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Versicherungen & Recht

Internet- und Telefonkosten absetzen 2026: So holst du dir bis zu 240 € vom Finanzamt zurück

by Winterberg 2026. 4. 2.

Zuletzt aktualisiert: 1. April 2026

🔹 Worum es heute geht: Wie man Internet- und Telefonkosten anteilig als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend macht – auch ohne lückenlosen Einzelnachweis. 🔹 Was wir gelernt haben: Die sogenannte 20-Prozent-Pauschale ist für viele Arbeitnehmer:innen und Selbstständige im Homeoffice die einfachste und effektivste Methode, um ohne großen Aufwand Steuern zu sparen. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Konkrete Schritt-für-Schritt-Anleitungen, juristische Hintergründe, einen Musterbrief für das Finanzamt und Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Thema.


Seit dem Frühling 2026 wird in Deutschland wieder intensiv über die Homeoffice-Pauschale diskutiert – diesmal nicht wegen einer Pandemie, sondern weil der Bundesrat im März 2026 einen Antrag eingebracht hat, die bestehenden Abzugsmöglichkeiten für häusliche Arbeit grundlegend zu reformieren und an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Gleichzeitig hat das Bundeszentralamt für Steuern in einem internen Schreiben, das mehreren Steuerberaterkammern zugegangen ist, klargestellt, dass die pauschale Absetzbarkeit von Kommunikationskosten in Höhe von 20 Prozent weiterhin ohne Einzelbelege anerkannt wird – sofern eine berufliche Nutzung plausibel gemacht werden kann. Wir vom Küchentisch haben das zum Anlass genommen, uns endlich ausführlich mit einem Thema zu beschäftigen, das wir viel zu lange vor uns hergeschoben haben: Können wir unsere private Internetleitung, über die wir täglich auch E-Mails beantworten, Videokonferenzen abhalten und dienstliche Anrufe erledigen, zumindest teilweise von der Steuer absetzen?

In den ersten Tagen unserer Recherche war die Antwort so klar wie der Herbsthimmel über dem Schwäbischen Wald: Ja, das geht. Aber wie so oft im deutschen Steuerrecht steckt der Teufel im Detail, und wir haben schnell gemerkt, dass „einfach 20 Prozent abschreiben" zwar im Kern stimmt, aber doch ein paar Bedingungen erfüllt sein müssen. Mein Mann Jonas, der seit drei Jahren von zu Hause aus für eine Stuttgarter Logistikfirma arbeitet, hat mich beim Frühstück angeschaut und gesagt: „Das klingt zu einfach. Irgendwo ist da doch ein Haken." Und ehrlich gesagt hatte er damit recht – nicht weil die Regelung kompliziert wäre, sondern weil viele Menschen sie schlicht nicht kennen und damit Jahr für Jahr bares Geld verschenken.

