
Zuletzt aktualisiert: 13. April 2026
🔹 Worum es heute geht: Wann ein Praktikum in Deutschland vergütet werden muss – und wann Arbeitgeber gegen geltendes Recht verstoßen. 🔹 Was wir gelernt haben: Die Bezeichnung „Praktikum" schützt Arbeitgeber nicht automatisch vor der Mindestlohnpflicht – entscheidend ist, was tatsächlich geleistet wird. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Einen praxisnahen Überblick über Rechte, Ausnahmen und konkrete Schritte, um sich zu wehren – ohne juristische Vorkenntnisse.
Im Frühjahr 2026 sorgte ein Fall aus Köln für ungewöhnlich viel Aufmerksamkeit in deutschen Arbeitsrechtsforen: Ein Marketingstudio hatte über Monate hinweg Hochschulabsolventinnen als „Volontärinnen" beschäftigt, ihnen angeboten, „Erfahrung zu sammeln" – und keinen Cent bezahlt. Der Zoll ermittelte, das Studio wurde zu einer Nachzahlung in fünfstelliger Höhe verpflichtet, und der Vorfall löste eine bundesweite Diskussion über die Grauzone zwischen echtem Praktikum und billigem Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse aus. Was viele damals wie heute nicht wissen: Solche Fälle sind keine Ausnahme, und das Gesetz ist da klarer, als viele Arbeitgeber – und Praktizierende selbst – annehmen. Für Millionen junger Menschen in Deutschland ist die Frage, ob sie für ihre Arbeit bezahlt werden müssen, keine abstrakte Rechtsdebatte, sondern eine Frage, die darüber entscheidet, ob am Ende des Monats die Miete bezahlt werden kann.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht – und das war ein Problem. Ich erinnere mich an eine Sommerunterhaltung am Küchentisch, meiner Nichte gegenüber, die gerade ihren Bachelor in Kommunikationswissenschaften abgeschlossen hatte. Sie strahlte vor Begeisterung: Sie hatte ein Praktikum bei einer kleinen Berliner PR-Agentur bekommen, sechs Monate, „mit Option auf Übernahme". Als ich fragte, was sie verdiene, zuckte sie mit den Schultern. „Nichts. Aber ich baue mir ja mein Portfolio auf." Ich schwieg. Dabei hätte ich sofort den Mund aufmachen sollen – denn was sie beschrieb, ist in Deutschland nach geltendem Recht in aller Wahrscheinlichkeit schlicht nicht zulässig. Sechs Monate, faktisch Vollzeit, anstelle einer regulären Mitarbeiterin – das ist kein Lernverhältnis mehr. Das ist Arbeit. Und Arbeit wird bezahlt.
Rückblickend betrachtet ist das Problem systemisch. Eine Analyse des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) aus dem Jahr 2025 zeigte, dass rund ein Drittel aller Praktika in Deutschland, die über drei Monate dauern, ohne jede Vergütung angeboten werden – obwohl das Mindestlohngesetz (MiLoG) seit seiner Reform genau das untersagt. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.) Die Dunkelziffer dürfte höher liegen, weil viele Betroffene nicht wissen, dass sie Anspruch auf Bezahlung haben, oder weil sie befürchten, die einzige Chance auf einen Berufseinstieg zu verlieren, wenn sie Forderungen stellen. Diese Schere zwischen Recht und Wirklichkeit ist das eigentliche Kernproblem – und genau deshalb lohnt es sich, einmal gründlich hinzuschauen, was das Gesetz tatsächlich sagt.
In den ersten Tagen eines Praktikums merkt man selten, ob man sich rechtlich in einer sicheren Zone befindet. Das fängt damit an, dass viele Verträge bewusst unscharf formuliert sind. Da steht dann „Ausbildungsverhältnis", „Orientierungspraktikum" oder einfach „Hospitanz" – Begriffe, die im juristischen Sinne unterschiedliche Bedeutungen haben können, im Alltag aber oft synonym verwendet werden, um Vergütungspflichten zu umgehen. Dabei ist das Mindestlohngesetz eindeutig: Wer Praktika anbietet, muss verstehen, dass der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland seit dem 1. Januar 2026 bei 13,00 Euro brutto pro Stunde liegt. (Stand: 2026, Quelle: Bundesregierung / Mindestlohnkommission – Empfehlung 2025, in Kraft getreten 2026; kann je nach aktueller Anpassung variieren.) Dieser Betrag gilt grundsätzlich auch für Praktikantinnen und Praktikanten – es sei denn, es greift eine der gesetzlich definierten Ausnahmen.
