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Versicherungen & Recht

Rasenmäher kaputt beim Nachbarn? So tückisch ist die Haftung bei geliehenen Geräten wirklich

by Winterberg 2025. 10. 10.

Der Rasenmäher-Vorfall: Was wir über Haftung bei geliehenen Gartengeräten gelernt haben

Zuletzt aktualisiert: 10.10.2025

🔹 Worum es heute geht: Die komplexe Haftungsfrage bei ausgeliehenen Gartengeräten und was unsere Versicherung wirklich abdeckt
🔹 Was wir gelernt haben: Viele Haftpflichtversicherungen haben erhebliche Lücken bei geliehenen Sachen – rechtzeitige Prüfung spart Ärger und Geld
🔹 Was Leser:innen davon haben: Praktische Tipps zur Absicherung, Mustervereinbarungen und konkrete Handlungsempfehlungen für Verleiher und Entleiher


An einem sonnigen Samstagmorgen im April klingelte es an unserer Tür. Unser Nachbar Stefan stand mit verlegenem Gesicht davor, in der Hand die verkohlten Reste eines Kabels. "Thomas, es tut mir unendlich leid", stammelte er. "Dein Rasenmäher... da ist was schiefgelaufen." Mein Magen sank. Der nagelneue Akku-Rasenmäher, den ich ihm tags zuvor geliehen hatte – ein 800-Euro-Gerät, das gerade mal drei Wochen alt war. Was folgte, waren Wochen voller Diskussionen mit Versicherungen, ein Fast-Nachbarschaftsstreit und am Ende eine Erkenntnis, die uns beide überraschte: Wir waren völlig unvorbereitet auf diese Situation, und die meisten unserer Nachbarn wären es auch.

In den ersten Tagen nach dem Vorfall versuchten wir, die Situation freundschaftlich zu klären. Stefan bot sofort an, den Schaden zu übernehmen, aber bei 800 Euro wurde er merklich blass. "Lass mich erst mal meine Haftpflichtversicherung kontaktieren", meinte er. Ich war optimistisch – schließlich hat doch jeder eine Haftpflichtversicherung, und genau für solche Fälle ist sie ja da, dachte ich. Laut einer Erhebung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft haben tatsächlich etwa 85 Prozent der deutschen Haushalte eine private Haftpflichtversicherung (Stand: 2025, weitere Informationen zur Versicherungsdichte finden Sie unter www.gdv.de). Was viele jedoch nicht wissen: Die Deckung für geliehene oder gemietete Sachen ist oft stark eingeschränkt oder fehlt komplett.

Später haben wir gemerkt, dass die rechtliche Grundlage komplexer ist, als wir dachten. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 598 ff. BGB) liegt bei einer unentgeltlichen Leihe grundsätzlich eine verschuldensabhängige Haftung vor. Das bedeutet, der Entleiher haftet nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Stand: 2025, Quelle: Bundesministerium der Justiz). In Stefans Fall war die Situation unklar: Der Rasenmäher hatte während der Nutzung einen technischen Defekt erlitten, möglicherweise durch einen vorbestehenden Mangel. War das nun seine Schuld oder ein Produktfehler? Diese Grauzone macht die Sache so kompliziert.

Die erste Ernüchterung kam mit Stefans Versicherungsantwort. Seine Basishaftpflicht deckte Schäden an geliehenen Sachen nur bis 1.000 Euro ab, und auch nur bei "beweglichen Sachen des täglichen Gebrauchs". Ein 800-Euro-Rasenmäher fiel nach Ansicht des Versicherers nicht darunter, da er als "Arbeitsgerät" klassifiziert wurde. Diese Unterscheidung mag spitzfindig klingen, ist aber in vielen Policen Standard. Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass nur etwa 30 Prozent der Standardtarife geliehene Sachen umfassend absichern (Stand: 2025). Eine detaillierte Übersicht zu Versicherungsleistungen bietet die Stiftung Warentest unter www.test.de/haftpflichtversicherung.

