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Versicherungen & Recht

Pflege im Ausland: Was deutsche Rentner in Spanien & Portugal wirklich zahlen müssen (2026)

by Winterberg 2026. 4. 9.

Zuletzt aktualisiert: 07. April 2026

🔹 Worum es heute geht: Ob und in welchem Umfang die deutsche Pflegeversicherung greift, wenn Rentner ihren Lebensabend in einem EU-Land wie Spanien, Portugal oder Kroatien verbringen – und welche Kosten trotzdem selbst getragen werden müssen. 🔹 Was wir gelernt haben: Pflegegeld kann in der Regel ins EU-Ausland „exportiert" werden, stationäre Sachleistungen hingegen nur eingeschränkt – die Lücke ist oft größer als erwartet. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Eine ehrliche, praxisnahe Übersicht mit konkreten Schritten, Musterbriefvorlage und den häufigsten Fragen rund um Auslandspflege im Alter.


Seit dem Frühjahr 2026 sorgt ein Urteil des Bundessozialgerichts aus Kassel für lebhafte Diskussionen in deutschen Seniorenverbänden: Das Gericht hatte entschieden, dass Pflegekassen unter bestimmten Bedingungen auch für Kosten in ausländischen Einrichtungen aufkommen können – allerdings nur dann, wenn die Einrichtung nachweislich mit dem deutschen Pflegebegriff vergleichbare Standards erfüllt. In Ulm und Umgebung etwa diskutiert der lokale Seniorenbeirat seit Februar 2026 intensiv, wie viele der rund 42.000 Rentnerinnen und Rentner im Stadtkreis überhaupt wissen, dass sie solche Ansprüche hätte geltend machen können. Und ehrlich gesagt: Als ich das das erste Mal hörte – am Küchentisch meiner Mutter, an einem Dienstagnachmittag im März, mit kaltem Kaffee und einem Stapel Pflegekassen-Formulare zwischen uns – dachte ich: Warum hat uns das niemand vorher erklärt?


In den ersten Wochen nach der Diagnose meiner Mutter drehte sich alles um das Unmittelbare. Pflegegrad beantragen. Hausarzt anrufen. Entlassung aus dem Krankenhaus koordinieren. Niemand fragte uns, ob wir uns vorstellen könnten, dass sie irgendwann vielleicht gar nicht in Deutschland bleiben würde. Dabei hatte sie jahrelang davon gesprochen. Mallorca, Valencia, irgendwo, wo die Sonne nicht so sparsam scheint wie in Schwaben. „Wenn ich alt bin, zieh ich nach Spanien", hatte sie immer gesagt, halb im Scherz, halb todernst. Und dann wird man plötzlich pflege­bedürftig, und niemand weiß, ob dieser Traum überhaupt noch realistisch ist.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht. Wir gingen davon aus, dass mit dem Umzug ins Ausland sämtliche deutschen Leistungen wegfallen würden – wie ein Lichtschalter, der umgelegt wird. Aber das stimmt so nicht. Das EU-Recht zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme – konkret die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 – regelt, unter welchen Bedingungen Leistungsansprüche über die Grenzen hinweg erhalten bleiben können. Das klingt bürokratisch, ist es auch, aber es hat echte Auswirkungen auf das Leben echter Menschen. (Quelle: Europäisches Parlament / Europäische Kommission, europa.eu – Stand: 2026)


Mit der Zeit wurde uns klar, dass es zwei grundlegend verschiedene Arten von Pflegeleistungen gibt – und dass diese im Auslandskontext sehr unterschiedlich behandelt werden. Auf der einen Seite steht das sogenannte Pflegegeld: eine Geldleistung, die Pflegebedürftige erhalten, wenn sie zu Hause von Angehörigen oder privat organisierten Pflegepersonen betreut werden. Dieses Pflegegeld kann in der Regel auch dann weitergewährt werden, wenn der Wohnsitz ins EU-Ausland verlegt wird – vorausgesetzt, die Pflegekasse wird rechtzeitig informiert und stimmt der Verlegung des Wohnortes zu. Auf der anderen Seite gibt es die sogenannten Sachleistungen: das sind Leistungen, die direkt an zugelassene Pflegedienste oder Pflegeeinrichtungen gezahlt werden, also zum Beispiel die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst oder für einen Heimplatz in einem stationären Pflegeheim.