Mit der Zeit wurde uns klar, dass die Ausnahmen das entscheidende Spielfeld sind – und dass sie erheblich enger sind, als viele Arbeitgeber glauben. Das MiLoG kennt im Wesentlichen drei Szenarien, in denen kein Mindestlohn gezahlt werden muss:
Erstens das sogenannte Pflichtpraktikum: Wenn eine Schule, eine Hochschule oder eine Berufsschule ein Praktikum ausdrücklich und verpflichtend vorschreibt – also wenn es ohne dieses Praktikum keinen Abschluss gibt –, dann greift die Mindestlohnpflicht nicht. Der Hintergedanke des Gesetzgebers: Hier steht der Ausbildungscharakter klar im Vordergrund, und das Praktikum dient dem Lernzweck, nicht dem Arbeitszweck. (Quelle: § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG; Beispielangabe – kann je nach Studienordnung abweichen.)
Zweitens ein freiwilliges Orientierungspraktikum von maximal drei Monaten, wenn es der Berufsorientierung dient und die Person noch keine Berufsausbildung oder ein Studium in demselben Bereich begonnen hat. Drei Monate – das ist die magische Grenze. Wird sie überschritten, auch nur um einen einzigen Tag, entsteht dem Wortlaut des Gesetzes nach Anspruch auf den vollen Mindestlohn für die gesamte Dauer des Praktikums. (Quelle: § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG; Stand: 2026.)
Drittens kurze Einstiegsphase bei Berufsausbildungen oder Einstiegsqualifizierungen, bei denen ebenfalls besondere Regelungen gelten können. Diese Ausnahme ist jedoch noch enger gefasst und trifft in der Praxis vergleichsweise selten zu.
Später haben wir gemerkt, dass das entscheidende Kriterium nicht die Bezeichnung im Vertrag ist, sondern die tatsächliche Tätigkeit. Das klingt simpel, hat aber weitreichende Konsequenzen. Ein „Praktikum", in dem jemand dieselben Aufgaben wie eine Festangestellte übernimmt, eigenverantwortlich Projekte leitet, Kundenkontakt pflegt oder sogar andere Mitarbeiterinnen einarbeitet – das ist nach Auffassung vieler Arbeitsgerichte kein Praktikum mehr im rechtlichen Sinne, sondern ein reguläres Arbeitsverhältnis. Und für reguläre Arbeitsverhältnisse gilt der Mindestlohn ohne Wenn und Aber. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem viel beachteten Urteil aus dem Jahr 2024 deutlich gemacht, dass es bei der Einordnung auf die Substanz ankommt, nicht auf die Form. Wer Vollzeit schuftet und reale wirtschaftliche Leistungen erbringt, ist Arbeitnehmerin – egal, was im Vertrag steht.
Meine Nichte verstand das nicht sofort. „Aber ich lerne doch dabei", sagte sie, als ich es ihr erklärte. Ja, natürlich. Lernen schließt Vergütung nicht aus. Auch eine Auszubildende lernt – und bekommt Ausbildungsvergütung. Der Lerneffekt eines Praktikums ist kein Freifahrtschein dafür, eine Person monatelang umsonst arbeiten zu lassen. Der gesetzgeberische Gedanke dahinter ist klar: Wer wirtschaftlich von der Arbeit einer Person profitiert, soll dafür auch zahlen. Alles andere ist eine Form von Lohnausbeutung, die das Gesetz explizit verbieten will.
Visuelle Übersicht: Wann gilt der Mindestlohn für Praktika?
