
Zuletzt aktualisiert: 17. März 2026
🔹 Worum es heute geht: Wie Studierende im Masterstudium oder Zweitstudium ihre Ausbildungskosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen und durch den Verlustvortrag später echtes Geld sparen können. 🔹 Was wir gelernt haben: Wer klug plant und frühzeitig jährliche Steuererklärungen abgibt, kann über mehrere Studienjahre hinweg Verluste ansammeln, die das zu versteuernde Einkommen in den ersten Berufsjahren deutlich senken. 🔹 Was Leser:innen davon haben: Einen konkreten Überblick über absetzbare Kosten, die aktuellen Regelungen für 2026, einen 6-Schritte-Plan zur Umsetzung und einen Musterbrief ans Finanzamt – damit kein Euro unnötig verloren geht.
Während im Bundesrat Anfang 2026 erneut hitzig darüber diskutiert wird, ob die seit Jahren einbetonierte 6.000-Euro-Grenze für Erststudierende endlich auf 10.000 Euro angehoben werden soll – ein Vorhaben, das die Junge Union bereits seit Jahren fordert und das die SPD-Fraktion weiterhin mit Verweis auf den Anreiz zum lebenslangen Lernen ablehnt –, ändert sich für all jene, die bereits ein Zweitstudium oder ein Masterstudium absolvieren, praktisch nichts: Sie genießen schon heute weit bessere steuerliche Möglichkeiten, als die meisten von ihnen wissen. Ich sage das aus eigener Erfahrung. Es hat mich zwei Semester gekostet, bis mir ein befreundeter Steuerberater beim Kaffee am Küchentisch klar gemacht hat, dass ich mit meinen Masterkosten nicht einfach nur Ausgaben hatte, sondern aktiv steuermindernde Verluste aufbaute. Die rückwirkende Erkenntnis hat mich damals richtig geärgert – und gleichzeitig motiviert, dieses Thema aufzuschreiben, damit andere diesen Fehler nicht wiederholen.
In den ersten Wochen nach meiner Bachelor-Abschlussfeier schwebte ich in jenem kurzen, glückseligen Zustand zwischen zwei Lebensphasen: kein Stress, kein Abgabetermin, kein Prüfungsmarathon. Was ich in dieser Zeit definitiv nicht tat, war eine Steuererklärung auszufüllen. Wozu auch? Ich hatte keinen Job, kaum Einkommen, lebte von einem Minijob und dem monatlichen Überweisungsauftrag meiner Eltern. Doch genau hier beginnt der Fehler, den viele Masterstudentinnen und -studenten begehen: Sie sehen eine Steuererklärung als etwas, das sich nur dann lohnt, wenn man Geld verdient. Das stimmt so nicht. Wer ein Zweitstudium – und das Masterstudium nach dem Bachelor zählt in den meisten Fällen als solches – absolviert, kann Ausgaben als Werbungskosten geltend machen, selbst wenn das Einkommen null Euro beträgt. Und dieser festgestellte Verlust wird nicht einfach weggeworfen, sondern vom Finanzamt gespeichert. Er wandert in die Zukunft.
Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht – und „wir" schließt in diesem Fall auch meinen Mitbewohner Jonas ein, der Wirtschaftsinformatik im Master studierte und genauso blauäugig in die Steuerthematik hineinstolperte wie ich. Wir saßen eines Abends mit dem Laptop am Esstisch, hatten die ELSTER-Webseite geöffnet und schauten uns gegenseitig ratlos an. „Anlage N? Was soll ich da eintragen, ich bin doch gar kein Arbeitnehmer." – „Genau da trägst du deine Studienkosten ein", sagte mein Steuerberater-Freund trocken, als wir ihn am nächsten Tag fragten. Er hatte recht. Wer ein Zweitstudium absolviert, trägt seine Studienkosten in der Anlage N unter Werbungskosten ein – auch ohne ein einziges Arbeitnehmer-Gehalt bezogen zu haben. Das Finanzamt stellt dann einen Verlust fest und merkt ihn vor. (Beispielangabe – kann je nach persönlicher Steuersituation und Wohnsitz abweichen.)