Ganz am Anfang sollten wir klären, worum es eigentlich geht. Das deutsche Einkommensteuergesetz erlaubt es Arbeitnehmer:innen wie auch Selbstständigen, beruflich veranlasste Ausgaben als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben von der Steuer abzuziehen. Dazu gehören grundsätzlich auch Kosten für Internet und Telefon, wenn diese Verbindungen nachweislich auch für berufliche Zwecke genutzt werden. Die Grundlage findet sich in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG sowie in den Lohnsteuerrichtlinien R 9.1 (Stand: 2026), die das Bundesministerium der Finanzen regelmäßig aktualisiert. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Später haben wir gemerkt, dass das Finanzamt hierbei zwei grundsätzlich verschiedene Wege unterscheidet: den Nachweis durch Einzelverbindungsnachweise einerseits und die Pauschalregelung andererseits. Wer den genauen Anteil seiner beruflichen Nutzung belegen möchte – also zum Beispiel mit monatlichen Verbindungsübersichten seines Telefonanbieters, in denen die dienstlichen Anrufe markiert sind – kann theoretisch auch einen höheren Anteil als 20 Prozent geltend machen. Wer das hingegen nicht möchte oder kann, greift zur Pauschale: Bis zu 20 Prozent der monatlichen Internet- und Telefonkosten, jedoch maximal 20 Euro pro Monat, erkennt das Finanzamt in der Regel ohne weiteren Nachweis an. Das macht im Jahr bis zu 240 Euro, die pauschal als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden können. Klingt überschaubar – ist aber für viele Haushalte ein echter Unterschied, besonders in Kombination mit anderen Abzugsmöglichkeiten. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Rückblickend betrachtet war unsere eigene Situation geradezu beispielhaft für das, was das Finanzamt als „plausible berufliche Nutzung" anerkennt. Jonas arbeitet mindestens drei Tage pro Woche von zu Hause, nimmt regelmäßig an Videokonferenzen teil und hat seinen Arbeitsvertrag, der explizit Homeoffice-Tage vorsieht, als Beleg parat. Ich selbst bin freiberufliche Grafikdesignerin und wickle einen Großteil meiner Kundenkommunikation per E-Mail und Telefon ab. Unsere monatliche Internetrechnung liegt bei rund 45 Euro – zuzüglich eines Handyvertrags für Jonas, der nochmals 29 Euro kostet. Macht zusammen 74 Euro im Monat. Davon 20 Prozent wären 14,80 Euro – also unter der Maximalgrenze von 20 Euro. Jonas könnte also 14,80 Euro pro Monat, also rund 177,60 Euro im Jahr, als Werbungskosten ansetzen. Ich als Selbstständige kann die 20 Prozent meines Anteils an den Haushaltskosten als Betriebsausgaben abziehen, was sich ähnlich auswirkt. Über mehrere Jahre hinweg summiert sich das. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Mit der Zeit wurde uns klar, dass viele unserer Freunde und Nachbarn genau das nicht tun. Unsere Nachbarin Petra, die als Grundschullehrerin arbeitet und regelmäßig Elterngespräche per Telefon führt und Unterrichtsmaterialien herunterlädt, hat sich nie die Mühe gemacht, diesen Betrag anzusetzen. „Das ist doch nur ein Taschengeld", sagte sie beim letzten Grillen. Aber selbst wenn man nur 15 Euro pro Monat ansetzt und in einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent liegt, spart man im Jahr rund 54 Euro Steuern – ohne einen einzigen Beleg sammeln zu müssen. Und das „nur Taschengeld" summiert sich über zehn Jahre auf mehr als 500 Euro. Geld, das sonst einfach verschwindet.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir nicht, wie genau wir das in die Steuererklärung eintragen sollten. Jonas nutzt ELSTER, das offizielle Online-Portal der deutschen Finanzverwaltung (www.elster.de), und hatte bislang nie in den Werbungskosten-Feldern nach einer eigenen Zeile für Internet und Telefon gesucht. Diese Kosten werden in der Anlage N unter „Weitere Werbungskosten" eingetragen – es gibt kein eigenes Formularfeld, aber das Finanzamt ist mit einem kurzen Erläuterungstext vertraut, der die berufliche Nutzung knapp begründet. Als Selbstständige trage ich die Kosten in der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) unter Betriebsausgaben ein. Auch hier reicht eine stichwortartige Erläuterung häufig aus, sofern die berufliche Veranlassung klar erkennbar ist. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Eine wichtige Einschränkung, die wir früh verstanden haben: Es darf nur der Anteil angesetzt werden, den man tatsächlich selbst trägt. Wer von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Internetkosten erhält oder die Kosten bereits erstattet bekommt, darf diese nicht nochmals abziehen. Das wäre eine Doppelberücksichtigung und würde bei einer Betriebsprüfung oder Veranlagung auffallen. Ebenso wenig darf man die Kosten für einen rein privat genutzten Streaming-Dienst oder einen zusätzlichen Gaming-Tarif in die Berechnung einbeziehen. Grundlage ist ausschließlich der reguläre Internetzugang und der Telefonanschluss – also das, was monatlich beim Provider in Rechnung gestellt wird. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Interessant ist auch ein Blick auf die europäische Perspektive. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zur Zukunft der Telearbeitsregulierung (2025/2756(RSP)) empfohlen, dass Mitgliedstaaten steuerliche Regelungen für Homeoffice-Kosten harmonisieren und Arbeitnehmer:innen transparenter über ihre Abzugsmöglichkeiten informieren sollen. Deutschland geht mit der Pauschallösung einen pragmatischen Weg, der zwar nicht der einheitlichsten, aber einer der unkompliziertesten Regelungen in Europa entspricht. Wer mehr darüber erfahren möchte, wie Europa Telearbeit und digitale Infrastruktur reguliert, findet auf https://www.europarl.europa.eu umfangreiche Hintergrundinformationen zu den aktuellen Richtlinien. (Stand: 2026, Quelle: Europäisches Parlament)

