besonders verbreitet, weil Verbraucher:innen oft unter Zeitdruck stehen: Beliebte Konzerte oder Sportveranstaltungen sind rasch ausverkauft, und wer lange überlegt, riskiert, das Ticket zu verlieren. Psychologisch gesehen erzeugt das eine Situation, in der man eher bereit ist, auch fragwürdige Extrakosten zu akzeptieren, als von vorne anzufangen.

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Das ist kein Zufall. Marketingforschende sprechen von einem „Sunk-Cost-Effekt" im Buchungsprozess: Je weiter man in eine Handlung investiert hat – Zeit, Konzentration, Entscheidungsenergie –, desto schwerer fällt es, abzubrechen. Ticketanbieter kennen diese Mechanismen. Und es gibt Hinweise darauf, dass manche Plattformen ihre Nutzeroberflächen gezielt so gestalten, dass Gebühren erst dann deutlich sichtbar werden, wenn der Abbruch psychologisch unattraktiv geworden ist.


Rückblickend betrachtet ist die rechtliche Lage in Deutschland aber eindeutiger, als viele ahnen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in § 307 eine Vorschrift, die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für unwirksam erklärt, wenn sie Vertragspartner:innen „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen". (Stand: 2026, Quelle: BGB, gültige Fassung) Genau auf diese Grundlage stützte sich eine der wichtigsten Entscheidungen der letzten Jahre in diesem Bereich: das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gegen CTS Eventim AG (Az. III ZR 192/17).

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

In diesem Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Europas damals führende Ticketplattform geklagt. Eventim hatte für das sogenannte „print@home"-Verfahren – also das Selbstausdrucken eines elektronisch übermittelten Tickets – eine Servicegebühr von bis zu 2,50 Euro erhoben. Darüber hinaus verlangte das Unternehmen für einen „Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr" bis zu 29,90 Euro – obwohl die Tickets in Wirklichkeit als gewöhnliche Standardbriefe ankamen. Der BGH entschied in letzter Instanz eindeutig: Diese Klauseln sind intransparent, nicht nachvollziehbar und daher unwirksam. Die Argumentation: Weil die Ticketübermittlung zur Kernleistung eines Ticketvermittlers gehört und für den digitalen Versand keinerlei Porto- oder Materialkosten anfallen, darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Auch beim Premiumversand konnte Eventim keinen entsprechenden Mehraufwand nachweisen, der eine solche Gebühr gerechtfertigt hätte.


Später haben wir gemerkt, dass dieses Urteil nicht nur für Eventim-Kund:innen relevant ist, sondern eine Orientierungsfunktion für die gesamte Ticketbranche hat. Verbraucherschützer:innen sehen in dem BGH-Beschluss eine klare Botschaft: Servicegebühren, die keinen realen und nachweisbaren Mehraufwand abbilden, sind in AGB nicht wirksam zu vereinbaren. Besonders interessant ist, dass die Stiftung Warentest im Januar 2026 über eine Sammelklage wegen Ticketgebühren berichtete, bei der Eventim-Kläger einen 20-Euro-Gutschein erhielten – ein weiteres Zeichen, dass das Thema aktuell und rechtlich lebendig geblieben ist.

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Für Verbraucher:innen bedeutet das: Wer in den vergangenen Jahren über Plattformen wie Eventim Tickets gekauft und dabei Gebühren für den digitalen Versand oder ähnliche Leistungen bezahlt hat, könnte unter Umständen einen Rückforderungsanspruch haben. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt nach deutschem Recht in der Regel drei Jahre ab dem Jahresende des Entstehens des Anspruchs (§ 195, § 199 BGB). (Kann je nach Einzelfall und Konstellation abweichen – im Zweifel individuelle Rechtsberatung einholen.)


