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Versicherungen & Recht

KI-Übersetzung und Urheberrecht 2026: Wem gehört dein Text wirklich?

by Winterberg 2025. 10. 13.

Seit dem Frühjahr 2026 diskutiert der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ) in offiziellen Arbeitsgruppen darüber, ob und wie das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) an die Realitäten des KI-gestützten Übersetzungsmarktes angepasst werden müsste – denn bislang fehlt eine klare gesetzliche Regelung, die festlegt, welche Mindestanforderung an menschlicher Bearbeitung nötig ist, damit ein nachbearbeitetes KI-Werk schutzfähig wird. Das EU-Parlament hat zwar im Rahmen des EU AI Acts (Verordnung (EU) 2024/1689) Transparenzpflichten für KI-Systeme eingeführt, die Urheberrechtsfrage bei bearbeiteten KI-Outputs aber bewusst ausgeklammert und der nationalen Gesetzgebung überlassen – eine Lücke, die für Freiberufler besonders spürbar ist. Für freiberufliche Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland bedeutet das im Alltag konkret: Man navigiert täglich durch eine Rechtslage, die selbst spezialisierte Fachanwälte für Urheberrecht noch als weitgehend ungeklärt bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert: 26. März 2026

🔹 Worum es heute geht: Wem gehören die Urheberrechte an einer Übersetzung, die zuerst eine KI erstellt und anschließend ein Mensch überarbeitet hat? 🔹 Was wir gelernt haben: Nicht jede Nachbearbeitung begründet automatisch ein Urheberrecht – entscheidend ist das Ausmaß der eigenen schöpferischen Leistung. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Praktische Orientierung für den Übersetzungsalltag, klare Handlungshinweise und eine Vorlage für die eigene vertragliche Absicherung.


In den ersten Tagen, als ich anfing, KI-Übersetzungstools ernsthaft in meinen Arbeitsalltag zu integrieren, dachte ich ehrlich gesagt gar nicht an Urheberrecht. Es war schlicht praktisch. Ein koreanischer Ausgangstext, zwanzig Seiten, Abgabe in zwei Tagen – da war es verlockend, den groben Entwurf von DeepL erstellen zu lassen und dann einzusteigen. Meine Kollegin Miriam, die schon seit Jahren freiberuflich aus dem Japanischen übersetzt, hatte mir diesen Workflow empfohlen: „Du musst ja trotzdem alles lesen, alles anpassen, alles prüfen. Die KI macht den Rohbau, du machst den Feinputz." Das klang vernünftig. Und für eine Weile hatte ich gar nicht hinterfragt, was das rechtlich bedeutet.

Mit der Zeit wurde uns klar – mir und einer kleinen Gruppe von Übersetzerkolleginnen und -kollegen, mit denen ich mich regelmäßig austausche –, dass da eine Frage im Raum stand, die wir beiseitegeschoben hatten: Wem gehört eigentlich das Ergebnis dieser Arbeit? Und zwar nicht in dem einfachen Sinne, dass der Auftraggeber das fertige Dokument erhält – das ist meist vertraglich geregelt. Sondern in einem fundamentaleren Sinne: Liegt das Urheberrecht am überarbeiteten Text bei mir? Beim Anbieter der KI? Oder nirgendwo, weil das Ausgangswerk maschinell erzeugt wurde und mein Beitrag rechtlich nicht ausreicht, um eigene Schutzrechte zu begründen?

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht. Ich habe gegoogelt, Fachforen gelesen, einen alten Jura-Studienfreund angerufen – und überall die gleiche Antwort bekommen: Es kommt darauf an. Das war unbefriedigend, aber es war die ehrlichste Antwort, die man geben konnte. Was genau es worauf ankommen soll, das wollen wir heute erklären.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz kennt seit Jahrzehnten den Begriff der „persönlichen geistigen Schöpfung" (§ 2 Abs. 2 UrhG) – und dieser Begriff ist der Schlüssel zum Verständnis der gesamten Debatte. Nur wer eine solche Schöpfung hervorbringt, ist Urheber im Sinne des Gesetzes. Eine KI, auch die fortschrittlichste auf dem Markt, kann nach geltendem deutschen Recht kein Urheberrecht erwerben – sie gilt nicht als Schöpferin. (Stand: 2026, Quelle: Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de/urhg/). (Beispielangabe – kann je nach künftiger Rechtsentwicklung und Region abweichen.)