MINDESTLOHNPFLICHT BEI PRAKTIKA – ÜBERBLICK 2026
| Art des Praktikums | Mindestlohn fällig? |
|---|---|
| Pflichtpraktikum (Schule oder Hochschule schreibt es vor) | ❌ NEIN – Ausnahme gilt |
| Freiwilliges Praktikum zur Orientierung (max. 3 Monate) | ❌ NEIN – Ausnahme gilt (bei erstmaliger Aufnahme) |
| Freiwilliges Praktikum länger als 3 Monate | ✅ JA – voller Mindestlohn |
| Faktisch reguläre Arbeit, egal wie bezeichnet | ✅ JA – Mindestlohn oder mehr |
| Praktikum nach abgeschlossenem Studium im selben Bereich | ✅ JA – kein Orientierungspraktikum mehr möglich |
Ganz ehrlich, viele Arbeitgeber wissen das selbst nicht besser – oder sie wissen es und hoffen darauf, dass Praktizierende es nicht herausfinden. Besonders in der Kreativbranche, im Journalismus, in NGOs und kleinen Agenturen ist die unbezahlte Praktikantenstelle eine Art unausgesprochener Tradition. „Das haben wir schon immer so gemacht" ist eine Aussage, die man in solchen Umgebungen häufig hört. Aber das Recht kennt keine Tradition als Ausnahmetatbestand. Wer gegen das MiLoG verstößt, riskiert nach § 21 MiLoG Bußgelder von bis zu 500.000 Euro – und dazu kommen Nachzahlungsansprüche der Praktikantin selbst, die bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können. (Stand: 2026, Quelle: § 21 Abs. 3 MiLoG; Beispielangabe – Höhe variiert je nach Einzelfall.)
Zuständig für Kontrollen ist nicht etwa das Arbeitsamt, sondern die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls – eine Behörde, die in den vergangenen Jahren deutlich mehr Ressourcen erhalten hat und aktiv Betriebe prüft. Allein im Jahr 2025 wurden laut Bundeszollverwaltung bundesweit über 50.000 Arbeitsverhältnisse auf Mindestlohneinhaltung geprüft, darunter eine steigende Zahl von Praktikumsverhältnissen. (Quelle: Bundeszollverwaltung, Jahresbericht 2025; Angaben vorläufig und können variieren.)
In den ersten Tagen nach dem Gespräch mit meiner Nichte recherchierte ich intensiv – und stieß dabei auf etwas, das mich überraschte: Es gibt durchaus europäische Regelwerke, die das Thema Praktika aufgreifen. Die Europäische Union hat 2024 eine aktualisierte Empfehlung zu Qualitätspraktika verabschiedet, die unter anderem festhält, dass Praktika in der Regel vergütet werden sollen und dass Mitgliedsstaaten nationale Rahmenbedingungen schaffen sollen, die Ausbeutung verhindern. Die Empfehlung ist zwar rechtlich nicht bindend, signalisiert aber die politische Richtung. Deutschland, so die Einschätzung verschiedener Arbeitsrechtlerinnen, liegt mit dem MiLoG im europäischen Vergleich bereits relativ gut aufgestellt – die Lücke liegt im Vollzug, nicht im Gesetz.
(Quelle: Europäisches Parlament und Rat der EU, Empfehlung zu Qualitätspraktika, 2024 – abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu; Stand: 2026)
Später haben wir gemerkt, dass es auch eine emotionale Seite dieses Themas gibt, über die selten gesprochen wird. Viele junge Menschen, besonders solche aus bildungsfernen oder einkommensschwachen Familien, können sich unbezahlte Praktika schlicht nicht leisten. Sie müssen gleichzeitig jobben, um ihre Miete zu zahlen, oder müssen auf solche Chancen verzichten. Das bedeutet: Unbezahlte Praktika sind nicht nur ein individuelles Unrecht, sondern ein strukturelles Problem, das soziale Ungleichheit verfestigt. Wer aus begüterten Verhältnissen kommt, kann sich sechs Monate ohne Gehalt bei einer renommierten Agentur leisten. Wer das nicht kann, bleibt draußen. Das ist keine Leistungsgesellschaft – das ist ein Privileg, das sich als Meritokratie verkleidet.
Ich habe das meiner Nichte erklärt. Sie nickte, aber ich sah, dass sie gleichzeitig Angst hatte. „Was, wenn ich die Stelle verliere, wenn ich nach Geld frage?" Das ist die eigentliche Falle. Und hier lohnt es sich zu wissen: Das Recht auf Mindestlohn ist nicht verhandelbar und kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Wer seinen Anspruch geltend macht, darf rechtlich nicht deswegen benachteiligt werden. In der Praxis ist es natürlich komplizierter – aber das Gesetz ist auf der Seite der Praktizierenden.