In der Praxis stellt sich oft die Frage: Was darf ein Ticketanbieter eigentlich verlangen, und was nicht? Die folgende Übersicht zeigt anhand gängiger Gebührentypen, wie die rechtliche Einordnung nach aktuellem Stand aussehen kann – wobei die konkrete Beurteilung stets vom Einzelfall abhängt:


Übersicht: Ticketgebühren und ihre rechtliche Einordnung (Stand: 2026 | Quelle: BGH Az. III ZR 192/17, § 307 BGB, § 1 PAngV)

Gebührentyp Typisches Beispiel Rechtliche Bewertung (Tendenz)
Vorverkaufsgebühr 1,50 – 4,00 € je Ticket Häufig zulässig, wenn klar ausgewiesen
Digitaler Versand / E-Mail-PDF 0,50 – 2,50 € In der Regel unzulässig (kein Aufwand)
Buchungsgebühr pauschal 1,00 – 3,50 € je Bestellung Abhängig von Transparenz und Höhe
Postversand (reale Kosten) 1,50 – 5,00 € Häufig zulässig bei nachweisbaren Kosten
Premiumversand ohne Mehrleistung bis zu 29,90 € In der Regel unzulässig (BGH 2018)
Zahlungsgebühr Kreditkarte 0,50 – 2,00 € Seit EU-Zahlungsdiensterichtlinie meist unzulässig
Erst im letzten Schritt sichtbare Zusatzkosten variiert Häufig problematisch nach § 1 PAngV

Alle Angaben sind Richtwerte. Kann je nach Anbieter, Konstellation und Gericht abweichen.


Ganz ehrlich – die Tabelle klingt trocken, aber sie hat uns in der Familie wirklich geholfen. Denn als mein Vater das nächste Mal Tickets für ein Jazzkonzert kaufte und am Ende über drei Euro für einen „digitalen Bearbeitungsservice" stolperte, wussten wir sofort: Das ist genau der Bereich, den der BGH als problematisch eingestuft hat. Mein Vater ist kein Jurist. Er hat nie ein Urteil gelesen. Aber mit dieser Übersicht konnte er sich orientieren – und hat die Buchung abgebrochen, eine andere Plattform gewählt und das Ticket für denselben Preis ohne die Extragebühr bekommen.

Das zeigt etwas Wichtiges: Nicht jede Gebühr ist automatisch illegal. Und nicht jeder Anbieter handelt böswillig. Aber das Wissen um die rechtlichen Grenzen gibt Verbraucher:innen eine echte Wahlmöglichkeit.


Mit der Zeit wurde uns klar, dass das Problem nicht nur beim Betrag liegt. Es liegt häufig daran, wann und wie Kosten kommuniziert werden. Das deutsche Preisangabenrecht (§ 1 Preisangabenverordnung, PAngV) schreibt vor, dass Endpreise einschließlich aller Steuern und Gebühren gegenüber Verbraucher:innen klar und unmissverständlich angegeben werden müssen – und zwar schon zu dem Zeitpunkt, an dem der Preis erstmals kommuniziert wird. (Stand: 2026, Quelle: PAngV, gültige Fassung)

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Das heißt: Wenn eine Ticketplattform auf der ersten Seite 45 Euro anzeigt, diesen Preis auch auf der zweiten Seite noch so benennt, dann aber auf der dritten Seite – der Zahlungsseite – plötzlich 59 Euro ausweist, bewegt sie sich rechtlich auf sehr unsicherem Terrain. Gerichte haben in vergleichbaren Fällen von einer „unzulässigen Irreführung" gesprochen, wenn der anfänglich angezeigte Preis künstlich niedrig gehalten wurde, um Kund:innen in den Buchungsprozess zu locken.

Noch grundlegender ist die europarechtliche Ebene: Die EU-Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU, zuletzt geändert durch Richtlinie 2023/2673) enthält klare Anforderungen an die vorvertragliche Information bei Online-Käufen. Dazu gehört ausdrücklich die vollständige Preisangabe vor Abschluss des Vertrages. (Stand: 2026, Quelle: Europäisches Parlament / Verbraucherrechterichtlinie) Wer als Anbieter diese Vorgaben missachtet, riskiert nicht nur zivilrechtliche Ansprüche von Kund:innen, sondern in manchen Ländern auch behördliche Maßnahmen.