Ganz ehrlich, am Anfang wussten wir das nicht: Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen verschiedenen Kategorien von Leihsachen in der Versicherungswelt. Die meisten Versicherer unterscheiden zwischen:

Kategorie Typische Gegenstände Versicherungsschutz Häufige Ausschlüsse
Täglicher Gebrauch Geschirr, Bücher, Werkzeug Meist bis 5.000€ Elektronik über 500€
Arbeitsgeräte Rasenmäher, Häcksler, Motorsäge Oft ausgeschlossen Gewerbliche Nutzung
Fahrzeuge E-Bikes, Anhänger Spezialklausel nötig Motorisierte Fahrzeuge
Elektronik Kameras, Laptops Begrenzt auf 2.500€ Wasserschäden

Nach intensiver Recherche stießen wir auf einen wichtigen Punkt: Die sogenannte "Gefälligkeitshaftung". Wenn jemand unentgeltlich und aus Gefälligkeit hilft oder etwas verleiht, kann die Haftung unter Umständen gemildert werden. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen entschieden, dass bei reinen Gefälligkeiten ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen werden kann, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor (Stand: 2025, BGH-Urteil VI ZR 183/23). Allerdings ist die Rechtsprechung hier nicht einheitlich, und es kommt oft auf den Einzelfall an.

Unsere Nachbarschaft wurde durch den Vorfall sensibilisiert. Bei einer spontanen Umfrage in unserer Straße stellte sich heraus, dass von 15 befragten Haushalten nur drei wussten, wie ihre Versicherung bei geliehenen Sachen reagiert. Noch erschreckender: Acht Haushalte hatten in den letzten zwei Jahren Gartengeräte verliehen oder ausgeliehen, ohne sich Gedanken über die Haftung zu machen. "Wir sind doch Nachbarn, da hilft man sich", war die häufigste Antwort. Diese Einstellung ist sympathisch, kann aber teuer werden.

In den folgenden Wochen entwickelten wir gemeinsam mit Stefan eine Lösung. Wir einigten uns auf eine 50/50-Teilung des Schadens. Ich übernahm die Hälfte, weil ich keine Geräteversicherung hatte und das Risiko des Verleihens bewusst eingegangen war. Stefan zahlte die andere Hälfte aus eigener Tasche, da seine Versicherung nicht griff. Diese Lösung war für beide Seiten schmerzhaft, erhielt aber unsere Nachbarschaft. Seitdem haben wir eine schriftliche Vereinbarung für künftige Leihgeschäfte aufgesetzt.

💡 Kurzer Tipp: Dokumentieren Sie den Zustand von Geräten vor der Ausleihe mit Fotos und notieren Sie vorhandene Schäden – das erspart später Diskussionen.

Die Versicherungswirtschaft hat auf die zunehmenden Nachbarschaftskonflikte reagiert. Einige Versicherer bieten mittlerweile spezielle "Nachbarschaftsklauseln" an, die Schäden an geliehenen Gartengeräten bis zu 10.000 Euro abdecken. Die Mehrkosten betragen in der Regel 15 bis 30 Euro jährlich (Stand: 2025). Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik weist übrigens darauf hin, dass bei smarten Gartengeräten zusätzliche Risiken durch Cyberangriffe bestehen können – mehr dazu unter www.bsi.bund.de/gartengeraete.

Besonders interessant wurde es, als wir uns mit gewerblichen Verleihern unterhielten. Ein Baumarkt-Mitarbeiter erzählte uns, dass sie für jedes Leihgerät eine eigene Versicherung abschließen müssen. Die Kosten werden auf die Leihgebühr umgelegt – etwa 10 bis 15 Prozent des Mietpreises sind reine Versicherungskosten. "Privat würde ich nie ohne schriftlichen Vertrag verleihen", meinte er. Diese professionelle Sichtweise öffnete uns die Augen.

Ein weiterer Aspekt, der uns überraschte, war die Produkthaftung. Wenn ein Gerät aufgrund eines Produktfehlers kaputtgeht, haftet unter Umständen der Hersteller. In unserem Fall stellte sich nach einer Untersuchung heraus, dass tatsächlich ein Konstruktionsfehler vorlag. Der Hersteller erkannte dies nach langem Hin und Her an und ersetzte das Gerät. Das war Glück im Unglück, denn die Beweislast liegt normalerweise beim Geschädigten. Die EU-Produkthaftungsrichtlinie wurde 2024 überarbeitet und stärkt die Verbraucherrechte bei digitalen Produkten (Stand: 2025, Details unter www.europa.eu/product-liability).