Und hier beginnt das Problem. Denn ambulante Sachleistungen nach deutschem Recht setzen voraus, dass der Pflegedienst mit der deutschen Pflegekasse zugelassen ist – und ein spanischer Pflegedienst ist das in der Regel nicht. Das bedeutet: Wer in Spanien von einem lokalen Pflegedienst betreut werden möchte, muss diese Kosten zunächst selbst tragen und kann dann versuchen, eine Erstattung zu beantragen – was rechtlich kompliziert ist und oft scheitert. (Beispielangabe – kann je nach Pflegekasse, Wohnort im Ausland und individuellem Pflegegrad abweichen.)


Später haben wir gemerkt, dass die stationäre Pflege im Ausland noch restriktiver behandelt wird. Wer in einem Pflegeheim in Spanien oder Portugal lebt, kann sich grundsätzlich nicht einfach auf die deutschen Sachleistungen der Pflegeversicherung berufen. Die Pflegekasse ist nicht verpflichtet, die Heimkosten in vollem Umfang zu übernehmen – selbst wenn das Heim hervorragend ist und die Pflegequalität deutschen Standards entspricht oder diese sogar übertrifft. Was in solchen Fällen häufig möglich ist: der Export des Pflegegeldes als Geldleistung, die der Pflegebedürftige dann zur teilweisen Finanzierung des Heimplatzes nutzen kann.

Zur Veranschaulichung: Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld derzeit 728 Euro pro Monat (Stand: 2026, gemäß § 37 SGB XI – Quelle: GKV-Spitzenverband). Ein Pflegeheim in der spanischen Provinz Alicante oder Valencia kostet je nach Ausstattung und Lage zwischen 1.800 und 3.500 Euro monatlich. Die Differenz – also zwischen 1.100 und 2.800 Euro im Monat – muss aus eigener Tasche bezahlt werden. Das ist keine abstrakte Zahl. Das ist der Betrag, den Rentnerinnen und Rentner jeden Monat zusätzlich zu ihrer Rente aufbringen müssen. (Beispielangabe – Pflegeheimkosten im Ausland variieren je nach Region, Ausstattung und Pflegebedarf erheblich.)


Rückblickend betrachtet war das der Moment, in dem wir verstanden, wie wichtig eine frühzeitige Planung ist. Meine Mutter hatte zwar eine private Pflegezusatzversicherung, aber auch die kannte Grenzen: Viele Policen sehen im Kleingedruckten vor, dass Leistungen nur für zugelassene Einrichtungen in Deutschland gezahlt werden. Wer also plant, den Lebensabend im Ausland zu verbringen, sollte idealerweise schon im gesunden Alter – also Jahrzehnte vor dem Pflegefall – prüfen, ob die eigene Zusatzversicherung auch international greift. Das ist eine dieser Erkenntnisse, die man eigentlich früher hätte haben wollen.

Die Stiftung Warentest hat im Jahr 2025 private Pflegezusatzversicherungen untersucht und dabei darauf hingewiesen, dass viele Tarife Auslandsaufenthalte nur für vorübergehende Reisen abdecken, nicht jedoch für einen dauerhaften Wohnsitzwechsel ins Ausland. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte beim Abschluss einer solchen Versicherung explizit nach der Auslandsklausel fragen – und sich diese schriftlich bestätigen lassen. (Quelle: Stiftung Warentest, test.de – Stand: 2025/2026)


Ein Blick auf die Zahlen zeigt, wie bedeutsam das Thema geworden ist. Laut dem Statistischen Bundesamt lebten im Jahr 2024 rund 1,5 Millionen deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger dauerhaft in anderen EU-Ländern – ein erheblicher Teil davon im Rentenalter, mit Spanien als beliebtestem Zielland, gefolgt von Portugal, Italien und Kroatien. Und mit der demografischen Entwicklung in Deutschland – wo bis 2035 die Zahl der über 80-Jährigen auf rund 6,3 Millionen steigen soll – ist davon auszugehen, dass immer mehr dieser Auslandsdeutschen irgendwann pflege­bedürftig werden. Die Frage, wie das System darauf vorbereitet ist, ist keine akademische – sie ist zutiefst praktisch. (Stand: 2026, Quelle: Statistisches Bundesamt / Eurostat)


Was man konkret tun kann – und das ist vielleicht der wichtigste Teil dieses Textes – lässt sich in einige wesentliche Schritte gliedern.