Das bedeutet: Der KI-generierte Ausgangstext ist zunächst rechtlich ungeschützt – er gehört, vereinfacht gesagt, niemandem in dem Sinne, in dem ein Mensch Eigentümer sein kann. Was aber entsteht, wenn ich diesen Text überarbeite? Hier kommt der zweite zentrale Begriff ins Spiel: die sogenannte „Schöpfungshöhe". Damit meint das Urheberrecht das Maß an Individualität, das eine Leistung aufweisen muss, um schutzwürdig zu sein. Gerichte haben diese Schwelle in Deutschland über Jahrzehnte hinweg tendenziell gesenkt, sodass in vielen Bereichen schon vergleichsweise geringe individuelle Züge ausreichen können. Bei Übersetzungen allerdings gilt nach herrschender Auffassung: Eine rein mechanische oder handwerkliche Umsetzung – bloßes Wort-für-Wort-Ersetzen, reine Grammatikkorrektur – erreicht diese Schwelle in der Regel nicht. (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall und Rechtsprechungsentwicklung variieren.)

Rückblickend betrachtet war das der Kern meines Unbehagens. Ich war mir nie ganz sicher: Waren meine Eingriffe in den KI-Text „gestalterisch genug"? An manchen Tagen hatte ich das Gefühl, ich schreibe die halbe Übersetzung neu. An anderen Tagen war die KI-Version so solide, dass ich nur wenig zu tun hatte – Interpunktion, Registeranpassungen, ein paar Fachbegriffe. Und genau da liegt das Problem, das viele Kolleginnen und Kollegen kennen: Die Grenze ist fließend, und niemand hat ein Lineal, das die Schöpfungshöhe misst.

Auf europäischer Ebene hat der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689), der schrittweise seit August 2024 in Kraft trat, zumindest für mehr Transparenz im Umgang mit KI-generierten Inhalten gesorgt. KI-Anbieter sind nun verpflichtet, offenzulegen, wenn ihre Systeme zur Erstellung von Texten oder anderen Inhalten eingesetzt werden. Auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission heißt es, dass synthetisch erzeugte Inhalte für Nutzerinnen und Nutzer erkennbar gemacht werden sollen. (Quelle: Europäische Kommission, https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/regulatory-framework-ai, Stand: 2026.) Das ist ein wichtiger Schritt für die Transparenz – aber es beantwortet die Urheberrechtsfrage nicht. Die eigentliche Kernfrage, wem das gehört, was nach der menschlichen Bearbeitung übrig bleibt, hat der EU AI Act ausdrücklich ausgeklammert. (Beispielangabe – kann je nach nationaler Umsetzung und Auslegung abweichen.)

Stattdessen verweist die Verordnung auf die bestehenden nationalen Urheberrechtsgesetze. In Deutschland gilt damit weiterhin das UrhG in seiner aktuellen Fassung, ergänzt durch die EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2019/790/EU), die ebenfalls keine explizite Regelung für KI-nachbearbeitete Werke enthält. Meine Kollegin Miriam hat das einmal sehr treffend formuliert, als wir nach einer langen Schicht gemeinsam Tee tranken: „Es ist wie beim Straßenverkehr in einem Land, das gerade erst Autos eingeführt hat. Die Regeln kommen nach." Das trifft es gut.

Später haben wir gemerkt – nach einigen Gesprächen mit einer Fachanwältin für Medien- und Urheberrecht –, dass sich die praktische Rechtslage für freiberufliche Übersetzerinnen und Übersetzer auf drei zentrale Fragen herunterbrechen lässt. Die erste: Wie tiefgreifend war der eigene Eingriff in den KI-generierten Text? Eine bloße Durchsicht mit kleineren Korrekturen begründet nach herrschender Meinung in der deutschsprachigen Rechtsliteratur häufig kein eigenes Urheberrecht. Wer hingegen ganze Sätze umstrukturiert, stilistische Entscheidungen trifft, Bedeutungen neu aushandelt und den Text mit einer eigenen sprachlichen Handschrift versieht, schafft möglicherweise eine bearbeitete Fassung im Sinne von § 3 UrhG – und damit eine Grundlage für eigene Schutzrechte. (Beispielangabe – kann je nach Einzel- und Sachverhalt stark abweichen.)

Die zweite Frage: Was sagen die Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters? Das ist ein Punkt, der im Alltag leicht übersehen wird. Die Nutzungsbedingungen von DeepL, Google Translate, ChatGPT und ähnlichen Tools enthalten häufig Klauseln zur Frage, wem der generierte Output gehört. Stand 2026 räumen die meisten großen Anbieter dem Nutzer weitgehende Rechte an den generierten Outputs ein – aber es gibt Ausnahmen, und diese Bedingungen können sich ändern. (Beispielangabe – kann je nach Anbieter und aktueller Version der Nutzungsbedingungen abweichen.)