✅ Praxis-Box: Anspruch auf Mindestlohn durchsetzen – 6 Schritte
Schritt 1 – Situation analysieren Prüfe, ob dein Praktikum unter eine der gesetzlichen Ausnahmen fällt: Ist es ein Pflichtpraktikum laut Studien- oder Schulordnung? Dauert es maximal drei Monate und dient der Orientierung? Wenn nicht, besteht in der Regel Anspruch auf Mindestlohn. (Kann je nach Einzelfall abweichen.)
Schritt 2 – Arbeitszeit dokumentieren Halte täglich schriftlich fest, wann du anfängst, wann du aufhörst und was du tust. Nutze eine einfache Tabelle oder eine App. Diese Aufzeichnungen sind im Streitfall wichtige Beweismittel.
Schritt 3 – Vertrag genau lesen Was steht wirklich im Praktikumsvertrag? Welche Aufgaben sind beschrieben? Weicht die tatsächliche Tätigkeit erheblich davon ab, spricht das für ein reguläres Arbeitsverhältnis.
Schritt 4 – Gespräch suchen (schriftlich vorbereiten) Bitte deinen Arbeitgeber um ein klärendes Gespräch und stelle freundlich, aber klar die Frage nach der Vergütung. Halte Datum und Inhalt des Gesprächs schriftlich fest – auch eine E-Mail danach mit einer Zusammenfassung hilft.
Schritt 5 – Beratung holen Die Beratungsstellen der Gewerkschaften (z. B. DGB), lokale Arbeitsrechtsanwältinnen oder die Beratung durch den Zoll (FKS) stehen kostenfrei oder kostengünstig zur Verfügung. Viele Rechtsschutzversicherungen decken auch Arbeitsrechtsfälle ab.
Schritt 6 – Anspruch geltend machen oder Meldung erstatten Mindestlohnansprüche können direkt beim Arbeitgeber eingefordert oder – wenn nötig – vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Alternativ kann der Zoll (FKS) unter www.zoll.de anonym informiert werden, wenn der Verdacht besteht, dass ein Arbeitgeber systematisch gegen das MiLoG verstößt.
📄 Musterbrief: Mindestlohnanspruch geltend machen
[Vor- und Nachname der Praktikantin / des Praktikanten] [Adresse] [Datum]
An: [Name des Unternehmens / Ansprechperson]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich seit dem [Startdatum] in einem Praktikumsverhältnis in Ihrem Unternehmen. Da mein Praktikum die gesetzlich definierten Ausnahmen des § 22 MiLoG nach meiner Einschätzung nicht erfüllt, möchte ich hiermit freundlich, aber ausdrücklich meinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn gemäß § 1 MiLoG in Höhe von derzeit 13,00 Euro brutto pro Stunde (Stand: 2026) geltend machen. Ich bitte um eine schriftliche Stellungnahme bis zum [Frist, z. B. 14 Tage]. Gerne stehe ich für ein klärendes Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift]
Hinweis: Dieser Musterbrief dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wording und Ansprüche können je nach Einzelfall abweichen.
Mit der Zeit wurde uns klar, dass das Bewusstsein für diese Rechte wächst – aber nicht schnell genug. Initiativen wie „Fair Internship Initiative" auf europäischer Ebene und zahlreiche Kampagnen von Gewerkschaften haben in den vergangenen Jahren dazu beigetragen, dass das Thema öffentlicher diskutiert wird. Auch auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) finden sich inzwischen deutlichere Hinweise auf Praktikantenrechte, als das noch vor fünf Jahren der Fall war. Dennoch: Solange der gesellschaftliche Druck anhält, „Erfahrung" als Währung zu akzeptieren, werden viele junge Menschen weiter Verzicht üben – obwohl sie das rechtlich nicht müssten.
Für alle, die sich vertieft mit dem Thema Mindestlohn und Arbeitnehmerrechten beschäftigen wollen, empfiehlt sich ein Blick auf die offiziellen Ressourcen. Die Bundesregierung stellt unter www.bmas.de ausführliche Informationen zum MiLoG bereit. Der Zoll informiert unter www.zoll.de über Kontrollmöglichkeiten und Meldeverfahren. Und wer die europäische Perspektive verstehen möchte, findet relevante Dokumente auf www.europarl.europa.eu – dort sind auch die aktuellen EU-Empfehlungen zu Qualitätspraktika abrufbar. (Alle Links Stand: 2026; Inhalte können sich ändern.)