Schritt-für-Schritt-Guide: Auslandspflege vorbereiten – 6 Schritte

Schritt 1 – Pflegegrad klären und dokumentieren Bevor irgendein Umzug ins EU-Ausland in Betracht gezogen wird, sollte der Pflegegrad offiziell festgestellt und dokumentiert sein. Ohne einen anerkannten Pflegegrad gibt es keine Grundlage für Leistungsansprüche – weder in Deutschland noch im Ausland. Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt, die dann den Medizinischen Dienst (MD) zur Begutachtung beauftragt. (Kann je nach Kasse und Region unterschiedlich lange dauern – häufig 4 bis 8 Wochen.)

Schritt 2 – Pflegekasse frühzeitig informieren Wer plant, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins EU-Ausland zu verlegen, muss die Pflegekasse informieren – und zwar rechtzeitig, nicht erst im Nachhinein. Die Kasse entscheidet dann, welche Leistungen weitergewährt werden können und welche nicht. Schriftliche Kommunikation ist hier dringend empfehlenswert; mündliche Zusagen sind im Streitfall schwer belegbar. (Beispielangabe – der konkrete Ablauf variiert je nach Pflegekasse.)

Schritt 3 – Pflegegeldexport beantragen Der Export des Pflegegeldes ins EU-Ausland ist rechtlich in der Regel möglich, muss aber formal beantragt werden. Wichtig: Der Nachweis, dass tatsächlich Pflege stattfindet, muss regelmäßig erbracht werden – zum Beispiel durch Bescheinigungen von Pflegepersonen oder Ärzten im Aufenthaltsland. (Anforderungen können von Kasse zu Kasse abweichen.)

Schritt 4 – Lokale Pflegeeinrichtung prüfen Wer ein Pflegeheim im Ausland in Betracht zieht, sollte die Einrichtung sorgfältig prüfen – Qualitätsstandards, Personalschlüssel, Sprachkenntnisse des Personals (Deutsch oder Englisch), Vertragsbedingungen und Kündigungsfristen. Es gibt keine EU-weite einheitliche Pflegeheimzertifizierung, daher ist Eigenrecherche unerlässlich. Reiseverbände und lokale Expat-Communitys können wertvolle erste Anlaufpunkte sein.

Schritt 5 – Private Zusatzversicherung prüfen Wie bereits erwähnt: Viele private Pflegezusatzversicherungen decken Auslandsaufenthalte nicht oder nur eingeschränkt ab. Eine schriftliche Anfrage beim Versicherer – mit explizitem Verweis auf den geplanten Wohnsitzwechsel ins EU-Ausland – ist unbedingt ratsam. Der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) stellt auf seiner Website gdv.de Informationen zu privaten Pflegeprodukten bereit. (Quelle: GDV, gdv.de – Stand: 2026)

Schritt 6 – Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen Das EU-Koordinierungsrecht ist komplex, und jeder Einzelfall kann anders liegen. Eine Beratung durch eine auf Sozialrecht und EU-Recht spezialisierte Kanzlei oder durch die Verbraucherzentrale kann helfen, individuelle Ansprüche realistisch einzuschätzen. Unverbindliche Erstberatungen werden häufig auch von den lokalen Seniorenberatungsstellen angeboten – zum Beispiel in Ulm beim städtischen Seniorenbüro oder beim VdK.


📊 Überblick: Leistungen der deutschen Pflegeversicherung im EU-Ausland

Leistungsart Im EU-Ausland möglich? Besonderheiten
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) Ja, häufig exportierbar Regelmäßige Nachweispflicht; Meldung an Pflegekasse erforderlich
Ambulante Sachleistungen Eingeschränkt / kaum Nur mit zugelassenen Anbietern; ausländische Dienste i.d.R. nicht anerkannt
Stationäre Pflegeheimleistungen In der Regel nicht Ausländische Heime meist nicht zugelassen; Eigenanteil oft hoch
Pflegehilfsmittel Teilweise Antragspflicht; nicht alle Produkte erstattungsfähig
Entlastungsleistungen (§ 45b) Eingeschränkt Abhängig von Kassenpolitik und Einzelfallprüfung
Beratungsbesuche (§ 37 Abs. 3) Eingeschränkt Sollen regelmäßig stattfinden; im Ausland organisatorisch schwierig

(Alle Angaben nach aktuellem Stand 2026 – Quelle: SGB XI, GKV-Spitzenverband. Kann je nach Pflegekasse, Pflegegrad und Wohnsitzland variieren.)