Mit der Zeit wurde uns klar, wie fundamental der Unterschied zwischen Erst- und Zweitstudium im deutschen Steuerrecht eigentlich ist. Im Erststudium – also dem ersten Hochschulstudium ohne vorherige Berufsausbildung – gelten die Kosten als Sonderausgaben. Das klingt zunächst nicht schlecht, hat aber einen gravierenden Nachteil: Sonderausgaben können nicht vorgetragen werden. Sie wirken nur in dem Jahr, in dem die Ausgaben angefallen sind. Und da viele Erstsemester kaum steuerpflichtiges Einkommen haben, verpufft der steuerliche Effekt häufig vollständig. Obendrein ist die Absetzbarkeit auf maximal 6.000 Euro pro Jahr gedeckelt. Im Zweitstudium hingegen – und das ist der entscheidende Unterschied – zählen die Kosten als Werbungskosten. Diese können in voller Höhe ohne Deckelung geltend gemacht werden, und wenn sie die Einnahmen übersteigen, entsteht ein feststellungsfähiger Verlust, der unbegrenzt in zukünftige Jahre vorgetragen werden darf. (Stand: 2026, Quelle: § 9 EStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Ein kurzer Blick auf die Zahlen: Was gilt 2026?
| Kriterium | Erststudium | Zweitstudium / Master |
| Steuerliche Einordnung | Sonderausgaben | Werbungskosten |
| Maximalbetrag | 6.000 € pro Jahr | Unbegrenzt |
| Verlustvortrag möglich? | ❌ Nein | ✅ Ja |
| Verlustrücktrag möglich? | ❌ Nein | ✅ (begrenzt, 2 Vorjahre) |
| Rückwirkende Beantragung | Nicht anwendbar | Bis zu 7 Jahre (BFH, Az. IX R 22/14) |
| Grundfreibetrag 2026 | 12.348 € | 12.348 € |
| Entfernungspauschale 2026 | — | 0,38 € pro km (einfache Strecke, Steueränderungsgesetz 2025) |
| Homeoffice-Pauschale | — | 6 € pro Tag, max. 1.260 € p. a. |
| Typisch absetzbar | Semesterbeitrag, Bücher | Studiengebühren, Fahrt, Miete, Literatur, Arbeitsmittel |
(Stand: 2026 – Angaben ohne Gewähr, Einzelfall kann abweichen. Quelle: Bundesministerium der Finanzen, EStG.)
Später haben wir gemerkt, was alles konkret als Werbungskosten im Zweitstudium absetzbar ist – und die Liste ist länger, als die meisten vermuten. Studiengebühren und Semesterbeiträge gehören dazu, das ist offensichtlich. Aber auch Fachbücher, Fachliteratur und wissenschaftliche Zeitschriften zählen, sofern sie eindeutig studienbezogen sind. Laptop oder Tablet, wenn sie primär für das Studium genutzt werden, können anteilig oder vollständig angesetzt werden. Fahrtkosten zur Hochschule werden nach der sogenannten Entfernungspauschale berechnet: Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein einheitlicher Satz von 38 Cent pro Kilometer der einfachen Strecke – eine Vereinheitlichung, die das Steueränderungsgesetz 2025 gebracht hat und die bisherige Staffelung (30 Cent bis zum 20. Kilometer, 38 Cent ab dem 21.) ablöst. Wer von Zuhause 15 Kilometer zur Hochschule fährt und das an 120 Tagen im Jahr tut, kann allein dafür 15 × 0,38 × 120 = 684 Euro geltend machen. (Beispielangabe – Fahrtage und Entfernung variieren je nach individuellem Studienalltag.)