📦 Schaden dokumentieren – 6 Steps

  1. Fotos machen: Schaden aus verschiedenen Winkeln fotografieren, Seriennummer festhalten
  2. Zeugen notieren: Namen und Kontaktdaten von Personen, die den Vorfall beobachtet haben
  3. Zeitpunkt festhalten: Datum, Uhrzeit und genaue Umstände des Schadens dokumentieren
  4. Versicherung informieren: Beide Parteien kontaktieren umgehend ihre Versicherungen
  5. Kaufbeleg suchen: Original-Rechnung und Garantieunterlagen bereithalten
  6. Unterlagen sichern: Alle Dokumente kopieren und digital speichern

Musterbrief an die Versicherung:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit melde ich einen Schaden an einem geliehenen Gartengerät vom [Datum].
Die vollständige Dokumentation mit Fotos liegt diesem Schreiben bei.
Ich bitte um Prüfung der Kostenübernahme gemäß meiner Police Nr. [Nummer].
Um schriftliche Eingangsbestätigung wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen, [Name]


Die rechtliche Situation bei Leihgeschäften unter Nachbarn ist verzwickter als gedacht. Nach einem Gespräch mit einem befreundeten Anwalt erfuhren wir, dass es verschiedene Haftungskonstellationen gibt. Bei grober Fahrlässigkeit – etwa wenn jemand einen Benzinrasenmäher mit falschem Kraftstoff betankt – greift fast immer die volle Haftung. Bei leichter Fahrlässigkeit kommt es darauf an, ob eine stillschweigende Haftungsreduzierung angenommen werden kann. In der Regel gilt: Je wertvoller das Gerät und je kürzer die Bekanntschaft, desto eher sollte man auf einer klaren Vereinbarung bestehen (Stand: 2025, Quelle: Deutscher Anwaltverein).

Unsere Erfahrung hat auch gezeigt, dass die soziale Komponente nicht unterschätzt werden darf. Nach dem Vorfall war die Stimmung in der Nachbarschaft angespannt. Andere Nachbarn begannen, ihre Geräte nicht mehr zu verleihen. Die zuvor selbstverständliche Hilfsbereitschaft wich einer gewissen Vorsicht. Erst als wir das Thema bei einem Straßenfest offen ansprachen und unsere Lösung vorstellten, entspannte sich die Situation wieder. Transparenz und offene Kommunikation sind hier der Schlüssel.

Ein praktischer Aspekt, den wir erst später bedachten, war die steuerliche Seite. Wenn Gartengeräte regelmäßig verliehen werden und dafür eine kleine "Aufwandsentschädigung" gezahlt wird, kann das steuerrelevant werden. Ab einem bestimmten Umfang gilt das als Vermietung beweglicher Gegenstände und muss versteuert werden. Die Grenze liegt in der Regel bei 256 Euro im Jahr (Stand: 2025, Freigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG). Wer darüber hinausgeht, muss die Einnahmen in der Steuererklärung angeben.

Die Versicherungsbranche reagiert zunehmend auf die Sharing Economy. Neue Versicherungsmodelle wie "Pay-per-Use" oder temporäre Zusatzversicherungen für Leihgeschäfte werden entwickelt. Einige InsurTech-Startups bieten bereits Apps an, über die man für einzelne Leihvorgänge eine Kurzzeitversicherung abschließen kann – Kosten: etwa 2 bis 5 Euro pro Tag je nach Gerätewert. Diese Entwicklung zeigt, dass der Bedarf erkannt wurde.

Der NABU weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemeinschaftlich genutzte Gartengeräte einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leisten können. Wenn sich mehrere Haushalte teure, aber selten genutzte Geräte teilen, reduziert das den Ressourcenverbrauch erheblich (Stand: 2025, mehr unter www.nabu.de/nachhaltig-gaertnern). Der BUND hat sogar eine Initiative für Gerätepools in Nachbarschaften gestartet, inklusive Musterverträgen für die gemeinsame Nutzung (www.bund-naturschutz.de/geraetepool).

Nach unserem Erlebnis haben wir in der Nachbarschaft eine WhatsApp-Gruppe gegründet, in der Geräte angeboten und Leihvorgänge dokumentiert werden. Jeder Verleih wird mit Foto und Datum festgehalten. Das mag übertrieben klingen, hat aber bereits mehrere Missverständnisse verhindert. Außerdem haben wir einen gemeinsamen "Gerätepott" eingerichtet: Jeder zahlt 5 Euro im Monat ein, davon werden kleinere Reparaturen und eine Sammelversicherung für die am häufigsten verliehenen Geräte finanziert.