Nicht vergessen werden sollte dabei, dass auch das Aufnahmeland eigene Pflegesysteme hat – und diese können, je nach Land, durchaus relevant sein. In Spanien etwa gibt es das nationale Pflegesystem SAAD (Sistema para la Autonomía y Atención a la Dependencia), das seit 2006 schrittweise aufgebaut wird und Leistungen für pflegebedürftige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien vorsieht. Ob und in welchem Umfang zugezogene EU-Bürger Anspruch auf diese Leistungen haben, hängt von der Aufenthaltsdauer, dem Meldestatus und dem individuellen Bedarfsnachweis ab. (Beispielangabe – rechtliche Anforderungen im Aufnahmeland können sich ändern; immer aktuell prüfen.)

Das ist ein Punkt, den viele Ratgeber vernachlässigen: Wer ins EU-Ausland zieht, hat theoretisch zwei potenzielle Leistungssysteme – das deutsche und das des Aufnahmelandes. In der Praxis bedeutet das jedoch nicht automatisch eine Verdoppelung der Leistungen, sondern häufig eine aufwändige Abstimmung zwischen den Systemen, um Doppelzahlungen und Lücken zu vermeiden. Die europäische Koordinierungsverordnung sieht dafür das sogenannte „Prioritätsprinzip" vor: Grundsätzlich ist das Land zuständig, in dem die Person wohnt – also das Aufnahmeland. Deutschland zahlt dann nur ergänzend, sofern die deutschen Leistungsansprüche höher sind als die des Aufnahmelandes. (Quelle: Europäische Kommission, europa.eu/social – Stand: 2026)


An dieser Stelle erinnere ich mich an ein Gespräch, das ich mit einer Frau aus Neu-Ulm hatte – nennen wir sie Herta, sie ist 71 und lebte seit zwei Jahren mit ihrer pflegebedürftigen Schwester in der Nähe von Torrevieja an der Costa Blanca. Sie hatte mir erzählt, dass die Bürokratie sie schier in den Wahnsinn getrieben hatte. Nicht weil die Spanier unhilfsbereit gewesen wären – ganz im Gegenteil. Sondern weil die deutschen und spanischen Behörden nicht miteinander sprachen. Formulare, die für das eine System ausgefüllt wurden, erkannte das andere nicht an. Bescheinigungen auf Spanisch wurden von der deutschen Pflegekasse angefordert – aber keine Übersetzung bezahlt. Und dann hatte die Kasse einen Beratungsbesuch angeordnet – gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI – für den sich niemand zuständig fühlte, weil der Wohnsitz ja nicht mehr in Deutschland lag.

„Irgendwann", sagte Herta, „sitzt du da mit einem Aktenordner, der dicker ist als ein spanisches Telefonbuch, und denkst: Dafür habe ich 45 Jahre Beiträge gezahlt." Das ist kein Einzelfall. Es ist ein Strukturproblem. Und es erklärt, warum eine frühzeitige und gut dokumentierte Vorbereitung so entscheidend ist.


Apropos Dokumentation – hier ist eine kurze Mustervorlage für einen ersten Schreiben an die Pflegekasse, wenn man einen Auslandsumzug plant:


📄 Musterbrief: Mitteilung Wohnsitzwechsel ins EU-Ausland

(Absender: Vor- und Nachname, aktuelle Adresse in Deutschland – Datum: [Datum einsetzen])

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Sie informieren, dass ich beabsichtige, meinen gewöhnlichen Aufenthalt zum [geplantes Datum] dauerhaft nach [Land, Ort] zu verlegen. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, welche Leistungen meiner Pflegeversicherung (Pflegegrad [X]) auch nach dem Wohnsitzwechsel weitergewährt werden können und welche Nachweise hierfür erforderlich sind. Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Schreibens sowie den weiteren Klärungsbedarf schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift]


(Bitte beachten: Dies ist ein allgemeines Muster ohne Rechtsverbindlichkeit. Individuelle Formulierungen sollten mit einer Fachberatung abgestimmt werden.)


Was häufig vergessen wird: Auch das Thema digitale Sicherheit spielt bei der Auslandspflege eine wachsende Rolle. Wer seine Pflegekasse aus dem Ausland heraus digital kontaktiert – über Portale, Apps oder digitale Antragsformulare – sollte auf sichere Verbindungen achten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt die Nutzung verschlüsselter Verbindungen (HTTPS), aktueller Betriebssysteme und die Zwei-Faktor-Authentifizierung für alle behördlichen Online-Portale. Gerade ältere Menschen, die sich im Ausland mit deutschen Behörden digital vernetzt halten müssen, sollten keine öffentlichen WLAN-Verbindungen für solche Vorgänge nutzen. (Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, bsi.bund.de – Stand: 2026)


Etwas, das bei aller Bürokratie und Kostenplanung leicht untergeht: Die Frage, ob Pflege im Ausland auch emotional und sozial das Richtige ist. Ein spanisches Pflegeheim, auch ein sehr gutes, funktioniert nach anderen kulturellen Logiken. Mittagspause ist heilig, Besuche laufen anders ab, das Essen ist mediterraner, die Tagesstruktur anders. Für manche Seniorinnen und Senioren ist das eine Bereicherung. Für andere – vor allem für Menschen mit Demenz oder eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit – kann die Fremdheit eine Belastung sein. Das ist kein Argument gegen Auslandspflege. Aber es ist ein Argument dafür, es sich gut zu überlegen – und am besten gemeinsam mit den Betroffenen, solange das noch möglich ist.