Die dritte Frage: Wie ist der Vertrag mit dem Auftraggeber gestaltet? Auch wenn ich als Übersetzerin urheberrechtlich schutzwürdige Leistungen einbringe, kann ich diese Rechte vertraglich übertragen oder einräumen. In der Praxis ist das häufig der entscheidendste Punkt: Wer keine klaren Regelungen hat, bewegt sich in einer Grauzone, die im Streitfall zulasten der schwächeren Vertragspartei ausgelegt werden kann.

Um diese Einordnung greifbarer zu machen, haben wir in unserer kleinen Gruppe eine Orientierungsübersicht entwickelt, die verschiedene Bearbeitungsintensitäten und ihre möglichen urheberrechtlichen Konsequenzen gegenüberstellt. Diese Tabelle erhebt keinen Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit – sie dient als erster Anhaltspunkt im Alltag.

Bearbeitungsintensität Typische Eingriffe Eigenes Urheberrecht möglich? Empfehlung
Minimal (< 10 % des Textes verändert) Tippfehler, Interpunktion, einzelne Begriffe In der Regel eher nein Vertragliche Klarstellung empfehlenswert
Moderat (ca. 10–40 % überarbeitet) Satzstruktur, Registerwechsel, Fachvokabular Unklar – Einzelfall entscheidend Bearbeitungsprotokoll führen
Intensiv (> 40 % des Textes neu gestaltet) Neufassung von Absätzen, stilistische Entscheidungen, inhaltliche Präzisierungen Möglicherweise ja (§ 3 UrhG) Fachjuristische Beratung einholen
Vollständige Eigenübersetzung Kein KI-Output verwendet Ja (klassisches Urheberrecht nach § 2 UrhG) Vertrag entsprechend gestalten

(Alle Angaben sind Orientierungswerte ohne Rechtsverbindlichkeit. Stand: 2026. Kann je nach Einzelfall, anwendbarem Recht und aktueller Rechtsprechung erheblich abweichen.)

Ein Aspekt, der in der Debatte rund um KI-Tools häufig untergeht, ist die Datensicherheit. Wer vertrauliche Dokumente – Verträge, medizinische Unterlagen, juristische Texte – in ein KI-System eingibt, sollte sich bewusst sein, dass diese Daten möglicherweise zur Verbesserung des Modells verwendet werden, sofern die Datenschutzeinstellungen nicht entsprechend konfiguriert sind. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt, vor der Nutzung von KI-Diensten die Datenschutz- und Verarbeitungsbedingungen sorgfältig zu prüfen und personenbezogene oder vertrauliche Daten grundsätzlich nur in Umgebungen zu verarbeiten, die eine entsprechende Zusicherung geben. (Quelle: BSI, https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Informationen-und-Empfehlungen/Kuenstliche-Intelligenz/kuenstliche-intelligenz_node.html, Stand: 2026.) (Beispielangabe – Empfehlungen können je nach Tool, Einsatzszenario und aktueller BSI-Guidance abweichen.)

Das klingt abstrakt, ist aber sehr konkret. Wenn ich den Text eines Mandanten, der mich zur Verschwiegenheit verpflichtet hat, ungeprüft in ein KI-Tool eingebe, kann das rechtliche Konsequenzen haben – unabhängig davon, ob später ein Urheberrechtsproblem entsteht. Ich erinnere mich gut an den Abend, als mir das so richtig klar wurde. Ich hatte gerade einen technischen Vertrag nachbearbeitet und als ich die fertige Version an den Auftraggeber schickte, fiel mir auf, dass ich nie überprüft hatte, ob der KI-Dienst, den ich benutzt hatte, Daten speichert. Ein beklemmendes Gefühl. Seitdem gehört die Überprüfung der Datenschutzeinstellungen zu meinem festen Arbeitsablauf – bevor ich irgendetwas einfüge.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht – aber die meisten unserer Auftraggeber wissen es bis heute nicht: Sie gehen oft davon aus, dass mit der Bezahlung des Übersetzungsauftrags automatisch alle Rechte an den fertigen Text übergehen. Das ist ein weit verbreitetes Missverständnis. Tatsächlich hängt die Rechtslage wesentlich vom Vertrag ab. Fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Rechteübertragung, greift im deutschen Recht in der Regel das sogenannte Zweckübertragungsprinzip (§ 31 Abs. 5 UrhG): Es werden nur die Nutzungsrechte eingeräumt, die für den vereinbarten Zweck notwendig sind – nicht mehr und nicht weniger. (Beispielangabe – kann je nach Vertragsgestaltung und Einzelfall abweichen.)