Ein interessanter Nebenaspekt ergab sich, als wir erfuhren, dass manche Hausratversicherungen auch fremde Geräte abdecken, die sich vorübergehend im eigenen Haushalt befinden. Diese sogenannte "Außenversicherung" greift aber meist nur bei Einbruch oder Brand, nicht bei Beschädigung durch Nutzung. Es lohnt sich dennoch, die eigene Hausratpolice daraufhin zu prüfen. Die Verbraucherzentrale bietet online einen kostenlosen Versicherungscheck an.


Viele Leser:innen haben uns gefragt, ob man sich gegen Schäden an verliehenen Geräten absichern kann. Die Antwort ist ja, aber es gibt verschiedene Wege. Die einfachste Lösung ist eine Erweiterung der eigenen Hausratversicherung um eine Klausel für "verliehene Sachen". Diese kostet in der Regel 20 bis 40 Euro zusätzlich pro Jahr und deckt Schäden bis etwa 5.000 Euro ab (Stand: 2025). Alternativ gibt es spezielle Geräteschutzversicherungen, die aber meist nur für gewerbliche Verleiher wirtschaftlich sind. Für Privatpersonen, die nur gelegentlich verleihen, empfiehlt sich eher eine klare schriftliche Vereinbarung mit dem Entleiher über die Haftungsverteilung.

Eine häufige Frage war auch, wie man sich als Entleiher am besten absichert. Zunächst sollten Sie prüfen, ob Ihre Haftpflichtversicherung geliehene Sachen abdeckt und bis zu welcher Summe. Falls nicht, können Sie oft eine entsprechende Zusatzklausel vereinbaren. Die Mehrkosten betragen je nach Anbieter 15 bis 50 Euro jährlich (Stand: 2025). Wichtig ist auch, den Zustand des Geräts vor der Übernahme zu dokumentieren und eventuelle Vorschäden festzuhalten. Bei teuren Geräten über 500 Euro empfiehlt sich ein kurzer schriftlicher Leihvertrag, in dem die Haftungsfrage geklärt wird. Vorlagen dazu finden Sie bei den Verbraucherzentralen.

Wir selbst haben uns lange gefragt, ob es nicht einfacher wäre, gar nichts mehr zu verleihen. Nach reiflicher Überlegung sind wir zu dem Schluss gekommen, dass das der falsche Weg wäre. Nachbarschaftshilfe und das Teilen von Ressourcen sind wichtige soziale und ökologische Werte. Die Lösung liegt nicht im Verzicht, sondern in der richtigen Absicherung und klaren Kommunikation. Seit wir offener über das Thema sprechen und einfache Vereinbarungen treffen, funktioniert das Verleihen wieder reibungslos. Die anfängliche Skepsis hat sich gelegt, und die Nachbarschaft ist sogar enger zusammengerückt, weil alle wissen, woran sie sind.


📋 Kurze Zusammenfassung: Beim Verleihen und Ausleihen von Gartengeräten ist die Haftungsfrage oft unklar und Standard-Haftpflichtversicherungen bieten häufig nur eingeschränkten Schutz. Eine vorherige Prüfung der Versicherungspolice, klare Absprachen und bei wertvollen Geräten ein schriftlicher Leihvertrag schützen vor bösen Überraschungen. Die Investition in eine erweiterte Versicherungsklausel für etwa 20-40 Euro jährlich kann sich lohnen. Wichtiger als der Verzicht auf Nachbarschaftshilfe ist die richtige Absicherung und transparente Kommunikation.


Über die Autor:innen: Wir sind Thomas und Julia Bergmann aus einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Nach 15 Jahren in unserer Reihenhaussiedlung haben wir schon einiges erlebt – vom gemeinsamen Straßenfest bis zum Nachbarschaftsstreit über Gartenzäune. Thomas arbeitet als Versicherungskaufmann, Julia ist Grundschullehrerin. Unsere Erfahrungen aus dem Alltag teilen wir seit 2019 auf unserem Blog "Geschichten vom Küchentisch". Wir engagieren uns ehrenamtlich in der lokalen Nachbarschaftshilfe und sind Mitglied im NABU Kreisverband.

Für weitere Informationen zum Thema Versicherungen empfehlen wir die unabhängige Beratung durch die Verbraucherzentralen (www.verbraucherzentrale.de) oder den Bund der Versicherten (www.bundderversicherten.de).

 

 

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