Meine Mutter übrigens ist letztlich in Deutschland geblieben. Nicht weil Spanien nicht möglich gewesen wäre – sondern weil ihr Freundeskreis, ihre Kirchengemeinde, ihr Alltag hier waren. „Ich bin halt ein Schwabe", hat sie gesagt, „der wärme Sonne träumt, aber bei Gott, ein Schnitzel will ich noch essen können, ohne zu erklären, was das ist." Manchmal ist das die ehrlichste Antwort.


💬 Häufig gestellte Fragen

„Kann meine Mutter einfach ins Pflegeheim nach Mallorca umziehen und bekommt trotzdem dieselben Leistungen wie in Deutschland?"

Das ist leider nicht so einfach. Das Pflegegeld kann in der Regel auch bei einem dauerhaften Aufenthalt im EU-Ausland weiterbezogen werden – vorausgesetzt, die Pflegekasse wird informiert und stimmt zu. Die stationären Sachleistungen für ein ausländisches Pflegeheim hingegen werden von der deutschen Pflegekasse in der Praxis häufig nicht übernommen, weil ausländische Einrichtungen in der Regel keine Zulassung nach deutschem Recht haben. Das Pflegegeld kann aber als Eigenanteil zur Finanzierung des Heimplatzes eingesetzt werden. Es empfiehlt sich dringend, vorab das persönliche Gespräch mit der Pflegekasse zu suchen – schriftlich, mit Protokoll. (Beispielangabe – Einzelfälle können abweichen.)

„Welche Leistungen kann ich als Rentner mit Pflegegrad 2 mitnehmen, wenn ich dauerhaft nach Portugal ziehe?"

Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld derzeit 332 Euro monatlich (Stand: 2026, § 37 SGB XI). Diese Leistung kann häufig ins EU-Ausland exportiert werden. Daneben gibt es theoretisch den Anspruch auf ambulante Sachleistungen in Höhe von bis zu 724 Euro – diese setzen aber einen mit der Pflegekasse zugelassenen Anbieter voraus, was im Ausland schwierig ist. Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich (§ 45b SGB XI) ist ebenfalls nur unter bestimmten Bedingungen im Ausland nutzbar. Es ist also vor allem das Pflegegeld, das mitgenommen werden kann – und das reicht für die tatsächlichen Pflegekosten in Portugal häufig nicht aus. (Beispielangabe – Beträge und Regelungen können sich ändern; bitte aktuell bei der Pflegekasse erfragen.)

„Wie kann ich sichergehen, dass meine private Pflegezusatzversicherung auch bei einem Umzug nach Kroatien zahlt?"

Das ist eine der häufigsten Fragen, und die Antwort ist leider: Genau hinsehen. Viele private Policen enthalten im Kleingedruckten Klauseln, die Leistungen nur für „zugelassene Einrichtungen in Deutschland" oder nur für „vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu X Wochen" vorsehen. Wer seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt, fällt da häufig heraus. Die beste Strategie: Eine schriftliche Anfrage an den Versicherer, mit dem expliziten Szenario „dauerhafter Wohnsitz in [Land]", und eine schriftliche Bestätigung der Leistungspflicht einholen – idealerweise schon vor dem Umzug. Die Stiftung Warentest hat in ihren Tests betont, dass internationale Klauseln bei privaten Pflegezusatzversicherungen oft schwammig formuliert sind und im Zweifel zuungunsten der Versicherten ausgelegt werden. (Quelle: Stiftung Warentest, test.de – Stand: 2025/2026)


Die Inhalte dieses Beitrags dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche oder pflegefachliche Beratung. Alle Angaben basieren auf dem Stand von 2026 und können sich durch Gesetzesänderungen oder Kassenentscheidungen ändern. Bei konkreten Fragen empfehlen wir die Beratung durch die zuständige Pflegekasse, eine Verbraucherzentrale oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Stelle.