Rückblickend betrachtet hätte ich in meinen zwei Mastersemestern deutlich systematischer vorgehen sollen. Wer zum Beispiel am Studienort eine Wohnung mietet und regelmäßig zu seinen Eltern am Heimatort pendelt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Dann sind Mietkosten am Studienort bis zu einem bestimmten Höchstbetrag absetzbar, ebenso wie Heimfahrten und für die ersten drei Monate ein Verpflegungsmehraufwand: 28 Euro für volle Tage, 14 Euro für An- und Abreisetage. Das klingt nach Kleingeld, summiert sich aber über zwei Jahre hinweg zu einer beachtlichen Summe. Wichtig dabei: Nur Kosten, die man selbst trägt, können angesetzt werden. Übernimmt etwa eine Stiftung das Büchergeld oder zahlen die Eltern direkt die Miete, reduziert sich der absetzbare Betrag entsprechend. (Beispielangabe – Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung können variieren.)
Eine Freundin von mir – Janina, heute Ärztin in Ausbildung, damals im Medizinstudium im zweiten Abschnitt nach einer Ausbildung zur MTA – hat mir einmal erzählt, wie sie jahrelang keine einzige Steuererklärung abgegeben hatte, weil sie dachte, sie sei irrelevant für das Finanzamt. Als sie dann mit dem ersten echten Facharztgehalt konfrontiert war, entdeckte sie durch Zufall, dass man Verluste aus Zweitstudien rückwirkend bis zu sieben Jahre geltend machen kann – wenn für das jeweilige Jahr noch keine Einkommensteuererklärung eingereicht wurde. Diese Möglichkeit ergibt sich aus einem BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 (Az. IX R 22/14). Janina reichte daraufhin Erklärungen für sechs zurückliegende Jahre nach und konnte so mehrere tausend Euro angesammelte Verluste vorlegen. Das Ergebnis: Ihr zu versteuerndes Einkommen im ersten Arbeitsjahr sank erheblich, und sie bekam einen substanziellen Teil ihrer bereits gezahlten Lohnsteuer erstattet. (Beispielangabe – steuerliche Effekte hängen von individuellen Einkommen und Verlustbeträgen ab.)
Natürlich stellt sich irgendwann die Frage: Wie groß wird der Verlustvortrag eigentlich? Das hängt von mehreren Faktoren ab. Wer während des Masterstudiums keinen oder nur einen Minijob (bis zur Grenze von derzeit 556 Euro monatlich) hat, erzielt kein steuerpflichtiges Einkommen – BAföG und Stipendien zählen in der Regel ebenfalls nicht dazu. Jede Euro an Studienausgaben, die die steuerpflichtigen Einnahmen übersteigt, bildet dann einen Verlust. Wer zum Beispiel pro Studienjahr 4.500 Euro an Fahrtkosten, Semesterbeiträgen, Literatur und Arbeitsmitteln aufwendet und dabei lediglich 2.000 Euro aus einem Minijob verdient, hat einen negativen Saldo von 2.500 Euro. Über zwei Mastersemester und zwei Studienjahre können so schnell 5.000 Euro oder mehr zusammenkommen. Diese Summe wird in den ersten Berufsjahren vom zu versteuernden Einkommen abgezogen – in der Regel mit dem persönlichen Grenzsteuersatz, der bei einem Einstiegsgehalt von 40.000 Euro brutto bereits bei über 30 Prozent liegen kann. 5.000 Euro Verlustvortrag bedeuten dann eine tatsächliche Steuerersparnis von rund 1.500 Euro oder mehr. (Beispielangabe – Steuerersparnis variiert stark je nach persönlichem Steuersatz und Jahreseinkommen.)