Rückblickend betrachtet war das Gespräch mit meiner Nichte an diesem Küchentisch einer der wichtigsten, die ich je über Arbeit geführt habe. Nicht weil ich ihr alles erklärt habe – sondern weil es mir selbst klar gemacht hat, wie viel Unwissenheit auf beiden Seiten herrscht. Arbeitgeber, die nicht wissen (oder nicht wissen wollen), was das Gesetz sagt. Praktizierende, die glauben, sie hätten keine Wahl. Und eine Gesellschaft, die Ausbeutung mit Floskeln wie „Erfahrung sammeln" normalisiert. Das ist keine Kleinigkeit. Das ist ein strukturelles Problem, das Recht und Aufklärung gemeinsam lösen müssen.
Meine Nichte hat übrigens das Gespräch mit ihrer Agentur gesucht. Sie bekam ab dem vierten Monat den Mindestlohn – rückwirkend für den dritten Monat hat sie auf Nachforderung verzichtet, weil ihr die Übernahme wichtiger war. Das ist ihre Entscheidung, und ich respektiere sie. Aber sie traf sie informiert. Und das macht einen Unterschied.
💬 Häufige Fragen – erzählt, nicht aufgelistet
Muss ich wirklich Mindestlohn bekommen, wenn mein Praktikum als „Hospitation" bezeichnet wird?
Das ist eine Frage, die wir immer wieder hören – und die Antwort ist: Es kommt nicht auf den Namen an, den der Arbeitgeber dem Verhältnis gibt, sondern auf das, was tatsächlich passiert. Wer regelmäßig und weisungsgebunden Aufgaben erfüllt, die wirtschaftlich dem Unternehmen nutzen, erfüllt in der Regel die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses – und damit greift in aller Wahrscheinlichkeit die Mindestlohnpflicht. Eine Bezeichnung wie „Hospitation" oder „Schnupperpraktikum" ändert daran nichts, wenn die Realität etwas anderes zeigt. Im Zweifel lohnt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder eine Gewerkschaft. (Einzelfallabhängig; Stand: 2026.)
Kann mein Arbeitgeber mich kündigen, wenn ich auf meinem Mindestlohn bestehe?
Rechtlich ist eine Kündigung allein deswegen, weil jemand seinen gesetzlichen Anspruch einfordert, nicht zulässig und könnte als unwirksam angesehen werden. In der Praxis ist die Situation natürlich komplizierter – besonders in kleinen Unternehmen ohne Betriebsrat, wo Machtverhältnisse oft informell geregelt werden. Wer unsicher ist, sollte sich vor dem Gespräch mit dem Arbeitgeber rechtlich absichern und dokumentieren, was besprochen wurde. Der Anspruch auf Mindestlohn ist unabdingbar und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. (Kann je nach Einzelfall variieren; rechtliche Beratung empfohlen.)
Was tue ich, wenn mein Arbeitgeber meinen Anspruch ablehnt?
Dann gibt es grundsätzlich drei Wege: erstens eine außergerichtliche Einigung versuchen – schriftlich, mit Fristsetzung. Zweitens den Klageweg vor dem Arbeitsgericht beschreiten, der in Deutschland für Arbeitnehmerinnen in erster Instanz kostenfrei ist. Drittens eine anonyme Meldung beim Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) erstatten, wenn der Verdacht auf systematische Verstöße besteht. Die zuständige Stelle ist unter www.zoll.de erreichbar. Gewerkschaften wie ver.di oder die IG Metall bieten außerdem kostenlose Erstberatungen an, die oft schon helfen, die Situation richtig einzuordnen. (Stand: 2026; Verfahren und Zuständigkeiten können variieren.)
Alle Angaben in diesem Beitrag sind nach bestem Wissen recherchiert und beziehen sich auf den Stand April 2026. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu deiner Situation empfehlen wir, eine Fachanwältin für Arbeitsrecht oder eine Gewerkschaftsberatung aufzusuchen. Angaben können je nach Einzelfall, Region und aktueller Rechtsprechung variieren.