Später haben wir gemerkt, dass man sich als Verbraucher:in nicht völlig hilflos fühlen muss. Es gibt ganz konkrete Schritte, die man unternehmen kann – sowohl um sich in Zukunft besser zu schützen, als auch um im Nachhinein unrechtmäßig gezahlte Beträge zurückzufordern. Die Verbraucherzentralen in Deutschland leisten dabei wertvolle Hilfe. Die Verbraucherzentrale NRW etwa hat im Zusammenhang mit dem Eventim-Urteil Musterbriefe bereitgestellt und bietet auch weiterhin Beratung zu Ticketgebühren an. (Quelle: Verbraucherzentrale NRW, Urteilsdatenbank) Auch die Stiftung Warentest hat mehrfach über Ticketgebühren berichtet und ist eine verlässliche Anlaufstelle für aktuelle Einschätzungen. (Quelle: test.de)


PRAXIS-BOX: Schaden dokumentieren und Gebühren zurückfordern – 6 Schritte

Schritt 1 – Screenshot machen, bevor Sie buchen Fotografieren oder screenshotten Sie jeden Schritt des Buchungsprozesses, sobald ein Preis angezeigt wird. Besonders wichtig: der erste Preis, der auf der Seite erscheint, und dann der Preis im letzten Schritt. Diese Dokumentation ist Ihr wichtigstes Beweismittel.

Schritt 2 – Buchungsbestätigung aufbewahren Die E-Mail-Bestätigung nach dem Kauf enthält häufig eine Aufschlüsselung aller Gebühren. Speichern Sie diese Datei sofort – am besten auch ausgedruckt oder als PDF-Backup. Ohne diese Dokumentation ist eine Rückforderung deutlich schwieriger.

Schritt 3 – Gebühren rechtlich einordnen Prüfen Sie anhand der obigen Tabelle, welcher Gebührentyp betroffen ist. Handelt es sich um eine Servicegebühr für einen digitalen Versand ohne reale Kosten? Um einen unerklärten Premiumaufschlag? Um eine Gebühr, die erst im allerletzten Buchungsschritt erschienen ist? Je klarer die Einordnung, desto stärker Ihre Position.

Schritt 4 – Anbieter schriftlich kontaktieren Schreiben Sie dem Anbieter – möglichst per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben – und fordern Sie die Rückerstattung der spezifischen Gebühr unter Berufung auf das BGH-Urteil (Az. III ZR 192/17) und § 307 BGB. Setzen Sie eine angemessene Frist, in der Regel 14 Tage.

Schritt 5 – Verbraucherzentrale oder Schlichtungsstelle einschalten Falls der Anbieter nicht reagiert oder ablehnt, ist die zuständige Verbraucherzentrale die nächste Anlaufstelle. Viele bieten eine kostenlose oder günstige Erstberatung an. Auch die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle (vzbv) kann eine außergerichtliche Lösung ermöglichen.

Schritt 6 – Kreditkartenrückbuchung prüfen (Chargeback) Falls Sie mit Kreditkarte gezahlt haben, kann eine sogenannte Chargeback-Anfrage bei Ihrer Kartengesellschaft ein weiterer Weg sein. Wie ein Nutzer bei der Stiftung Warentest berichtete, wurde ihm nach einer Reklamation bei seinem Kreditkartenanbieter Amex der Betrag erstattet, nachdem Eventim nicht reagiert hatte. (Kann je nach Kartenanbieter, Situation und Zeitpunkt abweichen.)


📝 MUSTERBRIEF: Rückforderung einer unzulässigen Ticketgebühr

Sehr geehrte Damen und Herren, am [Datum] habe ich über Ihre Plattform ein Ticket gebucht und dabei eine Gebühr in Höhe von [Betrag] Euro für [Bezeichnung der Gebühr, z.B. „digitalen Versand / Servicegebühr"] entrichtet. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 192/17) sowie § 307 BGB halte ich diese Gebühr für unzulässig, da für die genannte Leistung kein nachvollziehbarer Aufwand entstanden ist. Ich fordere Sie hiermit auf, mir den Betrag von [Summe] Euro bis zum [Datum, z.B. 14 Tage nach Schreiben] auf mein Konto [IBAN] zu erstatten. Andernfalls behalte ich mir vor, meine Ansprüche rechtlich geltend zu machen.