Stiftung Warentest hat in einem vergleichenden Bericht zu KI-Schreib- und Übersetzungstools im Jahr 2025 darauf hingewiesen, dass Nutzerinnen und Nutzer – sowohl Freiberufler als auch Auftraggeber – die Nutzungsbedingungen dieser Dienste kennen sollten, bevor sie KI-generierte Inhalte in Auftrag geben oder kommerziell verwenden. (Quelle: Stiftung Warentest, https://www.test.de, Stand: 2026.) (Beispielangabe – Testergebnisse können je nach Anbieter und Testzeitpunkt abweichen.)

Mit der Zeit wurde uns klar, dass es keine rechtlich wasserdichte Universallösung gibt – aber dass es sehr wohl praktische Maßnahmen gibt, die das Risiko erheblich reduzieren können. Eine dieser Maßnahmen ist das konsequente Führen eines Bearbeitungsprotokolls: Wer dokumentiert, was er vor und nach der KI-Bearbeitung getan hat, schafft eine Grundlage, auf der im Streitfall argumentiert werden kann. Eine weitere Maßnahme ist die vertragliche Klarstellung: Wer regelmäßig mit KI-Tools arbeitet, sollte das in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einzelnen Projektverträgen explizit benennen und regeln. Das klingt bürokratisch, ist aber im Zweifelsfall entscheidend. Außerdem hat sich in unserem Kollegenkreis gezeigt, dass offene Kommunikation mit Auftraggebern häufig besser ankommt als gedacht – wer erklären kann, welchen Mehrwert die eigene menschliche Überarbeitungsleistung darstellt, muss das Thema KI-Unterstützung nicht wie ein Geheimnis behandeln.


Urheberrecht sichern – 6 Steps für freiberufliche Übersetzer:innen

Schritt 1: KI-Output vor der Bearbeitung sichern. Speichern Sie die unbearbeitete KI-Übersetzung als separate Datei mit Datum und Zeitstempel. Das ist Ihr Ausgangsnachweis – er zeigt, was die KI produziert hat, bevor Sie tätig wurden. (Beispielangabe – technische Umsetzung je nach verwendetem Tool.)

Schritt 2: Eigene Eingriffe dokumentieren. Halten Sie fest, welche Art von Änderungen Sie vorgenommen haben: stilistische Umstrukturierungen, inhaltliche Präzisierungen, Registerwechsel, Neufassungen von Absätzen. Ein einfaches Änderungsprotokoll – etwa als Kommentarfunktion im Textverarbeitungsprogramm – reicht in vielen Fällen aus.

Schritt 3: Vorher-Nachher-Vergleich sichern. Nutzen Sie die Vergleichsfunktion Ihres Textprogramms (z. B. „Änderungen verfolgen" / Track Changes), um einen sichtbaren Vergleich zwischen KI-Version und Ihrer bearbeiteten Fassung zu erstellen und zu speichern. (Beispielangabe – funktioniert je nach Software unterschiedlich.)

Schritt 4: Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters prüfen. Lesen Sie die aktuellen Nutzungsbedingungen des verwendeten Tools – insbesondere die Abschnitte zu Output-Rechten und Datenspeicherung. Nutzungsbedingungen können sich ändern; halten Sie das Prüfdatum fest und wiederholen Sie die Prüfung bei wesentlichen Aktualisierungen.

Schritt 5: Vertragliche Regelung mit Auftraggeber treffen. Fügen Sie in Ihre Angebote und Verträge eine Klausel ein, die klarstellt, in welchem Umfang Nutzungsrechte eingeräumt werden und ob KI-Tools eingesetzt wurden. Der BDÜ bietet Orientierungshilfen für die Vertragsgestaltung. (Beispielangabe – individuelle Anpassung an den konkreten Auftrag empfehlenswert.)

Schritt 6: Bei Unsicherheit Rechtsberatung einholen. Bei Aufträgen mit hohem wirtschaftlichem oder rechtlichem Wert empfiehlt sich eine Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Urheberrecht. Viele Berufsverbände – darunter der BDÜ – bieten erste Orientierungsberatungen zu vergünstigten Konditionen an.


📄 Musterschreiben: Klarstellung der Nutzungsrechte gegenüber Auftraggeber (5 Zeilen)

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätige ich die Lieferung der Übersetzung gemäß Auftrag vom [DATUM] und weise darauf hin, dass ich für die Erstellung KI-gestützte Übersetzungswerkzeuge als Arbeitsgrundlage genutzt habe, die ich anschließend in erheblichem Umfang eigenständig überarbeitet habe. Mit der Zahlung des vereinbarten Honorars räume ich Ihnen die für den vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte ein; weitergehende Rechteübertragungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Das Urheberrecht an meiner schöpferischen Überarbeitungsleistung verbleibt bei mir, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Bei Fragen zu Nutzungsrechten stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Häufig gestellte Fragen – und was wir dazu gelernt haben

Immer wieder tauchen in unseren Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen sowie in Fachforen ähnliche Fragen auf. Hier sind drei davon, die uns besonders häufig begegnen – beantwortet so, wie wir sie nach guter Recherche und eigener Erfahrung beantworten würden.

Wenn ich einen KI-Text nur leicht korrigiere – bin ich dann überhaupt Urheberin? Das ist die Frage, die mich am häufigsten beschäftigt hat. Die ehrliche Antwort lautet: eher nicht – zumindest dann nicht, wenn die Korrekturen rein grammatikalischer oder orthografischer Natur sind. Das deutsche Urheberrecht verlangt eine persönliche geistige Schöpfung, und die entsteht nicht schon dadurch, dass man einen Text gelesen, geprüft und für gut befunden hat. Eine bloße Qualitätssicherung ohne gestalterische Eigenleistung dürfte die Schöpfungshöhe in der Regel nicht erreichen. (Beispielangabe – kann je nach Einzelfall und Bearbeitungsumfang abweichen.) Was ich persönlich daraus gelernt habe: Es lohnt sich, den eigenen Beitrag bewusster wahrzunehmen – und zu dokumentieren. An Tagen, an denen ich wirklich nur formal korrigiere, mache ich das transparent. Und an Tagen, an denen ich einen Text tiefgehend neu gestalte, halte ich genau das ebenfalls fest.

Was passiert, wenn mein Auftraggeber behauptet, er habe alle Rechte an meiner Übersetzung, weil er sie bezahlt hat? Diese Situation kommt leider häufiger vor, als man denken würde. Die kurze Antwort: Zahlung allein überträgt kein Urheberrecht. Das Urheberrecht entsteht originär beim Urheber – in diesem Fall bei der Übersetzerin – und kann nur durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung übertragen oder eingeräumt werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, greift das Zweckübertragungsprinzip (§ 31 Abs. 5 UrhG): Der Auftraggeber erhält grundsätzlich nur die Rechte, die für den vereinbarten Zweck unbedingt notwendig sind. (Beispielangabe – kann je nach Vertragsgestaltung und anwendbarem Recht abweichen.) Meine Empfehlung aus der Praxis: Ein schwieriges Gespräch vorab ist fast immer besser als ein langer Streit hinterher. Wer seine Nutzungsrechtsbedingungen klar kommuniziert – im Angebot, im Vertrag, in der Auftragsbestätigung –, vermeidet die meisten dieser Auseinandersetzungen von vornherein.

Sollte ich meinen Auftraggebern mitteilen, dass ich KI-Tools verwende? Das ist die Frage, bei der die Meinungen in unserem Kollegenkreis am stärksten auseinandergehen. Meine persönliche Haltung hat sich über die Zeit verändert. Anfangs war ich zurückhaltend, weil ich befürchtete, Auftraggeber könnten meinen, ich würde weniger leisten oder verlangten einen niedrigeren Preis. Heute bin ich deutlich offener damit – und ich habe die Erfahrung gemacht, dass ehrliche Kommunikation in der Regel gut ankommt, solange man erklären kann, welchen Mehrwert die eigene menschliche Überarbeitungsleistung bietet. Rechtlich betrachtet gibt es in bestimmten Branchen und Kontexten sogar De-facto-Offenlegungserfordernisse: Bei beglaubigten Übersetzungen, zertifizierten Dokumenten oder Aufträgen mit expliziten Qualitätsstandards kann die stillschweigende Verwendung von KI-Tools gegen vertragliche oder berufsrechtliche Pflichten verstoßen. Hier sollte man besonders vorsichtig sein. (Beispielangabe – kann je nach Berufsfeld, Branche und individuellem Vertragsinhalt stark abweichen.)