Apropos digitale Infrastruktur: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt in seinen Grundschutz-Kompendien für Homeoffice-Nutzer:innen ausdrücklich, die private Internetverbindung für die Arbeit durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen abzusichern – zum Beispiel durch ein aktuelles Router-Passwort, verschlüsselte VPN-Verbindungen und regelmäßige Firmware-Updates. Indirekt stärkt das die Position gegenüber dem Finanzamt: Wer nachweisen kann, dass er sein Heimnetzwerk nach BSI-Standard für die Arbeit gesichert hat, kann die berufliche Nutzung plausibler machen. Die entsprechenden Empfehlungen sind kostenlos abrufbar unter https://www.bsi.bund.de. (Stand: 2026, Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik)

Auch die Stiftung Warentest hat sich zuletzt mit dem Thema Homeoffice-Kosten und Steuer beschäftigt. In ihrer aktuellen Ausgabe „Steuern 2026" (erschienen März 2026) weisen die Tester darauf hin, dass die Pauschalregelung für Telefon und Internet zu den am häufigsten übersehenen Werbungskosten gehört – und empfehlen, grundsätzlich alle zulässigen Pauschalen auszuschöpfen, bevor man sich an aufwändigere Einzelnachweise macht. Weiterführende Informationen und Vergleiche zu Steuer-Software, die beim Eintragen dieser Kosten hilft, gibt es unter https://www.test.de. (Stand: 2026, Quelle: Stiftung Warentest)


Übersicht: Die 20-%-Pauschale auf einen Blick

Merkmal Details
Abzugsfähiger Anteil Bis zu 20 % der monatlichen Kosten
Maximalbetrag pro Monat 20 Euro
Maximalbetrag pro Jahr 240 Euro
Belegpflicht bei Pauschale Grundsätzlich nicht erforderlich
Voraussetzung Plausible berufliche Nutzung
Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG
Eintragungsort (AN) Anlage N – Weitere Werbungskosten
Eintragungsort (Selbstständige) Anlage EÜR – Betriebsausgaben
Doppelabzug erlaubt? Nein – keine bereits erstatteten Kosten
Kombination mit Homeoffice-P.? Ja, sofern unterschiedliche Kosten
Gültig seit Dauerhaft anerkannte Verwaltungspraxis
Stand 2026, Quelle: BMF / Lohnsteuerrichtlinien

*Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.


In einem Gespräch mit unserer befreundeten Steuerberaterin Claudia – die seit 15 Jahren in Heilbronn tätig ist und uns gelegentlich über den Gartenzaun berät (natürlich immer unter dem Vorbehalt, dass sie uns keine offizielle Mandatsberatung erteilt) – haben wir erfahren, dass sie jedes Jahr wieder erstaunt ist, wie viele ihrer Mandant:innen diese einfache Pauschale nicht nutzen. „Es ist keine Kunst", sagt sie immer. „Man schreibt einen kurzen Satz dazu, dass man das Internet beruflich nutzt, und das war's für die meisten." Natürlich gibt es Fälle, in denen das Finanzamt nachfragt – zum Beispiel wenn jemand 50 Prozent geltend machen möchte. Aber bei den 20 Prozent Pauschale ist das Risiko einer Nachfrage erfahrungsgemäß sehr gering. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Mit der Zeit haben wir auch gelernt, zwischen verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden, die sich auf die Abzugsfähigkeit auswirken können. Wer zum Beispiel neben dem heimischen Breitbandanschluss auch einen separaten Mobilfunkvertrag hat, kann diesen unter Umständen ebenfalls anteilig ansetzen – sofern das Handy für berufliche Anrufe, dienstliche E-Mails oder mobiles Arbeiten genutzt wird. Dabei gilt dieselbe 20-%-Logik. Wer sogar zwei Verträge hat – einen für Internet und einen für Mobilfunk – und beide beruflich nutzt, kann beide Beträge separat berechnen und dann jeweils bis zu 20 Prozent (maximal 20 Euro pro Monat und Vertrag) ansetzen. Das sollte aber sorgfältig dokumentiert sein, um bei Rückfragen des Finanzamts gewappnet zu sein. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Einen spannenden Aspekt haben wir in unserer Recherche noch entdeckt: die Kombination mit der Homeoffice-Pauschale. Seit ihrer Entfristung (Stand: 2026 weiterhin gültig) können Arbeitnehmer:innen für jeden Tag, an dem sie ausschließlich von zu Hause arbeiten, pauschal 6 Euro pro Tag ansetzen – maximal 210 Tage im Jahr, also bis zu 1.260 Euro. Diese Pauschale deckt allerdings vor allem Raumkosten ab, nicht zwangsläufig die Kommunikationskosten. Das bedeutet: Wer die Homeoffice-Tagespauschale nutzt, kann grundsätzlich zusätzlich auch die 20-%-Pauschale für Internet und Telefon geltend machen – solange keine Doppelerfassung derselben Kosten stattfindet. Das ist ein wichtiger Punkt, der in vielen Ratgebern zu kurz kommt. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Wer einen höheren Anteil als 20 Prozent nachweisen möchte, steht vor einer größeren Aufgabe. In diesem Fall empfiehlt es sich, über mehrere Monate hinweg ein einfaches Nutzungsprotokoll zu führen: Wann wurde das Internet beruflich genutzt, wofür, wie lange? Viele Router bieten inzwischen sogar eine integrierte Statistikfunktion, mit der sich Datenmengen nach Gerät aufschlüsseln lassen. Einzelverbindungsnachweise für Telefonkosten können beim Anbieter angefordert werden und ermöglichen es, die Anteile dienstlicher Gespräche exakt zu berechnen. All das ist jedoch deutlich aufwändiger als die Pauschale – und lohnt sich nach Ansicht vieler Steuerberater:innen nur, wenn man regelmäßig mehr als 20 Prozent beruflich nutzt und die Gesamtkosten entsprechend hoch sind. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Ganz praktisch betrachtet möchten wir noch auf einen häufigen Fehler hinweisen, den auch wir anfangs gemacht hätten: Viele Menschen rechnen nur den Netto-Rechnungsbetrag in die Abzugsberechnung ein, vergessen aber, dass Arbeitnehmer:innen die Umsatzsteuer nicht separat abziehen dürfen – das ist nur für Vorsteuerabzugsberechtigte möglich, also in der Regel für Unternehmen. Für die Werbungskosten als Arbeitnehmer:in gilt der Bruttobetrag auf der Rechnung als Berechnungsgrundlage. Das ist ein kleiner, aber nicht unwichtiger Unterschied. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