Ganz wichtig dabei: Es gibt einen feinen, aber entscheidenden Unterschied zwischen einem Verlustvortrag und einer Steuererstattung im klassischen Sinne. Der Verlustvortrag führt nicht dazu, dass man unmittelbar Geld vom Finanzamt bekommt. Er mindert in späteren Jahren das zu versteuernde Einkommen, sodass die dann fällige Steuer geringer ausfällt. Wer im ersten Berufsjahr 45.000 Euro brutto verdient und noch 4.000 Euro an vorgetragenem Verlust hat, versteuert effektiv nur 41.000 Euro. Das klingt abstrakt, übersetzt sich aber sehr real in einen niedrigeren Steuerbescheid oder eine höhere Erstattung nach Abgabe der Steuererklärung. Für junge Berufseinsteiger, die ohnehin häufig schon auf ihre erste Steuererstattung hoffen, ist das eine willkommene Verstärkung. Außerdem gilt: Der Verlustvortrag ist nach aktuellem Rechtsstand (2026) zeitlich unbegrenzt. Er verfällt nicht, wenn man ihn nicht sofort nutzt – er wird schlicht weiter mitgeschleppt, bis ausreichend positives Einkommen vorhanden ist. (Beispielangabe – steuerrechtliche Regelungen können sich durch Gesetzesänderungen verändern.)
Was mich persönlich am meisten beschäftigt hat – und was ich wirklich gerne früher gewusst hätte –, ist die Frage der strategischen Ausgabenplanung. Der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. empfiehlt in seinem Informationsdienst sinngemäß, hohe Anschaffungen möglichst ins Zweitstudium zu verschieben, weil sie dort als vollständige Werbungskosten absetzbar sind. Wer also weiß, dass er nach dem Bachelor direkt in den Master geht, sollte größere Ausgaben wie einen neuen Laptop, teure Fachliteratur oder Prüfungsvorbereitungskurse idealerweise erst nach dem offiziellen Beginn des Masterstudiums tätigen. Im Erststudium landen diese Kosten unter den gedeckelten Sonderausgaben und bringen – wenn überhaupt – nur begrenzten steuerlichen Nutzen. Im Zweitstudium fließen sie direkt in den potenziellen Verlust ein. (Beispielangabe – steuerliche Zuordnung von Ausgaben zu Studienabschnitten sollte im Einzelfall geprüft werden.)
Ein anderer Aspekt, der häufig vergessen wird, ist die Situation bei Werkstudentenjobs. Wer während des Masterstudiums als Werkstudent arbeitet und dabei ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt, zahlt möglicherweise bereits Lohnsteuer – und kann in der Steuererklärung durch die Werbungskosten aus dem Studium eine direkte Rückerstattung erzielen. Dann entsteht kein Verlust, aber ein sofortiger steuerlicher Effekt. Der Verlustvortrag ist in diesem Fall vielleicht kleiner oder gar nicht nötig, dafür bekommt man unmittelbar Geld zurück. Vorsicht gilt allerdings: Wer als Werkstudent ein Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro (2026) erzielt, zahlt tatsächlich Einkommensteuer und sollte die Ausgaben-Einnahmen-Relation genau im Blick behalten. (Beispielangabe – individuelle Steuerbelastung hängt von Einkommen, Steuerklasse und weiteren Faktoren ab.)
Stiftung Warentest hat in ihrer Finanztest-Reihe mehrfach darauf hingewiesen, dass Steuersoftware für Studierende im Zweitstudium besonders hilfreich ist, weil sie die Zuordnung von Ausgaben zu Werbungskosten automatisiert und Fehler bei der Anlage N vermeidet (vgl. test.de, Rubrik Steuern). Ebenso weist die Europäische Kommission in ihren Berichten zur Hochschulfinanzierung darauf hin, dass nationale steuerliche Anreize für Bildungsausgaben ein wichtiges Instrument zur Förderung des lebenslangen Lernens darstellen (vgl. europa.eu, Bildung und Ausbildung). Wer zusätzlich digitale Sicherheitsaspekte beim Umgang mit Steuerdaten im Blick behalten möchte, findet beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) unter bsi.bund.de Hinweise zum sicheren Umgang mit Online-Steuerportalen wie ELSTER.