(Dieses Muster dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.)


Rückblickend betrachtet hat uns das alles nicht nur klüger gemacht im Umgang mit Ticketplattformen – es hat uns auch daran erinnert, wie wichtig Verbraucherrecht als Schutzinstrument ist. Das Recht ist oft näher an unserer Alltagserfahrung, als wir denken. Wenn meine Schwester am Samstagabend sagte „Die haben das extra ans Ende gestellt", hatte sie intuitiv etwas erfasst, was Gerichte in jahrelangen Verfahren bestätigt haben. Die Frage ist nur: Wie viele Menschen lassen sich das stillschweigend gefallen?

Die Zahlen geben Anlass zum Nachdenken. Laut Schätzungen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) wurden allein im Zusammenhang mit dem Eventim-Urteil Millionenbeträge an zu Unrecht erhobenen Gebühren festgestellt. Wie viele davon tatsächlich zurückgefordert wurden, ist nicht vollständig dokumentiert – aber die Dunkelziffer dürfte erheblich sein. Denn der typische Buchungsablauf ist darauf ausgelegt, dass die meisten Menschen weiterscrollen, zahlen und die Extrazeile nicht mehr hinterfragen. (Schätzungsangabe – genaue Zahlen können je nach Quelle und Erhebungszeitpunkt variieren.)


Mit der Zeit wurde uns klar, dass auch die gesetzgeberische Ebene in Bewegung geraten ist. Ab dem 19. Juni 2026 tritt in Deutschland ein Gesetz in Kraft, das unter anderem eine sichtbare und leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion – den sogenannten „Widerrufs-Button" – für alle online geschlossenen Fernabsatzverträge verpflichtend macht. Das ist für Ticketkäufer:innen relevant, weil es die Möglichkeit, einen Vertrag digital zu widerrufen, erheblich vereinfacht. Wer also nach einem Kauf merkt, dass die angezeigten Kosten nicht dem entsprechen, was am Anfang kommuniziert wurde, soll diesen Widerruf künftig per Klick ausüben können.

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Kern dieser Neuregelung ist die Umsetzung der EU-Richtlinien 2023/2673 und 2024/825, die Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie betreffen. Für die Praxis bedeutet das: Die rechtliche Grundlage für Verbraucher:innen, sich gegen intransparente Preisgestaltung zu wehren, wird in den nächsten Jahren tendenziell stärker, nicht schwächer.


Ganz ehrlich – wenn ich an den Samstagabend zurückdenke, an dem meine Schwester und ich vor dem Laptop saßen und die Extragebühren entdeckten, hätte ich nie gedacht, dass ich mich einmal so intensiv mit Paragraphen und Urteilen beschäftigen würde. Aber genau das ist der Punkt: Verbraucherrecht ist kein Elfenbeinturm-Thema. Es ist Alltag. Es betrifft jeden, der jemals online ein Ticket gekauft hat.

Und es gibt konkrete, niedrigschwellige Wege, sich zu informieren und zu wehren. Die Verbraucherzentralen in den Bundesländern sind öffentlich zugänglich. Das Bundesamt für Justiz und der Verbraucherzentrale Bundesverband veröffentlichen regelmäßig aktuelle Informationen. Auch die Stiftung Warentest hat auf ihrer Website test.de wiederholt über Ticketgebühren berichtet und ist eine verlässliche, unabhängige Quelle. (Quelle: Stiftung Warentest, test.de)

Was wir in dieser Familie jedenfalls beschlossen haben: Wir scrollen beim nächsten Konzert nicht mehr auf der Überholspur durch den Buchungsprozess. Wir lesen die Gebühren. Wir vergleichen. Und wenn am Ende etwas erscheint, das wir nicht von Anfang an gesehen haben – dann fragen wir nach. Oder wir brechen ab.


Dass man sich dabei nicht allein fühlen muss, ist vielleicht die wichtigste Erkenntnis. Denn der BGH hat 2018 mit dem Eventim-Urteil – bestätigt durch alle Instanzen, von Bremen bis Karlsruhe – klar gemacht: Das Recht ist auf der Seite der Verbraucher:innen. Man muss es nur kennen und nutzen.