An einem Abend im Februar haben Jonas und ich zusammen an unserem Küchentisch gesessen, Steuerpapiere vor uns, Tee dampfend in unseren Händen, und haben zum ersten Mal wirklich durchgerechnet, was wir durch einfache Pauschalen sparen könnten. Die Internetkosten, die Homeoffice-Tagespauschale, die Arbeitsmittel – plötzlich ergab sich ein Bild, das wir vorher nicht gesehen hatten. Nicht Hunderte auf einen Schlag, aber Jahr für Jahr ein kleines Plus. Und das, ohne einen einzigen komplizierten Nachweis zu sammeln. „Warum haben wir das nicht früher gemacht?", fragte Jonas, und ich hatte keine gute Antwort.


Praxis-Box: In 6 Schritten die 20-%-Pauschale richtig ansetzen

Schritt 1 – Gesamtkosten ermitteln Sammle alle monatlichen Rechnungen für Internet und Mobilfunk. Zähle nur die Verträge, die du tatsächlich auch beruflich nutzt.

Schritt 2 – Pauschale berechnen Berechne 20 Prozent der Gesamtkosten. Prüfe: Liegt der Betrag über 20 Euro? Dann darfst du maximal 20 Euro pro Monat ansetzen.

Schritt 3 – Eigenbeteiligung prüfen Stellt dir dein Arbeitgeber das Internet oder Telefon zur Verfügung oder erstattet er die Kosten? Dann darf dieser Anteil nicht erneut angesetzt werden.

Schritt 4 – Berufliche Nutzung kurz dokumentieren Notiere stichpunktartig, wofür du das Internet/Telefon beruflich nutzt: Videokonferenzen, E-Mails, Recherchen, dienstliche Anrufe. Diese Notiz brauchst du als Absicherung, falls das Finanzamt nachfragt.

Schritt 5 – Eintragung in die Steuererklärung Arbeitnehmer:innen: Anlage N → Zeile „Weitere Werbungskosten", ggf. mit Erläuterungsfeld. Selbstständige: Anlage EÜR → Betriebsausgaben.

Schritt 6 – Belege aufbewahren Hebe die Rechnungen deines Anbieters mindestens fünf Jahre auf. Auch wenn die Pauschale keinen Einzelnachweis erfordert, kann das Finanzamt im Rahmen einer Prüfung die Grundlage der Berechnung erfragen.

(Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


📄 Musterbrief ans Finanzamt (5 Zeilen)

Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen meiner Steuererklärung für das Jahr [JAHR] mache ich anteilige Kosten für meinen privaten Internetanschluss und Mobilfunkvertrag als Werbungskosten geltend, da ich diese Verbindungen nachweislich für berufliche Zwecke (Videokonferenzen, dienstliche E-Mails, Recherche) nutze. Ich setze die anerkannte Pauschale von 20 % der monatlichen Gesamtkosten an, was einem Betrag von [BETRAG] Euro pro Monat entspricht, maximal 20 Euro pro Monat. Erstattungen durch meinen Arbeitgeber wurden hierbei nicht berücksichtigt. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


💬 Häufig gestellte Fragen – im Gespräch am Küchentisch

Immer wieder fragen uns Freunde und Leser:innen, ob die 20-Prozent-Pauschale wirklich so unkompliziert ist, wie wir behaupten. Die ehrliche Antwort ist: Ja, für die allermeisten Fälle schon – aber es gibt ein paar Nuancen, die man kennen sollte.

Muss ich wirklich gar nichts nachweisen, wenn ich die 20-Prozent-Pauschale nutze? In vielen Fällen akzeptiert das Finanzamt die Pauschale ohne Einzelbelege, wenn eine berufliche Nutzung plausibel erscheint. Das bedeutet: Wer im Homeoffice arbeitet, dienstliche Anrufe tätigt oder E-Mails über den privaten Anschluss sendet, hat in der Regel gute Karten. Ein kurzer Erläuterungstext in der Steuererklärung – zum Beispiel ein Hinweis auf die Homeoffice-Tätigkeit oder den Arbeitsvertrag, der Telearbeit vorsieht – kann die Plausibilität stärken. Es gibt keine Garantie, dass das Finanzamt nie nachfragt, aber bei der 20-Prozent-Grenze ist das Risiko erfahrungsgemäß deutlich geringer als bei höheren Anteilen. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Was passiert, wenn mein beruflicher Anteil höher ist als 20 Prozent? Wer glaubhaft machen kann, dass mehr als 20 Prozent der Nutzung beruflicher Natur sind, kann theoretisch einen höheren Anteil geltend machen. Dann wird es aber aufwändiger: Das Finanzamt erwartet in solchen Fällen häufig detailliertere Nachweise, zum Beispiel Verbindungsprotokolle des Telefonanbieters, Nutzungstagebücher oder ähnliche Belege. Wer diesen Aufwand scheut, fährt mit der 20-Prozent-Pauschale in den meisten Fällen gut – auch wenn das bedeutet, auf einen kleinen Teil des möglichen Abzugs zu verzichten. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)

Kann ich die Pauschale auch rückwirkend für vergangene Jahre geltend machen? Grundsätzlich ist eine Änderung bereits eingereichter Steuererklärungen möglich, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist – also in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids durch Einspruch. Für ältere Jahre gelten andere Fristen. In bestimmten Fällen kann man beim Finanzamt eine Änderung nach § 173 AO beantragen, wenn neue Tatsachen bekannt werden. Das ist jedoch juristisch komplex und sollte im Zweifelsfall mit einer Steuerberaterin oder einem Lohnsteuerhilfeverein besprochen werden. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter, Region oder Einzelfall abweichen.)


Am Ende dieses langen Küchentisch-Abends hatten Jonas und ich das Gefühl, etwas Wichtiges verstanden zu haben – nicht nur steuerlich, sondern auch grundsätzlich. Dass das Steuerrecht manchmal gar nicht so kompliziert ist, wie man denkt, sofern man weiß, wo man schauen muss. Dass kleine Beträge über lange Zeit zu echten Ersparnissen werden. Und dass es sich lohnt, einmal im Jahr innezuhalten und zu fragen: Was steht mir eigentlich zu? Die 20-%-Pauschale für Internet und Telefon ist keine große Entdeckung – aber für viele Menschen ist sie genau das richtige Werkzeug, um ohne großen Aufwand ein bisschen mehr vom eigenen Geld zu behalten. Und das, finden wir, ist jeden Tassenkaffee am Küchentisch wert.

(Alle Angaben in diesem Beitrag sind allgemeiner Natur und stellen keine steuerrechtliche Beratung dar. Im Einzelfall empfiehlt sich die Konsultation einer Steuerberaterin, eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins. Stand: April 2026.)