✅ Praxis-Box: In 6 Schritten zum Verlustvortrag – der Leitfaden fürs Zweitstudium
Schritt 1 – Prüfen, ob ein Zweitstudium vorliegt Vor allem anderen muss geklärt werden, ob das eigene Studium steuerlich als Zweitstudium gilt. Faustregel: Wer vor dem Bachelor eine abgeschlossene Berufsausbildung (mindestens 12 Monate Vollzeit, mit Abschluss) gemacht hat, gilt steuerlich bereits im Bachelor als Zweitstudium. Wer direkt vom Abitur in den Bachelor gegangen ist, befindet sich im Erststudium. Der Master nach dem Bachelor gilt als Zweitstudium. Im Zweifelsfall hilft ein kurzes Gespräch mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater. (Beispielangabe – steuerliche Qualifikation kann im Einzelfall variieren.)
Schritt 2 – Belege sammeln und kategorisieren Ab dem ersten Studientag des Masterstudiums oder Zweitstudiums alle relevanten Belege aufbewahren: Immatrikulationsbescheinigungen, Semesterbeitragsquittungen, Rechnungen für Fachliteratur, Kaufbelege für studienbezogene Hardware, Mietverträge, Fahrtenbucheinträge oder ÖPNV-Tickets. Auch digitale Belege sind in der Regel anerkannt. Es empfiehlt sich, alles jährlich in einer strukturierten Datei zu bündeln. Eine einfache Tabellenkalkulation mit den Spalten „Datum / Beschreibung / Betrag / Kategorie" reicht häufig aus.
Schritt 3 – Jährlich Steuererklärung abgeben Auch ohne Einkommen: Eine Steuererklärung für jedes Studienjahr einreichen. Der Verlustvortrag entsteht nicht automatisch – er muss durch eine Steuererklärung beantragt und vom Finanzamt offiziell festgestellt werden. Im Hauptvordruck (HV) das Kreuzchen bei „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" setzen. In der Anlage N die Werbungskosten eintragen. Nach Bearbeitung durch das Finanzamt erhält man einen Verlustfeststellungsbescheid, der den offiziell anerkannten Verlustvortrag ausweist.
Schritt 4 – Verlustfeststellungsbescheide aufbewahren Jeden Verlustfeststellungsbescheid sorgfältig aufbewahren – am besten digital und in Papierform. Diese Bescheide sind der Nachweis gegenüber dem Finanzamt in späteren Berufsjahren. Ohne sie kann der Verlustvortrag möglicherweise nicht geltend gemacht werden. Empfehlung: Bescheide mindestens bis zum Ablauf des Steuerjahres aufbewahren, in dem die letzten vorgetragenen Verluste verrechnet wurden – häufig sind das sieben bis zehn Jahre.
Schritt 5 – Rückwirkend nachreichen, falls Steuererklärungen versäumt wurden Wer in vergangenen Studienjahren keine Steuererklärungen abgegeben hat, kann dies rückwirkend nachholen. Nach dem BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 (Az. IX R 22/14) ist die rückwirkende Verlustfeststellung für bis zu sieben Jahre möglich, wenn für das jeweilige Jahr noch keine Steuererklärung eingereicht wurde. 2026 wären das in der Regel die Jahre ab 2019. Wer also im Master von 2020 bis 2022 war und nie eine Steuererklärung abgegeben hat, kann das jetzt noch tun. (Beispielangabe – Fristen können sich durch Gesetzesänderungen verändern.)
Schritt 6 – Verlustvortrag im ersten Berufsjahr aktiv nutzen Im ersten Jahr mit regulärem Einkommen die angesammelten Verluste in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt verrechnet sie automatisch mit dem positiven Einkommen. Der Steuerbescheid weist dann ein niedrigeres zu versteuerndes Einkommen aus. Ergebnis: niedrigere Steuerschuld oder höhere Erstattung. Gegebenenfalls werden die Verluste über mehrere Berufsjahre verteilt, wenn das Einkommen in einem Jahr nicht ausreicht, um alle Verluste zu verrechnen.
📝 Musterbrief an das Finanzamt – Antrag auf Verlustfeststellung
[Vollständiger Name]
[Adresse]
[PLZ Ort]
An das Finanzamt [Zuständiges Finanzamt]
[Adresse]
[PLZ Ort]
Betreff: Antrag auf Verlustfeststellung gemäß § 10d EStG für das Steuerjahr [XXXX] – Werbungskosten aus Zweitstudium (Masterstudium)
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen meiner Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr [XXXX] mache ich hiermit Werbungskosten aus meinem Masterstudium (Zweitstudium) an der [Name der Hochschule] geltend. Die entsprechenden Nachweise (Immatrikulationsbescheinigung, Belege für Studienausgaben) liegen dieser Erklärung bei. Da meine studienbezogenen Ausgaben mein steuerpflichtiges Einkommen in diesem Jahr überstiegen, bitte ich um Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d Abs. 4 EStG. Ich bitte um Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids.
Mit freundlichen Grüßen,
[Unterschrift]
[Name]
(Dieser Musterbrief dient ausschließlich als Orientierungshilfe. Eine individuelle Prüfung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein wird empfohlen. Formulierungen können variieren.)
💬 Häufige Fragen – so ehrlich, wie wir das Thema selbst erlebt haben
Muss ich wirklich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich im Master gar kein Einkommen habe?
Verpflichtet ist man in diesem Fall in der Regel nicht. Aber freiwillig lohnt es sich fast immer. Ohne Steuererklärung gibt es keinen Verlustfeststellungsbescheid – und ohne diesen Bescheid kann man die angesammelten Verluste später nicht gegen das Berufseinkommen verrechnen. Wer also im Masterstudium drei Jahre lang auf Steuererklärungen verzichtet, lässt im schlimmsten Fall mehrere tausend Euro Steuerersparnis auf dem Tisch liegen. Der Aufwand ist überschaubar, besonders mit guter Steuersoftware oder dem kostenlosen ELSTER-Portal der Finanzverwaltung. (Beispielangabe – Situation kann je nach individuellem Einkommen und Ausgaben variieren.)
Gilt mein Master eigentlich automatisch als Zweitstudium – oder gibt es Ausnahmen?
In den meisten Fällen gilt ein konsekutiver Master nach einem abgeschlossenen Bachelor als Zweitstudium – und damit gelten die Studienkosten als Werbungskosten. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen das Finanzamt anders entscheiden könnte, zum Beispiel wenn zwischen Bachelor und Master eine sehr lange Pause lag, oder wenn der Master in keinem inhaltlichen Zusammenhang zum Bachelor steht. Außerdem: Wer vor dem Bachelor bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hatte, ist in der Regel schon im Bachelor im Zweitstudium. Im Zweifelsfall gilt es, den konkreten Fall zu prüfen – am besten mit einem Steuerberater oder einer Lohnsteuerhilfe. (Beispielangabe – Einzelfälle werden vom Finanzamt unterschiedlich bewertet.)
Was passiert, wenn ich nach dem Master noch länger brauche, um meinen Verlustvortrag aufzubrauchen?
Das ist kein Problem. Der Verlustvortrag läuft nach aktuellem Rechtsstand (2026) zeitlich unbegrenzt. Er wird von Jahr zu Jahr weitergeschrieben, bis er vollständig verrechnet ist. Allerdings gibt es eine sogenannte Mindestbesteuerungsregel: Ab einem positiven Einkommen von mehr als 1 Million Euro dürfen in einem Jahr nur maximal 60 Prozent des übersteigenden Betrags durch Verlustvorträge ausgeglichen werden. Für die meisten Berufseinsteiger spielt diese Regel praktisch keine Rolle. Wichtig ist nur: Jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben, auch wenn der Verlustvortrag noch nicht vollständig verbraucht ist – sonst riskiert man den Verlust des Feststellungsbescheids. (Beispielangabe – Regelungen zur Mindestbesteuerung können sich ändern, aktueller Stand: 2026.)
Alle Angaben in diesem Beitrag basieren auf dem Rechtsstand 2026 und dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall empfiehlt sich die Konsultation eines zugelassenen Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins. Angaben ohne Gewähr.
Weiterführende Quellen: Stiftung Warentest – Steuern | Europäische Kommission – Bildung und Ausbildung | BSI – Sicher online Steuern erklären