💬 FAQ – Häufige Fragen rund um Ticketgebühren

Kann ich eine Gebühr zurückfordern, die mir erst ganz am Ende der Buchung angezeigt wurde?

Das ist eine Frage, die wir uns damals am Küchentisch selbst gestellt haben – und die gar nicht so einfach zu beantworten ist, wie man meinen könnte. Es kommt dabei wesentlich darauf an, welcher Art die Gebühr ist, wie sie ausgewiesen wurde und ob sie einen realen Aufwand abbildet. Wenn es sich um eine Servicegebühr für einen digitalen Versand handelt, der für den Anbieter keinerlei Material- oder Portokosten verursacht, ist die Rechtslage nach dem BGH-Urteil von 2018 eher ungünstig für den Anbieter. In solchen Fällen kann ein schriftliches Rückforderungsschreiben mit Berufung auf das Urteil (Az. III ZR 192/17) ein sinnvoller erster Schritt sein. Ob ein Anspruch im konkreten Einzelfall besteht, lässt sich aber nur mit individueller Rechtsberatung zuverlässig beurteilen – die Verbraucherzentralen bieten hierzu häufig günstige oder sogar kostenfreie Erstberatungen an.

(Kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Warum zeigen Ticketplattformen die Gesamtkosten nicht einfach von Anfang an?

Das ist eine Frage, die uns mein Bruder beim Abendessen gestellt hat, und die Antwort ist ein bisschen unbequem: Weil es funktioniert. Studien aus dem Bereich der Verhaltenspsychologie zeigen, dass Nutzer:innen, die bereits Zeit in einen Buchungsprozess investiert haben, weniger bereit sind, abzubrechen – selbst wenn am Ende ein höherer Preis erscheint als erwartet. Das nennt sich „Drip Pricing" und ist eine bewusste Designentscheidung. Rechtlich problematisch wird es, wenn dadurch der Eindruck eines niedrigeren Gesamtpreises erweckt wird, als tatsächlich anfällt. Das deutsche Preisangabenrecht (PAngV) und die EU-Verbraucherrechterichtlinie verlangen eigentlich, dass der Endpreis inkl. aller Gebühren von Beginn an kommuniziert wird. In der Praxis setzen das aber längst nicht alle Anbieter konsequent um – was erklärt, warum Verbraucherzentralen und Gerichte in diesem Bereich weiterhin aktiv bleiben. (Stand: 2026)


Was ändert sich mit dem neuen Verbraucherrecht ab Juni 2026 konkret für Ticketkäufer:innen?

Das ist die Frage, die 2026 gerade viele Verbraucher:innen beschäftigt. Mit dem Inkrafttreten des neuen deutschen Verbrauchervertragsgesetzes am 19. Juni 2026, das EU-Richtlinien umsetzt, wird unter anderem der „Widerrufs-Button" für online geschlossene Fernabsatzverträge Pflicht. Wer also ein Ticket kauft und merkt, dass er getäuscht wurde – zum Beispiel weil Gebühren erst am Ende erschienen sind –, soll diesen Widerruf künftig digital und unkompliziert ausüben können. Ob das bei Tickets konkret anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab: Konzertkarten sind in der Regel von bestimmten Widerrufsausnahmen betroffen, wenn sie an ein festes Datum gebunden sind. Aber die allgemeinen Transparenzpflichten gelten unabhängig davon. Es bleibt abzuwarten, wie Gerichte die neuen Regelungen in der Praxis auslegen werden – wer sichergehen will, sollte sich an eine Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt wenden. (Quelle: Bundesjustizministerium / Umsetzung EU-Richtlinie 2023/2673)


Alle rechtlichen Einschätzungen in diesem Beitrag stellen keine Rechtsberatung dar und können je nach Einzelfall, Anbieter und Gerichtsbarkeit abweichen. Bei konkreten Ansprüchen empfiehlt sich die Beratung durch eine Verbraucherzentrale oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Weiterführende Quellen: